Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_683/2024
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Frank Nabholz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (nachehelicher Unterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 2. September 2024 (FS.2022.8-EZE2 / ZV.2022.42-EZE2 / ZV.2024.117-EZE2).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ heirateten am 12. April 1996. Sie haben die Zwillingstöchter C.________ und D.________ (geb. 2003) sowie die Tochter E.________ (geb. 2007). Seit Anfang 2014 leben sie getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 11. März 2014 genehmigte das Kreisgericht St. Gallen eine Vereinbarung der Parteien betreffend das Getrenntleben.
B.
Am 17. Mai 2018 reichte der Ehemann die Scheidungsklage ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 2. Juli 2020 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, wonach der Ehemann ab August 2020 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens für die Ehefrau und die Kinder monatlich gesamthaft Fr. 2'250.-- bezahle. Eine unmittelbare Genehmigung dieser Vereinbarung blieb allerdings aus.
Anlässlich der schriftlichen Klagebegründung vom 21. April 2021 im Scheidungsverfahren stellte der Ehemann gleichzeitig ein Gesuch um Abänderung vorsorglicher Massnahmen mit den Anträgen, der Eheschutzentscheid vom 11. März 2014, eventualiter die Vereinbarung vom 2. Juli 2020, sei per Ende April 2021 aufzuheben und ab 1. Mai 2021 sei von ehelichem Unterhalt abzusehen; für den Kindesunterhalt stellte er bezifferte Anträge.
Mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 9. Februar 2022 wies das Kreisgericht St. Gallen das Gesuch ab und genehmigte die Vereinbarung vom 2. Juli 2020.
Mit Berufungsentscheid vom 2. September 2024 setzte das Kantonsgericht St. Gallen in Abänderung des kreisgerichtlichen Massnahmenentscheides Kindesunterhaltsbeiträge für April und Mai 2022 von Fr. 575.-- für E.________, für Juni und Juli 2022 von Fr. 505.-- für E.________ und von Fr. 340.-- für D.________, für August und September 2022 von Fr. 375.-- für E.________ und von Fr. 1'005.-- für D.________, von Oktober bis Dezember 2022 von Fr. 575.-- für E.________, für Januar bis Juli 2023 von Fr. 590.-- für E.________ und ab August 2023 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils von Fr. 610.-- für E.________ sowie ehelichen Unterhalt für April und Mai 2022 von Fr. 2'035.--, für Juni und Juli 2022 von Fr. 1'895.--, für August und September 2022 von Fr. 1'630.--, für Oktober bis Dezember 2022 von Fr. 2'035.--, für Januar bis Juli 2023 von Fr. 2'055.-- und ab August 2023 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils von Fr. 2'030.-- fest.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Oktober 2024 verlangt der Ehemann die Aufhebung der Regelung betreffend den ehelichen Unterhalt und seine Verpflichtung, der Ehefrau Fr. 441.-- für Juni bis Dezember 2022, Fr. 397.-- für Januar bis Juli 2023 und danach Fr. 435.-- pro Monat bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils zu bezahlen. Eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht und ferner die Erteilung der unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Entscheide gestützt auf Art. 276 ZPO gelten als Endentscheide im Sinn von Art. 90 BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2).
Allerdings kann bei vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Es gilt somit das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Das Kantonsgericht hat von einer Genehmigung der Parteivereinbarung vom 2. Juli 2020 abgesehen mit der Begründung, sie genüge den rechtlichen Anforderungen nicht, zumal ein gemeinsamer Pauschalbetrag für den ehelichen und den Kindesunterhalt vereinbart worden sei und die massgeblichen Verhältnisse nicht festgehalten worden seien. Sodann setzte es die konkreten Kindesunterhaltsbeiträge und den ehelichen Unterhalt aufgrund einer Berechnung nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung fest. Für die Ehefrau, um welche es vorliegend geht (angefochten ist nur der eheliche Unterhalt), hat es auf S. 27 des Massnahmenentscheides auf die Zahlen - und damit implizit auch auf die dortigen Tatsachenfeststellungen - im Scheidungsurteil verwiesen und diese für die Unterhaltsberechnung im Massnahmenverfahren übernommen.
3.
Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, es liege keine Lebensprägung vor, weshalb es willkürlich sei, der Ehefrau einen Überschussanteil zukommen zu lassen. Die Versorgerehe gebe es nach der jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr und die Ehefrau habe ihre Erwerbsarbeit im Jahr 2001 einzig gesundheitsbedingt aufgegeben, nicht wegen der Kinder, die erst in den Jahren 2003 und 2007 zur Welt gekommen seien. Sie sei denn auch bereits seit dem 1. April 2002 IV-Rentnerin. Mithin liege kein gemeinsamer Lebensplan vor, weil die ökonomische Selbständigkeit nicht aufgrund eines gemeinsam gefällten Entscheides, sondern einzig aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden sei. Das Kantonsgericht liege falsch, wenn es aus dem Gesundheitszustand der Ehefrau eine Lebensprägung abgeleitet habe mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sich 2001 dazu entschieden, fortan für den Geldunterhalt der Familie zu sorgen; ein solcher Rechtsbindungswille könne ihm in der Rückschau nicht unterstellt werden, zumal er seinerzeit nichts anderes als seine aus Art. 159 und 163 ZGB folgenden ehelichen Pflichten erfüllt habe.
4.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen zu einem grossen Teil an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei und bleiben im Übrigen weitgehend appellatorisch, so dass sie grösstenteils ungenügend sind und darauf nicht eingetreten werden kann.
4.1. Konkrete Willkürrügen erfolgen primär im Zusammenhang mit der Frage des beruflichen Wiedereinstieges und der Unterhaltsdauer.
In diesem Kontext übersieht der Beschwerdeführer, dass nach der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Fragen der Lebensprägung und der angemessenen Unterhaltsdauer den nachehelichen Unterhalt betreffen, während beim bis zur Scheidung geschuldeten ehelichen Unterhalt der Gleichbehandlungsgedanke im Vordergrund steht (Urteil 5A_849/2020 vom 27. Juni 2022 E. 4, nicht publ. in BGE 148 III 358) und es dort insbesondere auch keine zeitliche Befristung gibt, sondern der eheliche Unterhalt grundsätzlich bis zur Scheidung geschuldet ist (BGE 148 III 358 E. 5). Die Rügen gehen deshalb an der Sache vorbei, zumal nicht im Rahmen einer Willkürrüge dargelegt wird, inwiefern vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz gegeben sein könnte. Auf die Fragen der Lebensprägung und der angemessenen Unterhaltsdauer wird im Rahmen der Beschwerde zum Scheidungsurteil einzugehen sein (dazu Urteil 5A_684/2024).
4.2. Konkrete Willkürrügen erfolgen ferner im Kontext mit der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau.
Selbstverständlich steht auch der eheliche Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten unter dem Vorbehalt der Eigenversorgung. Zwar stammt der Grundsatz, wonach beide Ehegatten den gebührenden Unterhalt nach Möglichkeit aus eigener Anstrengung erwirtschaften sollen (sog. Primat der Eigenversorgung), aus dem Scheidungsrecht, wo er vom Gesetzgeber in Art. 125 Abs. 1 ZGB direkt ausgedrückt wird. Indes ist nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prüfen, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 130 III 537 E. 3.2; 137 III 385 E. 3.1; 138 III 97 E. 2.2; 147 III 301 E. 6.2; 148 III 358 E. 5). Die Pflicht zur Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbsarbeit ist aber im nachehelichen Verhältnis, d.h. im Kontext mit der Festsetzung nachehelichen Unterhaltes (BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.), besonders akzentuiert, weil hier das Eheband aufgelöst ist und es einzig noch um Nachwirkungen der Ehe geht, welche sich auf die Maxime der "nachehelichen Solidarität" stützen (BGE 147 III 249 E. 3.4.1; 147 III 293 E. 4.4; 147 III 301 E. 6.2; Urteile 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.1, nicht publ. in BGE 150 III 305; 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 E. 5.2.3).
Das Kantonsgericht hat im Massnahmenentscheid wie gesagt keine konkreten Feststellungen zur Eigenversorgungsmöglichkeit der Ehefrau getroffen und auch in rechtlicher Hinsicht keine Ausführungen zur Zumutbarkeit gemacht, sondern hierfür auf S. 27 seines Entscheides auf das (ausführlicher begründete) Scheidungsurteil verwiesen.
Der Beschwerdeführer müsste deshalb vorab als willkürlich rügen, dass das Kantonsgericht im vorsorglichen Massnahmenentscheid keine selbständigen Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Indem er dies unterlässt, gehen seine Ausführungen letztlich an der Sache vorbei. Wie im Übrigen das parallele bundesgerichtliche Urteil 5A_684/2024 zum Scheidungsverfahren zeigt, hat das Kantonsgericht betreffend die Möglichkeit der Ehefrau, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, weder willkürliche beweiswürdigende Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch hat es in rechtlicher Hinsicht in Verletzung von Bundesrecht die Zumutbarkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verneint. Vor diesem Hintergrund kann, wenn das Kantonsgericht im Massnahmeverfahren auf die dortigen Feststellungen und Überlegungen im Kontext mit der konkreten Unterhaltsberechnung verweist, ohnehin weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch Willkür in der Rechtsanwendung vorliegen. Insbesondere steht der Ehefrau im Rahmen ihres ehelichen Unterhaltsanspruches ein Anteil am Überschuss zu, soweit sich rechnerisch ein solcher ergibt: Die (vom Kantonsgericht korrekt zur Anwendung gebrachte) zweistufig-konkrete Methode mit Überschussverteilung findet grundsätzlich auch auf den ehelichen Unterhalt Anwendung (BGE 147 III 301 E. 4) und bei dieser Methode gehört der Überschussanteil wesensgemäss zum betreffenden Unterhaltsanspruch, soweit rechnerisch ein solcher anfällt (zur Berechnung des gebührenden Unterhalts bei der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung BGE 147 III 265 E. 7.2).
Nach dem Gesagten gehen die Willkürrügen des Beschwerdeführers, der Überschussanteil sei aus der Rechnung zu nehmen, weil die Ehefrau mangels einer Lebensprägung nur auf das Existenzminimum Anspruch habe, und entsprechend sei auch der Betrag für die Steuerlast zu kürzen, an der Sache vorbei, zumal im ehelichen Verhältnis die Frage der Lebensprägung nicht entscheidend ist. Eine willkürliche Rechtsanwendung ist insofern nicht greifbar.
4.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli