Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_558/2025
Urteil vom 5. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Inhaberin des Einzelunternehmens B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Nüesch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung (Persönlichkeitsverletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. April 2025 (1C 25 16).
Sachverhalt
A.
A.a. Am 3. Februar 2025 reichte A.________, Inhaberin des Einzelunternehmens B.________, beim Bezirksgericht Hochdorf eine unbegründete Klage gemäss Art. 244 ZPO auf Bezahlung von Fr. 30'000.-- zuzüglich Zins gegen die C.________ AG ein. Zum Streitgegenstand führte A.________ aus, es handle sich um kumulierte, an sie abgetretene Forderungen aus Persönlichkeitsverletzungen von mehreren ihrer Fotomodelle (Verletzung des Rechts am eigenen Bild).
A.b. Am 28. Februar 2025 forderte das Bezirksgericht A.________ gestützt auf Art. 246 Abs. 2 ZPO auf, die unbegründet eingereichte Klage bis am 2. April 2025 zu begründen und die notwendigen Beweisanträge zu stellen. Mit Eingabe vom 11. März 2025 stellte A.________ den prozessualen Antrag, die Parteien direkt zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen und ihr, sofern die Sache nicht an diesem Termin erledigt werden könne, Frist zur schriftlichen Replik anzusetzen. Für den Fall, dass das Bezirksgericht trotzdem an seiner Aufforderung festhalten sollte, ersuchte sie um eine schriftliche Begründung, auf welcher gesetzlichen Grundlage dies erfolge. Mit begründeter Verfügung vom 17. März 2025 forderte das Bezirksgericht A.________ auf, die unbegründet eingereichte Klage bis am 28. April 2025 zu begründen und die notwendigen Beweisanträge zu stellen.
B.
Auf die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit unbegründetem Entscheid vom 24. April 2025 nicht ein. A.________ verlangte am 7. Mai 2025 fristgerecht die Begründung. Der begründete Entscheid wurde am 23. Juni 2025 versandt.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung im Sinn von Art. 246 Abs. 1 ZPO sowie zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht Hochdorf zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit "die Vorinstanz" (gemeint wohl: das Bezirksgericht) keine neue Frist zur Klagebegründung setze. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 (Datum der Postaufgabe) reicht die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid über die Anfechtung einer erstinstanzlichen prozessualen Anordnung in einem Verfahren betreffend finanzielle Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung, nämlich die Aufforderung, die unbegründet eingereichte Klage zu begründen und die notwendigen Beweisanträge zu stellen. Dieser erstinstanzliche Entscheid ist in der Terminologie der ZPO eine prozessleitende Verfügung und nicht ein Zwischenentscheid (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweisen). In der Begrifflichkeit des BGG ist die angefochtene Verfügung jedoch ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG (s. Urteile 5A_470/2025 vom 25. September 2025 E. 1.1; 5A_454/2021 vom 26. Juli 2021 E. 2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort geht es um eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; 102 II 161 E. 1), welche den für die Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) erreicht. Entsprechend dem Rechtsweg in der Hauptsache sind damit auch auf die vorliegende Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid die Regeln über die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) anzuwenden.
1.2. Der Zwischenentscheid betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch bei einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 II 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 522 E. 1.3).
1.3. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Aus ihren Vorbringen ergibt sich immerhin, dass sie vor Vorinstanz argumentiert hat, durch die Aufforderung, die Klage zu begründen und Beweisanträge zu stellen, werde ihr gesetzlicher Anspruch auf eine mündliche Klagebegründung faktisch ausgehebelt. Die unnötigen formalen Anforderungen würden das Verfahren verzögern. Sie werde damit faktisch gezwungen, einen Anwalt beizuziehen, was mit einem Kostenrisiko verbunden sei. Der Nachteil lasse sich auch durch eine gegebenenfalls anlässlich einer Instruktionsverhandlung gewährte "Nachholung" der richterlichen Fragepflicht nicht wieder gutmachen, zumal sich die Parteien dann bereits je einmal geäussert hätten.
1.4. Soweit die Beschwerdeführerin die Verzögerung des Verfahrens und das mit dem Beizug eines Anwalts verbundene Kostenrisiko anführt, beruft sie sich auf rein tatsächliche Nachteile, die keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermögen. Die Beschwerdeführerin führt zwar auch den Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) an, macht jedoch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Selbst wenn die Anordnung eines Schriftenwechsels das Verfahren verlängern würde, wäre damit im Übrigen jedenfalls eine Verletzung des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots nicht hinreichend begründet. Eine Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids fiele also unter diesem Gesichtspunkt ebenso ausser Betracht (vgl. BGE 138 III 190 E. 6; Urteil 4A_661/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.4). Um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun, reicht es auch nicht aus, sich auf einen angeblichen gesetzlichen Anspruch auf eine mündliche Klagebegründung zu berufen, zumal das Bundesgericht bereits festgehalten hat, dass es sich bei der Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren nach Art. 246 Abs. 2 ZPO um einen Ermessensentscheid des Gerichts handelt und das Gesetz den Parteien keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens einräumt (Urteil 4A_661/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.3, in: SZZP 2016 S. 418). Der vorliegende Fall lässt sich auch nicht mit dem von der Beschwerdeführerin angeführten Verzicht auf eine Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren gemäss Art. 291 ZPO vergleichen. Bezüglich der Einigungsverhandlung hat das Bundesgericht erwogen, wenn diese ausfalle, könne sie nicht nachgeholt werden. Selbst wenn die Möglichkeit bestehen sollte, die übergangenen Verfahrensinhalte in einer anderen Prozessphase nachzuholen, würde dies nichts daran ändern, dass in womöglich rechtswidriger Weise ein Prozessabschnitt übersprungen worden sei (BGE 137 III 380 E. 1.2.4; vgl. zur Pflicht zur Durchführung der Einigungsverhandlung in der Folge BGE 138 III 366 E. 3.1). Abgesehen davon, dass die Parteien im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens haben, geht es vorliegend nicht darum, dass auf eine Verhandlung verzichtet würde, sondern darum, dass (zunächst) eine Klagebegründung samt Beweisanträgen verlangt wird. Inwiefern diese Anordnung ausser einer Verfahrensverlängerung und -verteuerung einen Nachteil bewirken soll, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Damit wird auch das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss