Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_118/2026
Urteil vom 8. Juni 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 20. Oktober 2025 (ST.2022.196-SK3).
Sachverhalt
A.
Die Anklage wirft A.________ vor, er habe als Geschäftsführer seines Einzelunternehmens zum Anbau von Chicorée in mehreren Zeiträumen die Anweisung erteilt, Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern auszubringen, versickern zu lassen oder in einen Bach einzuleiten, obwohl das Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen ein Einleitungs- und Ausbringverbot ausgesprochen habe. Durch diese Entsorgung des Abwassers seien grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm auf den Feldern liegen geblieben.
B.
Am 20. September 2022 verurteilte das Kreisgericht Rheintal A.________ wegen mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) vom 6. September 2019 bis 22. April 2021 und wegen Übertretung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) (Dispositiv-Ziffer 1). Von der Anklage der mehrfachen Übertretung des Umweltschutzgesetzes vom 18. August 2020 bis 22. April 2021 sprach es ihn frei (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 133 Tagessätzen zu Fr. 1'370.-- (Dispositiv-Ziffer 3). Als Zusatzstrafe zur Busse, welche ihm das Untersuchungsamt Altstätten am 2. Dezember 2021 auferlegt hatte, büsste ihn das Kreisgericht mit Fr. 10'000.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner legte es fest, dass er dem Staat eine Ersatzforderung von Fr. 25'704.-- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziffer 5). Die Kosten der Untersuchung und erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'062.30 wurden ihm zu neun Zehnteln und dem Kanton zu einem Zehntel auferlegt (Dispositiv-Ziffer 6). Für die Kosten seiner Verteidigung wurde er mit Fr. 560.05 entschädigt (Dispositiv-Ziffer 7).
C.
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ hiess das Kantonsgericht St. Gallen am 20. Oktober 2025 weitgehend gut. Es hob das kreisgerichtliche Urteil auf (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte das Strafverfahren wegen Übertretung des Umweltschutzgesetzes ein (Dispositiv-Ziffer 2). Es sprach ihn weitgehend frei von der Anklage der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz in den Zeiträumen vom 6. September 2019 bis 17. August 2020 und 18. August 2020 bis 17. April 2021 (ausgenommen 21. März 2021) und der mehrfachen Übertretung des Umweltschutzgesetzes (Dispositiv-Ziffer 3). Hingegen verurteilte es ihn wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz am 21. März 2021 (Dispositiv-Ziffer 4). Es stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 5) und belegte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 1'550.-- (Dispositiv-Ziffer 6). Auf eine Ersatzforderung des Staats verzichtete es (Dispositiv-Ziffer 7). Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5'062.30 auferlegte es zu einem Zehntel A.________ und zu neun Zehnteln dem Kanton (Dispositiv-Ziffer 8). Es sprach dem damaligen Verteidiger von A.________ für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'040.40 zu (Dispositiv-Ziffer 9). Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens von Fr. 3'600.-- überband es A.________ zu einem Zehntel und dem Staat zu neun Zehnteln (Dispositiv-Ziffer 10). Den Verteidiger von A.________ entschädigte es für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'794.30 (Dispositiv-Ziffer 11).
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Dispositiv-Ziffern 4, 6, 8 und 10 des kantonsgerichtlichen Urteils seien aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz am 21. März 2021 freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ;
BGE 148 IV 39 E. 2.3.5, 356 E. 2.1, 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellun g, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3;
137 II 353 E. 5.1; mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 39 E. 2.6, 205 E. 2.6, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dem Gru ndsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den verbleibenden Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz am 21. März 2021.
2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe vom 18. August 2020 bis 22. April 2021 das Einleitungs- und Ausbringverbot mehrfach wissentlich und willentlich missachtet. Konkret nennt die Anklage ausschliesslich den 21. März 2021 und wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe an diesem Datum Abwasser aus seinem Betrieb auf den Feldern ausbringen lassen.
2.2.
2.2.1. Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Art. 6 Abs. 1 GSchG). Zudem ist es untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6 Abs. 2 GSchG). Bei Art. 6 GSchG handelt es sich um die zentrale Bestimmung für den qualitativen Schutz der Gewässer (Urteil 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3). Wer vorsätzlich gegen diese Bestimmung verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG), wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1).
2.2.2. Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist ein Gefährdungsdelikt, sodass eine Verletzung des geschützten Rechtsguts nicht erforderlich ist. Vorausgesetzt ist jedoch eine konkrete Gefahr; eine abstrakte Gefahr genügt nicht, selbst wenn sie erhöht ist. Eine konkrete Gefahr der Verunreinigung ist dann gegeben, wenn eine solche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später eintreten wird (Urteile 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; 1C_62/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.1; 6B_477/2013 vom 12. September 2013 E. 1.1; 6B_607/2010 vom 5. November 2010 E. 4.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 4 lit. d GSchG ist unter einer Verunreinigung eine nachteilige physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zu verstehen. Als "nachteilig" gilt jede messbare Mehrbelastung gegenüber dem Ausgangszustand, unabhängig vom ursprünglichen Reinheitsgrad oder einer Beeinträchtigung der Gewässerfunktion.
2.2.3. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers verweist die Vorinstanz auf Art. 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Dieser gilt sinngemäss für strafbare Handlungen nach dem Gewässerschutzgesetz (Art. 73 GSchG). Wird eine Widerhandlung beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen andern begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene, der es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlässt, eine Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters abzuwenden oder in ihren Wirkungen aufzuheben, untersteht den Strafbestimmungen, die für den entsprechend handelnden Täter gelten (Art. 6 Abs. 2 VStrR). Die Verletzung einer Rechtspflicht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR setzt eine Garantenstellung voraus, das heisst eine bestimmte rechtliche Pflicht, das fragliche Verhalten durch Überwachung, Weisungen und falls notwendig Eingreifen zu verhindern. Da sich die Bestimmungen des Verwaltungsrechts in der Regel an den Geschäftsherrn richten, ist dieser rechtlich verpflichtet, deren Anwendung sicherzustellen bzw. deren Verletzung zu verhindern (BGE 142 IV 315 E. 2). Nach Art. 3 GSchG ist jedermann verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden.
2.2.4. Der Geschäftsherr, Arbeitgeber, Auftraggeber oder Vertretene muss die Unterlassung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben. Umgekehrt entfällt die entsprechende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsherrn, wenn die Widerhandlung des Untergebenen, Beauftragten oder Vertreters nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar ist, der Täter aber fahrlässig gehandelt hat. Damit entfällt die objektive Strafbarkeitsbedingung für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 VStrR. Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Geschäftsherrn müssen sich nicht auf die konkrete Anlasstat beziehen, sondern auf die Nichtverhinderung der Anlasstat bzw. die Nichtaufhebung von deren Wirkungen (vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 54; Renate Schwob, in: Basler Kommentar zum Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 22 zu Art. 6 VStrR).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz hält fest, es gebe Indizien, dass vom 18. August 2020 bis 22. April 2021 mehrmals betriebliches Abwasser im Sinne der Anklage ausgebracht worden sei. Denn der Betrieb des Beschwerdeführers sei nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen und es sei nicht bekannt, dass das Abwasser fachgerecht in einer Abwasserreinigungsanlage entsorgt worden wäre. Auf den Fotos vom 22. März 2021 und 29. März 2021, welche das kantonale Amt für Umwelt eingereicht habe, sei ersichtlich, dass in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude des Beschwerdeführers Flüssigkeiten ausgebracht worden und versickert seien. Am 29. März 2021 habe der Umweltschadendienst des Kantons St. Gallen Proben beim Bach entnommen. Diese hätten ergeben, dass ab den Einleitungen beim Betrieb des Beschwerdeführers in den Bach die Sauerstoffsättigung und der pH-Wert abgenommen hätten, während die Leitfähigkeit zugenommen habe. Zudem habe der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) bei den Drainageleitungen 60 mg pro Liter überschritten. Der CSB ist ein Kennwert für die Wasserqualität, der in der Regel auf eine erhöhte organische Belastung hinweist. Gestützt auf diese Werte sei der Umweltschadendienst zum Schluss gelangt, dass das Abwasser vom Betrieb des Beschwerdeführers verschmutzt gewesen sei und den Bach belastet habe.
2.3.2. Auch die Vorinstanz schliesst aus den erwähnten Messwerten, dass eine nachteilige Veränderung des Wassers nach Art. 4 lit. d GSchG vorlag. Denn es sei eine messbare Mehrbelastung des Bachs ab den Einleitungen beim Betrieb des Beschwerdeführers auszumachen. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf den Anhang 3.1 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Dort werde unter Ziff. 2 Nr. 2 festgehalten, das der CSB für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10'000 Einwohnerwerten 60 mg pro Liter nicht überschreiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er seine Arbeiter im Winter 2020/2021 angewiesen habe, den Schlamm aus seiner Chicorée-Produktion konzentriert "hinter dem Haus bei den Hühnern" zu deponieren. Gestützt auf diese Beweise erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass kurz vor dem 22. März 2021 Abwasser aus dem Betrieb des Beschwerdeführers in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude und dem angrenzenden Harassenlager ausgebracht wurde und dort versickerte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei dieses verschmutzte Abwasser via Drainageleitungen in den Bach gelangt. Entsprechend der Anklage liege der Tatzeitpunkt rund um den 21. März 2021.
2.3.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, am 21. März 2021 sei auf den Grundstücken in unmittelbarer Nähe der Betriebsgebäude des Beschwerdeführers Abwasser und verschmutztes Wasser (vgl. dazu Art. 4 lit. e und f GSchG ) im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GSchG ausgebracht worden und gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG versickert. Das verschmutzte Abwasser sei sodann in den Bach gelangt, also in ein oberirdisches Gewässer im Sinne von Art. 2 i.V.m. Art. 4 lit. a GSchG (vgl. dazu Urteil 1C_539/2021 vom 15. November 2022 E. 6.2 f.). Der Bach sei dadurch nicht nur konkret gefährdet, sondern tatsächlich verunreinigt worden. Wer das verschmutzte Abwasser aus dem Betrieb des Beschwerdeführers ausgebracht und versickern lassen habe, sei nicht ermittelt worden. Der Beschwerdeführer als Inhaber und Geschäftsführer des Einzelunternehmens und damit als Geschäftsherr sowie als Adressat des vom kantonalen Amt für Umwelt am 22. März 2019 verfügten Einleitungs- und Versickerungsverbots sei auf jeden Fall verpflichtet gewesen, eine Gewässerverschmutzung durch das Ausbringen von Abwasser zu verhindern. Entsprechend hätte er seine Mitarbeitenden anweisen müssen, das Einleitungs- und Ausbringverbot zu beachten. Dieser Pflicht sei er offensichtlich nicht hinreichend nachgekommen, entweder durch Untätigkeit, indem er das Abwasser selbst ausgebracht oder entsprechende Anweisungen erteilt habe. Er habe sich daher für das Ausbringen des Abwassers und die resultierenden Folgen strafrechtlich zu verantworten (vgl. dazu Art. 73 GSchG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 VStrR ) und erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer mindestens eventualvorsätzlich gehandelt. Er sei erfahrener Landwirt und Klärwart. Aufgrund der verwaltungsrechtlichen Verfahren und insbesondere nach dem Einleitungs- und Ausbringungsverbot vom 22. März 2019 habe er gewusst, dass das Ausbringen und Versickernlassen von verschmutztem Abwasser aus seinem Betrieb verboten gewesen sei. Da er keine Vorkehrungen getroffen habe, um dies zu verhindern, habe er das Ausbringen des Abwassers und die resultierende Verschmutzung des Bachs jedenfalls in Kauf genommen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien keine ersichtlich.
2.3.4. Weiter erwägt die Vorinstanz, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass im Anklagezeitraum vom 18. August 2020 bis 22. April 2021 bei weiteren Gelegenheiten Abwasser aus dem Betrieb des Beschwerdeführers ausgebracht worden sei. Abgesehen von der Anklage für den 21. März 2021 sei der Beschwerdeführer mangels Beweisen vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. Ebenfalls mangels Beweisen sprach die Vorinstanz den Beschwerdeführer auch frei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz, weil er vom 6. September 2019 bis 17. August 2020 bei sieben Gelegenheiten Waschabwasser seines Betriebs auf den umliegenden Feldern habe ausbringen lassen. Diese Freisprüche darf das Bundesgericht nicht mehr überprüfen.
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, dringt nicht durch.
2.4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Im Wesentlichen trägt er vor, gemäss Anklage sei auf seinen Grundstücken Waschabwasser entsorgt worden. Dadurch seien grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm liegen geblieben. Die Vorinstanz habe ihn wegen Ausbringen von Waschabwasser verurteilt. Das Deponieren von Schlamm und das Ausbringen von Waschabwasser seien zwei verschiedene Lebenssachverhalte. Dass der Beschwerdeführer Waschabwasser ausgebracht habe, sei nicht nachgewiesen und treffe auch nicht zu. Einzig Schlamm habe er ausgebracht, was er auch vor den Schranken der Vorinstanz eingeräumt habe. Wie die Vorinstanz zum Schluss komme, es sei Waschabwasser ausgebracht worden, erkläre sie nicht. Dies sei willkürlich. Bei der Würdigung der Fotos stelle die Vorinstanz fest, dass "Flüssigkeiten auf den Feldern rund um den Betrieb des Beschwerdeführers ausgebracht wurden". Die Konsistenz des Schlamms sei nie untersucht worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne es genauso gut sein, dass die Flüssigkeiten Folge von Regen seien oder von gestiegenem Grundwasserspiegel.
Diese Argumentation verfängt nicht. Die Staatsanwaltschaft klagte an, dass durch die Waschabwasserentsorgung auf den Feldern auch grössere Mengen organischer Abfälle und Schlamm liegen geblieben seien. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe an der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass er im Winter 2020/2021 Schlamm aus seiner Chicorée-Produktion konzentriert "hinter dem Haus bei den Hühnern" habe deponieren lassen. Wird verunreinigtes Waschabwasser auf einem Feld deponiert, dann versickert nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Teil des Wassers, worauf Schlamm liegen bleibt, der auf Fotos sichtbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen keine Willkürrüge dar, sondern Wortklaubereien (vgl. Urteil 4A_190/2025 vom 30. September 2025 E. 3.3.2).
2.4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Kanton St. Gallen existiere ein Leitfaden, der definiere, was mit dem Schlamm zu geschehen habe. Dort stehe, dass "der Schlamm in möglichst entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf den Feldern auszubringen ist". Die Vorinstanz zitiere zwar aus diesem Leitfaden, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Ausbringen von Schlamm, sondern dem Umstand, dass gemäss diesem Leitfaden in der Gemüseverarbeitung in der Regel keine unverschmutzten Abwässer anfallen. Indem die Vorinstanz diesen Leitfaden im Zusammenhang mit der Behandlung von Schlamm nicht aufführe, verletze sie sein rechtliches Gehör. Im vorinstanzlichen Plädoyer sei der Auszug dieses Leitfadens sogar zu den Akten gereicht worden, da er von zentraler Bedeutung sei. An sechs verschiedenen Stellen im Plädoyer sei die Rede von diesem Leitfaden und dem Grundsatz, dass das Ausbringen von Schlamm gestattet sei.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz verweist auf den Leitfaden des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) "Abwasser aus Gemüse verarbeitenden Betrieben" (Stand: August 2017). Dort werde festgehalten, dass in der Gemüseverarbeitung - wie hier bei der Chicoréeproduktion - in der Regel kein unverschmutztes Abwasser anfalle. Diese Feststellung beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz hätte aus diesem Leitfaden den weiteren Schluss ziehen müssen, dass er das Waschabwasser beziehungsweise den Schlamm habe ausbringen dürfen. Weshalb dem so sein soll, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ansatzweise dar. Er verfehlt die diesbezüglichen Begründungsanforderungen.
2.4.3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG. Nach dieser bereits mehrfach zitierten und hier einschlägigen Strafnorm wird bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft. Der Beschwerdeführer argumentiert, der Gesetzeswortlaut verlange explizit eine "widerrechtliche" Einbringung von Stoffen. Unter diesem Aspekt seien folgende Umstände relevant: Mit Verfügung vom 22. März 2019 habe das kantonale Amt für Umwelt dem Beschwerdeführer die Bewilligung vom 10. März 2017 für die Einleitung von verschmutztem Abwasser in den Bach entzogen und das Ausbringen von Waschabwasser auf den Feldern verboten. Wiederum beruft er sich auf den Leitfaden, wonach "der Schlamm in möglichst entwässerter Form ohne Absprache mit der kantonalen Umweltbehörde auf den Feldern auszubringen ist". Es liegt auf der Hand, dass dieser Leitfaden der expliziten Verfügung des kantonalen Amts für Umwelt nicht vorgeht. Zudem ergeht sich der Beschwerdeführer abermals in unzulässiger Spitzfindigkeit, wenn er vorbringt, er habe nicht gegen die Verfügung verstossen, weil er ja auf den Feldern kein Waschabwasser, sondern nur Schlamm habe ausbringen lassen. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, dass sie sich auf Art. 6 GSchG stützt und festhält, es handle sich dabei um eine zentrale Bestimmung für den qualitativen Schutz der Gewässer. Es ist unerfindlich, weshalb die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll. Ganz im Gegenteil folgt sie damit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre, wonach Art. 6 GSchG die zentrale Bestimmung für den qualitativen Schutz der Gewässer darstellt (Urteile 6B_1219/2021 vom 22. Mai 2023 E. 2.3; 1C_281/2021 vom 21. Juni 2022 E. 5.1: "Il constitue la norme centrale pour la protection qualitative des eaux."; vgl. auch Hettich/Tschumi, in: Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar GSchG/WBG, 2016, N. 6 zu Art. 6 GSchG).
2.5. Nach dem Gesagten ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz am 21. März 2021 nicht zu beanstanden. Die Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Leemann