Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_204/2026
Urteil vom 18. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsätzliches Missachten eines Lichtsignals, vorsätzliches Missachten des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils; Verfahrensfairness; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. Januar 2026 (SU250024-O/U/cwo).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung :
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich büsste den Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Missachtens eines Lichtsignals und vorsätzlichen Missachtens des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils mit Fr. 350.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Dagegen gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Bildeten - wie vorliegend - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung im Sinne von Art. 398 ff. StPO nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Die beschwerdeführende Person muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, daher auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_151/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.1; 6B_1073/2023 vom 18. Juni 2025 E. 3; 6B_1102/2023 vom 17. Juni 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt pauschal den Ausstand angeblicher "politischer Freunde" der Richter der Vorinstanzen, was keinen tauglichen Ausstandsgrund darstellt. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und den von dieser lediglich auf Willkür zu prüfenden Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO) nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Er wirft der Vorinstanz zwar im weitesten Sinne Willkür vor, setzt sich aber mit deren Erwägungen und den Erwägungen der ersten Instanz nicht auseinander. Stattdessen begnügt er sich damit, seine Sicht der Dinge zu schildern und dabei zu behaupten, er sei das Opfer eines technischen Mangels der "Blitzeranlage", was mit einer Missachtung des Lichtsignals bzw. mit einer Missachtung des markierten Einspur- resp. Richtungspfeils nichts zu tun habe. Seine Version, insbesondere auch zur von ihm behaupteten Gefahrenlage im Zusammenhang mit einer herannahenden Demonstration und zur angeblichen Notstandssituation, verwirft die Vorinstanz mit sachlicher Begründung und widerlegt die vom Beschwerdeführer erhobene rechtliche Kritik. Weshalb ihre Erwägungen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen sollten, lässt sich der Beschwerde nicht ansatzweise entnehmen. Dies gilt im Übrigen auch, soweit die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung als nicht erfüllt ansieht und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (soweit Eintreten) abweist. Die Beschwerde genügt den dargelegten formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Die Mängel in der Begründung sind offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill