Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_399/2026
Urteil vom 29. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf,
Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt,
Mandachstrasse 52, 8155 Niederhasli,
B.________.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 24. April 2026 (PS260130-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt fest, dass der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers in der Betreibung Nr. xxx verspätet sei.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer das Bezirksgericht Dielsdorf um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Mit Urteil vom 4. März 2026 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 24. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 7. Mai 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht "notfalls" um eine Verhandlung. Sofern sich das Gesuch auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass vor Bundesgericht kein Anspruch auf eine mündliche Parteiverhandlung besteht (Art. 57 BGG).
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
4.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer wiederhole im Wesentlichen, was er bereits vor Bezirksgericht vorgebracht habe. In Bezug auf seine Grippeerkrankung räume er sogar ein, dass er diese nicht belegt habe. Indem er ferner ausführe, dass er trotz Grippe einen Teil der Tätigkeiten seines damals hospitalisierten Geschäftspartners übernommen habe, bestätige er die bezirksgerichtliche Vermutung, dass er trotz seiner Grippe zur rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags hätte in der Lage sein müssen. Er lege insbesondere nicht dar, weshalb er den Rechtsvorschlag nicht telefonisch oder per E-Mail hätte erheben können.
5.
Der Beschwerdeführer äussert sich zu seinem chronischen Fatigue Syndrom und seinem Tagesablauf. Damit schildert er den Sachverhalt aus seiner Sicht, ohne eine genügende Rüge zu erheben (Art. 97 Abs. 1 BGG). So macht er etwa geltend, er habe oft eine Tag-Nacht-Umkehr und habe deshalb nicht telefonieren können. Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Erwägung, dass er den Rechtsvorschlag per E-Mail hätte erheben können. Thema des vorliegenden Verfahrens ist sodann einzig die Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist, nicht aber die Forderung, um die es in der fraglichen Betreibung offenbar geht (Unterhaltsbeiträge), und auch nicht angebliche Straftaten von C.________.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg