Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_16/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Fehlmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 19. November 2024 (ZOR.2024.1).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1967) und B.________ (geb. 1966) haben im Jahr 1996 in Taiwan geheiratet. Sie haben zwei inzwischen erwachsene Kinder. Seit Mitte 2013 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2013 verpflichtete das Bezirksgericht Brugg den Ehemann zu ehelichem Unterhalt von Fr. 2'944.-- für November und Dezember 2013 sowie von Fr. 2'930.-- ab Januar 2014, zuzüglich der Hälfte des jeweils ausbezahlten Bonus.
B.
Im März 2021 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 10. August 2023 schied das Bezirksgericht Brugg die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 3'959.-- bis vier Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und danach von Fr. 2'508.-- bis zu seinem ordentlichen Rentenalter (voraussichtlich bis Ende April 2031). Ferner genehmigte es die Scheidungskonvention bezüglich der weiteren Nebenfolgen.
Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Berufung mit dem Begehren, er sei zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 3'273.-- bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten. Mit Anschlussberufung forderte die Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'750.-- bis vier Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und danach bis zum ordentlichen Rentenalter des Ehemannes von Fr. 3'000.--.
In Gutheissung der Berufung und diesbezüglicher Aufhebung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils sprach das Obergericht des Kantons Aargau der Ehefrau mit Urteil vom 19. November 2024 nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'273.-- bis sechs Monate nach Rechtskraft des Scheidungsurteils zu und wies die Anschlussberufung ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Januar 2025 verlangt die Ehefrau nachehelichen Unterhalt von Fr. 4'749.-- bis vier Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils und danach bis zum ordentlichen Rentenalter des Ehemannes von Fr. 2'993.--. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist die kantonal letztinstanzliche Festsetzung von nachehelichem Unterhalt mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Vorweg hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht erwogen, wenn (wie vorliegend) keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens bestehe, gelte das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsmarkt bereits während der Trennungsphase. Der unterhaltsansprechende Ehegatte trage die Beweislast für eine fehlende Eigenversorgungskapazität. Für die Höhe eines hypothetischen Einkommens könne auf statistische Werte zurückgegriffen werden. In welchem Umfang für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Übergangsfrist gewährt werde, bestimme sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Sodann hat das Obergericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Ehemann bereits im Eheschutzverfahren die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens gefordert und die Ehefrau im Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2013 darauf hingewiesen worden sei, im Rahmen des Eheschutzes werde auf die Anrechnung eines Einkommens verzichtet, damit sie die Chance erhalte, sich beruflich weiterzubilden, um mit Blick auf eine spätere Scheidung die Eingliederung im Arbeitsmarkt zu erleichtern. Das Obergericht hat daraus gefolgert, die Ehefrau habe nach Treu und Glauben davon ausgehen müssen, dass sie sich bei der Scheidung beruflich in der Schweiz werde eingliedern müssen. Das gelte umso mehr, als die Trennungszeit lange gedauert habe und nach der damals noch geltenden 10/16-Regel ab Frühjahr 2015 eine vollzeitige Erwerbsarbeit möglich gewesen wäre. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Bewerbungsunterlagen würden unter diesem Gesichtspunkt als deutlich verspätet und unzureichend erscheinen; belegt sei eine erste Bewerbung vom September 2022 als Küchen- und Servicemitarbeiterin und ab Januar 2023 Bewerbungen im Verkaufsbereich. Indes wären nicht nur frühere Bewerbungen, sondern auch solche in anderen Bereichen zu erwarten gewesen. Eigentlich rechtfertige sich angesichts der mittlerweile über zehnjährigen Trennungsphase keine weitere Übergangsfrist mehr, aber nachdem der Ehemann eine solche von sechs Monaten zugestehe, sei diese in Nachachtung der Dispositionsmaxime zu gewähren.
In Bezug auf die Höhe des hypothetischen Einkommens hat das Obergericht festgehalten, grundsätzlich sei eine vorhandene Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen. Die Ehefrau bringe zwar diverse gesundheitliche Probleme vor, welche indes bestritten und von denen nicht hinreichend eine daraus resultierende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit belegt sei. Insbesondere würden konkrete Arztzeugnisse fehlen, welche eine solche explizit bescheinigen würden; das eingereichte Zeugnis stamme von einem Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, weshalb es zum Nachweis einer Erschöpfungsdepression nicht geeignet sei, und ohnehin werde im Zeugnis festgehalten, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Herzrhythmusstörungen mehr nachweisbar seien. Auch die weiteren ins Recht gelegten Unterlagen, u.a. zu Bluthochdruck, Kopfschmerzen und Migräne, liessen keinen Schluss auf eine eingeschränkte Erwerbskraft zu. Was die Sprachkenntnisse anbelange, so halte sich die Ehefrau seit dem Jahr 2002 in der Schweiz auf und sie habe nach der Einreise einen Deutschkurs mit einer anschliessenden Prüfung auf B1-Niveau absolviert. Mithin verfüge sie jedenfalls für allgemeine Arbeiten im Tieflohnbereich über genügend Sprachkenntnisse für eine unqualifizierte Tätigkeit in den Bereichen des Verkaufs, der Gastronomie, der Reinigung oder der Pflege. Ungelernte würden beispielsweise ein Nettoeinkommen erhalten von Fr. 5'092.-- bei Aldi Suisse, von Fr. 4'929.-- bei Lidl und von Fr. 4'300.-- bei Ikea. Ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- scheine somit erzielbar und im Übrigen auch zumutbar. Als zumutbar erscheine beispielsweise auch eine Tätigkeit im Pflegebereich nach einer viermonatigen SRK-Ausbildung. Die Ehefrau könne den vom Bezirksgericht veranschlagten gebührenden Unterhalt von Fr. 3'959.40 für die erste und von Fr. 3'868.35 für die zweite Phase mithin auch selbst erwirtschaften und die Berufung sei folglich gutzuheissen.
3.
Die Vorbringen der Ehefrau betreffen weitgehend die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, sind aber auch diesbezüglich durchwegs appellatorisch. Ohnehin unterscheidet sie bei ihren Ausführungen nirgends zwischen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung, obwohl dies im Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zentral ist: Während die effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung und persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) eine nur auf Willkür oder andere Verfassungsverletzungen hin überprüfbare Tatfrage bildet, ist es eine Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als zumutbar erscheint (BGE 126 III 10 E. 2b; 137 III 118 E. 2.3; 137 III 102 E. 4.2.2.2; 143 III 233 E. 3.2; 144 III 481 E. 4.7.8).
3.1. Was das Rechtliche anbelangt, macht die Beschwerdeführerin verstreut über ihre Eingabe im Ergebnis sinngemäss geltend, ihre Ehe sei lebensprägend gewesen und sie habe deshalb einen Anspruch auf (dauerhafte) Versorgung auch im nachehelichen Verhältnis.
Angesichts der während des gut 17-jährigen ehelichen Zusammenlebens gepflegten Aufgabenteilung, bei welcher die Ehefrau den Haushalt besorgt und die zwei gemeinsamen Kinder betreut hat, liegt durchaus eine lebensprägende Ehe vor (vgl. hierfür das zur Publ. best. Urteil 5A_684/2024 vom 23. April 2026 E. 3.3 und 3.4, wo es um ein knapp 18-jähriges eheliches Zusammenleben mit klassischer Rollenverteilung und drei gemeinsamen Kinder ging, sowie die dortigen Rechtsprechungshinweise).
Entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde gilt das vom Obergericht zur Grundlage seines Urteils gemachte Primat der Eigenversorgung, welches sich für den nachehelichen Unterhalt unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB ergibt, aber auch bei lebensprägenden Ehen (BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 308 E. 5.2; 150 III 305 E. 5.4.1). Das bedeutet, dass ein Hausgatte unbekümmert um die während der Ehe gepflegte Aufgabenteilung spätestens im nachehelichen Verhältnis zur Bestreitung seines Unterhaltes grundsätzlich eine Erwerbsarbeit aufzunehmen hat, wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Der Vorwurf, das Obergericht habe sich "sofort in das Primat der Eigenversorgung verbissen" ohne zu prüfen, ob eine lebensprägende Ehe vorgelegen habe, geht mithin an der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 125 ZGB vorbei.
Daran ändert auch die allgemeine Aussage nichts, "die Parteien [hätten] in Taiwan geheiratet in einer sog. patrilinear organisierten Gesellschaft, in der geschlechtsspezifische Rollen mit einer eindeutig festgelegten Rangfolge bei Männern und Frauen dominieren", denn vorliegend kommt für die Parteien das schweizerische Eherecht zur Anwendung. Ebenso wenig verfängt die Behauptung, der erzwungene komplette Rollenwechsel stelle eine Diskriminierung dar: Das Primat der Eigenversorgung im nachehelichen Verhältnis ergibt sich wie gesagt unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 125 Abs. 1 ZGB) und ein Ehegatte kann sich deshalb nicht einfach auf eine frühere Rollenteilung berufen (BGE 147 III 308 E. 5.4). Im Übrigen sind - abgesehen von der damals noch für kurze Zeit weiterdauernden Aufgabe der Kinderbetreuung - die Naturalleistungen der Ehefrau an die Gemeinschaft bereits mit der Aufhebung des ehelichen Haushaltes weggefallen, so dass das Synallagma im Sinn von Art. 163 ZGB bereits seit vielen Jahren nicht mehr bestanden hat (vgl. dazu BGE 147 III 249 E. 3.4.5; 147 III 308 E. 5.4; 150 III 305 E. 5.7.1).
Ferner geht in seiner Allgemeinheit das Vorbringen an der Sache vorbei, bei lebensprägender Ehe sei die Aufnahme einer Erwerbsarbeit im Tieflohnbereich nicht standesgemäss. Grundsätzlich ist jede Erwerbsarbeit zumutbar; Ausnahmen könnten einzig in besonders gelagerten Konstellationen in Frage kommen, u.a. im Kontext mit überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen (vgl. BGE 147 III 308 E. 5.6). Zu denken ist dabei insbesondere an Unternehmer-Ehegatten, bei welchen der Hausgatte dem anderen beruflich den Rücken freigehalten hat, so dass sich dieser ungeteilt seiner Unternehmung widmen konnte und sich als Folge ohne Weiteres auch zwei Haushalte finanzieren lassen (vgl. als Anwendungsbeispiel das Urteil 5A_631/2024 vom 15. Mai 2026 E. 4.3). Für eine solche Ausnahme bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Nach dem Gesagten ist keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Obliegenheit zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der diesbezüglichen Zumutbarkeit auszumachen. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob der Ehefrau eine solche in tatsächlicher Hinsicht möglich ist (dazu E. 3.2). Entscheidend wäre sodann auch die - in der Beschwerde nicht thematisierte - Frage, in welchem Umfang sie damit ihren gebührenden Unterhalt selbst abdecken kann (dazu der Vollständigkeit halber E. 3.3). Ferner scheint die Ehefrau sinngemäss die Übergangsfrist zur Aufnahme einer Erwerbsarbeit zu beanstanden (dazu E. 3.4).
3.2. Kern des angefochtenen Urteils bildet die Tatsachenfeststellung, dass die Kinder längst erwachsen sind und die Ehefrau keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachweisen kann, welche auf eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit schliessen lassen.
Diesbezüglich lässt es die Ehefrau bei einer appellatorischen Erneuerung ihrer kantonalen Behauptungen bewenden (sie habe Bluthochdruck, Kopfschmerzen, Migräne, Depression, Herzrhythmusstörungen, Glaskörperabhebung) und sie macht geltend, auch ohne Attest seien solche Leiden in ihrem Alter notorisch. Inwiefern die beweiswürdigende Feststellung im angefochtenen Urteil, es seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen belegt, welche die Erwerbsfähigkeit einschränken würden, willkürlich sein soll, wird nicht dargelegt. Appellatorisch ist sodann auch der allgemeine Hinweis, es sei ein Gutachten beantragt worden; weder wird dargelegt, an welcher Stelle dies erfolgt wäre, noch wird aufgezeigt, inwiefern die (implizit behauptete) Abweisung eines solchen Beweisantrages willkürlich erfolgt sein soll.
Ebenfalls appellatorisch ist die Behauptung der Ehefrau, sie verfüge keineswegs über Deutschkenntnisse auf Niveau B1, sondern bestenfalls auf Niveau A1. Das Obergericht hat festgehalten, sie habe bei ihrer Einwanderung in die Schweiz einen Kurs auf Niveau B1 mit anschliessender Prüfung absolviert. Dass diese Feststellung willkürlich wäre, wird nicht dargelegt. Sodann wäre - selbst wenn Willkür- oder andere Verfassungsrügen erhoben worden wären - nicht einsichtig, inwiefern die Ehefrau, welche ihren Alltag seit mehr 20 Jahren in der Schweiz verbringt und hier zwei Kinder grossgezogen hat, heute über schlechtere Sprachkenntnisse verfügen soll als nach ihrem Zuzug.
Appellatorisch ist sodann auch die Aussage, "die Methode, wie die Vorinstanz zur Höhe des Mindestlohnes [...] gelangt", sei "höchst irritierend". Das Obergericht hat verschiedene Branchen genannt, in welchen die Ehefrau ohne oder nach kurzer Ausbildung tätig sein könnte. Inwiefern die Annahme, in diesen Branchen sei ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'000.-- erzielbar, unhaltbar sein soll, wird nicht mit Willkür- oder anderen Verfassungsrügen substanziiert. Insbesondere ergäbe sich - selbst wenn solche erhoben worden wären - keine Willkür aus der Aussage, Aldi und Lidl würden nur Teilzeitanstellungen anbieten, denn das Obergericht hat eine Vielzahl von Branchen genannt, in welchen eine Erwerbstätigkeit ohne oder nach kurzer Ausbildung in Frage kommen könnte. Obwohl dies nicht konkret beanstandet wird, kann ergänzend festgehalten werden, dass zur Bestimmung hypothetischer Erwerbseinkommen abstrahierend auf GAV-Mindestlöhne oder statistische Durchschnittswerte gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik bzw. den Lohnrechner "Salarium" abgestellt werden darf (BGE 137 III 118 E. 3.2; Urteile 5A_380/2018 vom 16. August 2018 E. 4.9.4, nicht publ. in: BGE 144 III 481; 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 147 III 265; 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 5.6; 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.2; 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 4.2.2).
3.3. Zentral ist sodann die obergerichtliche Erwägung, mit einem hypothetischen Einkommen im Umfang von mindestens Fr. 4'000.-- vermöge die Ehefrau ihren gebührenden Unterhalt von knapp Fr. 4'000.-- selbst zu decken. Zur Höhe des gebührenden Unterhaltes finden sich in der Beschwerde indes keine Ausführungen. Folglich erübrigen sich Weiterungen in diesem Kontext. Ferner wird das Vorbringen ganz am Schluss der Beschwerde gegenstandslos, das Obergericht habe sich nicht materiell zum AHV-Betrag von Fr. 41.90 und zum Bonus-Anteil von Fr. 644.50 geäussert und die Sache sei in diesen beiden Punkten zur Beurteilung ihrer in der Anschlussberufung an das Obergericht gemachten Vorbringen zurückzuweisen.
3.4. Sinngemäss scheint die Ehefrau die ihr zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung zu beanstanden, wenn sie festhält, sie habe aufgrund des Eheschutzverfahrens nicht davon ausgehen müssen, dass es zur Scheidung komme bzw. dass sie eine Erwerbsarbeit werde aufnehmen müssen, zumal der Ehemann in Taiwan erfolglos die Scheidung habe erwirken wollen, obwohl ihm beim dortigen "jahrelangen, nervenaufreibenden Verfahren" habe klar sein müssen, dass er die "Schuld" trage und damit keinen Rechtsanspruch auf Scheidung habe; dass sie dennoch geschieden werden könnte, sei ihr erst nach Beginn des Scheidungsverfahrens in der Schweiz bei der Einigungsverhandlung bewusst geworden.
Die Ehefrau macht nirgends geltend, dass die Feststellung im angefochtenen Urteil, bereits im erstinstanzlichen Eheschutzentscheid sei sie auf die spätere Erwerbspflicht und die zwischenzeitliche Chance zur Wahrnehmung eines Weiterbildungsangebotes hingewiesen worden, willkürlich wäre. Sodann verfängt das - ohnehin appellatorisch vorgetragene - sinngemässe Vorbringen nicht, sie habe nicht mit einer Scheidung rechnen müssen, weil der Ehemann im taiwanesischen Scheidungsverfahren als schuldiger Ehegatte keinen Scheidungsanspruch gehabt habe. Zum dortigen Verfahren finden sich im angefochtenen Urteil keine Feststellungen und auch keine näheren Angaben in der Beschwerde. So oder anders aber kann die Ehefrau aus jenem Verfahren nicht ableiten, sie habe nicht mit einer Scheidung rechnen müssen, hat sich doch der Scheidungswille des Ehemannes darin gerade manifestiert. Im Ergebnis ist jedenfalls nicht dargetan, inwiefern die Feststellung, der Ehefrau habe bereits aufgrund des Eheschutzverfahrens klar sein müssen, dass sie spätestens mit der Scheidung einer Erwerbsarbeit nachzugehen und sie sich darauf vorzubereiten habe, willkürlich sein oder andere verfassungsmässige Rechte verletzen könnte, denn es werden in diesem Kontext wie gesagt keine Verfassungsrügen erhoben.
Eine Rechtsfrage ist hingegen die Bemessung der Übergangsfrist. Sie soll dem zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität verpflichteten Ehegatten namentlich zur Herstellung der diesbezüglichen Voraussetzungen dienen und auch darauf Rücksicht nehmen, dass unter Umständen eine Weiterbildung nötig ist (BGE 147 III 308 E. 5.4). Bei der Bestimmung der Übergangsfrist, welche sich nach den Umständen des Einzelfalles bemisst, kommt dem Sachgericht ein weites Ermessen zu (Art. 4 ZGB; Urteile 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 III 265 E. 3.3; 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.2; 5A_994/2023 vom 2. Juli 2024 E. 8.4), bei dessen Überprüfung das Bundesgericht Zurückhaltung übt (allgemein: BGE 143 III 261 E. 4.2.5; 146 IV 231 E. 2.3.1; 149 IV 289 E. 2.1.7; für den nachehelichen Unterhalt: Urteil 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.5.2 m.w.H., nicht publ. in: BGE 150 III 305; spezifisch für die Übergangsfrist: Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 147 III 265 E. 3.3).
Ausgehend von den willkürfreien - bzw. nicht mit Willkürrügen angefochtenen und somit für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Feststellungen, dass die Ehefrau bereits im Eheschutzentscheid vom 18. Dezember 2013 auf die Eigenversorgungsobliegenheit aufmerksam gemacht worden ist, dass sie nach der damaligen 10/16-Regel ab Frühling 2015 keine erwerbshindernden Kinderbetreuungsaufgaben mehr hatte und dass sie sich folglich über Jahre hinweg um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder allenfalls eine diese vorbereitende Weiterbildung hätte kümmern können, liegt die (aufgrund eines Zugeständnisses des Ehemannes) gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft der Scheidung jedenfalls nicht ausserhalb des Ermessensbereiches.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli