Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_342/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abänderung des Kindesunterhalts,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. März 2026 (ZB.2025.47).
Sachverhalt
Mit Urteil vom 26. Januar 2010 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe der Parteien. Dabei setzte es Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- für den gemeinsamen Sohn (geb. 2008) und Unterhalt von Fr. 250.-- für die Beschwerdeführerin fest.
Mit Entscheid des Zivilgerichtes vom 5. Juni 2017 bzw. des Appellationsgerichtes Basel-Stadt vom 23. April 2018 wurde die Unterhaltspflicht zufolge Aussteuerung des Beschwerdegegners teilweise aufgehoben.
Am 15. Dezember 2023 klagte die Beschwerdeführerin auf Kindesunterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 1'359.-- zzgl. Kinderzulagen. An der Verhandlung vom 3. September 2025 schlossen die Parteien eine vom Zivilgericht genehmigte Vereinbarung, wonach der Beschwerdegegner Kindesunterhalt von Fr. 514.-- ab Oktober 2025, von Fr. 643.-- ab Februar 2026 und von Fr. 600.-- ab August 2026 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung zahlt, jeweils zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; ferner anerkannte er rückständige Unterhaltsbeiträge. Zufolge des geschlossenen Vergleiches schrieb das Zivilgericht das Verfahren ab. Mit Eingabe vom 18. September 2025 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe sich aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht konzentrieren können und sei zum Abschluss des Vergleiches gezwungen gewesen. Das Zivilgericht nahm die Eingabe als Antrag auf schriftliche Begründung entgegen und stellte am 6. November 2025 den schriftlich begründeten Entscheid zu.
Berufungsweise verlangte die Beschwerdeführerin einen Kindesunterhalt von Fr. 1'170.--. Mit Entscheid vom 13. März 2026 wies das Appellationsgericht die Berufung ab.
Mit Eingabe vom 21. April 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des appellationsgerichtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, eventualiter unter Berechnung des Unterhaltes unter Berücksichtigung des ADHS des Sohnes, ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, ihrer Betreuungsleistungen etc. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Appellationsgericht hat erwogen, der gerichtliche Vergleich sei in Anwesenheit je der Parteivertreter nach eingehender persönlicher Befragung durch das Gericht und mehrmaliger Möglichkeit zur Rücksprache mit der Parteivertretung ergangen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Vergleich nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre. Insbesondere sei keine widerrechtliche Drohung im Sinn von Art. 29 OR gegeben, wenn das Zivilgericht die Beschwerdeführerin mit dem möglichen Ausgang des Verfahrens im Urteilsfall konfrontiert habe. Sodann sei die vergleichsweise gefundene Lösung auch inhaltlich angemessen (wobei sich das Appellationsgericht ausführlich zu den Berechnungsgrundlagen äusserte).
3.
Die Beschwerdeführerin übergeht, dass der angefochtene Entscheid nicht autonom den Unterhalt festsetzt, sondern eine Angemessenheitsprüfung bezüglich der im Sinn von Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 241 ZPO gerichtlich genehmigten Vereinbarung enthält. Diesbezüglich ist mit den stichwortartigen Behauptungen (es bestehe ADHS-Bedarf; der monatliche Bedarf des Beschwerdegegners sei hoch angesetzt und die eigene finanzielle Lage ignoriert worden; die lange Verfahrensdauer sei nicht berücksichtigt worden und wirke sich zugunsten des Beschwerdegegners aus; das Kind müsse geschützt werden u.ä.m.) weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung dargetan.
Abstrakt bleiben sodann die im Kontext mit dem Abschluss des Vergleiches stehenden Aussagen der Beschwerdeführerin, sie habe diesen nicht aus freiem Willen unterschrieben und ihre damalige Rechtsanwältin habe sie nicht geschützt und falsch beraten. Damit ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Willensmangel noch eine diesbezügliche falsche Rechtsanwendung dargelegt.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli