Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_313/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Guidon,
nebenamtlicher Bundesrichter Segura,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Alain Joset,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Emmenegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Üble Nachrede,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Januar 2025 (SB.2023.62).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 10. Februar 2021 um 14.27 Uhr verschickte A.________, Co-Präsident des C.________/D.________ (bestehend aus C.________ und D.________) - an B.________, Co-Präsident des C.________, und an E.________, Geschäftsführerin des C.________, eine E-Mail mit folgendem Inhalt:
Liebe beide
Ich habe Kenntnis genommen von schweren Vorwürfen gegen B.________. Ich bitte euch, dazu den angehängten Brief zur Kenntnis zu nehmen und mir im Laufe des Tages eine schriftliche Rückmeldung zu machen.
-..]
Der erwähnte Brief datierte ebenfalls vom 10. Februar 2021 und lautet wie folgt:
Guten Tag B.________ und E.________
Ich habe Kenntnis genommen von schweren Vorwürfen gegen dich, B.________, die mich erschüttern und zum sofortigen Handeln veranlassen. Offenbar wirst du von einer Frau beschuldigt, sie sexuell belästigt zu haben. Mir ist noch nicht bekannt, ob Anklage gegen B.________ erhoben worden oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist.
Der Fall ist in erster Linie ein Drama für das Opfer, falls die Vorwürfe zutreffen. Wir als Gewerkschaften und ich persönlich akzeptieren sexuelle Belästigung in keiner Form und verurteilen sie aufs Schärfste.
Zweitens aber drohen dem C.________/D.________ negative Konsequenzen von grosser Tragweite, wenn er nicht sofort entschlossen handelt. Ich leite als Co-Präsident die notwendigen Schritte sofort ein, nachdem ich Kenntnis über die Vorwürfe erhalten habe.
Selbstverständlich gilt auch in diesem Fall die Unschuldsvermutung. Ich fordere dich auf, als Co-Präsident des C.________/D.________ sofort in den Ausstand zu treten und dein Amt vorübergehend niederzulegen, bis die Vorwürfe geklärt sind. Zudem erwarte ich von dir, dass du mir gegenüber zuhanden des Vorstands schriftlich Stellung zum Vorwurf der sexuellen Belästigung nimmst und uns über den Stand von eventuell laufenden Verfahren informierst.
Der C.________/D.________ darf keinen Schaden nehmen. Deshalb bitte ich zudem dich, E.________, mich zu informieren, ob du als Geschäftsführerin von den Anschuldigungen gewusst und was du allenfalls unternommen hast.
Ich werde die Vorstandssitzung vom Donnerstag absagen und an deren Stelle eine a.o. Vorstandssitzung einberufen, um die Vorkommnisse und Massnahmen des C.________/D.________ zu besprechen. Dem Vorstand wird die Stellungnahme von B.________ und die Mitteilung von E.________ vorgelegt werden.
-..]
A.b. Ohne die Stellungnahme abzuwarten, versandte A.________ um 14.46 Uhr desselben Tages eine weitere E-Mail, adressiert an den gesamten Vorstand des C.________/D.________. Dieser war das hiervor genannte Schreiben sowie das nachfolgende, ebenfalls vom 10. Februar 2021 datierende Schreiben angehängt:
Liebe Vorstandsmitglieder des C.________/D.________
Ich habe Kenntnis genommen von erschütternden Vorwürfen gegen unseren Co-Präsidenten B.________. Ihm wird vorgeworfen, eine Frau sexuell belästigt zu haben. Mir ist noch nicht bekannt, ob Anklage gegen B.________ erhoben worden oder sogar bereits ein Verfahren im Gang ist.
Auch wenn die Unschuldsvermutung gilt, müssen wir sofort handeln. Der C.________/D.________ darf angesichts solch schwerer Vorwürfe nicht zuwarten, sonst drohen ihm negative Konsequenzen von grosser Tragweite.
Ich habe in meiner Funktion als Co-Präsident des C.________/D.________ als erstes B.________ heute erstens aufgefordert, sofort in den Ausstand zu treten und sein Amt vorübergehend niederzulegen, bis die Vorwürfe geklärt sind. Zweitens habe ich ihm die Erwartung mitgeteilt, dass er zuhanden des Vorstandes Stellung zu den Vorwürfen nimmt.
Zweitens habe ich [die] F.________ direkt geschrieben, dass ich Kenntnis von den Vorwürfen erhalten habe, welche sie gegen B.________ erheben; dass der C.________/D.________ sexuelle Belästigung in keiner Form akzeptiert und aufs Schärfste verurteilt; dass wir die Vorkommnisse sofort prüfen und ich B.________ aufgefordert habe, sein Amt bis zur Klärung der Vorwürfe vorübergehend niederzulegen. Zudem habe ich über die F.________ der betroffenen Partei unsere Unterstützung angeboten.
Drittens habe ich entschieden, die Vorstandssitzung vom Donnerstag abzusagen und durch eine a.o. Vorstandssitzung zu ersetzen. Einziges Thema ist der Vorwurf der sexuellen Belästigung gegen den Co-Präsidenten und der Umgang des C.________/D.________ mit dieser Krise. Zusammen mit E.________ werde ich Sofortmassnahmen und die Bildung einer Taskforce vorbereiten. E.________ wird euch eine Einladung schicken.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin erschüttert über die Vorwürfe gegen unseren Co-Präsidenten. Wir müssen alles daran setzen, die Situation rasch zu klären.
Betroffene Grüsse
-..]
A.c. Mit E-Mail vom 17. Februar 2021, 12.25 Uhr, bediente A.________ auch G.________, den Generalsekretär des H.________, und dessen Stellvertreterin I.________ mit dem an B.________ und E.________ verfassten Brief.
B.
Mit Urteil vom 5. Mai 2023 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ der üblen Nachrede schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 100.--. Es verpflichtete ihn, die von B.________ geltend gemachte Parteientschädigung von Fr. 3'465.80 im Umfang von Fr. 2'692.50 zu bezahlen; im Mehrbetrag von Fr. 773.30 wies es diese ab. Die von B.________ geltend gemachte Genugtuungsforderung im Betrag von Fr. 1'000.-- wurde auf den Zivilweg verwiesen.
C.
Mit Urteil vom 15. Januar 2025 stellte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Rechtskraft der Abweisung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 773.30 fest. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil und regelte die zweitinstanzlichen Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
D.
A.________ wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2025 sei insofern aufzuheben resp. abzuändern, als dass er vom Vorwurf der üblen Nachrede vollumfänglich freizusprechen sei. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur bundesrechtskonformen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenparteien.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst eine falsche Anwendung von Art. 173 StGB respektive, den Gutglaubensbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht zu haben. Im Weiteren macht er geltend, mit seinem Verhalten den (rechtlichen) Pflichten als Co-Präsident bzw. Vorstandsmitglied des C.________/D.________ nachgekommen zu sein. Seine Handlungen seien nicht nur erlaubt, sondern rechtlich geboten gewesen. Entsprechend fehle es an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, weshalb er gestützt auf Art. 14 StGB von sämtlichen strafrechtlichen Vorwürfen freizusprechen sei. Schliesslich wirft er der Vorinstanz vor, sich nicht mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinanderzusetzen, weshalb er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Begründung des Urteils als verletzt erachtet (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO; Art. 81 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. a StPO).
2.
Die Vorinstanz erachtet die Tatbestandsmässigkeit der Äusserungen des Beschwerdeführers als erstellt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 173 StGB stehe auch das blosse Verdächtigen bzw. das Weiterverbreiten von Verdächtigungen unter Strafe. Der Beschwerdeführer habe nicht etwa bloss zurückhaltend einen Verdacht weitergeleitet. Ebenso wenig habe er erwähnt, dass sich die angebliche "Kenntnis [...] von erschütternden Vorwürfen" auf ein bloss vages, über mehrere Mittelsmänner erfolgtes Vernehmen und damit auf nichts anderes als ein gerüchteweises Hörensagen gestützt habe. Stattdessen und entgegen seinem damaligen Kenntnisstand hätten seine Wortwahl ("erschüttert", "betroffene Grüsse", drohende "negative Konsequenzen von grosser Tragweite") und sein unverzügliches und vehementes Vorgehen (Abberufen der Vorstandssitzung, Anberaumen einer Sondersitzung) die Ernsthaftigkeit des Verdachts betont. Damit habe er nicht nur in Kauf genommen, dass die Adressaten den Vorwurf ernst nehmen könnten, sondern vielmehr dazu beigetragen, dass die Verdächtigungen hätten ernst genommen werden müssen. Auch die subjektive Seite sei zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe die Verdächtigungen wissentlich einem grossen Adressatenkreis zur Kenntnis gebracht und dabei zumindest in Kauf genommen, dass sie noch weitere Kreise ziehen würde.
Der Wahrheitsbeweis werde vorliegend nicht zur Diskussion gestellt. Hinsichtlich des Gutglaubensbeweises hätte sich der Beschwerdeführer mindestens vergewissern müssen, dass ihn ernsthafte Gründe zur Verdächtigung berechtigten. Das Mass der hierfür aufzuwendenden Sorgfalt richte sich nach den Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters: Je höher und legitimer die wahrgenommenen Interessen, desto geringer würden die Anforderungen an die Abklärungspflicht und an die Dringlichkeit des Verdachts. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressatenkreis, desto sorgfältiger sei der Verdacht zu prüfen; schliesslich gelte: Je grösser die Verbreitung, desto höher die Anforderungen an die Überprüfung. Der Beschwerdeführer habe indes eine vage Verdächtigung ungeprüft an zahlreiche Adressaten weitergeleitet. Von ernsthaften Gründen, die ihn zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, könne keine Rede sein.
3.
3.1. Den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllt, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt ( Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.2; je mit Hinweis).
3.2. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; 137 IV 313 E. 2.1.1 und E. 2.1.4; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.3; 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. BGE 145 IV 462 E. 4.2.2; 132 IV 112 E. 2; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.; 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbeweis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (BGE 132 IV 112 E. 4.2; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2).
Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Täter nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b; 116 IV 205 E. 3; 105 IV 118 E. 2a; Urteile 6B_1028/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 3.3.4; 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; 6B_1131/2021 vom 12. Januar 2022 E. 5.1.2). Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten bestehen hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Dabei trägt die beschuldigte Person die Beweislast; der Grundsatz "in dubio pro reo" greift nicht (Urteile 6B_735/2022 vom 2. Februar 2023 E. 3.1; 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.2; 6B_987/2009 vom 8. Januar 2010 E. 2.3)
3.4. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4; 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteil 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).
4.
Die Tatbestandsmässigkeit der beiden E-Mails vom 10. Februar 2021 wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Insofern er geltend macht, der Information des H.________ vom 17. Februar 2021 komme kein "eigenständiger Unrechtsgehalt" zu, bleibt offen, was er hieraus zu seinen Gunsten ableiten will. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer weder einer mehrfachen Begehung des ihm vorgeworfenen Delikts schuldig gesprochen noch kritisiert er die Strafzumessung (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit erübrigen sich Weiterungen hierzu. Nach dem Gesagten (E. 3.4. hiervor) ist folglich zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Rechtfertigungsgrund der gesetzlich erlaubten Handlung i.S.v. Art. 14 StGB einzugehen.
4.1. Der Beschwerdeführer leitet den von ihm geltend gemachten Rechtfertigungsgrund aus seiner organschaftlichen Treuepflicht als Co-Präsident bzw. Vorstandsmitglied des als Verein organisierten C.________/D.________ (Dachorganisation des C.________ und D.________) ab. Er beruft sich auf die aus seine Sicht analog anwendbare Sorgfalts- und Treuepflicht eines Verwaltungsrates gemäss Art. 717 OR und die dem Auftragnehmer obliegende Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 398 OR und damit darauf, einer umfassenden Aufklärungs- und Informationspflicht unterstanden zu haben. Er habe gute Gründe gehabt, die Vorwürfe nicht auf die leichte Schulter zu nehmen bzw. habe ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass sowohl Kreise der F.________ als auch der J.________ bereits von den Gerüchten gewusst hätten. Vor diesem Hintergrund sei seine Vorgehensweise nicht zu beanstanden und vorbildlich bzw. aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht gegenüber dem C.________/D.________ rechtlich von ihm verlangt gewesen. Um Schaden respektive negative Auswirkungen von der Organisation abzuwenden, sei ein rasches und konsequentes Handeln erforderlich gewesen. Er habe nicht allein über das weitere Vorgehen entscheiden dürfen und sei zudem als Co-Präsident für das gesetzes- und statutenkonforme sowie reibungslose Funktionieren der Vorstandstätigkeit verantwortlich gewesen. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, er hätte vorsichtiger Vorgehen müssen, verkenne sie in bundesrechtswidriger Weise seine rechtlichen Pflichten gegenüber der Organisation bzw. dem Gesamtvorstand. Indem sich die Vorinstanz nicht mit dieser Argumentation auseinandersetze, verletze sie zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. ihre Begründungspflicht und damit in mehrfacher Hinsicht Bundes- und Völkerrecht.
4.2. Es kann offen bleiben, ob sich aus Art. 717 OR (in) direkt ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund i.S.v. Art. 14 StGB ableiten lässt. Auch eine Rechtfertigung durch Art. 14 StGB hat das Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen. Eine gesetzliche Erlaubnis oder ein gesetzliches Gebot kann mithin nur rechtfertigend wirken, wenn im konkreten Fall die Grundsätze der Subsidiarität und der Proportionalität beachtet werden (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019 N. 4 zu Art. 14 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 5. Aufl. 2024, § 10 Rz. 90; DONATSCH/HEIMGARTNER, in: Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 22. Aufl. 2026, N. 9 ff. zu Art. 14 StGB; DONATSCH/GODENZI/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 10. Aufl. 2022, § 18 S. 224), mit der Folge, dass der Täter dafür verantwortlich ist, wenn er den Rahmen solcher Pflichten überschreitet. Dies bedeutet etwa, dass ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess aufgrund der sich aus der Verfassung und aus gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Darlegungsrechte und -pflichten beziehungsweise durch die Berufspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) nur insoweit i.S.v. Art. 14 StGB gerechtfertigt sind, als das notwendige Mass nicht überschritten wird, ein Sachbezug besteht und die Äusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt (vgl. E. 3.4 hiervor; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 14 StGB; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 56 und 61 zu vor Art. 173 StGB; LIONEL FREI, Der Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB und sein Verhältnis zu den Rechtfertigungsgründen, Diss. Bern 1976, S. 84). Allgemein zu beachten gilt, dass strafrechtlich relevante Eingriffe in geschützte Interessen nicht bereits durch die Ausübung eines bestimmten Berufes gerechtfertigt werden können. Hierfür bedarf es immer der Rechtsnormen und dabei allenfalls auch allgemein umschriebener gesetzlicher Berufspflichten, die für sie massgebend sind (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., § 10 Rz. 99; DONATSCH/GODENZI/TAG, a.a.O., § 21 S. 257; NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 23 f. zu Art. 14 StGB; LIONEL FREI, a.a.O., S. 88).
4.3. Die Vorinstanz begründet zunächst einlässlich, weshalb vom Vorliegen ernsthafter Gründe, die den Beschwerdeführer zu einer Verdächtigung berechtigt hätten, keine Rede sein kann und damit der Gutglaubensbeweis scheitert. Konkret habe der Beschwerdeführer eine vage Verdächtigung, über deren Entstehung er nicht informiert gewesen sei, ungeprüft an zahlreiche Adressaten weitergeleitet und so in Kauf genommen, dass die Verdächtigung einer breiten Öffentlichkeit bekannt werden würde. Dabei habe er den Anschein erweckt, es stehe gesichert ein gravierender Vorwurf im Raum. Die naheliegende Überprüfung - die Rückfrage beim namentlich bekannten (angeblichen) Überbringer der Nachricht K.________ (Präsident der F.________) - habe er zwar getätigt, nicht indes deren Resultat abgewartet. Dass er nichts in Erfahrung habe bringen können bzw. diese Anfrage unbeantwortet geblieben sei, hätte ihn von seinem guten Glauben an die Ernsthaftigkeit der Vorwurfs eher abbringen müssen. Auch die naheliegende Anfrage an den Betroffenen, notabene seinen Arbeitskollegen und Co-Präsidenten, habe er zwar getätigt, indes nicht einmal die von ihm selbst gesetzte, sehr knappe Frist abgewartet. Stattdessen habe er 19 Minuten später das inkriminierte Mail an den gesamten Vorstand des C.________/D.________ versandt. Mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer deutlich gemacht, dass es ihm nicht um die vorgängige Abklärung des Vorwurfes gegangen sei. Zusammenfassend habe er damit nur über sehr schwache Anhaltspunkte betreffend den geäusserten Vorwurf verfügt.
Die Vorinstanz erwägt weiter, dass vom Beschwerdeführer stattdessen ein vorsichtigeres Vorgehen zu erwarten gewesen wäre. Damit einhergehend berücksichtigt sie, dass der korrekte Umgang mit kursierenden Gerüchten aus dem Bereich der sexuellen Belästigung anspruchsvoll sei. Es gelte, im Raum stehende Vorwürfe ernst zu nehmen, dies zum Schutz des mutmasslichen Opfers und potentieller zukünftiger Opfer, aber auch, um einen Reputationsschaden der betroffenen Institution zu verhindern. Andererseits gelte es, die Rechte des Verdächtigten zu schützen. Mithin sei zu beachten, dass der sexuellen Belästigung innerhalb der Vielzahl von denkbaren Übertretungen eine Sonderstellung zukomme, da ein entsprechender Verdacht besonders geeignet sei, den Ruf einer Person nachhaltig zu beschädigen. Dabei sei zu betonen, dass der Beschwerdeführer keineswegs hätte untätig bleiben, sondern nach seiner Anfrage bei K.________ weitere Schritte vom Resultat dieser Vorabklärung hätte abhängig machen müssen und er bei zeitlicher Dringlichkeit telefonisch hätte nachfragen können. Bei seinem Informationsstand habe er nicht darauf vertrauen dürfen, dass überhaupt jemand eine solche Anschuldigung gegen den Co-Präsidenten erhoben habe.
4.4. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer ungeprüft und "vehement" Verdächtigungen betreffend ein Delikt gegen die sexuelle Integrität verbreitet; durch seine Wortwahl und sein unverzügliches Vorgehen hat er die Ernsthaftigkeit derselben betont. Dabei hat er es unterlassen, die naheliegendsten Massnahmen zu ergreifen bzw. deren Ergebnisse abzuwarten und letztlich aufgrund reinen "Hörensagens" agiert. Die Vorinstanz zeigt zudem auf, welches alternative Vorgehen dem Beschwerdeführer bei zeitlicher Dringlichkeit offen gestanden wäre. Sie folgert, dass er angesichts dieser Umstände (nicht einmal) davon ausgehen konnte, dass Anschuldigungen erhoben worden waren. Schliesslich wägt sie die sich entgegenstehenden Interessen (Schutz des von [haltlosen] Verdächtigungen Betroffenen/Verhinderung eines Reputationsschaden für die betroffene Institution) gegeneinander ab.
Damit geht die Vorinstanz offensichtlich davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Co-Präsidenten nicht ansatzweise in guten Treuen des unehrenhaften Verhalten ernsthaft verdächtig halten durfte, weswegen er mit seinem Vorgehen und dabei insbesondere der "vehementen" Darstellung der Ernsthaftigkeit des Verdachts das notwendige Mass und die gebotene Zurückhaltung (offensichtlich) über- bzw. unterschritten hat. Ihre Erwägungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass sie das Vorgehen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und dabei insbesondere das Prinzip der Subsidiarität verletzend erachtet. Dass sie dies nicht explizit unter dem Titel des Art. 14 StGB bzw. dem vom Beschwerdeführer angerufenen Art. 717 OR darlegt, ist nicht zu beanstanden und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Umso weniger, als der Beschwerdeführer nachweislich in der Lage war, die (implizite) Verneinung des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes durch die Vorinstanz sachgerecht anzufechten.
4.5. Die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der er sich auch vor Bundesgericht hauptsächlich auf die zeitliche Dringlichkeit und den drohenden Reputationsschaden für den C.________/D.________ beruft, verfängt nicht. Wie hiervor aufgezeigt, lässt die Vorinstanz (auch) diese Aspekte in ihre Abwägung einfliessen, während sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht weiter mit ihren einlässlichen Erwägungen und Abwägungen auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit vermag er keine Verletzung von Art. 14 StGB aufzuzeigen. Eine solche ist denn auch nicht ersichtlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz einerseits mit Blick auf das von ihr festgestellte Vorgehen des Beschwerdeführers - und dabei insbesondere, dass er
keinerlei Massnahmen zwecks Abklärung des ihm übermittelten Verdachts ergriffen bzw. deren Resultat nicht abgewartet hat - und andererseits mit Blick auf die Wahrung der sich entgegenstehenden Interessen zum Schluss gelangt, die inkriminierten Äusserungen seien nicht als durch eine (sich allenfalls aus Art. 717 OR ergebende) Berufspflicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Insoweit der Beschwerdeführer seine Argumentation schliesslich auf bereits kursierende "Gerüchte" abstellt, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Weiterverbreitung einer auf blossem "Hörensagen" beruhenden Verdächtigung zwecks Vermeidung eines wegen kursierender Gerüchte befürchteten Reputationsschadens das Schutzinteresse der betroffenen Person vor der anhaltslosen Verdächtigung, ein Delikt gegen die sexuelle Integrität verübt zu haben, zu überwiegen vermöchte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Schluss, wonach dem Beschwerdeführer der Gutglaubensbeweis nicht gelingt, Bundesrecht verletzt.
5.1. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, seinem Co-Präsidenten nie den Vorwurf einer sexuelle Belästigung gemacht zu haben. Er sei hierüber von einem Mitarbeiter der J.________ informiert worden; dieser wiederum habe die Informationen vom damaligen Präsidenten der F.________ erhalten gehabt. Er, der Beschwerdeführer, habe lediglich darüber informiert, dass solche Vorwürfe im Raum stünden. Der Gutglaubensbeweis könne sich damit nicht auf die Wahrheit bzw. die Begründetheit der Vorwürfe, sondern nur auf die Existenz derselben beziehen. Von dieser habe er ausgehen dürfen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach er nur sehr schwache Anhaltspunkte für die Vorwürfe gehabt habe, sei bundesrechtswidrig.
5.2. Auch diese Erwägungen verfangen nicht. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, seinen Co-Präsidenten einer sexuellen Belästigung bezichtigt zu haben, sondern, dass er einen entsprechenden, ihm über mehrere Mittelsleute zur Kenntnis gebrachten Verdacht ungeprüft an diverse Personen weitergeleitet und damit i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB weiterverbreitet hat. Im Weiteren begründet die Vorinstanz, weshalb es bei der Äusserung eines blossen Verdachts strafbaren Verhaltens nicht um den Nachweis der "Wahrheit" des blossen Verdachts, sondern nur darum gehen kann, ob der Verdacht begründet gewesen ist. Sie legt weiter dar, weshalb vom Vorliegen ernsthafter Gründe, die den Beschwerdeführer zur Verdächtigung berechtigt hätten, keine Rede sein kann bzw. er nur über sehr schwache Anhaltspunkte betreffend den geäusserten Vorwurf verfügt hat (vgl. E. 4.3 hiervor).
Diesen vorinstanzlichen Schluss rügt der Beschwerdeführer einzig unter dem Blickwinkel der Existenz der fraglichen Verdächtigung als bundesrechtswidrig. Davon, dass die fraglichen Vorwürfe dem Beschwerdeführer zugetragen worden sind und existierten, geht indes auch die Vorinstanz aus. Damit gehen seine Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer begründet, weshalb er von der Existenz der Vorwürfe habe ausgehen dürfen, an der Sache vorbei. Mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz und damit der Frage, ob sich die von ihm weiterverbreitete Verdächtigung auf ernsthafte Anhaltspunkte stützten und er anhand dieser seinen Co-Präsidenten in guten Treuen des unehrenhaften Verhalten ernsthaft verdächtig halten durfte (vgl. BGE 102 IV 183; 124 IV 150) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Auf seine Vorbringen ist damit nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger