Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_27/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Mulle,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Honorar (vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren)
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. Juni 2026 (LY250003-O/Z17).
Sachverhalt
Zwischen A.________ (Beschwerdeführerin) und B.________ ist das Scheidungsverfahren hängig. Für dieses ist ihr seit dem 18. Oktober 2023 gestützt auf Art. 69 ZPO eine Rechtsanwältin beigestellt.
Mit Berufungsentscheid vom 10. März 2026 regelte das Obergericht des Kantons Zürich die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens.
Nachdem das Obergericht der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Honorarnote ihrer Anwältin gesetzt hatte und diese unbenutzt verstrichen war, setzte es mit Beschluss vom 16. Juni 2026 die Vergütung der Rechtsanwältin auf total Fr. 7'511.35 fest, entschädigte sie in diesem Umfang vorschussweise aus der Gerichtskasse und verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Erstattung des betreffenden Betrages an die Gerichtskasse.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. Juli 2026 an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss betreffend die Festsetzung des Honorars der Anwältin, welche der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 69 ZPO beigegeben ist. Zumal sie zur Erstattung des der Anwältin aus der Gerichtskasse ausgerichteten Honorars verpflichtet wurde, ist sie persönlich beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Weil der betreffende Beschluss selbständig erlassen worden ist, folgt der Rechtsweg nicht der Hauptsache und mithin ist entscheidend, ob der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt. Dies ist nicht der Fall und somit steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1, Art. 90 und Art. 113 BGG ).
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 150 II 346 E. 1.5.3).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, seit acht Jahren in einem Scheidungsverfahren zu sein und ihr Vermögen für die Zahlung von Anwälten aufgebraucht zu haben und im Übrigen am Existenzminimum zu leben. Sie erhebt jedoch keine Verfassungsrügen und bezieht sich auch nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im Fall nachgewiesener Prozessarmut die Möglichkeit besteht, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Vorliegend wurde ein solches Gesuch auch gestellt, aber mit Beschluss vom 11. April 2025 abgewiesen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli