Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_459/2025
Urteil vom 10. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Lienert,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufungsverhandlung; Rückzug der Berufung (mehrfache üble Nachrede),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. April 2025 (SB240201-O/U/sm).
Erwägungen
1.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 13. Dezember 2023 liess A.________ Berufung erklären. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft erhoben ein Rechtsmittel. Am 23. Juli 2024 widerrief das Obergericht des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren und entliess den amtlichen Verteidiger von A.________ aus seinem Mandat.
Zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 erschien A.________ nicht und liess sich auch nicht vertreten. Mit Beschluss vom 14. April 2025 schrieb das Obergericht das Verfahren zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt ab.
2.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2025 sei aufzuheben. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien die vollständigen Vorakten bei den Vorinstanzen mit einer Erklärung der Vollständigkeit und Richtigkeit beizuziehen. Es sei ihr das vollumfängliche Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und eine öffentliche Verhandlung anzuberaumen. Ferner ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Akteneinsicht beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht hierzu nicht zuständig ist (Urteil 6B_957/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5). Die Herrschaft über die kantonalen Akten obliegt der Vorinstanz (vgl. Urteile 6B_483/2025 vom 2. Februar 2026 E. 1.1; 6B_938/2022 vom 28. September 2022 E. 2).
3.2. Für eine mündliche Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine öffentliche Beratung (Art. 58 Abs. 1 lit. a, lit. b BGG) besteht vorliegend kein Anlass.
3.3. Das Bundesgericht ordnet "soweit erforderlich" einen Schriftenwechsel an (vgl. Art. 102 Abs. 1 BGG). Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Darüber ist nachfolgend (vgl. E. 4.4.5) zu befinden.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, sie sei der Berufungsverhandlung am 19. März 2025 unentschuldigt ferngeblieben. Sie habe ihre Verhandlungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis bescheinigt. Zudem sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da die Vorinstanz auf ihren Wiedererwägungsantrag vom 18. März 2025 nicht eingegangen sei und sie trotz mehrmaliger Nachfrage keine Gelegenheit erhalten habe, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
4.2.
4.2.1. Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bei Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt; die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes, selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, genügt zur Anerkennung eines Hindernisses nicht (Urteile 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2.2; 6B_536/2025 vom 1. September 2025 E. 3).
4.2.2. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2.1; 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3; 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile 6B_530/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2.1; 6B_547/2025 vom 23. Juli 2025 E. 1.2.3; 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (Urteil 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2 mit Hinweis; vgl. auch Urteile 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2, jeweils mit Bezug auf die analoge Regelung von Art. 356 Abs. 4 StPO). Gemäss dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO).
4.2.4. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 144 II 65 E. 4.2.2; 142 II 49 E. 6.2; 140 III 610 E. 4.1; je mit Hinweisen). Blosse Behauptungen reichen nicht aus. Welche tatsächlichen Umstände der Beschwerdeführer zu seiner Entschuldigung glaubhaft gemacht hat, betrifft die Beweiswürdigung und ist Tatfrage. Als solche überprüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Ob die glaubhaft gemachten Tatsachen den Schluss auf ein unverschuldetes Säumnis zulassen oder nicht, ist hingegen eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage (Urteile 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2.2; 7B_251/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.2; 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.3.2).
4.2.5. Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; 147 I 433 E. 5.1; je mit Hinweis). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 140 I 285 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).
4.2.6. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2).
4.2.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Aufhebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. März 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Pract. med. B.________ vom 15. März 2025 nicht ihre Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt. Ebenso wies sie die Beschwerdeführerin auf ihre Pflicht hin, zur Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 zu erscheinen, andernfalls werde der Rückzug ihrer Berufung angenommen. Mit E-Mail vom 17. und 18. März 2025 (Postaufgabe am 19. März 2025) beantragte die Beschwerdeführerin, diese Entscheidung in Wiedererwägung zu ziehen, und legte ihrer Eingabe ein neues Arztzeugnis, datierend vom 17. März 2025, bei. Pract. med. B.________ hält darin fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 13. März 2025 bis 20. März 2025 "aus medizinischen Gründen" an der Verhandlungsteilnahme verhindert ist. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war, setzte ihr die Vorinstanz am 19. März 2025 Frist zur Einreichung eines Arztberichts von Pract. med. B.________. Aus diesem Bericht müsse das genaue Datum der Konsultation und der Grund für eine allfällige Vehandlungsunfähigkeit hervorgehen. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 2. April 2025 ein weiteres Arztzeugnis von Pract. med. B.________ mit Datum vom 28. März 2025 zu (angefochtener Entscheid E. 3-6 S. 2 f. mit Hinweis auf die kantonale Akten, Urk. 105-107, 109-111, 114/1, 114/2, 118, 125 f.).
4.3.2. Die Vorinstanz führt aus, Pract. med. B.________ erkläre im nachgereichten Arztzeugnis vom 28. März 2025, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 in seiner Behandlung sei und er sie am 14. März 2025 an der Wirbelsäule behandelt habe. Diese Behandlungen würden sehr häufig zu Gangunsicherheiten, Schwindel, verstärkten Kopfschmerzen und Sehstörungen führen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin vom 13. bis 20. März 2025 nicht in der Lage gewesen, an einer Verhandlung teilzunehmen. Die Vorinstanz folgert, dass der Termin der Berufungsverhandlung zwar noch in der vorgenannten Zeitspanne liege. Es falle jedoch auf, dass diese bereits vor der eigentlichen Behandlung am 14. März 2025 begonnen habe. Dies sei nicht ohne Weiteres nachvollziehbar und stehe zudem im Widerspruch zum ursprünglichen Zeugnis, das kurz vor der Verhandlung eingereicht worden sei und der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 20. März 2025 bescheinige. Das Zeugnis vom 28. März 2025 gehe zudem nicht darauf ein, welche konkreten gesundheitlichen Einschränkungen die Beschwerdeführerin am 19. März 2025, d.h. fünf Tage nach der Behandlung, (immer noch) daran gehindert haben sollen, an einer mündlichen Gerichtsverhandlung von wenigen Stunden teilzunehmen. Vielmehr würden nur in allgemeiner Weise die Beschwerden aufgeführt, die bei dieser Art von Behandlung "sehr häufig" auftreten. Daraus werde ohne Weiteres der Schluss gezogen, die Beschwerdeführerin sei deshalb für die Dauer von rund einer Woche nach der Behandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermöge die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft darzutun, dass sie am 19. März 2025 tatsächlich (noch) unter einer oder mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe, die sie von der Teilnahme an der Verhandlung abgehalten hätten. Sie habe demnach ihr Fernbleiben von der Berufungsverhandlung nicht rechtsgenügend entschuldigt, sodass ihre Säumnis als unentschuldigt gelte. Androhungsgemäss sei vom Rückzug ihrer Berufung auszugehen und das Verfahren demzufolge als erledigt abzuschreiben (angefochtener Entscheid E. 8 f. S. 4 f.).
4.4. Die Rügen der Beschwerdeführerin dringen nicht durch.
4.4.1. Entgegen ihrem Vorbringen hat die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Sie teilte ihr am 17. März 2025 mit, weshalb ihre Eingabe vom 15. März 2025 eine Verhinderung an der Berufungsverhandlung nicht hinreichend begründet. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin noch am selben Tag Stellung. Nach dem Verhandlungstermin räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin erneut die Möglichkeit ein, die Gründe ihrer Verhinderung zu konkretisieren (vgl. E. 4.3.1). Auch davon machte sie Gebrauch. Ebenso geht aus dem angefochtenen Entscheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen hervor. Damit ist ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan.
4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid gründe einzig auf Spekulationen, sei rechtsmissbräuchlich, verstosse gegen Treu und Glauben und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, lässt sie keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz erkennen. Stattdessen verliert sie sich in einer ungenügend begründeten Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
Ebenso wenig kommt die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht nach, wenn sie behauptet, der angefochtene Entscheid verletze die ärztliche Schweigepflicht gemäss der Datenschutzgesetzgebung.
4.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz masse sich an, den Sachverhalt besser einschätzen zu können als eine ärztliche Fachperson. Sie setze sich über das Arztzeugnis hinweg, ohne dies adäquat zu begründen. Dies sei willkürlich.
Diese Argumentation verfängt nicht. Ein Arztzeugnis bildet keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. zum Ganzen: Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4.3). Die Vorinstanz ignoriert das Arztzeugnis von Pract. med. B.________ vom 28. März 2025 nicht, sondern befasst sich mit ihm. Sie zieht allerdings daraus (wie auch aus den bereits zuvor eingereichten Arztzeugnissen von Pract. med. B.________) in vertretbarer Weise andere Schlüsse als die Beschwerdeführerin. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass sich der behandelnde Arzt im nachgereichten Zeugnis vom 28. März 2025 lediglich allgemein dazu äussert, welche Beschwerden im Zusammenhang mit Behandlungen an der Wirbelsäule sehr häufig auftreten. Für derart kursorische und allgemein gehaltene Ausführungen bestand im Hinblick auf die verlangte ärztliche Einzelfallbeurteilung jedoch kein Anlass. Welche gesundheitlichen Beschwerden bzw. Beeinträchtigungen die (Wirbelsäulen-) Behandlung seiner Patientin am 14. März 2025 nach sich zog, und ob sie deswegen fünf Tage danach verhandlungsunfähig war, ist dem Zeugnis hingegen nicht zu entnehmen. Mit anderen Worten vermied es der behandelnde Arzt gänzlich, eine individuell-konkrete Berichterstattung vorzunehmen. Sein Vermerk, die Beschwerdeführerin sei vom 13. bis zum 20. März 2025 nicht in der Lage gewesen, an einer Verhandlung teilzunehmen, bleibt eine blosse Behauptung. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe keinen hinreichenden Säumnisgrund glaubhaft gemacht, ist nicht zu beanstanden.
4.4.4. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz, ohne Recht zu verletzen, ein unverschuldetes Säumnis verneinen und daher die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO anwenden.
4.4.5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, Venehmlassungen einzuholen (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihren eingeschränkten finanziellen Verhältnissen ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker