Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_492/2026
Urteil vom 11. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, Baarerstrasse 139, 6300 Zug,
B.________, C.________ und D.________,
betroffene Kinder.
Gegenstand
Kindesschutz (vorsorgliche Massnahmen),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 19. Mai 2026 (F 2026 11).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführerin) ist die verwitwete Mutter der drei Kinder D.________ (geb. 2012), B.________ (geb. 2014) und C.________ (geb. 2017). Der Vater, E.________, ist 2025 verstorben. Es ist unklar, inwiefern die Eltern bereits seit 2023 getrennt lebten.
Am 30. Mai 2025 ging bei bei der KESB des Kantons Zug eine vom Vater verfasste Gefährdungsmeldung ein, wonach seine Ehefrau aufgrund ihrer Spielsucht die gemeinsamen Kinder nach Hongkong verbringen und dort vernachlässigen könnte. Zudem führte er aus, dass die Mutter insgesamt wenig Interesse an den Kindern zeige und nach seinem Ableben im Alltag überfordert sein könnte. In der Folge gingen zahlreiche weitere Gefährdungsmeldungen ein (am 2. September 2025 seitens der Grossmutter, am 11. September 2025 seitens einer Sozialarbeiterin der Gemeinde, gefolgt von einer Meldung durch den Rektor der Schule, am 21. Oktober 2025 seitens des Grossvaters, am 19. November 2025 durch den Onkel), denen gemeinsam ist, dass darin Sorgen um die drei Kinder aufgrund des Verhaltens der Mutter ausgedrückt werden.
B.
Am 4. September 2025 gab die KESB bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag, welches momentan noch aussteht. Sodann machte sie am 28. Oktober 2025 eine Anfrage beim Internationalen Sozialdienst Schweiz hinsichtlich dessen Möglichkeiten, durch lokale Partnerorganisationen das Unterstützungsangebot für Familien in Hongkong abklären zu lassen, wobei momentan unklar ist, ob die Anfrage zu tatsächlichen Abklärungen in Hongkong führte und inwiefern es möglich ist, mit den dortigen lokalen Behörden die Behauptung von Familienmitgliedern zu verifizieren, wonach der Mutter dort bereits einmal wegen Vernachlässigung die Kinder entzogen worden seien.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 wandte sich Rechtsanwältin F.________ an die KESB und erklärte, sie sei von den drei Kindern beauftragt worden, deren Interessen zu wahren. Gleichzeitig beantragte sie, als Kindesvertreterin für die drei Geschwister eingesetzt zu werden; weiter verlangte sie, der Mutter sei superprovisorisch zu verbieten, die Kinder während der Dauer des Verfahrens ins Ausland zu verbringen, diese seien prophylaktisch im RIPOL und SIS auszuschreiben und die Mutter sei zu verpflichten, sämtliche Pässe der Kinder innert fünf Tagen bei der KESB zu hinterlegen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies die KESB diese Anträge provisorisch und mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 definitiv ab.
C.
Mit superprovisorischen Entscheiden vom 2. März 2026 wies die KESB die Mutter an, die drei Kinder bis auf Weiteres nicht zu oder mit sich ins Ausland zu nehmen oder auf andere Weise ins Ausland zu verbringen (Ausreisesperre) sowie sämtliche Pässe und die Identitätskarten der Kinder zu hinterlegen; weiter ordnete sie die Eintragung des Ausreiseverbotes im RIPOL und im SIS an. Mit Entscheiden vom 13. März 2026 errichtete die KESB für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB . Mit Entscheiden vom 31. März 2026 bestätigte die KESB die superprovisorischen Anordnungen im Sinn von vorsorglichen Massnahmen.
Mit Urteil vom 19. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die von der Mutter erhobenen Beschwerden ab.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Mai 2026 verlangt die Mutter die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Ausreisesperre, Hinterlegung der Reisedokumente, Ausschreibung im RIPOL und SIS), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, subeventualiter die Anordnung milderer Massnahmen, insbesondere eine Meldepflicht oder eine vorgängige Zustimmungspflicht für Auslandsreisen. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher und einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkender Zwischenentscheid in einer Kindesschutzsache betreffend vorsorgliche Anordnungen (Ausreisesperre, Hinterlegung der Ausweisschriften der Kinder, Eintragung im RIPOL und SIS) während des vor der KESB hängigen Abklärungsverfahrens betreffend die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 BGG ; Urteil 5A_384/2026 vom 4. Juni 2026 E. 1.1.2).
2.
Weil es um vorsorgliche Massnahmen geht, kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Mithin kommt das strenge Rügeprinzip zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und appellatorische Ausführungen nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Plan der Übersiedlung nach Hongkong verfolge und diesen Wunsch im Verfahren kontinuierlich und beständig geäussert habe. Wie die konkrete Lebensgestaltung in Hongkong aussehen würde, sei offen; weder lege die Beschwerdeführerin dar, wo sie dort wohnen noch wie die Betreuung der Kinder aussehen würde und wie die Finanzierung des Lebensunterhalts sichergestellt wäre. Vor der KESB habe sie ausgeführt, sie würde in Hongkong unentgeltlich eine Sozialwohnung erhalten und ihr Vater oder eine Nanny würde die Kinder betreuen. Nähere Angaben würden aber fehlen und die Beschwerdeführerin gebe auch an, kein gutes Verhältnis zu ihrem Vater zu haben. Zuletzt habe sie angegeben, in Hongkong in Hotels zu wohnen, die ihr ein "Sponsor" für die Dauer eines jeweils erteilten Auftrages bezahle; worin die Aufträge bestünden, werde nicht konkretisiert. Bei ihrem letzten Aufenthalt habe sie keine Arbeit gefunden und bei verschiedenen Freunden übernachtet. Die Wohn- und Lebenssituation in Hongkong sei derzeit wenig stabil und ein längerfristig gesichertes Umfeld für die Kinder nicht ersichtlich. Ferner ergäben sich aus den eingereichten WhatsApp-Nachrichten und den übrigen Akten Hinweise auf eine Spielsucht der Beschwerdeführerin, wobei dies derzeit Gegenstand weiterer Abklärungen bilde. Auch der Verkauf des Familienfahrzeuges im August 2025 im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hongkong sowie die insgesamt unübersichtliche finanzielle Situation der Familie, auf die auch der Sozialdienst hinweise, würden Anlass zu weiteren Abklärungen geben.
Ausgehend von dieser Tatsachenbasis hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die zukünftige Lebenssituation der Kinder im Fall eines Wegzuges nach Hongkong derzeit in wesentlichen Punkten ungeklärt sei. Insbesondere sei momentan offen, ob die Beschwerdeführerin dort in der Lage wäre, für eine stabile Wohn-, Betreuungs- und Lebenssituation der Kinder zu sorgen, und vor diesem Hintergrund erscheine die weitere Durchführung des Kindesschutzverfahrens dringend angezeigt; eine verlässliche Hauptsachenprognose sei im jetzigen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Tod ihres Ehemannes wiederholt in Hongkong aufgehalten habe und aktenkundig einzelne Ausreisen kurzfristig erfolgt seien, eine Reise auch unmittelbar vor dessen Tod, und dass sie bei anderer Gelegenheit zunächst angegeben habe, sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, sich später aber herausgestellt habe, dass sie sich in Hongkong aufgehalten habe, erscheine eine kurzfristige Ausreise mit den Kindern derzeit nicht ausgeschlossen. Die angeordneten vorsorglichen Massnahmen seien deshalb nachvollziehbar und angesichts der konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls bestehe hinreichend Anlass, dass zuerst die Situation vertieft abgeklärt werde. Die Massnahmen würden sich mithin als geeignet und erforderlich erweisen, zumal mildere Mittel wie eine blosse Melde- oder Zustimmungspflicht nicht ausreichend wären, um eine kurzfristige Ausreise mit den Kindern zuverlässig zu verhindern. Sodann würden die getroffenen Massnahmen die aktuelle Lebenssituation der Kinder in der Schweiz nicht wesentlich beeinträchtigen, sondern vor dem Hintergrund des offenen Ausgangs des Hauptverfahrens vielmehr für Kontinuität und Stabilität im gewohnten schulischen und sozialen Umfeld sorgen, weshalb sie auch verhältnismässig seien.
4.
Die ab Ziff. 5 unter den Titeln "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes", "fehlende konkrete Ausreisegefahr und neue Tatsachen", "besondere persönliche Belastung und fortgesetzte Wahrnehmung der elterlichen Verantwortung", "fehlende Erforderlichkeit der Beistandschaft" und "Motivation hinsichtlich einer allfälligen Übersiedlung nach Hongkong" erfolgenden Ausführungen bleiben rein appellatorisch. Auf diese kann mithin von vornherein nicht eingetreten werden, da sie dem Rügeprinzip nicht gerecht werden (dazu E. 2).
In Ziff. 1 wird unter dem Titel "Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 36 Abs. 3 BV" eine fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung moniert. Abgesehen davon, dass eine solche erfolgte, bleiben die Aussagen abstrakt, indem gerade kein Bezug auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen wird.
In Ziff. 2 wird unter dem Titel "willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG) " festgehalten, das Verwaltungsgericht stütze sich auf Vermutungen und habe selbst festgehalten, die behauptete Spielsucht und die zahlreichen weiteren Vorwürfe seien nicht erwiesen, sondern Gegenstand laufender Abklärungen. Was daran willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich, eben gerade weil das Verwaltungsgericht festgehalten hat, all dies sei Gegenstand der laufenden Abklärungen und eine Hauptsachenprognose nur eingeschränkt möglich; vorliegend bildet nicht die Hauptsache den Anfechtungsgegenstand, sondern die bis zur vertieften Abklärung der Situation angeordneten vorsorglichen Massnahmen.
In Ziff. 3 wird von der Beschwerdeführerin unter dem Titel "Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) " festgehalten, sie habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt zu sein, die Kinder bewusst hier gelassen und sämtliche Anordnungen befolgt zu haben; all diese Umstände würden gegen die Annahme einer akuten Flucht- oder Erziehungsgefahr sprechen. Eine Gehörsverletzung ist indes in keiner Hinsicht erkennbar. Soweit es darum geht, dass die Vorbringen auch tatsächlich gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden (BGE 146 II 335 E. 5.1; 150 III 223 E. 3.5.1), sind diese gerade Gegenstand der momentanen Abklärungen durch die KESB; dem Verwaltungsgericht kann in diesem Kontext kein Vorwurf erwachsen. Soweit es um die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs geht, wonach im Sinn der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte kurz die Überlegungen zu nennen sind, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGE 145 III 324 E. 6.1; 148 III 30 E. 4.1; 150 III 1 E. 4.5), wahrt das angefochtene 17-seitige Urteil die genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen vollumfänglich.
In Ziff. 4 wird unter dem Titel "Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV" geltend gemacht, die angeordneten Massnahmen würden erheblich ins Familienleben eingreifen, obwohl keine Hinweise auf eine Misshandlung oder Vernachlässigung der Kinder bestünden. Eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen ist indes nicht zu sehen. Es handelt sich um vorübergehende Massnahmen für die Zeit der näheren Abklärung der Situation. Diese tangieren die Situation der Kinder - die vorliegend entscheidend ist, weil das Kindeswohl den Interessen und Wünschen der Eltern vorgeht (festgehalten in BGE 130 III 585 E. 2.1 betreffend Besuchsrecht und in BGE 142 III 612 E. 4.2 betreffend Obhut und Aufenthaltsbestimmung) - höchstens marginal und stellen nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vielmehr während der betreffenden Zeit die Kontinuität des schulischen und sozialen Umfeldes der Kinder sicher. Ferner ist nicht in erster Linie die Beschwerdeführerin persönlich von den Massnahmen betroffen, denn sie ist in ihrer eigenen Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt (vgl. dazu den Leitentscheid BGE 142 III 481 E. 2.5 und 2.6 im Kontext mit Art. 301a ZGB), was ihre regelmässigen Aufenthalte in Hongkong denn auch beweisen.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt hinreichende Vorbringen erfolgen und auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.
6.
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB des Kantons Zug, der Vertreterin der betroffenen Kinder und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 11. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli