Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_280/2026
Urteil vom 12. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln, Verfahrensfairness, rechtliches Gehör, Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2026 (SBR.2025.60).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 in Abweisung seiner Berufung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung kostenfällig zu einer Busse von Fr. 180.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des Entscheids und eine Entschädigung plus Genugtuung. Eventualiter sei die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens mit der korrekten natürlichen Person als Verfahrenspartei an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Er wirft dem Obergericht Rechtsverweigerung vor und rügt namentlich eine Verletzung von Art. 6 EMRK sowie von Art. 29 und Art. 29a BV .
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe "Klarstellung Verfahrenspartei" vom 11. Mai 2025 ist verspätet und damit unbeachtlich.
4.
Was der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht vorträgt, lässt den angefochtenen Entscheid respektive die Erwägungen des Obergerichts weder als willkürlich noch als verfassungs- und/oder sonst wie als bundesrechtswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer vermag nicht im Ansatz darzulegen, dass und weshalb der angefochtene Entscheid des Obergerichts kein Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 StPO sein könnte. Genauso wenig vermag er aufzuzeigen, inwiefern die obergerichtlichen Erwägungen zur Redezeitbeschränkung respektive zum Wortentzug betreffend das Thema "biologische Menschen/amtliche Personen" im Verfahren vor Bezirksgericht gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Eine den Formerfordernissen genügende Auseinandersetzung mit dem Entscheid bzw. den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Der Beschwerdeführer wiederholt unter Bezugnahme auf Art. 9 ZGB stattdessen seine Vorstellungen zu biologischen Menschen/amtliche Personen im Kontext mit Behörden- bzw. Gerichtsverfahren. Seine Eingabe genügt den Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und weist zudem querulatorische Züge auf (Art. 42 Abs. 7 BGG). Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill