Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_240/2025
Urteil vom 28. März 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Drohung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 15. Oktober 2024 (STK 2023 78).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil und Beschluss vom 15. Oktober 2024 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und hob das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 17. August 2023 in den Dispositivziffern 1b, 2, 3b, 4 und 5 auf. Es beschloss, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beschimpfung mangels Strafantrags einzustellen. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren (unter Anrechnung von 2 Tagen erstandenem Freiheitsentzug) und einer Verbindungsbusse von Fr. 120.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt einen Freispruch und eine Entschädigung von mindestens 1-2 Millionen Schweizerfranken.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerdeeingabe wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Schuldpunkt und zur Sanktion geäussert. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht hinreichend. Stattdessen beschränkt sich seine Kritik über weite Strecken auf einen teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen ein angeblich kriminelles, korruptes und illegales kantonales Rechtssystem und er verlangt die Bestrafung u.a. von Gerichtsmitgliedern, Behördenvertretern, Polizisten der Kantonspolizei Schwyz und Zürich sowie des Privatklägers. Er spricht von einem erneuten Justizskandal, beanstandet eine fehlerhafte Begründung, die ihn ins falsche Licht rücke, und führt aus, bei der inkriminierten E-Mail habe es sich um einen Hilferuf gehandelt. Er habe eine "Hirnverletzung" und sei schuldunfähig. Seine Erkrankung bewirke, dass er unter Stress sehr impulsiv reagiere. Er habe keine Vorstrafen und nie jemanden geschädigt. Seinen Ausführungen ist zu entnehmen, dass er sich ungerecht behandelt fühlt und seine Verurteilung für falsch hält. Daraus ergibt sich aber nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise, inwiefern das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafpunkt willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen und Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill