Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_362/2026
Urteil vom 7. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. März 2026 (SB250462-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. März 2026 der mehrfachen üblen Nachrede schuldig. Es verzichtete sowohl auf das Ausfällen einer (Zusatz-) Strafe als auch auf den Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 8. Juni 2022 gewährten bedingten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und verlängerte stattdessen einzig die Probezeit um ein Jahr. Es verwies die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg und regelte zudem die Kosten- und die Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 18. März 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 5. März 2026. Die Kosten und der Schadenersatz seien vom Staat zu tragen.
2.
Eine Fristverlängerung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht. Die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Beschwerdeeingabe vom 26. Juni 2026 ist folglich unbeachtlich (mit Ausnahme des nachträglich gestellten sinngemässen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege).
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Im Rahmen seiner nur schwer verständlichen Ausführungen spricht der Beschwerdeführer mehrfach von gefälschten Dokumenten. Es handle sich um eine Kopie seines Facebook-Profils; eine Facebook-ID oder eine Internet-ID werde nicht angegeben. Dies sei eine Fälschung. Bei seiner Kritik bezieht sich der Beschwerdeführer indes nicht auf die vorinstanzlichen Urteilserwägungen und er setzt sich damit auch nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander, um darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Dies gilt namentlich auch, soweit er beantragt, die Kosten und der Schadenersatz seien vom Staat zu tragen. Aus seiner Rechtsschrift ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird entsprechend gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill