Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_526/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmoker,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kindesbelange,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 19. Mai 2026 (LZ260006-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2019). Mit Entscheid vom 19. Februar 2024 genehmigte das Regionalgericht Bern-Mittelland die zwischen den Eltern geschlossene Vereinbarung betreffend die Kindesbelange.
B.
Am 25. August 2025 reichte die Mutter eine Abänderungsklage ein. Mit Urteil vom 27. März 2026 genehmigte das Bezirksgericht Andelfingen die nach Besprechung der finanziellen und gesundheitlichen Situation der Mutter und der Ungewissheit bezüglich der künftigen Entwicklung sowie unter unpräjudizieller Einschätzung der Rechtslage an der Instruktionsverhandlung vom 12. März 2026 zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, welche u.a. vorsieht, dass die Obhut über C.________ beim Vater belassen wird und sich die Mutter verpflichtet, ihm monatliche Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.-- für August 2025 bis Juli 2026 und von Fr. 2'500.-- ab August 2026 sowie einen Betrag von Fr. 45'000.-- für die ausstehenden Unterhaltsbeiträge, Prozess- und Parteientschädigungen zu bezahlen.
Dagegen erhob die Mutter eine Berufung mit den Begehren, das bezirksgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Kindesunterhalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und betreuungsbezogenen Verhältnisse neu festzusetzen, und das ärztliche Attest vom 16. April 2026 sei als Novum zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 19. Mai 2026 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels reformatorischer und bezifferter Rechtsbegehren betreffend den Kindesunterhalt und mangels Rechtsbegehren betreffend die weiteren geregelten Themenbereiche (elterliche Sorge, Obhut, Betreuung, Erziehungsgutschriften, offene Betreibungen) auf die Berufung nicht ein.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 8. Juni 2026 verlangt die Mutter im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur materiellen Neubeurteilung. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung, insbesondere betreffend den Kindesunterhalt und den Pauschalbetrag von Fr. 45'000.--, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Kindesunterhalt und allenfalls weitere Kindesbelange mit einem Streitwert über Fr. 30'000.--; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass sie die Vereinbarung unter erheblichem psychischem Druck unterschrieben und immer schon geltend gemacht habe, objektiv nicht in der Lage zu sein, die vereinbarten Verpflichtungen erfüllen zu können, weshalb gerade im Bereich von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO eine vertiefte Abklärung der gesundheitlichen Belange und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hätte erfolgen müssen. Insbesondere habe sich die Situation aufgrund der Geburt des zweiten Kindes erheblich verändert, weshalb sie im Berufungsverfahren nicht primär eine unmittelbare Neuberechnung des Unterhalts durch das Obergericht, sondern die Rückweisung an die Erstinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verlangt habe; bei einem Rückweisungsantrag seien bezifferte Begehren weniger zentral. Indem das Obergericht die Sache sodann nicht materiell geprüft habe, insbesondere auch nicht ihr mit der Berufung eingereichtes ärztliches Attest vom 16. April 2026, sei ihr der Zugang zum Gericht verwehrt worden. Insgesamt habe das Obergericht überspitzt formalistisch entschieden und Art. 29 Abs. 1 und eventuell Abs. 2 sowie Art. 29a BV, Art. 6 EMRK und Art. 296 Abs. 1 und 3, Art. 311 sowie Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO verletzt.
4.
Dass die Beschwerdeführerin nach dem erstinstanzlichen Verfahren neu eingetretene veränderte Verhältnisse behauptet hätte, welche direkt im Berufungsverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, zeigt sie nicht auf und solches ist aus der beigelegten Berufungsschrift auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht die Beschwerdeführerin offenkundig Veränderungen gegenüber dem seinerzeitigen, die damalige Vereinbarung genehmigenden Entscheid des Regionalgerichtes Bern-Mittelland an, welche jedoch anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Bezirksgericht Andelfingen besprochen wurden und auf welche sich die neue Vereinbarung bezog. Weiterungen dazu erübrigen sich.
In Bezug auf die Kernfrage der hinreichenden Berufungsbegehren gilt, dass bei reformatorischen Rechtsmitteln präzise anzugeben ist, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden, und sodann Begehren betreffend Geldforderungen zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2; 143 III 111 E. 1.2), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b), während namentlich Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" unstatthaft sind (BGE 121 III 390 E. 1). Diese zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten ausdrücklich auch für die Berufung gemäss der schweizerischen Zivilprozessordnung (BGE 137 III 617 E. 4.3), und zwar selbst dort, wo im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für Kinder die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz zum Tragen kommen (BGE 137 III 617 E. 4.5 bzw. E. 5).
Diese Grundsätze hat mit ähnlichen Worten bereits das Obergericht festgehalten und aus ihnen ergibt sich, dass auf die Berufung nicht einzutreten ist, wenn die Rechtsbegehren im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen nicht beziffert sind. Soweit die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, wird die Berufung zwangsläufig nicht materiell geprüft. Darin liegt keine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Gericht, denn dieser besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung (BGE 136 I 323 E. 4.3; 137 II 409 E. 4.2; 141 I 172 E. 4.4; 143 I 344 E. 8.2).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli