Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_514/2026
Urteil vom 10. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. Einwohnergemeinde U.________,
beide vertreten durch das Alimenteninkasso Aargau,
Rain 6, Postfach 2208, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schuldneranweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 21. April 2026 (ZSU.2026.46).
Sachverhalt
B.________ ist der Sohn des Beschwerdeführers. Mit Entscheid vom 7. April 2017 regelte das Bezirksgericht Baden den Kindesunterhalt und mit Entscheid vom 23. August 2021 passte es diesen auf Fr. 1'816.-- (indexiert) an.
Auf Gesuch des Kindes und der durch die Alimenteninkassostelle vertretenen Einwohnergemeinde ordnete das Bezirksgericht Baden mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 im Rahmen einer Schuldneranweisung gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, von dessen Lohn den Betrag von Fr. 1'932.-- direkt an die Alimenteninkassostelle zu überweisen. Aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen hob das Obergericht des Kantons Aargau diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Berufung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Mit Entscheid vom 16. Januar 2026 ordnete das Bezirksgericht gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers an, von dessen Einkommen den Betrag von Fr. 1'539.35 direkt an die Alimenteninkassostelle zu überweisen.
Auf die gegen den neuen Entscheid erhobene Berufung trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. April 2026 nicht ein, weil sie teils am möglichen Verfahrensgegenstand vorbeiging und im Übrigen ungenügend begründet war. Sodann wies es die Ausstandsgesuche gegen den erstinstanzlichen Richter ab und trat auf die weiteren Ausstandsgesuche nicht ein.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2026 (Postaufgabe 4. Juni 2026) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Sodann verlangt er im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die sofortige Sistierung aller laufenden Betreibungen. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Für die Beschwerde in der Sache selbst wurde das vorliegende Verfahren 5A_514/2026 und für die Beschwerde betreffend den Ausstand des erstinstanzlichen Richters das Verfahren 5A_518/2026 angelegt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Nichteintretensentscheid im Berufungsverfahren betreffend eine Schuldneranweisung mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Indes ist bei einem Nichteintretensentscheid der Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht einen solchen gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Vorwürfe sind zum grossen Teil direkt an den erstinstanzlichen Richter adressiert (dazu Urteil 5A_518/2026); vorliegend ist jedoch einzig der obergerichtliche Entscheid das Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG).
Dem Obergericht wirft der Beschwerdeführer vor, nicht die (näher aufgelisteten) in- und ausländischen Akten früherer Verfahren beigezogen zu haben und im Rahmen eines systematischen Komplotts die Akten zu unterdrücken; sodann macht er in allgemeiner Weise geltend, dass die Erwerbstätigkeit der Mutter verschleiert werde, was zu einer Ungleichbehandlung der elterlichen Einkommen führe, dass die Mutter die Mitwirkung für den Erhalt der amerikanischen Geburtsurkunde blockiere, was völkerrechtswidriger Identitätsraub sei, und dass mit der Schuldneranweisung eklatant in das Arbeitsverhältnis eingegriffen werde.
All dies geht, soweit es überhaupt die Schuldneranweisung und nicht ohnehin anderes betrifft, an den obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen vorbei. Sinngemäss auf diese bezieht sich einzig die Aussage am Schluss der Beschwerde, das Obergericht ignoriere seine Ausführungen systematisch und es liege ein Justizversagen durch "copy paste" vor. Indes hat das Obergericht im Einzelnen ausgeführt, inwiefern die Berufungsbegründung ungenügend war. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass es seine Vorbringen nicht materiell geprüft hat, ist sodann zwangsläufige Folge des Nichteintretens.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um Sistierung der Betreibungen gegenstandslos.
6.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli