Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1012/2025
Urteil vom 29. Juli 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Mehrfache und teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, mehrfache Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz; Willkür
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 21. Januar 2025 (SK 24 101).
Sachverhalt
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland stellte am 20. November 2023 das Verfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Sachbeschädigung, angeblich begangen am 20. Oktober 2022, ein. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher, teilweise qualifiziert begangener Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 310.--. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme an, entschied über die Zivilklagen und regelte die weiteren Nebenfolgen.
A.________ erhob Berufung, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Bezug auf die Strafzumessung Anschlussberufung.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte am 21. Januar 2025 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und bestätigte die Schuldsprüche gegen A.________ wegen mehrfacher, teilweise qualifiziert begangener Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz. Unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 310.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme von drei Jahren an und entschied ferner über die Zivilklagen sowie die weiteren Nebenfolgen.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von sämtlichen Anklagevorwürfen freizusprechen und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer Übertretungsbusse von Fr. 310.-- sei aufzuheben. Zudem sei die verfügte Zahlung an die Zivilklägerin B.________ aufzuheben und die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen.
Eventualiter ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Marcel Baeriswyl als dessen Verteidiger.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis[en]). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sowie der Frage der Schuldfähigkeit. Einerseits seien die Beweise teils unvollständig und teils lediglich zu seinen Ungunsten gewürdigt worden, andererseits komme das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 10. Februar 2023, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattet wurde, aufgrund unzutreffender Annahmen zu einer falschen Diagnose. Die angeklagten Sachverhalte erkennt er hingegen in objektiver Hinsicht an. Des Weiteren habe es die Vorinstanz unterlassen, einen allfälligen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB zu prüfen.
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
2.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1).
2.3. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit stützt sich die Vorinstanz auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2023 von Dr. med. C.________, Forensischer Psychiater SGFP/FMH. Dieser kam nach Auswertung der von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten, der insgesamt fünfstündigen Explorationsgespräche und der Telefonate mit dem Bruder sowie einem Kollegen zum Schluss, dass zum Zeitpunkt der Taten beim Beschwerdeführer ein starker Verdacht auf eine undifferenzierte Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf bei fremdanamnestisch unauffälliger prämorbider Persönlichkeitsstruktur, eigenanamnestisch akzentuierte impulsive und dissoziale Persönlichkeitszüge sowie ein isolierter starker Sexualtrieb ohne bekannte Ätiologie besteht. Eine eindeutigere Diagnose würde zumindest noch die empfohlenen Basisabklärungen hinsichtlich auch somatischer Störungen sowie weitere Fremdanamnesen aus Afghanistan bedingen, so das Gutachten weiter. Ungeachtet der Diagnose müsse eine schwere Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus festgestellt werden. Aufgrund dessen geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt aus.
2.4. Die Vorinstanz gibt die Ausführungen des Sachverständigen aus dessen Gutachten sowie seine mündlichen Erläuterungen bzw. Ergänzungen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung ausführlich wieder. Gestützt auf diese Ausführungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Gutachten sei eingehend begründet, nachvollziehbar und zeige Schwierigkeiten auf, was von einer sorgfältigen und transparenten Vorgehensweise zeuge. Die Vorinstanz setzt sich auch eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander. In seiner mündlichen Ergänzung erklärte der Gutachter auf Frage der Verteidigung hin, es könne sein, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung jeweils zu 100 % in seiner Wahrnehmung eingeschränkt gewesen sei. Eine gegenteilige Antwort sei mit Blick auf die nachvollziehbare Darlegung des Gutachters unwissenschaftlich. Laut dem Gutachter sei eine quantitative Einschätzung des Ausmasses der Einschränkung der Schuldfähigkeit schwierig, da verschiedene Krankheitsfaktoren (Schizophrenie mit überwiegend wahnhafter und teilweise katatonischer Symptomatik sowie eine sich dadurch veränderte Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers) zu beurteilen seien. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Wahns nicht offen mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Gutachter angegeben, dass er bereits vor dem Ausbruch der Schizophrenie entsprechende Taten begangen habe. Vor diesem Hintergrund sei der Gutachter in nachvollziehbarer Weise nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit ausgegangen. Er habe dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Unzufriedenheit eine Legitimationsvorstellung für die Begehung von Sachbeschädigungen und die Bedrohung von Menschen und Behörden entwickelt habe. Darin könne ein potenzieller Teil der Deliktsdynamik erblickt werden, der nichts mit der Schizophrenie zu tun habe und eine vollständige Schuldfähigkeit ausschliesse. Dieser Einschätzung schliesst sich die Vorinstanz unter Berücksichtigung der durch das Umfeld des Beschwerdeführers beschriebenen Wesensveränderungen und der vor Ausbruch der Krankheit im Gutachten dokumentierten Gewaltausbrüche an.
2.5. Mit der dagegen erhobenen Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Vorinstanz darf nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen, wie der Diagnosestellung, von den gutachterlichen Feststellungen abweichen (vgl. hierzu BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Triftige Gründe, die eine Abweichung von den gutachterlichen Feststellungen rechtfertigen würden, sind durch den Hinweis auf die leicht anderslautende Diagnose der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 15. Oktober 2024, nämlich einer undifferenzierten Schizophrenie und einer psychischen und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch von Cannaboiden, nicht gegeben. So erklärte der Gutachter anlässlich der mündlichen Erläuterung in der Berufungsverhandlung, dass diese Diagnosen für ihn nachvollziehbar seien, seine Beurteilung sich aber nicht verändere. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit sei bereits damals - tatzeitnah - aufgrund der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen inneren Zuständen, der nur rudimentären fremdanamnestischen Darstellungen sowie der fehlenden objektiven Befunde, u.a. zum Intoxikationsgrad, schwierig gewesen. Eine Beurteilung, die tatzeitnah gewesen sei, komplett zu revidieren, sei aber unseriös. Auch ein wohl falsches Datum der körperlichen Untersuchung (07.06.2023 statt 07.02.2023) vermag das forensisch-psychiatrische Gutachten im Gesamten nicht in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermag das Gutachten und die gestützt darauf ergangenen Erwägungen der Vorinstanz nicht in Willkür zu ziehen, sodass auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszumachen ist.
3.
3.1. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB; Eventualvorsatz). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft eine innere Tatsache und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz kommt unter Nennung von einzelnen Aussagen des Beschwerdeführers zu den verschiedenen angeklagten Vorfälle zum Schluss, dass er bei der Tatbegehung nicht völlig weggetreten gewesen sei und die Tatsituation noch habe wahrnehmen können. Er sei in der Lage gewesen anzugeben, weshalb er sich an diesen oder jenen Tatort begeben und was er dort mit den jeweiligen Handlungen bezweckt habe. Ihm sei es vor allem darum gegangen, zwecks Aggressionsabbaus direktvorsätzlich Sachen kaputt zu machen. Er habe die objektiv erstellten Handlungen demnach mit Wissen und Willen begangen.
3.3. Auch mit der dagegen erhobenen Rüge vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Indem er sich auf die seines Erachtens falsche Diagnose im Gutachten sowie seinen Wahn, der im Tatzeitpunkt zu 100 % bestanden habe, beruft, setzt er sich einerseits nicht ansatzweise mit den nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach er die Sachbeschädigungen u.a. aus dem Bedürfnis nach Hilfe und aus Wut begangen habe, nicht in Willkür zu ziehen. Andererseits übersieht er, dass die Frage, ob er mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich gehandelt hat, von derjenigen der Schuldfähigkeit zu trennen ist. Diese hat auf den Vorsatz keinen Einfluss. Selbst ein vermindert schuldfähiger oder gar ein schuldunfähiger Täter kann vorsätzlich handeln, sofern keine äusserst seltenen und hier klar nicht gegebenen Ausnahmefälle vorliegen (vgl. BGE 115 IV 221 E. 1; Urteile 6B_401/2025 vom 28. Mai 2026 E. 3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 2.2.4; 6B_980/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.4; je mit Hinweis[en]). Ebenso wenig vermag er unter Berufung auf den Wahn im Sinne des Stimmenhörens eine Verletzung von Art. 13 StGB durch die Vorinstanz darzutun. Denn derjenige, der aufgrund einer psychischen Krankheit "irrt", irrt nicht im Sinne von Art. 13 StGB (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.6; Urteile 6B_739/2025 vom 16. April 2026 E. 4.5.4; 7B_252/2022 vom 2. Februar 2024 E. 5.3).
3.4. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer keine unhaltbare Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Sinne von Willkür aufzuzeigen, zumal er eine vertiefte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen lässt. Darüber hinaus vermag er gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Verletzung von Art. 12 oder Art. 13 StGB darzutun. Schliesslich ist auch keine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo festzustellen. Wie dargelegt, kommt diesem Grundsatz keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (vgl. E. 2.2.1 oben).
4.
4.1. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_748/2025 vom 25. November 2025 E. 1.1.2; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.4.2; 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.5; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 E. 2.3.2; 6B_497/2024 vom 12. September 2025 E. 2.1.5; 6B_642/2024 vom 2. April 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
4.2. Strittig ist das Ausmass der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Zur Beantwortung dieser Frage stützt sich die Vorinstanz auf die mündlichen Ausführungen des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung. Diese beschreiben die Einschränkung deutlich über 50 %, die sich irgendwo bei 75 % einpendelt. Aufgrund dessen geht die Vorinstanz von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit beim Beschwerdeführer aus. Sie führt aus, der Gutachter habe eine quantitative Einschätzung der Schuldfähigkeit zwar als schwierig beurteilt, da sich der Beschwerdeführer bezüglich seines Wahns nicht offen mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch gegenüber dem Gutachter angegeben, bereits vor Ausbruch der Schizophrenie entsprechende Taten begangen zu haben. Aufgrund seiner Unzufriedenheit habe er eine Legitimationsvorstellung für die Begehung von Sachbeschädigungen und die Bedrohung von Menschen und Behörden entwickelt, worin ein potenzieller Teil der Deliktsdynamik zu erblicken sei. Dies habe nichts mit der Schizophrenie zu tun. Diese wahrscheinlich problematische Einstellung in seiner Persönlichkeit schliesse eine vollständige Schuldunfähigkeit aus. Diesen nachvollziehbaren Ausführungen schliesst sich die Vorinstanz an. Sie berücksichtigt dabei auch die Wesensveränderung und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits 2018, also vor dem Auftreten der schizophrenen Symptome im Jahr 2020, ein ähnliches Verhalten gezeigt hat, indem er sämtliches Inventar eines Büros und Eingangsbereichs mit massiver Körpergewalt verwüstet hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung vermöge auch kein allfälliger Adrenalinschub eine Person, die an Schizophrenie leidet, aus dem Zustand der (vollständigen oder teilweisen) Einsicht- und/oder Steuerungsfähigkeit herauszureissen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anhaltung durch die Polizei auch demjenigen während der Tatverübung unmittelbar zuvor entsprochen habe.
4.3. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei hinsichtlich sämtlicher Delikte schuldunfähig gewesen. Dabei gibt er die Ausführungen des Gutachters wieder und rügt abermals die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2023 gestellte Diagnose. Diesbezüglich kann vorstehend auf Erwägung 2.5 verwiesen werden. Ferner dringt der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, die Vorinstanz habe nicht erwähnt, dass der Gutachter nur deshalb nicht von einer vollständigen Aufhebung der Schuldfähigkeit ausgegangen sei, weil er aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers von einer "kulturnormalen", also kulturbedingten Grundaggressivität ausgegangen sei, nicht durch. Anders als vom Beschwerdeführer suggeriert, kommt der Gutachter nicht aufgrund einer allgemein gehaltenen Aussage über das Herkunftsland des Beschwerdeführers zu dieser Einschätzung, sondern auf Basis der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten Eigen- und Fremdanamnese. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Bruder hätten bei der Erhebung der Anamnese angegeben, dass die Druckausübung zur Zielerreichung in Afghanistan als normales Verhaltensmuster gelte (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12; Gutachten S. 18 oben). Auch entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, wonach der Gutachter an der Berufungsverhandlung die Einschränkung der Schuldfähigkeit nur sehr zögerlich auf 50 % bis 75 % bezifferte, spricht bereits das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 10. Februar 2023 von einer erheblich eingeschränkten Realitätswahrnehmung und einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit. Gegen eine schwerstgradige/vollständige Unfähigkeit, das Unrecht der Taten einzusehen und nicht mehr planvoll handeln zu können, würden gewisse Hinweise für derartiges Handeln in der Vergangenheit in Afghanistan und teilweise normalpsychologisch nachvollziehbare Handlungsmotive sprechen (vgl. Gutachten S. 73). Demnach verfällt die Vorinstanz gerade nicht in Willkür, wenn sie den Einschätzungen des Gutachters folgt, und beim Beschwerdeführer von einer erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit ausgeht. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.4. Die Anträge bezüglich der Strafzumessung und der Zahlung an die Beschwerdegegnerin 2 sind ausschliesslich mit dem beantragten Freispruch begründet. Auf diese ist daher nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen