Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_335/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
betroffene/untergebrachte Person.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 15. April 2026 (WBE.2026.135).
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 31. März 2026 wurde C.________ mit ärztlicher Einweisung durch Dr. med. B.________ fürsorgerisch in den Psychiatrischen Diensten U.________ untergebracht.
Nachdem dessen Ehefrau (Beschwerdeführerin) dagegen eine Beschwerde erhoben hatte, traf das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau diverse Instruktionsmassnahmen. Nachdem die Klinik Mitteilung gemacht hatte, dass C.________ in die angestammte Wohnsituation austreten werde, sistierte das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zur tatsächlichen Entlassung. Nachdem diese seitens der Klinik mitgeteilt worden war, hob es mit Verfügung vom 15. April 2026 die Sistierung auf und schrieb das Beschwerdeverfahren zufolge weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos ab, ohne Kosten zu erheben.
Mit zwei als "Beschwerdebrief" und "dringende Erinnerung" bezeichneten Eingaben wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Eine dahingehende Begründung lässt sich den Eingaben nicht entnehmen. Nebst allgemeinen Ausführungen zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C.________ moniert die Beschwerdeführerin in abstrakter Weise, die Gerichtsverhandlung sei einfach deshalb abgesagt worden, weil ihr Mann aus der Klinik entlassen worden sei. Inwiefern aber nach der Entlassung noch ein aktuelles und praktisches oder ausnahmsweise ein virtuelles Interesse an einem materiellen Beschwerdeentscheid bestanden haben könnte, wird nicht dargelegt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betroffenen, dessen Beiständin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli