Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_501/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lena Reusser,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer.
Gegenstand
Aufhebung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. April 2026 (VWBES.32025.394).
Sachverhalt
A.
A.a. Mitte Januar 2024 erstattete die Hausärztin von A.________ (geb. 1951; Beschwerdeführer) der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) diesen betreffend eine Gefährdungsmeldung. Bei ihm bestehe ein chronischer massiver Alkoholkonsum und eine Medikamentenabhängigkeit. Am 15. März 2024 ging bei der KESB eine weitere Gefährdungsmeldung der Spitex U.________ ein, wonach A.________ zurzeit auf ärztlich verordnete Pflege zu Hause angewiesen und eine beginnende Verwahrlosung festzustellen sei; A.________ zeige keine Einsicht und die Angehörigen kämen an ihre Grenzen.
A.b. Nach verschiedenen Abklärungen errichtete die KESB für A.________ mit Entscheid vom 1. Mai 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Ferner entzog sie ihm die Handlungsfähigkeit zum Abschluss von Verpflichtungsgeschäften jeglicher Art, die den Betrag von Fr. 50.-- übersteigen, sowie von sämtlichen Verpflichtungsgeschäften, die über das Internet oder mit Hilfe eines Smartphones abgeschlossen werden. A.________ müsse sich für den Abschluss solcher Geschäfte durch seinen Beistand vertreten lassen, der ihm in der Person von B.________, Sozialregion V.________, zur Seite gestellt wurde. Der Beistand wurde konkret mit den Aufgaben betraut, das Einkommen und Vermögen von A.________ sorgfältig zu verwalten, ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten und im Rechtsverkehr soweit nötig zu vertreten (namentlich im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, [Sozial-]Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen), stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A.________ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend zu vertreten, namentlich beim allfälligen Abschluss eines Betreuungs- oder Heimvertrages.
A.c. Am 1. Mai 2024 wurde A.________ von seiner Hausärztin wegen Selbstgefährdung durch übermässigen Alkoholkonsum in die Psychiatrische Klinik W.________ (im Folgenden: die Klinik) eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Das Präsidium der KESB verlängerte die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheiden vom 3. und vom 31. Mai 2024, zuletzt auf unbestimmte Zeit und unter Übertragung der Entlassungskompetenz auf die Klinik. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies das hiergegen von A.________ eingereichte Rechtsmittel mit Entscheid vom 13. Juni 2024 ab. Am 5. November 2024 überführte die KESB A.________ in das Alterszentrum C.________ in X.________.
B.
Auf Gesuch von A.________ hin hob die KESB dessen fürsorgerische Unterbringung mit Entscheid vom 17. Juli 2025 auf und nahm davon Vormerk, dass er freiwillig im Alterszentrum bleibe, bis eine Anschlusslösung gefunden sei. Den weitergehenden Antrag, auch die angeordnete Beistandschaft aufzuheben, wies die KESB mit Entscheid vom 24. September 2025 ab; hingegen hob sie die bestehende Einschränkung der Handlungsfähigkeit antragsgemäss auf.
Gegen die verweigerte Aufhebung der Beistandschaft gelangte A.________ mit Eingabe vom 3. November 2025 an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2026 (eröffnet am 30. April 2026) ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Juni 2026 an das Bundesgericht und beantragt, es seien das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie die von der KESB angeordnete Vertretungsbeistandschaft (mit Vermögensverwaltung) aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu vollständiger Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen, subeventualiter an das Verwaltungsgericht (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge).
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG ) angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und damit über eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 BGG; Urteil 5A_438/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 1.1). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Hauptsache, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die streitbetroffene Beistandschaft nicht mehr weiterzuführen. Es ist auch mit Blick auf die reformatorische Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) unproblematisch, allein die Aufhebung einer belastenden Anordnung, mithin den Verzicht auf die Weiterführung der Beistandschaft, zu verlangen (Urteile 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 und 96 BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte - etwa im Zusammenhang mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs - gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft diesbezüglich nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. vorne E. 2.1; zum Ganzen: BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage in diesem Sinne ist auch die Beweiswürdigung (BGE 146 V 240 E. 8.2). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4; 137 III 226 E. 4.2).
3.
Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB).
Wie allgemein im Erwachsenenschutz gilt es bei der Anordnung einer Beistandschaft die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen ( Art. 389 Abs. 1 und 2 ZGB ; Urteile 5A_98/2025 vom 26. Mai 2025 E. 4.1; 5A_586/2024 vom 22. Januar 2025 E. 4; je mit Hinweis). Subsidiarität heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art - durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste - gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an. Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, muss die behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst namentlich erforderlich und geeignet sein (BGE 140 III 49 E. 4.3.1).
Die KESB hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB).
4.
Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid ausführlich, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme (Art. 399 Abs. 2 ZGB) vorliegend erfüllt seien.
4.1. Sie verwies dazu im Ausgangspunkt zunächst auf die Gefährdungsmeldung der Hausärztin vom 12. Januar 2024, die - neben den Hinweisen auf einen chronischen massiven Alkoholkonsum sowie eine Medikamentenabhängigkeit (vgl. Bst. A.a hiervor) - auch eine fehlende Einsicht sowie problematisches Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeiterinnen der Spitex, einer Mitarbeiterin der Arztpraxis sowie Nachbarn thematisiert. Ferner zog sie die Gefährdungsmeldung der Spitex heran, in welcher zusätzlich eine beginnende Verwahrlosung sowie Einschränkungen in der Selbstversorgung und der organisatorischen und administrativen Lebensführung dokumentiert sind (vgl. Bst. A.a hiervor). Sodann stützte sich die Vorinstanz auf einen Abklärungsbericht der Sozialregion V.________ vom 15. April 2024, der - auf Grundlage insbesondere eines Hausbesuchs vom 8. April 2024 - die Befunde der Gefährdungsmeldungen im Wesentlichen validiert, zudem aber auch auf eine gewisse soziale Isolation des Beschwerdeführers sowie den Umstand hinweist, dass dieser - bei einem Vermögen, das sich gemäss der Tochter aktuell noch auf rund Fr. 40'000.-- belaufe - über seinen Verhältnissen lebe, per Taxidienst Alkohol bestelle oder im Internet kostspielige Leistungen beziehe. Der Beschwerdeführer selbst - so die Vorinstanz - habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Anordnung der Massnahme angegeben, er könne sich nicht mehr um seine Finanzen und die Administration kümmern, und nicht einmal mehr sagen, wieviel Geld er noch habe. Schliesslich zog die Vorinstanz ein Gutachten von Dr. med. D.________ vom 10. Juni 2024 sowie einen Bericht der Klinik vom 22. Oktober 2024 heran. Darin wird darauf hingewiesen, dass zur Behandlung des diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms des Beschwerdeführers (bei gleichzeitiger äthyltoxischer Leberzirrhose Child-Pugh A und Diabetes mellitus Typ 2 sowie in Abklärung befindlichen neurokognitiven Beeinträchtigungen und latenter Verwahrlosungstendenz) eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei, auch mit Blick auf die fehlende Krankheitseinsicht und die ausgeprägte Beeinträchtigung der Alltagsfunktionalität.
4.2. Die Vorinstanz erwog sodann, die vorstehend (E. 4.1 hiervor) beschriebene Ausgangssituation habe sich durch den (institutionellen) Rahmen, der mit der Beistandschaft, dem stationären Aufenthalt in der Klinik sowie dem darauffolgenden Übertritt ins Alterszentrum C.________ geschaffen worden sei, zwar stabilisiert. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, die Vertretungsbeistandschaft sei nicht mehr notwendig. Aufgrund des Ausgangsbefunds sei vielmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer, der das Alterszentrum C.________ verlassen wolle und sich nach einer (Alters-) Wohnung umsehe, ohne diesen Rahmen in alte Muster mit übermässigem Alkoholkonsum und beginnender Verwahrlosung zurückfallen könnte, und er in diesem Zustand auch nicht mehr in der Lage wäre, sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Aus den Akten gehe hervor, dass er seit Jahren übermässig Alkohol konsumiere und bereits in einer Entzugsklinik gewesen sei. Er habe keine Einsicht in diese Problematik und bagatellisiere die entsprechenden Schwierigkeiten. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Tochter, welche sich früher um die Finanzen des Beschwerdeführers gekümmert habe, an ihre Grenzen gestossen sei und nicht davon ausgegangen werden könne, sie könne und wolle diese Aufgabe wiederum übernehmen (zumal der Beschwerdeführer mit deren Handeln ohnehin nicht zufrieden gewesen sei). Ohne Unterstützung durch den Beistand müsste der Beschwerdeführer diese Angelegenheiten folglich selbständig erledigen, was momentan angesichts der grossen Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensmuster nicht realistisch erscheine. Der Beschwerdeführer verfüge auch nicht über ein derart hohes Vermögen, dass er über längere Zeit bisherige Verhaltensweisen finanzieren könnte.
4.3. Die Vorinstanz zitierte schliesslich einen Bericht des Beistands vom 13. August 2025. Daraus gehe hervor, dass der Alkoholkonsum und das Verhalten des Beschwerdeführers auch im Alterszentrum immer wieder zentrale Themen gewesen seien. Der Beistand erachte die Weiterführung der Beistandschaft zum Schutz vor Misswirtschaft und zur Aufrechterhaltung der Gesundheit sowie zur Stabilisierung der Lebenslage des Beschwerdeführers - auch mit Blick darauf, dass die Tochter keine Energie mehr gehabt habe, um die finanzielle und gesundheitliche Koordination weiterhin wahrzunehmen - als unbedingt notwendig. Die Stabilisierung der Situation sei nach seiner Auffassung nicht als Beweis für die Entbehrlichkeit der Massnahmen zu werten, sondern als deren Erfolg.
4.4. Aus den vorstehenden Feststellungen schloss die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht, die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Massnahme seien vorliegend nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer weiterhin nicht in der Lage sei, sich um seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie seine Wohnsituation selbständig und in seinem (nachhaltigen) Interesse zu kümmern. Es liege ein Schwächezustand vor, der indiziere, die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung weiter aufrechtzuerhalten.
5.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt zu haben. Er erblickt die Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend mit Gehörsrügen auseinandergesetzt habe, die er in seiner kantonalen Beschwerde erhoben habe. Zudem habe sie sich mit keinem Wort mit der Notwendigkeit der Vermögensverwaltung auseinandergesetzt und sich auch nicht dazu geäussert, warum eine Beistandschaft im Bereich Wohnung notwendig sei.
Der Beschwerdeführer belässt es in dieser Hinsicht indes bei blossen Behauptungen und unterlässt es namentlich, in seiner Eingabe an das Bundesgericht präzise und unter Angabe von Aktenfundstellen zu bezeichnen, welche Teile seiner kantonalen Beschwerde die Vorinstanz unbehandelt gelassen haben soll. Die Beschwerde vermag in diesem Punkt den qualifizierten Rügeanforderungen, die im Bereich verfassungsmässiger Rechte bestehen (vgl. E. 2.1 hiervor), nicht zu genügen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht weiter einzugehen.
6.
Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz vor, den rechtserheblichen Sachverhalt willkürlich (Art. 9 BV) und unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt zu haben. Ferner hält er ihr noch in weiteren Zusammenhängen (vgl. E. 5 hiervor) vor, die Begründungspflicht verletzt zu haben (Art. 29 Abs. 2 BV).
6.1. Gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen. Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise (Art. 446 Abs. 2 Satz 1 ZGB). Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB; vgl. Urteile 5A_99/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 4.2; 5A_670/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.5.2). Daraus folgt die Pflicht der Beschwerdeinstanz, jede Sachverhaltsabklärung zu treffen, die nötig oder geeignet ist, den massgebenden Sachverhalt zu erstellen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 [zu aArt. 145 Abs. 1 ZGB]); neue Tatsachen und Beweismittel hat sie bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Urteil 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2).
Auch unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes sind die - gesetzlich zur Mitwirkung verpflichteten (vgl. Art. 448 Abs. 1 ZGB) - Verfahrensbeteiligten freilich gehalten, die Beschwerdeinstanz aus ihrer Sicht über den Sachverhalt zu orientieren und die verfügbaren Beweismittel zu benennen (vgl. Urteil 5A_493/2026 vom 22. Juli 2026 E. 4.3.2 und die dortigen Hinweise). Die Mitwirkungspflicht kommt namentlich bei Tatsachen zum Tragen, die die Verfahrensbeteiligten besser kennen als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 [zu Art. 12 VwVG; SR 172.021]). Treten im Verlaufe des Verfahrens Entwicklungen ein, welche sich in der Sache zugunsten der Verfahrensbeteiligten auswirken können, darf die Beschwerdeinstanz davon ausgehen, dass die betreffenden Beteiligten diese in das Verfahren einbringen und den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt als unrichtig oder unvollständig rügen. Die Beschwerdeinstanz muss den Sachverhalt mithin ohne entsprechende Rügen oder Beweisanträge - offensichtlich relevante und aktenkundig gewordene Entwicklungen vorbehalten - nicht von sich aus in alle möglichen Richtungen überprüfen oder aktualisieren (vgl. zit. Urteil 5A_493/2026 E. 4.3.2 und die dortigen Hinweise).
6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich die Pflicht der Behörde, einen Entscheid so abzufassen, dass der Beschwerdeführer ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, weshalb - im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte - kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 150 III 1 E. 4.5; 143 III 65 E. 2).
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, im vorliegenden Fall existierten weder in Bezug auf das Wohnen noch die Finanzen oder die Administration konkrete und aktuelle Unterlagen, welche einen Schwächezustand und eine Hilfsbedürftigkeit in genügender Weise belegten. Dieser Sichtweise kann nicht gefolgt werden: Es liegen Berichte verschiedenster Fachpersonen aus dem Gesundheits- und Sozialbereich in den Akten, die übereinstimmend auf einen anhaltenden Schwächezustand des Beschwerdeführers schliessen lassen. Dieser Schwächezustand manifestiert sich, wie die Vorinstanz ausdrücklich erwogen hat (vgl. E. 4.4 hiervor), insbesondere darin, dass er nicht in der Lage ist, seine finanziellen und administrativen Angelegenheiten und seine Wohnsituation selbständig in seinem (nachhaltigen) Interesse zu regeln (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiervor). Wie die Vorinstanz gestützt auf einen aktuelleren Bericht des Beistands (wiedergegeben in E. 4.3 hiervor) ausserdem in den Raum gestellt hat, ist davon auszugehen, dass die zwischenzeitlich eingetretene Stabilisierung der Situation dem installierten institutionellen Rahmen und nicht etwa einem Wegfall des Schwächezustands zu verdanken ist. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf Angaben und Berichte gestützt, die veraltet seien, ist damit ebenso ohne Grundlage wie sein Vorwurf, die Vorinstanz habe sich auf ein rein hypothetisches Szenario gestützt. Es ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, bei geeigneten Stellen - insbesondere dem Alterszentrum C.________ - von sich aus aktuellere Berichte über seine Fähigkeiten zur Bewältigung des Alltags einzuverlangen und diese der Vorinstanz einzureichen, wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass sich daraus etwas zu seinen Gunsten hätte ergeben können; die Vorinstanz war unter den gegebenen Voraussetzungen nicht gehalten, diesbezüglich von sich aus tätig zu werden, und zwar ungeachtet der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. E. 6.1 hiervor).
6.3.2. Auf welche Ursachen der vorstehend (vgl. E. 6.3.1 hiervor) festgestellte Schwächezustand des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - insbesondere ob sich neben dem Alkoholabhängigkeitssyndrom auch die Diagnose neurokognitiver Einschränkungen (Demenzerkrankung) zwischenzeitlich verfestigt hat -, ist letztlich nicht entscheidend; der Vorinstanz ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vorzuwerfen, dass sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen getroffen hat. Da der genauen Ausprägung einer allfälligen Demenzerkrankung vorliegend keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, ist der Vorinstanz auch nicht anzulasten, sich nicht ausdrücklich mit den Unterlagen auseinandergesetzt zu haben, die der Beschwerdeführer diesbezüglich vorinstanzlich eingereicht hat (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen E. 6.2 hiervor).
6.3.3. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich vorwirft, zu Unrecht von einer "Art Misswirtschaft", "drohende[r] Verarmungsgefahr" und "Verschleuderung finanzielle[r] Mittel" ausgegangen zu sein, entfernt er sich von den Feststellungen, die sich dem angefochtenen Entscheid entnehmen lassen. Die Vorinstanz hat die Weiterführung der Massnahme an keiner Stelle auf entsprechende Überlegungen gestützt. Sie war folglich auch nicht gehalten, diesbezüglich irgendwelche Nachforschungen zu tätigen oder Unterlagen zu edieren. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem auch in diesem Punkt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden hätte, der Vorinstanz eine Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen, zumal Tatsachen in Frage stehen, die er besser kennen müsste als die Behörden und die ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. E. 6.1 hiervor).
6.4. Nach dem Gesagten stösst der Beschwerdeführer mit seiner Rüge, dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, sie in Willkür verfallen wäre oder ihr sonst Rechtsfehler unterlaufen wären, ins Leere. Dass auf der Grundlage des von der Vorinstanz damit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.2 hiervor) festgestellten Sachverhalts von einer Verletzung von Art. 399 Abs. 2 ZGB auszugehen wäre (insbesondere bezüglich des Andauerns eines Schwächezustands), wird in der Beschwerde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.
7.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Weiterführung der Massnahme als unverhältnismässig und macht insbesondere geltend, es bestehe vorliegend kein Unterstützungsbedarf im Bereich Wohnen, dem nicht auch durch freiwilliges Wohnen in einer Alterswohnung Rechnung getragen werden könnte. Hierzu hat die Vorinstanz sich nicht geäussert und der Beschwerdeführer bringt nicht vor, ihr entsprechende Rügen unterbreitet zu haben. Nach dem Prinzip der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs müssen Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, indes soweit möglich bereits vor der Vorinstanz vorgebracht werden (Art. 75 BGG; BGE 145 III 42 E. 2.2.2; 143 III 290 E. 1.1). Dem Beschwerdeführer bleibt eine Prüfung dieser Rügen durch das Bundesgericht daher verwehrt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber