Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_178/2026
Urteil vom 4. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hartmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Josi, Brunner,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil (Kindesunterhalt),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. Januar 2026 (ZK 25 407, ZK 25 408, ZK 25 480).
Sachverhalt
A.
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) waren zwischen 2012 und 2019 verheiratet. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2012) und D.________ (geb. 2013). Am 23. Dezember 2019 schlossen sie im Rahmen des damals hängigen Scheidungsverfahrens eine Vereinbarung, in der A.________ sich verpflichtete, für die Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 750.-- bis zum vollendeten 12. Altersjahr und anschliessend von monatlich je Fr. 950.-- bis zur Volljährigkeit zu bezahlen. Dabei gingen die Ehegatten von einem Monatseinkommen von B.________ von Fr. 2'000.-- und einem solchen (teilweise hypothetischen) von A.________ von Fr. 5'000.-- aus. Das Regionalgericht Oberland genehmigte die Vereinbarung im Scheidungsurteil vom 24. Dezember 2019.
Am 31. März 2022 klagte A.________ beim Regionalgericht auf Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte soweit hier interessierend, es seien die Kindesunterhaltsbeiträge gerichtlich neu festzusetzen und diese seien jährlich anzupassen. Mit Entscheid vom 4. März 2025 wies das Regionalgericht die Klage ab.
B.
Hiergegen reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Bern ein, wobei er namentlich beantragte, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seien auf monatlich Fr. 122.-- pro Kind und Monat (insgesamt Fr. 244.--) festzusetzen. Mit Entscheid vom 22. Januar 2026 (eröffnet am 26. Januar 2026) wies das Obergericht die Berufung hinsichtlich des Kindesunterhalts ab und bestätigte den Entscheid des Regionalgerichts.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Februar 2026 ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der Entscheid vom 22. Januar 2026 im Unterhalts- und im Kostenpunkt aufzuheben und es seien die von ihm zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2022 auf Fr. 72.-- pro Kind und Monat (zzgl. Kinderzulagen) festzusetzen (insgesamt Fr. 144.--). Ausserdem sei festzustellen, dass dieser Entscheid in anderen Teilen (Beistandschaft, unentgeltliche Rechtspflege) in Rechtskraft erwachsen ist. Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Weiter seien die Kosten des kantonalen Verfahrens in beiden Instanzen B.________ aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, ihm die Parteikosten zu ersetzen. Sodann ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Vertreters.
Nach Anhörung der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung es entgegen dem weiteren Gesuch von A.________ abgelehnt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Am 11. März 2026 ersucht auch B.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Abänderung eines Scheidungsurteils betreffend den Kindesunterhalt und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_350/2025 vom 17. Dezember 2025 E. 1.1). Nach den unbestrittenen Feststellungen des Obergerichts ist die Streitwertgrenze von Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG erreicht (vgl. Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall, dass seine Beschwerde nicht den geltenden Begründungsanforderungen (vgl. hinten E. 2) genüge, die Ansetzung einer Nachfrist zur Mängelbehebung. Die inhaltliche Verbesserung der Beschwerdeschrift hat innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen; eine Nachfrist wird nur in den hier nicht einschlägigen Fällen von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG gewährt (Urteile 5A_827/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 1.4; 5A_347/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2; zu dem vom Beschwerdeführer angesprochenen verfassungsrechtlichen Bezug [ Art. 9 und 29 Abs. 1 BV ] vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Eine Rückweisung zur Verbesserung kommt daher nicht in Frage. Der Beschwerdeführer beruft sich sodann vergeblich auf den Umstand, dass er vor Bundesgericht als Laie in eigener Sache handelt: Auch die anwaltlich nicht vertretene Partei ist für ihre Eingaben und deren hinreichende Begründung selbst verantwortlich (Urteile 5A_135/2022 vom 4. August 2022 E. 3.3; 5A_275/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3).
1.3. Nicht ersichtlich oder geltend gemacht (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist, weshalb der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse (Art. 76 Abs. 1 BGG und dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) an der Feststellung der teilweisen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids haben sollte. Soweit er mit seinem Antrag dagegen die Ausstellung einer Rechtskraftbescheinigung für das kantonale Urteil verlangen sollte, ist das Bundesgericht hierfür nicht zuständig (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 1.2).
1.4. Im Berufungsverfahren hatte der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Kindesunterhalt auf Fr. 122.-- pro Kind und Monat festzusetzen (insgesamt Fr. 244.--; vgl. vorne Bst. B). Vor Bundesgericht verlangt er darüber hinausgehend, es seien nur noch Unterhaltsbeiträge von Fr. 72.-- pro Kind und Monat (insgesamt Fr. 144.--) zzgl. Kinderzulagen vorzusehen (vgl. vorne Bst. C). Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren damit eine weitergehende Herabsetzung des Kindesunterhalts als im vorinstanzlichen Verfahren verlangen sollte, stellt er ein unzulässiges neues Begehren, auf das nicht einzutreten wäre (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; Urteil 5A_66/2023 vom 24. Oktober 2023 E. 2.3.3).
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in der in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt. Dies erfordert eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht überdies nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (sog. strenges Rügeprinzip; Art. 106 Abs. 2 BGG). Notwendig sind detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen; auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 115 E. 2). Soweit sodann nicht aufgezeigt wird, dass der Vorinstanz bei der Feststellung der tatsächlichen Grundlagen ihres Entscheids eine Verfassungs- oder Gesetzesverletzung vorzuwerfen ist, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, legt das Bundesgericht seinem Entscheid den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Je nach Art des erhobenen Vorbringens muss die Beschwerde dabei den Erfordernissen von Art. 42 Abs. 2 oder Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
3.
3.1. Das Berufungsverfahren betraf die Abänderung des von den Parteien vereinbarten und im Scheidungsurteil vom 24. Dezember 2019 bestätigten Kindesunterhalts (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags Urteil 5A_176/2023 vom 9. Februar 2024 E. 3, teilweise publ. in: BGE 150 III 153 mit Hinweis auf BGE 142 III 518 E. 2.6). Dabei war im Wesentlichen strittig, ob eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse (vgl. Art. 286 Abs. 2 ZGB) gegeben ist, weil der Beschwerdeführer nicht (mehr) in der Lage ist, das ihm angerechnete (hypothetische) Einkommen zu erzielen, oder weil die Beschwerdegegnerin heute ein wesentlich höheres Einkommen erzielt.
Die Beschwerdeschrift geht über weite Teile nicht erkennbar auf diese Fragestellung ein. Vielmehr greift der Beschwerdeführer unter zufällig erscheinender Anrufung zahlreicher Grundsätze bzw. juristischer Stichworte (z.B. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime, Schulstufenmodell, faires Verfahren, Rechtsgleichheit, "Methodenharmonisierung", richterliche Fragepflicht) sowie verschiedener Verfassungs- oder Gesetzesbestimmungen (z.B. Art. 9 und 29 Abs. 2 BV ; Art. 285 ZGB; Art. 296 Abs. 1 ZPO; Art. 99 Abs. 1 BGG) isolierte Punkte des angefochtenen Entscheids auf, ohne dass der Zusammenhang zur streitbetroffenen Abänderungsklage deutlich würde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen weitgehend von der eigenen Darstellung der tatsächlichen Geschehnisse ausgeht und sich nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz kümmert. Die Beschwerde genügt den geltenden Rüge- und Begründungsvoraussetzungen (vgl. vorne E. 2) folglich bereits aus diesem Grund in weiten Teilen nicht. Nachfolgend ist nur noch auf die erkennbar zum Verfahrensgegenstand erhobenen Vorbringen einzugehen, die nicht von vornherein völlig ungenügend begründet sind.
3.2. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, die erst nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids entstanden sind oder sonst nicht mehr in das Berufungsverfahren haben eingebracht werden können (sog. echte Noven), bleiben dabei von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
4.
4.1. Einen "logische[n] Selbstwiderspruch" und Willkür (Art. 9 BV) erkennt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht bei der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren von einem monatlichen Manko und von Mittellosigkeit ausging, während es in der Hauptsache keine Verschlechterung seiner Einkommenssituation ausmachen konnte. Der Beschwerdeführer missachtet, dass das Obergericht ihm im Kontext der Unterhaltspflicht (teilweise) ein hypothetisches Einkommen anrechnete (vgl. vorne E. 3.1), nicht aber bei der Berechnung der Mittellosigkeit nach Art. 117 Bst. a ZPO. Dieses Vorgehen ist
an sich nicht zu beanstanden, weil bei der Beurteilung der Mittellosigkeit unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stets auf das tatsächliche Einkommen und Vermögen abzustellen ist (BGE 143 III 233 E. 3.4), während es bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags darauf ankommt, was die pflichtige Person bei zumutbarer Ausschöpfung ihrer Leistungsfähigkeit verdienen könnte (zit. BGE 143 III 233 E. 3.2). Der angefochtene Entscheid ist daher nicht allein deswegen zu beanstanden, weil das Obergericht die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei der Unterhaltsberechnung anders als die Mittellosigkeit bei der unentgeltlichen Rechtspflege berechnet hat.
4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf Art. 12 BV und bringt vor, es sei nicht zulässig, durch die Festsetzung von zu hohem Unterhalt in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum einzugreifen. Wie vorstehend in E. 4.1 ausgeführt, ist es im Unterhaltskontext unter bestimmten Umständen indes zulässig, der pflichtigen Person ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Soweit dem Beschwerdeführer dergestalt ein (bedarfsdeckendes) Einkommen angerechnet werden durfte, ist seinem Vorbringen die Grundlagen entzogen (Urteil 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.5).
Freilich ist der Beschwerdeführer auch mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht einverstanden und scheint überdies der Ansicht zu sein, selbst unter Berücksichtigung eines solchen sei es ihm nicht (mehr) möglich, seinen Bedarf zu decken. Soweit seine in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen überhaupt verständlich sind, genügen sie den geltenden Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2).
4.3. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Obergericht bei der Berechnung seines Einkommens "maximale Härte walten lässt und den unbewiesenen Parteibehauptungen" folgt, während es die veränderte Situation bei der Beschwerdegegnerin nicht untersuche. Auch hier muss dem Beschwerdeführer indes entgegengehalten werden, dass seine Ausführungen weitgehend appellatorisch bleiben und er ohne weiteres und damit unzulässig von einem durch das Obergericht nicht festgestellten (Prozess-) Sachverhalt ausgeht. Die Beschwerde genügt damit den Begründungserfordernissen (vgl. vorne E. 2) abermals nicht. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer sich ausserdem im Einzelnen gegen die Berechnung der Einkommen beider Parteien wendet.
5.
5.1. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Sie ist deshalb nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Anlass, auf die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens angefochten ist, besteht nicht.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten inkl. den Kosten für das Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat er die Beschwerdegegnerin für Letzteres zu entschädigen, nicht jedoch für das Abänderungsverfahren, da insoweit keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und keine entschädigungspflichtigen Kosten angefallen sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos beurteilt werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ohnehin vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsvertretung; es hätte daher am Beschwerdeführer gelegen, sich um eine solche zu kümmern (vgl. statt vieler Urteil 5A_145/2025 vom 1. September 2025 E. 5.2). Dagegen wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos und ist es abzuschreiben, soweit ihr keine Kosten auferlegt werden. Weitergehend ist es, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, gutzuheissen und ist der Beschwerdegegnerin ihr Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Diesbezüglich tritt auch keine Gegenstandslosigkeit ein: Zwar wird der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung zugesprochen. Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist indes nicht anzunehmen, dass sie diese wird erhältlich machen können, weshalb ihr Rechtsvertreter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Urteil 5A_178/2024 vom 20. August 2024 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 III 385, aber in: FamPra.ch 2024 S. 1120). Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwalt Roger Lerf als unentgeltlicher Vertreter beigeordnet.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwalt Roger Lerf wird aus dieser mit Fr. 500.-- entschädigt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 4. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hartmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber