Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_23/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Nachzahlungsverfahren,
Unterhaltsfestsetzung)
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. Juni 2026 (BEZ.2026.32).
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Unterhalt schrieb die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt zufolge des geschlossenen Vergleiches das Verfahren mit Entscheid vom 20. April 2015 als erledigt ab und auferlegte den Parteien die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 800.-- je zur Hälfte. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wurden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten einstweilen von der Staatskasse getragen.
Gestützt auf den Nachzahlungsvorbehalt gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. April 2022 zur Nachzahlung des Betrages von Fr. 400.-- aufgefordert. Angesichts der von ihr eingereichten Unterlagen wurde vorderhand auf die Nachforderung verzichtet.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut zur Nachzahlung des Betrages von Fr. 400.-- bzw. alternativ zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Nachdem eine Reaktion ausgeblieben war, erfolgte am 3. Dezember 2025 eine erneute Aufforderung zur Nachzahlung oder Offenlegung der finanziellen Verhältnisse unter Hinweis, dass von der Leistungsfähigkeit ausgegangen werde, wenn keine Gründe hiergegen vorgebracht würden. Mit E-Mail vom 10. Mai 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Zivilgericht um Erlass bzw. Stundung der nachgeforderten Prozesskosten. Mit E-Mail vom 11. Dezember 2025 teilte ihr das Gericht mit, dass keine Eingaben per E-Mail entgegengenommen werden dürften und sie das Erhebungsformular so vollständig wie möglich visiert per Post oder am Schalter des Zivilgerichts einzureichen habe.
Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, verpflichtete das Zivilgericht die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 25. Februar 2026 zur Nachzahlung von Fr. 400.--.
Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren verlangte das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 12. Mai 2026 einen Kostenvorschuss. Darauf stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Entscheid vom 2. Juni 2026 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.
Mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht vom 20. Juni 2026 verlangt die Beschwerdeführerin namentlich die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren sowie den Verzicht auf die Nachforderung der Verfahrenskosten von Fr. 400.--. Ferner verlangt sie für das bundesgerichtliche Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welcher die unentgeltliche Rechtspflege für ein Beschwerdeverfahren abgewiesen worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Art. 93 BGG), der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (BGE 135 III 127 E. 1.3; 138 IV 258 E. 1.1; 143 I 344 E. 1.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Diese betrifft eine Nachforderung für Gerichtsgebühren von Fr. 400.-- in einer Unterhaltssache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Damit ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht und es stünde deshalb in der Hauptsache die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel offen (Art. 113 BGG). Diese ist mithin auch das gegen den vorliegend angefochtenen Zwischenentscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gegebene Rechtsmittel.
Der Anfechtungsgegenstand ist auf das beschränkt, was die Vorinstanz beurteilt hat, also auf die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit die Beschwerdeführerin den Verzicht auf die Nachforderung verlangt, ist die Beschwerde unzulässig.
2.
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht im Kontext mit der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfassungsrügen geltend und auch keine Ausführungen, welche der Sache nach Verfassungsverletzungen aufzeigen könnten. Ohnehin gehen ihre Ausführungen an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei, wenn sie geltend macht, prozessarm zu sein, denn das Appellationsgericht hat das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO , wonach die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei ihr rechtliches Gehör und ihr Anspruch auf effektiven Zugang zum Gericht vereitelt worden, spricht sie sinngemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 29a BV und damit verfassungsmässige Rechte an. Indes wird die Gehörsrüge nicht ansatzweise substanziiert und ist der verfassungsmässige Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht verletzt, soweit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtmässig abgewiesen worden ist, da er nur im Rahmen des jeweils geltenden Prozessrechts besteht (BGE 136 I 323 E. 4.3; 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
5.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli