Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_313/2026
Urteil vom 4. August 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat und Gemeinden Appenzell I.Rh.,
9050 Appenzell,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Präsidium, vom 6. Mai 2026
(KE 8-2026).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 17. Februar 2026 erteilte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20 gestützt auf eine Ordnungsbussenverfügung aufgrund des Nichteinreichens der Steuererklärung 2024.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2026 wies das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 17. Februar 2026 ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde in Zivilsachen.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2026 wies das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Juni 2026 erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsidium, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst