Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_812/2025
Urteil vom 5. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Simone Lorenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlicher Verkehr,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. Juli 2025 (KES.2025.30).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1990) und B.________ (geb. 1987) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2020), welche an einer Autismus-Spektrum-Störung leidet. Sie üben die elterliche Sorge über das Kind gemeinsam aus und leben getrennt. Die Tochter steht unter der alleinigen Obhut der Mutter.
B.
Das Bezirksgericht U.________ verurteilte den Vater mit Entscheid vom 10. März 2023 wegen mehrfacher Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 sowie Art. 197 Abs. 5 StGB, mehrfacher Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
C.a. Mit dem Einverständnis der Mutter reichte eine Schutzeinrichtung am 5. März 2024 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ (KESB) eine Gefährdungsmeldung ein, welche daraufhin ein Kindesschutzverfahren eröffnete.
C.b. Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beantragte der Vater am 10. Juli 2024 die Regelung des persönlichen Verkehrs mit der Tochter sowie die Errichtung einer Beistandschaft.
C.c. Die KESB gab den Eltern mit Schreiben 9. August 2024 Gelegenheit, zur vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung des Vaters Stellung zu nehmen. Beide Eltern erklärten sich damit einverstanden. Der Vater führte mit Stellungnahme vom 21. August 2024 unter anderem aus, es bestünden hinsichtlich der vorgesehenen Gutachterin und des Fragenkatalogs keine Einwände.
C.d. Soweit hier von Belang, berechtigte die KESB den Vater mit Entscheid vom 5. September 2024 vorsorglich zu begleiteten Telefon- oder Videokontakten mit der Tochter von maximal 30 Minuten alle zwei Wochen. Ferner ordnete sie seine erwachsenenpsychiatrische Begutachtung an und errichtete vorsorglich eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Tochter.
C.e. Im November und Dezember 2024 teilte die Gutachterin mit, dass der Vater zu verschiedenen Terminen nicht erschienen sei, woraufhin die KESB den Gutachtensauftrag abschloss.
C.f. Per 13. Januar 2025 erstattete die eingesetzte Beiständin einen Zwischenbericht, mit welchem sie namentlich die Sistierung des Besuchsrechts des Vaters bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens beantragte.
C.g. Mit Entscheid vom 15. April 2025 bestätigte die KESB die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Tochter sowie die Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft. Sie auferlegte die Verfahrensgebühr von Fr. 800.-- den Eltern je zur Hälfte und die Kosten für die Aufwendungen der Gutachterin von Fr. 3'080.-- vollumfänglich dem Vater. Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nahm sie sämtliche Kosten auf die Staatskasse und entschädigte die unentgeltlichen Rechtsbeistände beider Parteien.
D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die hiergegen am 5. Mai 2025 vom Vater erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Juli 2025 ab. Letzterer wurde dem Rechtsvertreter des Vaters am 21. August 2025 zugestellt.
E.
E.a. Mit Beschwerde vom 22. September 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid vom 30. Juli 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Er ersucht mit separater Eingabe vom 21. Oktober 2025 ferner um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
E.b. Am 21. Mai 2026 hat sein Rechtsvertreter die Mandatsniederlegung angezeigt.
E.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über eine Kindesschutzmassnahme (begleitetes Kontaktrecht; vgl. Urteil 5A_347/2025 vom 14. August 2025 E. 1.1 mit Hinweis) befunden hat. Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Angelegenheit ist nicht vermögensrechtlicher Natur, sodass sie keinem Streitwerterfordernis unterliegt. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
1.2. Da die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss die beschwerdeführende Partei grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1). Vorliegend ist der blosse Rückweisungsantrag ausnahmsweise zulässig, zumal der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt. Sollte das Bundesgericht seinem Standpunkt folgen, könnte es tatsächlich nicht selbst entscheiden (vgl. BGE 134 III 379 E. 1.3). Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer persönlichen Verkehr zu seiner Tochter lediglich in Form von (begleiteten) Telefon- bzw. Videoanrufen erlaubte. Der Beschwerdeführer fordert einen physischen Zugang zu seiner Tochter.
3.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben der nicht obhutsberechtigte Elternteil und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Bei dessen Ausgestaltung steht das Kindeswohl im Vordergrund (vgl. BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit Hinweisen), während die Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGE 151 III 160 E. 6.3.2 mit Hinweisen). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB).
3.2. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 2 ZGB ). In diesem Sinn verbieten sowohl das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils als auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs eine gänzliche Unterbindung des Besuchsrechts, soweit allfällige negative Auswirkungen durch eine besondere Ausgestaltung desselben begrenzt werden können (Urteil 5A_183/2026 vom 9. Juni 2026 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. BGE 122 III 404 E. 3c).
3.3. Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht in der Anordnung, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen (sog. begleitetes Besuchsrecht), wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen der Kontakte für das Kind dadurch in Grenzen gehalten werden können (Urteil 5A_68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein begleitetes Besuchsrecht darf indes nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls bestehen (zum Ganzen: zit. Urteil 5A_183/2026 a.a.O.).
3.4. Das Wohl des Kindes ist gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung seines körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Sie muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind Tatfragen, bezüglich derer das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist. Eine - in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens (Art. 4 ZGB) zu beantwortende - Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (zum Ganzen: BGE 150 III 49 E. 3.3.3; 146 III 313 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
4.
Die Vorinstanz erkannte in diesem Zusammenhang, was folgt:
4.1. Es sei eine rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie ("harte" Pornografie, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrfacher Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung urkundlich belegt. Die Verurteilung wegen Pornografie sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2021 mindestens 455 Dateien, Bilder und Filme mit sexuell motivierten Darstellungen/Handlungen mit/von eindeutig minderjährigen Kindern, zumeist Mädchen, teilweise auch Comics/Mangas dieser Art, heruntergeladen und gespeichert habe. Ausserdem habe er in mindestens sieben Fällen selbst Videodateien mit (realem) kinderpornografischem Inhalt verschickt. Sodann habe er anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2024 selbst bestätigt, pädophile Neigungen zu haben.
4.2. Die Beschwerdegegnerin habe beschrieben, Opfer von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer geworden zu sein. Diese scheine vordringlich psychischer Art gewesen zu sein. Abgesehen von gewissen Tätlichkeiten sei es ihr zufolge nicht zu körperlicher Gewalt gekommen. Sie habe jedoch Aggressionen des Beschwerdeführers gegenüber Gegenständen (z.B. gegen die Wand oder den Schrank schlagen) und selbstaggressive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers (z.B. selbstverletzendes Verhalten) beschrieben. Im Rahmen seiner Anhörung habe auch der Beschwerdeführer derartige Verhaltensweisen seinerseits geschildert. Sie seien teilweise durch Akten dokumentiert. Der Beschwerdegegnerin zufolge sei die Tochter Zeugin einzelner Vorfälle von häuslicher Gewalt geworden.
4.3. Sodann habe die Beschwerdegegnerin von einer "Waffenaffinität" des Beschwerdeführers berichtet und dass er diverse Waffen besitze. Er solle zur Herbeiführung einer Spannungs-/Bedrohungssituation bzw. zur Machtdemonstration auch schon Waffen eingesetzt haben. Anlässlich der Anhörung habe der Beschwerdeführer selbst erläutert, zu Sammlerzwecken über Messer, Schwerter, Macheten, zwei antike Steinschlosspistolen, einen Morgenstern usw. zu verfügen. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei es schon zu verschiedenen Suiziddrohungen, teilweise scheinbar als Druckmittel, und Suizidversuchen des Beschwerdeführers gekommen. Dieser habe bestätigt, seit seiner Kindheit mit Suizidalität, Verlorenheit und Verzweiflung zu kämpfen. Er habe bekräftigt, schon lange psychisch instabil zu sein, und habe Suiziddrohungen und -versuche geschildert. Diese gingen teilweise auch aus den Akten hervor.
4.4. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei allgemein schwierig einschätzbar. Die Beiständin habe mit ihm keinen Kontakt - geschweige denn eine funktionierende Zusammenarbeit mit verlässlichen Absprachen - aufbauen können. Er habe sich ihr gegenüber nicht kooperativ gezeigt. Zu telefonischen Kontakten mit der Tochter sei er nicht bereit, obwohl er an der Anhörung vom 2. Mai 2024 noch beteuert habe, so oft wie möglich Kontakt zu ihr haben zu wollen. Der Beiständin gegenüber habe er in einem Telefonat vom 21. November 2024 geäussert, dass die KESB daran schuld sei, sollte er wieder versuchen, sich das Leben zu nehmen. Gegenüber der KESB habe er am 17. Dezember 2024 Drohungen ausgesprochen und erklärt, er sei anscheinend zu wenig gewalttätig und wisse schon, wo die Beschwerdegegnerin und die Tochter seien. Auch die Kooperation mit der Gutachterin habe er aus nur schwer nachvollziehbaren Gründen verweigert. Seine Verweigerungshaltung erscheine schon deshalb nicht schlüssig, weil er an der Anhörung vom 2. Mai 2024 noch unter Tränen ausgeführt habe, dass alles, was er sich im früheren Strafverfahren erhofft habe, eine psychologische Abklärung gewesen sei. Aus den Akten ergebe sich ferner, dass der Beschwerdeführer schon eigenmächtig an verschiedenen Orten nach der Tochter gesucht habe.
4.5. Bei der geschilderten Ausgangslage lasse sich die psychische Stabilität des Beschwerdeführers nur schwer abschätzen. Auch wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin und der Schutzeinrichtung einseitig seien und sie vom Beschwerdeführer teilweise bestritten würden, fänden sie zumindest in erheblichen Teilen eine Grundlage in den Akten. Zusammen mit der Vorstrafe, mit Blick auf die pädophilen Neigungen des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der Gewalt in der elterlichen Partnerschaft bestehe das Risiko einer Fremdgefährdung für die Tochter, die sich lediglich mit einem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten vernünftig einschätzen lasse. Hierzu biete der Beschwerdeführer aber keine Hand. Angesichts seines im erstinstanzlichen Verfahren gezeigten unkooperativen und drohenden Verhaltens bestünden ernsthafte Zweifel daran, dass er in der Lage sei, konstruktiv mit einer Begleitorganisation zusammenzuarbeiten, und begleitete Besuche die Sicherheit und den Schutz der Tochter zu gewährleisten vermöchten. Nichts daran zu ändern vermöge, dass die den Beschwerdeführer behandelnde Psychotherapeutin im Frühjahr und Sommer 2024 noch bestätigt habe, es gebe keine Hinweise für eine Instabilität im Sinne einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung.
4.6. Zu bedenken sei dabei auch, dass während über einem Jahr keinerlei Kontakte zwischen Vater und Tochter stattgefunden hätten. Der persönliche Verkehr sei daher behutsam wieder aufzubauen. Zwar behindere ein Kontakt über (Video-) Telefonie den freien Umgang zwischen Vater und Tochter ohne Zweifel in erheblichem Umfang, insbesondere in Anbetracht ihrer diagnostizierten Einschränkungen (Autismus-Spektrum-Störung; einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung). Als Massnahme zum anfänglichen Kontaktaufbau sei diese Kommunikationsform aber tauglich, vorausgesetzt, der Beschwerdeführer beteilige sich.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, keine konkrete Gefahr für das Wohl seiner Tochter benannt zu haben.
5.1. Es sei unbestritten, dass er wegen des Besitzes von Pornografie verurteilt worden sei. Bestritten sei jedoch, dass die Tochter deswegen in Gefahr sei. Eine konkrete Gefahr könne nicht benannt werden. Auch mangelnde Kooperation könne für sich alleine kein Risiko darstellen. Erst wenn die Gefahr bestünde, dass er das Kind seiner Mutter wegnehme, wäre dies ein Risiko.
5.2. Die Vorinstanz traf die notwendigen Feststellungen zu den Umständen, welche eine Gefährdung des Kindeswohls begründen können (vgl. vorne E. 3.4). So nannte sie die psychische Instabilität des Beschwerdeführers - wenngleich sich deren Ausmass nur schwer abschätzen lasse -, seine Verurteilung für mehrfache harte Pornografie, seine pädophilen Neigungen und die Gewalt in der elterlichen Partnerschaft. All diese Umstände können grundsätzlich zu einer Gefährdung der psychischen, physischen oder sexuellen Integrität der Tochter führen. Die Vorinstanz schloss deshalb, dass deren Sicherheit und Schutz mit begleiteten Besuchen (vorerst) nicht gewährleistet werden könnten. Dass sie das Risiko nicht konkreter umschrieben hat, liegt daran, dass dieses ihrer Einschätzung zufolge nur mit einem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten vernünftig eingeschätzt werden könne (vgl. vorne E. 4.5). Der Beschwerdeführer hat es sich selbst zuzuschreiben, dass ein solches nicht erstellt wurde (vgl. vorne Sachverhalt lit. C.e und E. 4.4). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine Kindeswohlgefährdung bejahte, ohne genauer zu benennen, welche Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls der Tochter es zu vermeiden gilt (vgl. vorne E. 3.4). Im Übrigen ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.4 f.) ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisher gezeigten Verhaltens Besuchsbegleitpersonen gegenüber drohend auftreten könnte, was seine Tochter verängstigen könnte. Diese ist aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Autismus-Spektrum-Störung besonders schutzbedürftig. Damit ist eine hinreichend konkrete Gefahr zumindest impliziert.
5.3. Der Beschwerdeführer stellt die vorinstanzlichen Feststellungen, was sein drohendes Verhalten gegenüber Behördenmitgliedern und die fehlende Kooperation anbelangt, zwar infrage bzw. relativiert diese, rügt in dieser Hinsicht jedoch keine Willkür. Seine Tatsachendarstellung bleibt deshalb unbeachtlich (vgl. vorne E. 2).
6.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers könnte einer Kindeswohlgefährdung mit begleiteten Besuchen begegnet werden.
6.1. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz vor, den Untersuchungsgrundsatz (Art. 446 Abs. 1 ZGB) verletzt zu haben.
6.1.1. Er moniert, die Vorinstanz hätte konkret prüfen müssen, ob niederschwellige, streng strukturierte Besuche unter Beizug einer professionellen Begleitorganisation mit Neutralräumen, klaren Sicherheits- und Kommunikationsregeln, kurzen Sequenzen und engem Monitoring möglich seien. Eine solche Prüfung sei nicht erfolgt.
6.1.2. Die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, reicht so weit und dauert so lange, bis über die Tatsachen, die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, hinreichende Klarheit besteht, mithin ein positives Beweisergebnis vorliegt (Urteile 5A_770/2025 vom 16. April 2026 E. 3.1.1; 5A_907/2025 vom 15. Januar 2026 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Wer die Verletzung der Untersuchungsmaxime rügen will, muss daher zunächst aufzeigen, dass das Gericht den Sachverhalt unvollständig und damit willkürlich festgestellt hat (Urteil 5A_101/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2.2 mit Hinweis).
6.1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers prüfte die Vorinstanz sehr wohl die Möglichkeit von begleiteten Besuchen und gelangte diesbezüglich zu einem positiven Beweisergebnis. Sie schloss, dass der Beschwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in der Lage wäre, konstruktiv mit einer Begleitorganisation zusammenzuarbeiten, sodass begleitete Besuche die Sicherheit und den Schutz der Tochter nicht zu gewährleisten vermöchten (vgl. bereits vorne E. 5.2). Für diese Annahme stützte sie sich unter anderem auf sein im erstinstanzlichen Verfahren gezeigtes Verhalten (vgl. vorne E. 4.5). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 5.3) macht der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung geltend, sodass seine Rüge von vornherein nicht taugt.
6.2.
6.2.1. Willkürliche Beweiswürdigung bemängelt er einzig im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass sich das Fremdgefährdungsrisiko für die Tochter nur mit einem erwachsenenpsychiatrischen Gutachten vernünftig einschätzen lasse. Er bringt vor, gerade das begleitete Setting diene dazu, bei unsicherer Datenlage kontrollierte, kurze und fachlich überwachte Begegnungen zu ermöglichen, Risiken schrittweise zu beurteilen und den Kontaktaufbau realitätsnah zu beobachten.
6.2.2. Hier zieht der Beschwerdeführer einen Zirkelschluss. Er kann nicht argumentieren, die von ihm angestrebte rechtliche Folge, d.h. ein begleitetes Besuchsrecht, bilde die Basis für die Sachverhaltsfeststellung, anhand derer zu beurteilen ist, ob ein begleitetes Besuchsrecht überhaupt infrage kommt oder nicht. Vielmehr müsste er erklären, weshalb entgegen der vorinstanzlichen Feststellung keine Gefährdung des Kindeswohls drohen und deshalb auch kein erwachsenenpsychiatrisches Gutachten notwendig sein sollte. Ebenso müsste er aufzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von mangelnder Kooperation seinerseits ausging, sodass ein begleitetes Besuchsrecht in Betracht hätte gezogen werden können. Dies tut er nicht.
6.3. Im Ergebnis erklärt der Beschwerdeführer nicht, weshalb begleitete Besuche bei mangelnder Kooperation seinerseits trotzdem eine geeignete Massnahme darstellen sollten, um einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Dies ist auch nicht ersichtlich.
7.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid sei unverhältnismässig, da die Vorinstanz ihn damit für seine fehlende Kooperation "bestrafe".
7.1. Die Vorinstanz räumte selbst ein, dass die getroffene Regelung den freien Umgang zwischen Vater und Tochter in erheblichem Umfang behindere, insbesondere mit Rücksicht auf die diagnostizierten Einschränkungen der Tochter (vgl. vorne E. 4.5). In Anbetracht der gesamten Umstände ist es vorliegend aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorerst bloss einen virtuellen Kontakt zu seiner Tochter einräumte. Angesichts seiner aktenkundigen pädophilen Neigungen, seines unberechenbaren und drohenden Verhaltens gegenüber der KESB und der Beiständin sowie der häuslichen Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin, bei welcher die Tochter teilweise zugegen war, erweist sich die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers als notwendig. Es bedarf insbesondere einer psychiatrischen Diagnosestellung sowie der gutachterlichen Einschätzung, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Integrität seiner Tochter verletzen könnte. Ferner muss eine gutachterliche Feststellung darüber erfolgen, welche Verhaltenseinschränkungen (z.B. in der Emotionsregulation und/oder Impulskontrolle) beim Beschwerdeführer bestehen und ob darauf Einfluss genommen werden kann, sodass sie sich im Kontakt mit der Tochter nicht negativ auf deren Wohl auswirken (vgl. dazu den ausführlichen Fragenkatalog im erstinstanzlichen Massnahmenentscheid vom 5. September 2024). Nur gestützt auf entsprechende gutachterliche Feststellungen lässt sich abschätzen, ob der persönliche Verkehr ausgeweitet und das Wohl der Tochter mit milderen Massnahmen sichergestellt werden kann. Von einer Abstrafung durch die Vorinstanz kann deshalb nicht die Rede sein.
7.2. An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, gerade für Kinder mit einer Autismus-Spektrum-Störung seien sensorisch eingebettete, reale Interaktionen wesentlich. Zum einen enthält der angefochtene Entscheid keine Feststellung zu den konkreten Bedürfnissen der Tochter in dieser Hinsicht, sodass es seiner Argumentation bereits an der tatsächlichen Grundlage mangelt. Zum anderen würde, selbst wenn ihm zu folgen wäre, das Schutzbedürfnis der Tochter überwiegen. Was die Regelung des persönlichen Verkehrs anbelangt, ist der Beschwerde mithin kein Erfolg beschieden.
8.
Der Beschwerdeführer stösst sich auch an der Kostenauflage für die Aufwendungen der Gutachterin.
8.1. Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdeführer habe sich für eine Begutachtung offen gezeigt bzw. eine solche ausdrücklich gewünscht. In der Folge habe die Gutachterin Aufwendungen von insgesamt acht Stunden (namentlich für Aktenstudium und das Freihalten der Besprechungstermine) zu je Fr. 385.-- gehabt, die sich nachträglich als vergeblich herausgestellt hätten, weil der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Mitwirkung verweigert habe. Die Kosten seien deshalb als unnötig im Sinne von Art. 108 ZPO zu qualifizieren. Hätte der Beschwerdeführer von Anfang an kommuniziert, dass er an der Expertise nicht mitwirken wolle, hätten die Instruktion der Gutachterin und deren Bemühungen unterbleiben können.
8.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die KESB habe das Gutachten amtlich angeordnet. Bereits entstandene Aufwendungen der Gutachterin könnten nicht nachträglich als unnötige Kosten im Sinne von Art. 108 ZPO umetikettiert werden, nur weil er Termine nicht wahrgenommen habe. Art. 108 ZPO erfasse typischerweise verfahrensfremde oder von vornherein überflüssige Kosten, nicht aber ordnungsgemäss angeordnete Amtshandlungen, deren Durchführung erst nachträglich scheitere. Soweit eine Sanktion für Mitwirkungsverweigerung in Betracht komme, wären die entstehenden Mehrkosten oder zusätzlichen Aufwendungen zu prüfen, nicht jedoch die pauschale Überbindung des gesamten Grundaufwands der Gutachterin. Die Kostenverteilung sei deshalb willkürlich.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Unnötig sind Prozesskosten, die nicht der Beilegung des Streits dienen oder in nicht mit dem Prinzip der Prozessökonomie vereinbarer Weise verursacht wurden (Urteil 5A_197/2022 vom 24. Juni 2022 E. 4.1.2, in: SZZP 2022 S. 546; 5A_246/2019 vom 9. Juni 2020 E. 7.1 mit Hinweis). Für die Auferlegung unnötiger Kosten an den Verursacher ist kein vorwerfbares Verhalten erforderlich (BGE 141 III 426 E. 2.4.4 mit Hinweis).
8.3.2. Vorliegend ist Art. 108 ZPO subsidiäres kantonales Recht (vgl. § 29 Abs. 1 der thurgauischen Kindes- und Erwachsenenschutzverordnung vom 22. Oktober 2012 [KESV; RB 211.24]), dessen Anwendung vor Bundesgericht nur auf seine Verfassungsmässigkeit hin - namentlich unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 152 II 142 E. 5.2) - geprüft werden kann (BGE 144 I 159 E. 4.2; 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen).
8.4. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sämtliche Aufwendungen der Gutachterin hätten vermieden werden können, wenn er von Anfang an mitgeteilt hätte, dass er sich nicht begutachten lassen wolle. Ebenso wenig macht er geltend, dass ein Aktengutachten hätte erstellt werden können, sodass nur der für die Terminfreihaltungen entstandene Aufwand von ihm zu tragen wäre. Mithin ist nicht dargetan, inwiefern die Auffassung der Vorinstanz willkürlich sein soll, dass er die gesamten, unnötig gewordenen Gutachterkosten verursacht habe. Er dringt mit seiner Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durch.
9.
Im Ergebnis wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, zumal aus dem vorstehend Ausgeführten erhellt, dass sein Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller