Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_235/2026
Urteil vom 19. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe); Willkür, rechtliches Gehör, Verfahrensfairness; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 24. März 2026 (SST.2026.46).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau ist mit Beschluss vom 24. März 2026 auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2026 nicht eingetreten. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. April 2026 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie der Verfahrensfairness (Art. 6 EMRK).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6).
3.
Das Obergericht ist mit einer Doppelbegründung auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Es hält einerseits fest, das Revisionsgesuch sei rechtsmissbräuchlich. Der Beschwerdeführer hätte seine Vorbringen ohne Weiteres im Einsprache- bzw. im ordentlichen Verfahren geltend machen können und müssen, wenn er an der Hauptverhandlung erschienen wäre. Andererseits erwägt es, der Beschwerdeführer bringe keine neuen erheblichen Tatsachen vor, die einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO ermöglichen würden.
4.
Was an diesen Erwägungen willkürlich, verfassungswidrig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Unter Berufung auf Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht begründe das Nichteintreten damit, die geltend gemachten Tatsachen hätten im ursprünglichen Verfahren vorgebracht werden können. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Er habe konkrete Beweisanträge gestellt, die Einvernahme zentraler Zeugen verlangt und eine Verschiebung der Verhandlung beantragt. Die Durchführung der Verhandlung ohne vorgängige Behandlung dieser Anträge habe ihn an der Wahrnehmung einer effektiven Verteidigung gehindert. Sein Nichterscheinen sei zu Unrecht schematisch als Rückzug gewertet worden. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die Begründung des Obergerichts, die fraglichen Vorbringen hätten im ordentlichen Verfahren vorgebracht werden können und müssen, gegen das Recht im Sinne von Art. 95 StGB verstossen könnte. Zudem lässt sich der Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung mit dem zweiten Begründungsstrang im angefochtenen Beschluss entnehmen. Das Obergericht hält insofern fest, es fehle vorliegend an Tatsachen im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ vermöge die Erfüllung weder des objektiven noch des subjektiven Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen in Frage zu stellen. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill