Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_212/2026
Urteil vom 6. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision; Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 30. Januar 2026 (SK 25 319).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 180.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Zu der vom Regionalgericht Bern-Mittelland angesetzten Hauptverhandlung erschien er unentschuldigt nicht, woraufhin das Regionalgericht mit Verfügung vom 15. Mai 2025 die Rechtskraft des Strafbefehls vom 23. Oktober 2023 feststellte. Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 richtete der Beschwerdeführer sowohl ein Wiederherstellungs- als auch ein Revisionsgesuch an das Regionalgericht.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 wies das Regionalgericht das Wiederherstellungsgesuch ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Revisionsgesuch leitete das Regionalgericht an das Obergericht des Kantons Bern weiter, dessen Verfahrensleitung das Revisionsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdekammer sistierte. Mit Beschluss vom 1. Juli 2025 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschwerdeführers ab. Auf eine dagegen beim Bundesgericht erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht im Verfahren 6B_615/2025 mit Urteil vom 14. Oktober 2025 nicht ein.
1.2. Mit Verfügung vom 12. November 2025 stellte die Verfahrensleitung des Revisionsverfahrens die Rechtskraft des Beschlusses vom 1. Juli 2025 fest und hob die Verfahrenssistierung auf. Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei zu überprüfen und es sei ihm "ein Verfahren zu ermöglichen, in dem der Sachverhalt vollständig, neutral und nachvollziehbar geprüft wird".
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache mit seinen Vorbringen offensichtlich keinen Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a - c StPO geltend. Der Staatsanwaltschaft sei bereits zum Zeitpunkt des Festhaltens am Strafbefehl und der Überweisung an das Regionalgericht bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Polizistin, die den dem Strafbefehl vom 23. Oktober 2023 zugrunde liegenden Sachverhalt ermittelt und rapportiert hatte, nicht einverstanden sei und er ein fehlerhaftes Verhalten vermutet habe. Auch die weiteren gemachten Ausführungen und eingereichten Unterlagen stellten keine neuen und rechtserheblichen Tatsachen bzw. Beweismittel i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, inwiefern das Recht des Beschwerdeführers auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK verletzt sei. Er beschränke sich auf die Darstellung seiner Sicht der Dinge und seiner persönlichen Situation und vermittle seinen Unmut über das prozessuale Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft. Auch seine Meinung über die Polizei und die Justiz oder andere Rechtsauffassungen begründeten keinen Revisionsgrund. Ebenso wenig stellten angebliche Verfahrensmängel einen Revisionsgrund dar. Solche müssten mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Strafbefehl vorgebracht werden.
4.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Beschluss vom 30. Januar 2026, mit dem die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf Vorbringen, mit denen der Beschwerdeführer sich zum bereits abschlägig beurteilten Wiederherstellungsgesuchs äussert, ist folglich nicht weiter einzugehen. Dies ist der Fall, wenn er sich mit den Gründen befasst, wegen derer er der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblieben ist.
Im Übrigen fehlt es an einer den Formerfordernissen genügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen oder offensichtlich unhaltbar sein soll. Er behauptet insbesondere nicht, er habe im kantonalen Verfahren einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vorgebracht. Insofern er moniert, aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich keine unabhängige oder überprüfbare Sachverhaltsabklärung respektive es bleibe offen, auf welche Tatsachen und damit Beweisgrundlage sich "der Entscheid" stütze, verkennt er, dass das Revisionsverfahren nicht dazu dient, einen rechtskräftigen Entscheid erneut in Frage zu stellen. Entsprechende Vorbringen hätten im ordentlichen Verfahren vorgetragen werden müssen. Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass mit der Revision keine Verfahrensmängel, sondern nur die materielle Urteilsgrundlage gerügt werden kann. Entsprechend ins Leere gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach unklar bleibe, ob "diese Punkte" von der Vorinstanz geprüft oder lediglich formal zurückgewiesen worden sind. Insoweit er kritisiert, dass er seit Beginn des Verfahrens "keine Beweislage" habe einsehen können, ist er erneut darauf hinzuweisen, dass er um eine allfällige Akteneinsicht bei der zuständigen kantonalen Behörde zu ersuchen hat (vgl. Urteil 6B_615/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2).
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die offensichtliche Unbegründetheit seines Revisionsgesuches werde von der Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründet. Dies indes wiederum und einzig vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz aus seiner Sicht zu Unrecht keine (erneute) materielle Überprüfung vornimmt und sie sich nicht mit angeblichen Verfahrensmängeln auseinandersetzt. Auch darauf ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz aufzuzeigen, inwiefern der Strafbefehl an einem Revisionsgrund leiden könnte bzw. die Vorinstanz einen solchen zu Unrecht verneint. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Festzuhalten bleibt, dass das Bundesgericht weder zur Entgegennahme von Strafanzeigen noch dafür zuständig ist, zweitinstanzlichen Gerichten Anweisungen über die Zustellungen von Postsendungen zu erteilen. Im Übrigen erfolgte die Eingabe mit dem Titel "Ergänzenden Strafanzeige [...]" vom 8. April 2026 nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb sich Weiterungen hierzu erübrigen.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger