Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_357/2026
Urteil vom 9. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision, Unschuldsvermutung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. April 2026 (SST.2026.60).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg büsste den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Mai 2024 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts) mit Fr. 40.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag). Auf Berufung des Beschwerdeführers hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 25. November 2024 das bezirksgerichtliche Urteil. Auf das dagegen erhobene Revisionsbegehren vom 26. Februar 2026 trat es mit Beschluss vom 15. April 2026 nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, können neue Behauptungen und Beweise bereits im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Auf dem Weg der Revision können keine früheren prozessualen Versäumnisse nachgeholt werden; insbesondere darf das im Berufungsverfahren geltende Novenverbot nicht umgangen werden (Urteil 6B_925/2025 vom 2. März 2026 E. 3.2).
3.
Das Obergericht erwägt, der Beschwerdeführer hätte das Schreiben von B.________, der angeblich gefahren sei, bereits im Verfahren vor erster Instanz einreichen können und müssen. Gemäss eigener Darstellung habe der Beschwerdeführer indessen bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung darauf verzichtet, den angeblichen tatsächlichen Lenker des Fahrzeugs zu nennen, um zu verhindern, dass diesem noch Strafverfolgung drohe. Er habe mithin in Kauf genommen, selbst verurteilt zu werden, um nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ein Revisionsgesuch zu stellen. Er versuche damit folglich, Ziele zu erreichen, die vom Zweck der Revision nicht erfasst würden. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Abgesehen davon stelle der Eintritt der Verfolgungsverjährung keine neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen formelle Mängel des erstinstanzlichen Hauptverfahrens rüge, namentlich die falsche Schreibweise seiner Person sowie die Rechtsweggarantie, könne er daraus im Revisionsverfahren ebenfalls nichts für sich ableiten. Verfahrensverstösse bzw. Verfahrensmängel seien nicht mittels Revision korrigierbar.
4.
Inwiefern der Nichteintretensbeschluss Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen und insbesondere gegen das Willkürverbot oder die Unschuldsvermutung verstossen könnte, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Beschlusses lässt sich der Beschwerdeeingabe nicht entnehmen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Ausführungen zur "willkürlich gewählten Kaufmannsperson", zur "tatsächlichen natürlichen Person" sowie zur Frage, "wie viele Personen es pro biologischen Menschen gibt", sind genauso wenig zielführend wie die Kritik, er - der Beschwerdeführer - liefere niemanden an dieses System aus, solange keine rechtsstaatlich korrekten Vorgänge sichergestellt seien. Aus den fraglichen Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht das Vorliegen eines Revisionsgrunds zu Unrecht verneint haben soll. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Revisionsverfahren nicht dazu da ist, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit er im Übrigen die obergerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die Behandlung seines Revisionsgesuchs in Zweifel zieht, kann auf Art. 21 Abs. 1 lit. b StPO verwiesen werden, woraus sich ergibt, dass das Berufungsgericht Revisionsinstanz ist, und zwar unabhängig davon, welche Behörde den zu revidierenden Strafentscheid im kantonalen Verfahren gefällt hat (s. auch Art. 410 ff. StPO). Die Beschwerde genügt damit insgesamt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill