Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_685/2025
Urteil vom 3. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Brunner,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
1. Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Steuerbezug, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
2. Kanton Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Inkasso,
Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,
3. Kanton und Stadt Zürich,
vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich,
Bereich Steuern II/Recht, Spezialbezug,
Werdstrasse 75, Postfach, 8010 Zürich,
Gläubiger.
Gegenstand
Fristerstreckung (Beschwerdeverfahren),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 30. Juli 2025 (PS250136-O/Z03).
Sachverhalt
A.
Die Beschwerdeführerin erhebt regelmässig Rechtsmittel bis vor Bundesgericht, unter anderem im Zusammenhang mit den gegen sie von den Steuerbehörden eingeleiteten Betreibungsverfahren.
B.
Am 24. Februar 2025 erliess das Betreibungsamt Zürich 7 in sechs gegen die Beschwerdeführerin laufenden Betreibungen (Nrn. uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz) die Pfändungsurkunde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich am 11. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde (Verfahren CB250065). Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2025 setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung der angefochtenen Pfändungsurkunde im Original an.
C.
Gegen die Ansetzung der Nachfrist erhob die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 6. Juni 2025 erkannte das Obergericht der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu und es holte Beschwerdeantworten ein. Zudem delegierte es die weitere Prozessleitung an Oberrichterin Strähl. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 setzte das Obergericht der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist von zehn Tagen an, um sich zu den Beschwerdeantworten zu äussern. Am 24. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristerstreckung bis zum 25. August 2025. Zugleich verlangte sie den Ausstand der referierenden Oberrichterin Strähl und von Gerichtsschreiberin Funck. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 erstreckte das Obergericht (Besetzung: Oberrichter Pahud als Vorsitzender, Gerichtsschreiberin Funck) die Frist letztmals bis zum 4. August 2025. Im Übrigen wies es das Fristerstreckungsgesuch ab. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 31. Juli 2025 zur Abholung bis am 7. August 2025 gemeldet. Am 11. August 2025 nahm die Beschwerdeführerin die Verfügung am Postschalter entgegen.
D.
Gegen die Verfügung vom 30. Juli 2025 hat die Beschwerdeführerin am 21. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Nach der Einholung von Stellungnahmen hat das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 in dem Sinne die aufschiebende Wirkung zuerkannt, als das Obergericht angewiesen wurde, das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache nicht weiterzuführen. Hingegen hat es dem Obergericht freigestellt, das in der Eingabe vom 24. Juli 2025 gestellte Ausstandsgesuch zu behandeln.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und Beschwerdeantworten eingeholt. Das Obergericht hat am 27. August 2025 auf Vernehmlassung verzichtet. Das Steueramt der Stadt Zürich hat am 4. September 2025 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonale Steueramt hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesgericht hat die ergangenen Eingaben der Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2025 zur Kenntnis zugestellt. Sie hat am 9. Oktober 2025 (Postaufgabe) um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme gebeten. Das Bundesgericht hat ihr am 13. Oktober 2025 eine entsprechende Frist angesetzt. Am 31. Oktober 2025 hat sie eine Stellungnahme eingereicht, die daraufhin den weiteren Beteiligten zugestellt worden ist. Weitere Stellungnahmen zur Sache sind nicht eingegangen.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
1.1. Am Rand bringt die Beschwerdeführerin vor, die angefochtene Verfügung habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Sie hat dadurch jedoch keinen Nachteil erlitten, da sie die Verfügung fristgerecht angefochten hat. Entgegen ihrer Darstellung lief die Abholfrist zwar nicht am 11. August 2025 ab, sondern bereits am 7. August 2025. Dass ihr am erstgenannten Datum die Verfügung auf der Post noch ausgehändigt wurde, ist für den Fristenlauf nicht von Belang. Allerdings wurde die Beschwerdefrist durch die Gerichtsferien verlängert (vgl. unten E. 1.4).
1.2. Die Beschwerdeführerin verlangt den Ausstand von Oberrichterin Strähl, Oberrichter Pahud und Gerichtsschreiberin Funck. In der angefochtenen Verfügung ist über den bereits zuvor beantragten Ausstand von Oberrichterin Strähl und Gerichtsschreiberin Funck nicht entschieden worden. Er ist damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens. Auch für den neu verlangten Ausstand von Oberrichter Pahud hat sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht zu wenden. Da in der angefochtenen Verfügung nicht über den Ausstand entschieden wurde, liegt kein Zwischenentscheid gemäss Art. 92 BGG vor. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Vorliegend ist die Beschwerde an das Bundesgericht einzig unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, d.h. nur dann, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
1.3. Die Beschwerdeführerin sieht einen "nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil" im Umstand, dass die ihr angesetzte Frist zur Stellungnahme bereits abgelaufen war, als sie die Verfügung vom 30. Juli 2025 entgegengenommen hat.
Dies genügt jedoch nicht, um einen konkreten Nachteil aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin führt vor Bundesgericht selber aus, sie habe sich am 24. Juli 2025 an das Obergericht gewandt, da nicht ersichtlich sei, "was [sie] Stellung dazu nehmen sollte", da von den Beschwerdegegnern (d.h. den Gläubigern) gar nichts bestritten worden sei. Sie legt damit nicht dar, dass sie im obergerichtlichen Verfahren überhaupt hätte Stellung nehmen und zu welchen Punkten sie sich hätte äussern wollen. Ihre Ausführungen erscheinen vielmehr widersprüchlich, wenn sie sich einerseits über die zu kurze Frist beklagt, aber andererseits angibt, nicht zu wissen, wozu bzw. mit welchen Vorbringen sie hätte Stellung nehmen wollen. Darüber hinaus legt sie denn auch nicht dar, was sie inhaltlich hätte vortragen wollen, wie dies für eine erfolgreiche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erforderlich wäre, die sie im vorliegenden Zusammenhang aber gar nicht erhebt.
1.4. In der Replik vom 31. Oktober 2026 ergänzt die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Die Beschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr ergänzt werden. Nachdem die angefochtene Verfügung als am 7. August 2025 zugestellt gilt (vgl. oben E. 1.1), lief die zehntägige Beschwerdefrist am 25. August 2025 ab (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Erst recht ist die Beschwerde verspätet, soweit die Beschwerdeführerin neu auch die vorangegangenen Verfügungen des Obergerichts vom 6. Juni 2025 (zugestellt am 14. Juni 2025) und 4. Juli 2025 (zugestellt am 14. Juli 2025) anficht. Neu beantragt sie ausserdem die Aufhebung von Pfändungsanzeigen und Zahlungsbefehlen, der Pfändungsurkunde vom 24. Februar 2025 und des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 14. Mai 2025. All dies geht am Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens vorbei, das einzig die obergerichtliche Verfügung vom 30. Juli 2025 betrifft.
1.5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin verlangt, das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Pahud und Gerichtsschreiberin Funck an das Obergericht weiterzuleiten, falls dieses dafür zuständig sein sollte. Darauf ist zu verzichten. Einerseits hat das Obergericht die Beschwerde bereits zusammen mit der Einladung zur Beschwerdeantwort erhalten. Andererseits ist die Beschwerdeführerin gerichtserfahren und weiss, bei welcher Instanz sie Ausstandsgesuche einzureichen hat.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg