Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_400/2026
Urteil vom 15. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon,
Schlossgasse 4, 9320 Arbon.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. April 2026 (KES.2026.12).
Sachverhalt
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung der Psychiaterin des Beschwerdeführers, wonach dieser nicht mehr in der Lage sei, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbst zu erledigen, und niemanden habe, der ihm helfen könnte, eröffnete die KESB Arbon ein Verfahren. Sie hörte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2025 mündlich an, holte einen Betreibungsregisterauszug und Arztberichte ein.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2025 errichtete die KESB für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihm den Zugriff auf seine Konten und Vermögenswerte, mit Ausnahme des neu einzurichtenden Kontos für Alltagsbelange.
Die hiergegen sinngemäss erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. April 2026 ab.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2026 hält der Beschwerdeführer fest, hiergegen Einspruch zu erheben.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend die Errichtung einer Beistandschaft; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich könnte höchstens eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der ausführlichen Begründung im 15-seitigen angefochtenen Entscheid nicht auseinander. Er beschränkt sich auf wenige abstrakt vorgetragene Behauptungen (primär: er sei sehr wohl in der Lage, seine Finanzen selbst zu regeln), welche den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt betreffen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Arbon und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli