Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_684/2024
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 2. September 2024 (FO.2022.11-K2 / ZV.2022.41-K2 / ZV.2024.116-K2).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1971) und B.________ (geb. 1973) heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwillingstöchter C.________ und D.________ (geb. 2003) sowie die Tochter E.________ (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 11. März 2014 genehmigte das Kreisgericht St. Gallen eine Vereinbarung der Parteien betreffend das Getrenntleben.
B.
Am 17. Mai 2018 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Nach Durchführung der Hauptverhandlung schied das Kreisgericht St. Gallen mit Urteil vom 8. Februar 2022 die Ehe der Parteien. Dabei wies es die Obhut der Mutter zu, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Vaters. Sodann verpflichtete es diesen zu Unterhaltsbeiträgen an E.________ von Fr. 611.-- für Februar bis Juli 2023, von Fr. 561.-- für August 2023 bis Juli 2025 und von Fr. 512.-- ab August 2025, unter Regelung der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingseinkommens, sowie zu nachehelichem Unterhalt an die Ehefrau von Fr. 1'732.-- für Februar bis Juli 2022, von Fr. 935.-- für August 2022 bis Juli 2023, von Fr. 818.-- für August 2023 bis Juli 2025, von Fr. 691.-- ab August 2025 bis zum PK-Anspruch nach Wegfall der Kinderrente und danach von Fr. 655.-- bis zum ordentlichen Rentenalter des Ehemannes per Ende Mai 2036.
Mit Berufungsurteil vom 2. September 2024 modifizierte das Kantonsgericht St. Gallen die Unterhaltsleistungen dahingehend, dass an die Tochter E.________ Unterhaltsbeiträge von Fr. 610.-- ab Rechtskraft des Urteils bis November 2025 und danach von Fr. 345.-- bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung sowie an die Ehefrau von Fr. 2'030.-- ab Rechtskraft des Urteils bis November 2025, von Fr. 2'360.-- ab Dezember 2025 bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter und danach von Fr. 1'400.-- bis zum Eintritt des Ehemannes ins Rentenalter per Ende Mai 2036 zu bezahlen ist. Im Übrigen wies es die Berufung des Ehemannes und die Anschlussberufung der Ehefrau ab, soweit darauf einzutreten war.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2024 verlangt der Ehemann die Aufhebung der Regelung betreffend den nachehelichen Unterhalt und seine Verpflichtung, der Ehefrau Fr. 435.-- ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis November 2025 zu bezahlen, unter Feststellung, dass danach jegliche nacheheliche Unterhaltspflicht erloschen sei; eventualiter schliesst er auf Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Vor Bundesgericht bildet einzig noch der nacheheliche Unterhalt den Anfechtungsgegenstand. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Lebensprägung, zur zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung sowie zur angemessenen Unterhaltsdauer dargelegt und auf dieser Basis über den nachehelichen Unterhalt entschieden. Caput controversum im bundesgerichtlichen Verfahren ist vorab die Frage der Lebensprägung, welche vom Ehemann durch alle Instanzen vehement bestritten wird (dazu E. 3.1-3.4). Sodann stellt der Beschwerdeführer als Folge der Verneinung einer Lebensprägung den Anspruch der Ehefrau auf einen Überschussanteil in Abrede (dazu E. 4) und die Dauer des nachehelichen Unterhaltes in Frage (dazu E. 5). In tatsächlicher Hinsicht ist schliesslich die objektive Möglichkeit der Ehefrau zur Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit umstritten (dazu E. 6).
3.1. Was die Frage der Lebensprägung anbelangt, hat das Kantonsgericht in Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erwogen, angesichts der Ehedauer von knapp 18 Jahren bis zur Trennung und insbesondere vor dem Hintergrund der drei gemeinsamen ehelichen Kinder sowie der klassischen Rollenteilung während der Ehe, bei welcher der Ehemann einer vollzeitigen Erwerbsarbeit nachgegangen sei, während die Ehefrau im Jahr 2001 ihre Erwerbstätigkeit im Verkauf aufgegeben und sich in der Folge um den Haushalt und die kurz darauf zur Welt gekommenen Kinder gekümmert habe, müsse von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die konkreten Verhältnisse würden unter die publizierte bundesgerichtliche Formel fallen, wonach eine Lebensprägung vorliege, wenn ein Ehegatte aufgrund eines gemeinsamen Lebensplanes seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe und es ihm nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspreche, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe konzentrieren können. Zwar bestreite der Ehemann, dass die Erwerbsaufgabe wegen eines gemeinsamen Lebensplanes erfolgt sei, und er behaupte, kausal sei vielmehr die Erkrankung der Ehefrau an Morbus Crohn gewesen, weshalb die Erwerbsaufgabe gesundheits- und nicht ehebedingt erfolgt sei. Indes sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung klar, dass ein Paar, welches sich im Wissen um bestehende gesundheitliche Schwächen des einen Partners die Ehe verspreche, dessen Schicksal implizit zum gemeinsamen mache. Sodann sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eines Ehegatten während der Ehe bei der Frage der Lebensprägung zu berücksichtigen, wenn die Ehe die Situation der Ehegatten nachhaltig geprägt habe, selbst wenn die Verschlechterung als solche nicht ehebedingt sei. Die konkreten Umstände würden vorliegend klarerweise auf einen gemeinsamen Lebensplan schliessen lassen, welcher sich auch konkludent ergeben könne durch jahrelang gelebte Rollenteilung und Kinderbetreuung. Der Ehemann sei mit der Erwerbsaufgabe der Ehefrau offenkundig einverstanden gewesen und kurz darauf seien die Zwillinge C.________ und D.________ und vier Jahre später eine dritte Tochter zur Welt gekommen. Die Ehefrau habe dabei immer den Haushalt geführt und die drei Kinder betreut, während der Ehemann für den Geldunterhalt der Familie gesorgt habe. In dieser Rollenteilung hätten die Parteien bis zur Trennung gelebt.
3.2. Der Ehemann sieht in der Bejahung einer lebensprägenden Ehe durch das Kantonsgericht eine Bundesrechtsverletzung. Er führt aus, die Parteien hätten 1996 geheiratet und die Ehefrau habe ihre Arbeit im Jahr 2001 ausschliesslich gesundheitsbedingt aufgegeben und sei seit dem 1. April 2002 auch IV-Rentnerin. Die Zwillinge seien erst 2003 und die dritte Tochter 2007 zur Welt gekommen. Mithin habe die Ehefrau ihre Arbeitstätigkeit und damit ihre ökonomische Selbständigkeit nicht aus familiären Gründen aufgegeben. Ebenso wenig habe es etwas mit der Ehe zu tun, wenn sie heute nicht mehr an ihre frühere berufliche Stellung anknüpfen könne. Das Kantonsgericht habe ihm einen nicht vorhandenen Rechtsbindungswillen betreffend Besorgung des Geldunterhaltes für die Familie unterstellt und dabei einen "Rückschau-Fehler" begangen, zumal er nichts anderes als seine ehelichen Pflichten nach Art. 159 und 163 ZGB erfüllt habe. Daran ändere nichts, dass die Parteien später Eltern von drei Kindern geworden seien, denn die Ehefrau habe diese im Sinn der damaligen 10/16-Regel betreut. Ohnehin dürfe eine Lebensprägung nicht aus dem Gesundheitszustand eines Ehegatten abgeleitet werden. Die Lebensprägung habe stets einen ökonomischen Hintergrund und das Vertrauen, den mit der Heirat erworbenen sozialen Status im Sinn einer Lebensversicherung bis ans Lebensende beibehalten zu können, werde nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr geschützt.
3.3. Für den Zuspruch und bejahendenfalls für die Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltes kommt der Frage grosses Gewicht zu, ob eine Ehe als lebensprägend anzusehen ist oder nicht (zum Einfluss auf die Berechnung des gebührenden Unterhaltes vgl. BGE 147 III 249 E. 3.4.1 i.f.). Nach früherer Rechtsprechung wurde eine Lebensprägung vermutet, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte oder aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Zusammenfassung in BGE 147 IIII 249 E. 3.4.1); ferner wurde in verschiedenen unpublizierten Entscheiden auch die "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" als dritter Anlass für eine Lebensprägung angesehen (vgl. Zusammenstellung im Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3). Diese relativ starren Regeln hatten einen unerwünschten "Kippschalter-Effekt" (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; 148 III 161 E. 4.2), indem die in Art. 125 Abs. 2 ZGB für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes aufgestellten Kriterien letztlich ohne Einfluss auf die konkrete Regelung blieben und unterhaltsrechtlich eine kinderlose 9-jährige Ehe ganz anders als eine kinderlose 11-jährige, aber eine Kurzehe mit Kind gleich wie eine 30-jährige Ehe mit vier gemeinsamen Kindern behandelt wurde (BGE 147 III 249 E. 3.4.2).
Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in einer bewussten Modifikation der früheren Rechtsprechung von diesen Vermutungen Abstand genommen und festgehalten, dass für den nachehelichen Unterhalt die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien einzelfallgerecht zu würdigen sind und sich der nacheheliche Unterhalt an dem auszurichten hat, was angesichts der zu prüfenden Faktoren die konkrete Ehe ausgemacht hat (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6; 148 III 161 E. 4.2). Eine Ehe ist deshalb nach neuerer Rechtsprechung dann als lebensprägend anzusehen, wenn ein Ehegatte auf die (Weiter-) Verfolgung einer eigenen Karriere verzichtet, sich stattdessen aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses dem Haushalt und der Erziehung der Kinder gewidmet und dem anderen Ehegatten während langer Zeit den Rücken freigehalten hat, und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte (BGE 147 III 249 E. 3.4.3; 147 III 308 E. 5.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2, nicht publ. in BGE 150 III 305; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1.2; 5A_155/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2; 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.4; 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.1; 5A_389/2023 vom 6. November 2024 E. 3.2.1; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.3).
Der Wegfall der Vermutung einer Lebensprägung durch blossen Zeitablauf bedeutet konkret, dass durchaus auch langjährige Ehen nicht lebensprägend sein müssen. Dies ist namentlich der Fall, wenn beide Ehepartner weiterhin ökonomisch selbständig bleiben und je ihre eigene Karriere verfolgen. Hier hat keiner durch Verzicht im eigenen Bereich mit Naturalleistungen in die Gemeinschaft und gegebenenfalls in das Fortkommen des anderen investiert. Analoges gilt im Kontext mit den anderen früheren Vermutungen zugunsten einer Lebensprägung; nach neuer Rechtsprechung muss für sich allein genommen weder ein gemeinsames Kind eine Lebensprägung bewirken (BGE 148 III 161 E. 4.3.1) noch die Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis (Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.4).
Indes kommt im Rahmen der gestützt auf die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB erfolgenden Gesamtbetrachtung bei der Frage nach der Lebensprägung der Ehe insbesondere gemeinsamen Kindern weiterhin eine entscheidende Tragweite zu: Zum einen prägen sie das Leben und die Lebensumstände der Eltern und damit der Eheleute in ganz unmittelbarer Weise, und zwar meist viel stärker als berufliche, örtliche oder andere Veränderungen. Zum anderen können Eheleute bei gemeinsamen Kindern naturgemäss nicht so auseinandergehen, wie sie bei der Heirat zusammengekommen sind. Besonders ausgeprägt ist dies der Fall, wenn der eine Ehegatte während der Ehe im Rahmen einer Aufgabenteilung die Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung übernommen hat. Dies bildet bei der Gesamtbetrachtung der im Einzelfall für die Frage der Lebensprägung zu berücksichtigenden Faktoren regelmässig ein Kernelement (vgl. Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), denn mit der Übernahme der Kinderbetreuung während der Ehe hat der betreffende Ehegatte eine Leistung zugunsten der ehelichen Gemeinschaft erbracht, welche gleichwertig ist mit der Sicherstellung der ökonomischen Grundlage der Familie durch den anderen Ehegatten. Diesen Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldleistungen hat das Bundesgericht primär im Kontext mit Art. 276 ZGB festgehalten (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1; Urteile 5A_591/2021 vom 12. Dezember 2022 E. 3.3.3, nicht publ. in BGE 149 III 81; 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 3.1; 5A_230/2022 vom 21. September 2022 E. 5.1.1; 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1), aber er liegt auch Art. 163 ZGB zugrunde, zumal nebst der Besorgung des Haushaltes die Betreuung der Kinder in Art. 163 Abs. 2 ZGB ausdrücklich erwähnt wird (explizit in diesem Sinn namentlich BGE 135 III 66 E. 4). Insofern bewirken gemeinsame Kinder zwar wie gesagt nicht für sich genommen eine Lebensprägung, sie rechtfertigen aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung besonders bei ungleicher Aufgabenteilung zwischen den Ehegatten fast immer die Annahme einer lebensprägenden Ehe.
3.4. Vorliegend mögen die gesundheitlichen Einschränkungen der Ehefrau unmittelbaren Anlass zur Aufgabe ihrer Erwerbsarbeit im Jahr 2001 gegeben haben. Indes ist unbestritten, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um den Haushalt gekümmert hat, was eine Leistung zugunsten der Gemeinschaft im Sinn von Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB darstellt, und dass sich die Parteien kurz darauf - eingedenk der gesundheitlichen Einschränkungen - entschlossen haben, gemeinsame Kinder zu zeugen; die Zwillinge C.________ und D.________ kamen 2003 zur Welt, die dritte Tochter im Jahr 2007. Es ist weiter unbestritten, dass sich die Ehefrau in der Folge nicht nur um den (durch die drei Kinder stark angewachsenen) Haushalt als solchen, sondern insbesondere auch um die Betreuung und Erziehung der Kinder gekümmert hat. Mit ihrem diesbezüglichen Engagement zugunsten der familiären Gemeinschaft hat sie den Ehemann von den (all-) täglichen Haushaltsführungs- und insbesondere auch von den Kinderbetreuungsaufgaben freigehalten. Es lässt sich nach jahrelanger Praktizierung dieser Aufgabenteilung nicht in Abrede stellen, dass all dies und namentlich die Verwirklichung des Kinderwunsches offenkundig einem gemeinsamen Lebensplan entsprochen hat, welchen die Eheleute unbekümmert um gesundheitliche Beeinträchtigungen umgesetzt haben. Die gegenteiligen Behauptungen des Ehemannes entsprechen nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Insgesamt war die Ehe nach den zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichtes von einem knapp 18-jährigen gemeinsamen Eheleben geprägt, bei welchem die Ehefrau den weitaus grössten Teil der Zeit Hausgattin war und sich um die Betreuung der drei gemeinsamen Kinder kümmerte. Bei dieser Ausgangslage ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Faktoren auch nach neuerer Rechtsprechung von einer lebensprägenden Ehe auszugehen (vgl. als Beispiele aus jüngerer Zeit BGE 151 III 9 E. 3.1; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2 und 5.3, nicht publ. in 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.1.4; 5A_432/2024 vom 28. Januar 2025 E. 3.3 und 3.4; 5A_278/2024 vom 13. Februar 2025 E. 3.1.1). In dieser Hinsicht hat das Kantonsgericht mit der Bejahung einer lebensprägenden Ehe das Bundesrecht korrekt angewandt.
4.
Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Höhe des Unterhaltsbeitrages.
4.1. Das Kantonsgericht hat den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt anhand der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung berechnet, wobei es vom zuletzt gemeinsam gelebten Standard ausgegangen ist.
4.2. Der Ehemann beanstandet die Unterhaltsberechnung nicht im Einzelnen. Er macht geltend, dass der Ehefrau kein Überschussanteil zukommen dürfe, weil sie mangels einer lebensprägenden Ehe nur auf das Existenzminimum Anspruch habe, und als Folge sei auch der bei ihr für die Steuerlast eingesetzte Betrag entsprechend zu kürzen.
4.3. Der Beschwerdeführer knüpft seine Vorbringen an die - nach dem in E. 3 Gesagten falsche - Prämisse, dass die Ehe nicht lebensprägend gewesen sei. Bei einer lebensprägenden Ehe haben indes bei genügenden Mitteln beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf Fortführung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards, welcher zugleich auch die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes bildet (BGE 132 III 593 E. 3.2; 134 III 145 E. 4; 137 III 102 E. 4.2.1.1; 141 III 465 E. 3.1; 147 IIII 293 E. 4.4; 148 III 358 E. 5). Im Übrigen ist der nacheheliche Unterhalt im Sinn einer Regel anhand der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung festzusetzen (BGE 147 III 301 E. 4.3; 151 III 9 E. 4.2). Nach dieser Methode gehört der dem Ehegatten zukommende Überschussanteil, wie es schon in ihrem Namen zum Ausdruck kommt, zum Wesensmerkmal, soweit rechnerisch ein solcher anfällt (zur Berechnung des gebührenden Unterhalts bei der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung im Einzelnen BGE 147 III 265 E. 7.2).
Eine falsche Rechtsanwendung ist insofern nicht greifbar und wird durch den Beschwerdeführer - unter der Prämisse einer lebensprägenden Ehe - auch nicht dargelegt.
5.
Anfechtungsgegenstand bildet sodann die Frage der angemessenen Dauer des nachehelichen Unterhalts.
5.1. Das Kantonsgericht hat erwogen, dass der nacheheliche Unterhalt zeitlich angemessen zu begrenzen sei. Hierfür sei von den in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien auszugehen. Nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis werde nachehelicher Unterhalt bis zum Eintritt des Unterhaltspflichtigen in das AHV-Alter zwar zurückhaltender zugesprochen, aber insbesondere bei langjährigen Hausgattenehen, zumal wenn sich der eine Ehegatte vollständig der Kinderbetreuung gewidmet habe, könne dies gestützt auf die nacheheliche Solidarität weiterhin der Fall sein. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben; die Ehefrau habe während des knapp 18-jährigen ehelichen Zusammenlebens zum grössten Teil den Haushalt besorgt und die drei gemeinsamen Kinder betreut; ferner habe der Ehemann bereits im Zeitpunkt der Eheschliessung vom Gesundheitszustand der Ehefrau Kenntnis gehabt.
5.2. Der Ehemann bringt vor, er sei kein Vollkaskoversicherer und es könne nicht sein, dass er für ein eheliches Zusammenleben von knapp 18 Jahren ab der Trennung im Jahr 2014 bis ins Jahr 2036 zahlen müsse, mithin länger als die Dauer des ehelichen Zusammenlebens. Das Synallagma sei an sich bereits seit mehr als 20 Jahren gestört, als die Ehefrau ihre Arbeit aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt habe, in jedem Fall aber seit der Trennung vor mehr als zehn Jahren. Über November 2025 hinaus sei mangels konkreter Gegenleistungen kein nachehelicher Unterhalt mehr gerechtfertigt und das Kantonsgericht sei mit seinem Entscheid ökonomisch über die Tatsache der Scheidung hinweggegangen, was Recht verletze.
5.3. Die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Elemente sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht nur für die Frage der Lebensprägung, sondern ebenfalls für die Bestimmung der angemessenen Unterhaltsdauer relevant. Dies kommt in Abs. 2 unmittelbar in der Wendung "wie lange" zum Ausdruck (BGE 150 III 305 E. 5.4.2 und 5.7); sodann bezieht sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch das Wort "angemessen" in Art. 125 Abs. 1 ZGB u.a. auf die zeitliche Dimension des nachehelichen Unterhaltes (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; 148 III 161 E. 4.1; 148 III 358 E. 5; Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3).
Die Notwendigkeit einer zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhaltes liegt darin begründet, dass selbst bei lebensprägenden Ehen ökonomisch nicht einfach über die Scheidungstatsache hinweggegangen werden darf (BGE 134 III 145 E. 4; 147 III 249 E. 3.4.5; 147 III 293 E. 4.4; 150 III 305 E. 5.4.2). Die Maxime, wonach die Dauer den konkreten Umständen angemessen sein muss, ist sodann vor dem Hintergrund zu sehen, dass der nacheheliche Unterhalt nach der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Scheidungsrechtsrevision weder auf dem "Versorgerprinzip" (BGE 145 III 169 E. 3.6; 147 III 249 E. 3.4.3; Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.4) noch auf dem Schadenersatzgedanken, sondern auf der Maxime der "nachehelichen Solidarität" beruht, die legitimiert, dass die Ehe entsprechend den Faktoren, welche sie ausgemacht haben, für eine bestimmte Zeit und in gewissem Umfang über die Auflösung des Ehebandes hinaus Wirkungen entfalten kann (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 301 E. 6.2; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.1, nicht publ. in BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3).
Für die anhand der Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB zu bestimmende Unterhaltsdauer zentral ist das Ausmass der unter Verzicht auf die Verfolgung einer eigenen beruflichen Karriere erfolgten Leistungen zugunsten der ehelichen Gemeinschaft und der Auswirkung auf die nacheheliche Situation des ansprechenden Ehegatten, welcher sich wieder in den Arbeitsmarkt integrieren muss, wie auch des unterhaltsverpflichteten Ehegatten, der von den Naturalleistungen des anderen profitiert hat und allenfalls weit über die Ehe hinaus positive Auswirkungen geniessen kann. Diesbezüglich ist Folgendes in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen:
Bei kinderlosen Hausgattenehen hat zwar der eine Teil auf sein berufliches Fortkommen verzichtet und er kann deshalb nach der Trennung beruflich oft nicht mehr dort anknüpfen, wo er stünde, wenn er nicht seine Erwerbsarbeit aufgegeben oder zumindest seine berufliche Karriere deutlich eingeschränkt hätte. Indes fällt bei kinderlosen Hausgattenehen mit der faktischen Trennung die Haushaltsbesorgung und damit die Naturalleistung des einen Ehegatten an die eheliche Gemeinschaft sofort vollständig weg, während die Geld-Unterhaltspflicht des anderen Ehegatten gestützt auf Art. 163 ZGB bis zur Scheidung weiterbesteht und gestützt auf Art. 125 ZGB allenfalls auch über den Scheidungszeitpunkt hinaus andauert (BGE 147 III 249 E. 3.4.5; 150 III 305 E. 5.7.1). Weil hier die gemeinsam vereinbarte Aufgabenteilung unmittelbar ab dem Trennungszeitpunkt aufgehoben ist und als Folge kein entsprechendes Synallagma mehr besteht (BGE 144 III 481 E. 4.6; 147 III 308 E. 5.4; Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3), lässt dies selbst bei Lebensprägung in der Regel eine eher kürzere Dauer des nachehelichen Unterhaltes als angezeigt erscheinen. Die nacheheliche Solidarität wird aber selbst in solchen Konstellationen mit einer längeren Unterhaltsdauer nicht überstrapaziert, wo der Hausgatte dem anderen in einer Weise den Rücken freigehalten hat, dass dieser seine wirtschaftliche Situation während des ehelichen Zusammenlebens deutlich verbessern, namentlich ein Geschäft aufbauen konnte (sog. Unternehmerehegatte), und er dadurch auch nach der Ehe ein hohes Erwerbseinkommen zu erzielen vermag, an welchem der andere Teil, der seinerzeit bei seinem eigenen wirtschaftlichen Fortkommen zurückgesteckt hat, durch eine längere Unterhaltsdauer ebenfalls angemessen soll teilhaben können (BGE 150 III 305 E. 5.7.2).
Soweit die Ehegatten gemeinsame Kinder haben und verstärkt, wenn diese im Rahmen einer Hausgattenehe unter Verzicht - oder jedenfalls im Sinn einer Zuverdienstehe unter weitgehendem Verzicht - auf eine eigene berufliche Karriere vorab durch den einen Teil betreut worden sind, liegt eine ganz andere Situation vor. Nicht nur haben die gemeinsamen Kinder in der Regel das Leben der Eltern entscheidend geprägt (dazu E. 3.3), sondern vielmehr "profitiert" bei einer Aufgabenteilung im Kontext mit der Kinderbetreuung der Ehegatte, welcher sich um die ökonomische Grundlage der Familie gekümmert hat, über die Ehe bzw. über die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder hinaus letztlich ein Leben lang von der Erziehungsarbeit des anderen Ehegatten. Zwar wird die Kinderbetreuung vorab durch den Betreuungsunterhalt abgedeckt, welcher sich nach dem Schulstufenmodell richtet (BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.7.8; 150 III 305 E. 5.7.3.1), ohne dass nach Ablauf der betreffenden Stufen das Element der Kinderbetreuung wieder in den ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt zurückverschoben würde (BGE 144 III 481 E. 4.8.1 und 4.8.2). Letzteres betrifft indes einzig die Frage der relevanten Altersstufen und es ist aufgrund des Gesagten nicht ausgeschlossen, dass nachehelicher Unterhalt entsprechend den spezifischen Umständen des Einzelfalles im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch über die Schulstufenregel hinaus geschuldet sein kann, gerade wenn andere Faktoren wie gesundheitliche Einschränkungen, ein fortgeschrittenes Alter oder ein langer Erwerbsunterbruch dazukommen, welche den Einstieg des (ehemals kinderbetreuenden) Hausgatten in den Arbeitsmarkt als illusorisch erscheinen lassen. In diesem Kontext kann für die Dauer des nachehelichen Unterhaltes ferner auch mitberücksichtigt werden, inwiefern die nach dem Trennungszeitpunkt im Rahmen des Schulstufenmodelles erfolgende weitere Kinderbetreuung eine Verzögerung bei der vollständigen Reintegration in den Arbeitsmarkt und dadurch ökonomische Nachteile im Vergleich zu derjenigen bei einem kinderlosen Hausgatten schafft.
5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die angemessene Dauer des nachehelichen Unterhaltes auf die im Einzelfall relevanten Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB abzustellen ist und diese entsprechend den konkreten Begebenheiten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu gewichten sind. Hierbei ist nebst der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zentral, ob es sich um eine Hausgattenehe (oder allenfalls um eine Zuverdienstehe) gehandelt hat, bei welcher die Ehegatten sich definitionsgemäss auf eine spezifische Aufgabenteilung verständigt haben, und ob die Ehegatten gemeinsame Kinder haben, was die Aufgabenteilung in der Regel zusätzlich akzentuiert, wenn nicht beide Ehegatten primär einer Erwerbsarbeit nachgehen, sondern sich der eine Teil vorab um die häuslichen Aufgaben kümmert. Insoweit ist in Präzisierung von BGE 150 III 305 E. 5.7.1 die Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht nicht primär anhand der Dauer des ehelichen Zusammenlebens zu bemessen, sondern ist diese nur einer der mitzuberücksichtigenden Faktoren. Mit anderen Worten kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die angemessene Unterhaltsdauer selbst bei einer langjährigen Ehe kurz sein, wenn diese kinderlos geblieben ist und der Hausgatte sich nach der Trennung relativ schnell wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann, während auch bei einer kurzen Ehe die Kinderbetreuung oder andere Gründe für Schwierigkeiten bei der (Wieder-) Herstellung einer eigenen ökonomischen Basis verantwortlich sein und damit zu nachehelichem Unterhalt führen können, der länger geschuldet ist, als das eheliche Zusammenleben gedauert hat. Dabei ist aber, wie vorne erwähnt (vgl. E. 5.3), stets zu beachten, dass ökonomisch nicht einfach über die Scheidungstatsache hinweggegangen werden darf.
5.5. Bei der Gewichtung der einzelnen Faktoren von Art. 125 Abs. 2 ZGB, soweit diese sachgerecht ausgewählt worden sind, und bei der sich daraus ergebenden Gesamtbetrachtung kommt dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu (Art. 4 ZGB; BGE 148 III 161 E. 4.1; 150 III 305 E. 5.5.1).
Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von ihrem Ermessen offensichtlich falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die im konkreten Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat oder wenn sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig oder ungerecht erweist (spezifisch für den nachehelichen Unterhalt Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.2 m.w.H., nicht publ. in BGE 150 III 305; in Bezug auf den Kindesunterhalt BGE 151 III 261 E. 2.4.8 m.w.H.).
5.6. Im vorliegenden Einzelfall sind zahlreiche der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Faktoren relevant, nämlich die Aufgabenteilung während der Ehe (Ziff. 1), die Dauer des ehelichen Zusammenlebens (Ziff. 2), die Lebensstellung während der Ehe (Ziff. 3), das Alter und die Gesundheit (Ziff. 4), das Einkommen (Ziff. 5), der Umfang und die Dauer der Kinderbetreuung (Ziff. 6) sowie die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten (Ziff. 7).
Zunächst ist festzuhalten, dass das Kantonsgericht, welches in erster Linie auf das knapp 18-jährige eheliche Zusammenleben, die drei gemeinsamen Kinder und die (bereits beim Eheschluss bekannten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei der Ehefrau abgestellt hat, welche ihr im Zusammenspiel mit dem fortgeschrittenen Alter einen beruflichen Wiedereinstieg faktisch verunmöglichen (dazu E. 6), von sachlichen Kriterien ausgegangen ist. Insbesondere durfte das Kantonsgericht entgegen dem Standpunkt des Ehemannes mitberücksichtigen, dass die Gesundheit der Ehefrau angeschlagen ist. Dieses Kriterium ist in Art. 125 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB explizit erwähnt und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden gesundheitliche Schwächen des einen Ehegatten namentlich dort "vergemeinschaftet" bzw. das Schicksal des einen zum gemeinsamen Schicksal gemacht, wo diese dem anderen Teil beim Eingehen der Ehe bereits bekannt waren und von ihm während des ehelichen Zusammenlebens über viele Jahre mitgetragen wurden (Urteile 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 5.3 und 7.3; 5A_800/2016 vom 18. August 2017 E. 6.3; 5A_215/2018 vom 1. November 2018 E. 3.3.2; 5A_1036/2021 vom 23. September 2022 E. 3.2.3; 5A_356/2025 vom 1. April 2026 E. 8.3, zur Publ. vorgesehen).
Indem vorliegend nach dem Scheidungszeitpunkt zufolge des Alters der Kinder keine Betreuungsleistungen mehr erfolgen, die Besorgung eines gemeinsamen Haushaltes bereits seit der länger zurückliegenden Trennung nicht mehr besteht und auch nirgends festgestellt ist, dass der Ehemann durch die von der Ehefrau erbrachten Naturalleistungen sein Einkommen entscheidend hätte steigern können, wäre eine kürzere Dauer des auf dem Gedanken der nachehelichen Solidarität fussenden nachehelichen Unterhaltes denkbar gewesen, zumal diejenige Trennungszeit, während der bereits Geldunterhalt geleistet worden ist, in die Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen ist (vgl. BGE 147 III 249 E. 3.5.3; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9, nicht publ. in BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.4) und selbst bei seinerzeitiger Kinderbetreuung im Rahmen einer Aufgabenteilung ein bis zur Pensionierung des Unterhaltspflichtigen dauernder nachehelicher Unterhalt je nach den konkreten Umständen unangemessen sein kann (vgl. als Anwendungsbeispiel Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.9, nicht publ. in BGE 150 III 305). Indes lässt sich nicht sagen, dass das Kantonsgericht das ihm zustehende weite Ermessen geradezu überschritten hat, wenn es nebst dem knapp 18-jährigen ehelichen Zusammenleben namentlich die drei gemeinsamen Kinder und den keine Erwerbsarbeit zulassenden Gesundheitszustand der Ehefrau in den Fokus gerückt und in der Folge der Ehefrau nachehelichen Unterhalt bis zum AHV-Alter des Ehemannes zugesprochen hat (betreffend diese Altersgrenze als generelle Befristungssregel vgl. BGE 141 III 465 E. 3.2.1 und 3.2.3; 147 III 249 E. 3.4.5; 151 III 9 E. 3.2).
6.
Umstritten ist schliesslich die Frage, ob der Ehefrau die Wiederaufnahme einer Erwerbsarbeit möglich wäre und ihr deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsste bzw. wie viel sie diesfalls an (zusätzlicher) Eigenversorgungskapazität aufweisen würde.
6.1. Ein angemessener Unterhaltsbeitrag steht unter dem Vorbehalt, dass der ansprechende Ehegatte nicht selbst für seinen gebührenden Unterhalt sorgen kann (sog. Primat der Eigenversorgung, dazu BGE 147 III 301 E. 6.2; 148 III 358 E. 5), wobei speziell im nachehelichen Verhältnis die Eigenversorgungskapazität grundsätzlich voll auszuschöpfen (BGE 147 III 308 E. 5.2) und andernfalls ein entsprechendes hypothetisches Einkommen anzusetzen ist, soweit die Erzielung in tatsächlicher Hinsicht möglich ist (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2; 143 III 233 E. 3.2).
Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (BGE 126 III 10 E. 2b; 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 143 III 233 E. 3.2; 144 III 481 E. 4.7.8).
6.2. Zur Eigenversorgung hat das Kantonsgericht vorweg festgehalten, unbestritten sei die monatliche IV-Rente von Fr. 1'664.-- bzw. seit 1. Januar 2023 von Fr. 1'706.-- und dass die Ehefrau ab dem Wegfall der Kinderrenten ausserdem eine PK-Rente von Fr. 537.-- erhalten werde. Uneinig seien sich die Parteien hingegen über die Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit eines hypothetischen Einkommens; die Ehefrau sehe die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als weder zumutbar noch tatsächlich möglich an. Die IV-Verfügung aus dem Jahr 2005 gehe von einer Arbeitsunfähigkeit von 85 % bzw. einer Arbeitsfähigkeit von 15 % aus. Die Pensionskasse habe für die Berechnung der Invalidenrente den Invaliditätsgrad im Jahr 2019 auf 58 % bzw. den Validitätsgrad auf 42 % festgelegt. Das relativ knapp gehaltene Zeugnis des Hausarztes vom 7. Oktober 2019 attestiere eine chronische Erkrankung, welche die Aufnahme einer planbaren und konstanten Arbeitstätigkeit medizinisch unmöglich mache, da es bei der Ehefrau immer wieder zu einer Schmerzexazerbation komme. Das weitere Zeugnis des Hausarztes vom 16. Mai 2022 attestiere eine Erkrankung an Morbus Crohn, wobei 1996 das gesamte Kolon habe entfernt werden müssen, was weitreichende Konsequenzen auf das Stuhlverhalten habe und eine planbare, konstante Tätigkeit verhindere. Zudem leide sie unter einer chronischen Eisenmangelanämie, was ihre körperliche Leistungsfähigkeit ebenfalls erheblich reduziere. Ausgehend von diesen Befunden erachtete das Kantonsgericht selbst ein niedriges Arbeitspensum von z.B. 20 % als nicht möglich, weil es gerade einer Verkäuferin nicht möglich sei, den Arbeitsplatz bei Bedarf jederzeit für einen Toilettengang zu verlassen, was aber typischerweise auch für andere Berufe gelte, die keine Ausbildung voraussetzen würden, wie z.B. für Reinigungspersonal und Hilfskräfte. Abgesehen davon sei eine Wiedereingliederung in einem Pensum von bloss 20 % bei einer rund 50-jährigen Person, die seit 2001 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, ohnehin fast nicht machbar. Die Möglichkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens sei deshalb zu verneinen.
6.3. Mit seinen beweiswürdigenden Sachverhaltsfeststellungen hat das Kantonsgericht bereits die tatsächliche Möglichkeit, sich teilweise in den Arbeitsmarkt zu integrieren und ein gewisses Erwerbseinkommen zu erzielen, verneint. Diesbezüglich sind nur Willkürrügen möglich, wobei Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV vorliegt, wenn sie sich als schlechterdings unhaltbar erweist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Das ist der Fall, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen bzw. aus den vorhandenen Beweismitteln unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1; 136 III 552 E. 4.2; 137 III 226 E. 4.2; 140 III 264 E. 2.3).
6.4. Die diesbezüglichen Ausführungen des Ehemannes bleiben von der Sache her weitgehend appellatorisch. Soweit sich eigentliche Willkürrügen ausmachen lassen, bleiben sie jedenfalls unsubstanziiert, wenn er geltend macht, die Ehefrau habe die IV-Verfügung akzeptiert und der Hausarzt habe mit seinen Zeugnissen für sie Partei ergriffen. Der Beschwerdeführer müsste sich vielmehr konkret mit der beweiswürdigenden kantonsgerichtlichen Kernfeststellung auseinandersetzen, dass aus ärztlicher Sicht bloss ein minimales Pensum von 20 % möglich wäre, aber diesbezüglich angesichts des Alters und der mehr als 20-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kaum eine Wiedereingliederung im Bereich ungelernter Tätigkeiten möglich wäre, wenn die Ehefrau wegen ihren Problemen mit dem Stuhlgang permanent die Toilette aufsuchen müsse.
Indem sich der Beschwerdeführer damit nicht substanziiert auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die beweiswürdigende Tatsachenfeststellung willkürlich sein soll, hat es bei den entsprechenden willkürfreien Feststellungen im angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
6.5. Inwiefern ausgehend von dieser Tatsachenbasis in rechtlicher Hinsicht mit der Verneinung der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit und folglich mit dem Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens Recht verletzt sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
7.
Die Beschwerde ist zwar eher summarisch begründet und die Lebensprägung offensichtlich, aber in Bezug auf die Dauer des nachehelichen Unterhalts kann die Beschwerde nicht als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und der Beschwerdeführer durch den ihn vertretenden Rechtsanwalt zu verbeiständen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen und der vertretende Rechtsanwalt ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen. Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, da weder Stellungnahmen noch Vernehmlassungen eingeholt worden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und der Beschwerdeführer wird durch Rechtsanwalt Angelo Schwizer verbeiständet.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Angelo Schwizer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli