Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_751/2024
Urteil vom 19. Februar 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt, Güterrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. September 2024
(LC240023-O/U).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1973) und B.________ (geb. 1973) heirateten am 24. Juli 2010. Sie sind die Eltern der Kinder C.________ (geb. 2009) und D.________ (geb. 2011) und leben seit 2016 getrennt.
A.b. Ihr Getrenntleben wurde mittels Eheschutzmassnahmen geregelt, welche im Verlaufe des späteren Scheidungsverfahrens mit vorsorglichen Massnahmen abgeändert wurden. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens ordnete das Bezirksgericht Zürich mit Wirkung ab 16. März 2017 den Güterstand der Gütertrennung an.
B.
Der Ehemann reichte die Scheidungsklage am 3. September 2018 beim Bezirksgericht ein. Dieses sprach die Scheidung mit Urteil vom 27. Februar 2024 aus. Soweit hier von Belang, verpflichtete es B.________ dazu, A.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 2'998.60 zu leisten. Sodann stellte es die Tochter unter die Obhut der Mutter und den Sohn unter die Obhut beider Eltern. Es berechtigte den Vater zusammengefasst dazu, den Sohn viermal pro Woche (Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) am Mittag zu betreuen, ausgenommen an schulfreien Tagen und während der Ferienzeit, sowie jede Woche von Donnerstagabend bis Freitagmorgen bzw. alle zwei Wochen bis Montagmorgen. Das Ferienrecht bestimmte es auf sechseinhalb Wochen pro Jahr. Es setzte die Kinderalimente in folgender Höhe fest:
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für C.________
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ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024
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Fr. 1'463.--
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ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027
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Fr. 1'914.--
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ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus)
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Fr. 2'075.--
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Erzielt C.________ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Vater berechtigt, einen Drittel des von C.________ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für C.________ an die Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
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für D.________
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ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024
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Fr. 1'651.--
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ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2027
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Fr. 932.--
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ab 1. August 2027 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung (auch über die Volljährigkeit hinaus)
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Fr. 825.--
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Erzielt D.________ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Vater berechtigt, einen Drittel des von D.________ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für D.________ an die Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
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C.
In teilweiser Gutheissung der von A.________ gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung erhöhte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. September 2024 die an ihn zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 7'637.50. Im Übrigen wies es sein Rechtsmittel ab. Es auferlegte ihm die Kosten des Berufungsverfahrens zu Fr. 4'600.-- sowie B.________ zu Fr. 400.-- und sprach Letzterer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (zzgl. 8.1 % MWSt) zu. Das Urteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 3. Oktober 2024 zugestellt.
D.
D.a. Mit Beschwerde vom 1. November 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei ihm eine güterrechtliche Ausgleichsforderung von Fr. 13'864.10 zuzusprechen. Die Kindesunterhaltsbeiträge möchte er im Hauptstandpunkt folgendermassen bemessen wissen:
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für C.________
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ab 1. August 2024 bis 31. März 2027
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Fr. 1'362.--
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ab 1. April 2027 bis 31. Juli 2027
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Fr. 703.--
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ab 1. August 2027 bis zum Abschluss der Ausbildung
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Fr. 684.--
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Erzielt C.________ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Vater berechtigt, einen Drittel des von C.________ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für C.________ an die Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
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für D.________
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ab 1. August 2024 bis 31. März 2027
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Fr. 432.--
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ab 1. April 2027 bis 31. Juli 2027
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Fr. 505.--
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ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029
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Fr. 483.--
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ab 1. August 2029 bis zum Abschluss der Ausbildung
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Fr. 231.--
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Erzielt D.________ einen allfälligen Lehrlingslohn, so ist der Vater berechtigt, einen Drittel des von D.________ erzielten Netto-Lehrlingslohns von den für D.________ an die Mutter zu bezahlenden Unterhaltsbeiträgen abzuziehen.
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Sodann fordert er, die Kosten des Berufungsverfahrens seien hälftig zu verteilen und es seien für jenes keine Parteientschädigungen zu sprechen.
D.b. Sowohl B.________ (Beschwerdegegnerin) als auch die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien geurteilt hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, zumal mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und den Kindesunterhaltsbeiträgen nur vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen im Streit stehen (vgl. Urteile 5A_614/2024 vom 5. Juni 2025 E. 1.1 mit Hinweisen; 5A_1048/2019 vom 30. Juni 2021 E. 1). Das massgebliche Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe der vorinstanzlich festgesetzten Kindesunterhaltsbeiträge. Der Beschwerdeführer strebt aus verschiedenen Gründen deren Herabsetzung an: Er möchte der Beschwerdegegnerin höhere Einkünfte angerechnet wissen (E. 4) und kritisiert, die Unterhaltsbeiträge überstiegen den Lebensstandard der Familie (E. 5). Ferner rügt er, die Vorinstanz habe bei der Unterhaltsberechnung einen zu tiefen Betreuungsanteil für ihn eingesetzt (E. 6) und den Überschussanteil der Kinder falsch ermittelt (E. 7). Zuletzt wirft er der Vorinstanz vor, beim Volljährigenunterhalt zu Unrecht einen Überschussanteil berücksichtigt und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ausser Acht gelassen zu haben (E. 8).
4.
4.1. Was die der Beschwerdegegnerin angerechneten Einkünfte anbelangt, stösst sich der Beschwerdeführer zunächst am der Einkommensermittlung zugrunde gelegten Arbeitspensum.
4.1.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegnerin sei in Anwendung des Schulstufenmodells ab August 2024, wenn der Sohn in die Oberstufe eintrete, ein Arbeitspensum von 80 % zuzumuten und ab August 2027 ein solches von 100 %. Der Beschwerdeführer widerspricht, die Beschwerdegegnerin könne ab August 2024 zu 90 % arbeiten. Er ist der Auffassung, die Vorinstanz habe das Schulstufenmodell falsch angewandt, und begründet dies im Wesentlichen damit, sie habe den konkreten Betreuungsverhältnissen keine Rechnung getragen. Die ältere Tochter beginne im Sommer 2024 eine Lehre und brauche deshalb keine Mittagsbetreuung mehr. Der Sohn werde an vier Schultagen mittags vom Beschwerdeführer betreut. Konsequenz davon sei, dass die Beschwerdegegnerin an vier Tagen den ganzen Tag frei von Kinderbetreuungspflichten sei. Nur an einem Tag müsse sie am Mittag zu Hause sein. Deshalb könne sie an vier Tagen voll und an einem Tag halb arbeiten, was insgesamt ein Pensum von 90 % ergebe. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Argumenten nicht auseinandergesetzt.
4.1.2. Dem Schulstufenmodell zufolge ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab dem Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I ein Erwerbspensum von 80 % zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6
in fine). Betreuen beide Elternteile das Kind, so wird die Erwerbsfähigkeit jedes Elternteils grundsätzlich nur im Umfang der tatsächlichen Betreuung eingeschränkt (Urteile 5A_975/2022 vom 30. August 2023 E. 4.2.1; 5A_316/2022 vom 17. Januar 2023 E. 7.3; 5A_472/2019, 5A_994/2019 vom 3. November 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin tatsächlich von Betreuungspflichten befreit ist, beschlägt den Sachverhalt. Welches Erwerbspensum ihr gestützt darauf zuzumuten ist und ob die Vorinstanz diesbezüglich das Schulstufenmodell richtig angewandt hat, stellt eine Rechtsfrage dar, welche das Bundesgericht frei überprüfen kann (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.8 mit Hinweisen; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 118 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.1.3. Die Tochter der Parteien steht unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin. Da sie am xx.xx. 2025 sechzehn Jahre alt geworden ist, käme in Anwendung des Schulstufenmodells vor diesem Zeitpunkt kein höherer Beschäftigungsgrad als 80 % infrage. Es ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Tochter seit dem Sommer 2024 mittags nicht mehr zu Hause essen soll, sodass der Beschwerdeführer aus dieser blossen Behauptung ohne entsprechende Sachverhaltsrüge nichts für sich abzuleiten vermag (vgl. vorne E. 2). Sodann könnte beiden Elternteilen gestützt auf das Schulstufenmodell grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 90 % zugemutet werden, wenn sie die Kinder an den Arbeitstagen jeweils hälftig betreuen würden (vgl. Urteil 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 5.3.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer machte vor Vorinstanz selbst geltend, die Mittagsbetreuung des Sohnes an vier Schultagen falle ab Eintritt in die Oberstufe wohl weg. Angesichts des ihm nach seiner eigenen Darstellung faktisch verbleibenden Betreuungsumfangs (Donnerstagabend ab Schulschluss bis Montagmorgen [gerade Wochen] bzw. bis Freitagmorgen [ungerade Wochen] zu Schulbeginn) fällt die Hauptbetreuungslast für den Sohn der Beschwerdegegnerin zu, sodass sich für die zweite Schulstufe keine Ausweitung ihres hypothetischen Erwerbspensums aufdrängt. Umstände tatsächlicher Art, welche eine abweichende Beurteilung zu begründen vermöchten, führt der Beschwerdeführer nicht an und ergeben sich auch nicht aus dem angefochtenen Entscheid, sodass Letzterer in dieser Hinsicht Bestand hat.
4.2. Der Beschwerdeführer hält ferner die Höhe des der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens für willkürlich.
4.2.1. Das Bezirksgericht bemass die Höhe des hypothetischen Nettoeinkommens auf Fr. 4'581.-- ab August 2024 und auf Fr. 5'686.-- ab August 2027. Die Vorinstanz erwog, das Bezirksgericht habe das anzurechnende Einkommen gestützt auf das Lohnbuch Schweiz 2023 ermittelt, wonach für eine Kauffrau EFZ mit dreijähriger Lehrzeit im Alter der Beschwerdegegnerin für die Region Zürich bei einem Vollzeitpensum von einem Bruttoeinkommen von Fr. 6'418.-- ausgegangen werde. Der Beschwerdeführer beanstande die Methode nicht, stelle ihr aber seine davon abweichenden höheren Zahlen gegenüber. Weshalb die Berechnung des Bezirksgerichts unrichtig oder unangemessen sein solle, tue er nicht dar und sei auch nicht ersichtlich, sodass es beim vom Bezirksgericht ermittelten Einkommen bleibe.
4.2.2. Die Höhe des Erwerbseinkommens ist eine Tatfrage. Eine anhand von Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik erfolgende Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist ohne weiteres eine zulässige Möglichkeit (BGE 144 III 481 E. 4.9.4 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich infrage stellt. Ihm geht es sinngemäss darum, dass die Vorinstanz dem Lohnrechner falsche Parameter zugrunde gelegt haben soll.
4.2.3. Mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin sei viersprachig, worauf er bereits in seiner Berufungsschrift (Rz. 59 f.) hingewiesen habe, vermag er nicht aufzuzeigen, dass es unhaltbar wäre, vom Medianlohn gemäss Salarium nicht nach oben hin abzuweichen. Indem sie die Überlegungen des Bezirksgerichts übernahm, berücksichtigte die Vorinstanz auch die neunjährige Abwesenheit der Beschwerdegegnerin vom Arbeitsmarkt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht geradezu stossend, einen längeren Erwerbsunterbruch als den Medianlohn nach unten korrigierenden Umstand zu betrachten, insbesondere zumal die Beschwerdegegnerin tatsächlich auch bereits eine Lohnreduktion in Kauf nehmen musste. Damit sind die besonderen Sprachkenntnisse gewissermassen kompensiert. Aus demselben Grund ist es auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz nicht auf die Höhe des vor Eheschliessung erzielten Einkommens abgestellt hat.
4.2.4. Sodann ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift (Rz. 59) darauf hinwies, dass die Beschwerdegegnerin eine Zusatzausbildung im Frontline Management abgeschlossen habe. Indessen hat er an besagter Stelle nicht - wie nun in seiner hiesigen Beschwerdeschrift - behauptet, diese Qualifikation befähige die Beschwerdegegnerin zu einer Führungsposition im unteren Kader. Ebenso wenig hat er entsprechende Beweismittel anerboten. Unter Willkürgesichtspunkten ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Ermittlung des Medianlohns gemäss Lohnrechner des Bundes auf eine Tätigkeit ohne Führungsverantwortung abstellte.
4.3. Schliesslich möchte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen höheren hypothetischen Vermögensertrag angerechnet wissen.
4.3.1. Das Bezirksgericht mutete der Beschwerdegegnerin einen Vermögensertrag von jährlich 1 % auf einem Vermögen von Fr. 215'843.-- zu. Streitig ist, ob auf diesen Vermögensstand Fr. 165'300.-- aufzurechnen sind oder nicht. Diesen Betrag liess die Beschwerdegegnerin ihrer Schwester zukommen, damit sie in ihrer Scheidung ihren Ehemann auszahlen konnte. Die Vorinstanz schloss sich diesbezüglich der Auffassung des Bezirksgerichts an, wonach es nicht abwegig erscheine, dass die Schwestern - wie von der Beschwerdegegnerin behauptet - vereinbart hätten, die Beschwerdegegnerin könne im Gegenzug die Eigentumswohnung der Mutter übernehmen, wenn diese einmal ausziehen sollte oder es zu einem Erbe komme. Die Beschwerdegegnerin sei grundsätzlich berechtigt, über ihr Vermögen frei zu verfügen. Insbesondere sei keine Schädigungsabsicht erkennbar.
4.3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass er nicht die finanziellen Konsequenzen davon zu tragen habe, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Schwester ausgeholfen habe. Sie sei verpflichtet, ihr Vermögen optimal anzulegen, um möglichst wenig Unterhalt in Anspruch nehmen zu müssen. Mit anderen Worten ist er der Auffassung, die Beschwerdegegnerin hätte angesichts der Trennung der Parteien nicht ihr Vermögen verringern sollen, solange sie Unterhaltsforderungen an den Beschwerdeführer zu stellen gedachte.
4.3.3. Das von ihm in diesem Zusammenhang angerufene bundesgerichtliche Urteil stützt seinen Standpunkt nicht. Es bejaht die Möglichkeit, einen hypothetischen Vermögensertrag auf
noch vorhandenem Vermögen zu berücksichtigen (Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.1.3 mit Hinweisen), wie dies vorliegend geschehen ist. Die (hypothetische) Anrechnung eines Vermögensertrags auf
nicht mehr vorhandenem Vermögen würde demgegenüber voraussetzen, dass der Vermögensschwund wieder rückgängig gemacht werden kann (vgl. BGE 117 II 16 E. 1b mit Hinweisen; Urteil 5A_671/2014 vom 5. Juni 2015 E. 4.2). Vorliegend vereinbarten die Schwestern als Gegenleistung für das Darlehen, dass die Beschwerdegegnerin die Eigentumswohnung der Mutter übernehmen könne, wenn diese eines Tages ausziehe oder der Erbfall eintrete. Inwiefern es unter diesen Umständen möglich sein sollte, die Vermögenshingabe bereits im heutigen Zeitpunkt rückgängig zu machen, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Was er verlangt, läuft deshalb auf einen teilweisen Vermögensverzehr hinaus. Weshalb ein solcher vorliegend ausnahmsweise zulässig sein sollte (zu den Voraussetzungen vgl. BGE 147 III 393 E. 6.1), insbesondere ausschliesslich seitens der Beschwerdegegnerin, thematisiert der Beschwerdeführer nicht ansatzweise. Im Übrigen verringerte die Beschwerdegegnerin ihr Vermögen auch nicht in Schädigungsabsicht (vgl. analog BGE 143 III 233 E. 3.4). Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht darzutun, dass der angefochtene Entscheid mit Bezug auf den der Beschwerdegegnerin angerechneten hypothetischen Vermögensertrag Bundesrecht verletzen sollte.
5.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Unterhaltsbeiträge überstiegen den Lebensstandard der Familie während des Zusammenlebens.
5.1. Das Bezirksgericht ging für die Zeit vor der Trennung der Parteien von einer monatlichen Sparquote von Fr. 2'085.-- aus und zog diese vom Gesamtüberschuss von Fr. 3'378.-- ab, womit es einen verbleibenden Überschuss der Familie von Fr. 1'293.-- errechnete. Gestützt darauf ermittelte es die Obergrenze für den nachehelichen Unterhalt. Die Kindesunterhaltsbeiträge limitierte es gegen oben nicht und es zog in den verschiedenen Berechnungsphasen auch keine Sparquote vom Überschuss ab, was die Vorinstanz im Wesentlichen mit dem Argument bestätigte, der Unterhaltsbeitrag sei nicht begrenzt auf den letzten, während des Zusammenlebens gelebten Standard, denn Kinder sollten im Unterschied zum unterhaltsberechtigten Ehegatten an einem insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben können.
5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, es habe niemand geltend gemacht, die Eltern - insbesondere er selbst - würden aktuell einen höheren Lebensstandard führen als noch während des Zusammenlebens. Die Vorinstanz schreibe sodann, dass sich die Sparquote um die trennungsbedingten Mehrkosten reduziere. Der angefochtene Entscheid enthalte jedoch keine Feststellungen, dass infolge der Trennung die Auslagen für Freizeit und Ferien oder sonstige überschussbezogene Aktivitäten zugenommen hätten. Diese Hypothese falle also ausser Betracht bzw. könne nicht dazu dienen, die Sparquote zu ignorieren.
5.3. Haben die Eltern vor der Trennung sparsamer gelebt, als es die finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten, wich die Lebensstellung mit anderen Worten von der potenziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ab, kann das Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung erheben, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der Eltern überschreitet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Soweit sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nicht verbessert hat, ist es zulässig, den Überschussanteil des Kindes auf ein Niveau zu begrenzen, das ihm die Beibehaltung des Lebensstandards vor der Trennung gestattet (Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 457).
Im Gegensatz zum ehelichen und nachehelichen Unterhalt ist der Kindesunterhalt aber nicht grundsätzlich durch die Lebenshaltung der Eltern vor ihrer Trennung in seiner Höhe begrenzt. Wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltsschuldners nach der Trennung verbessern, hat das Kind - bei ansonsten unveränderten Verhältnissen - grundsätzlich Anspruch auf Teilhabe an dessen (verbesserter) Leistungsfähigkeit (zum Ganzen: BGE 151 III 261 E. 2.4.3). Sodann ist im Rahmen der Bemessung des Überschussanteils des Kindes dessen Alter zu berücksichtigen, denn es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf mit steigendem Alter des Kindes erhöht (BGE 149 III 441 E. 2.6
in fine; vgl. auch BGE 151 III 261 E. 2.4.5.2).
5.4. Vorliegend ist eine Sparquote festgestellt, sodass die entsprechenden Mittel bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten, sofern die Sparquote nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten aufgebraucht wird (Urteil 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Über Letzteres schweigt sich der angefochtene Entscheid aus. Die Vorinstanz äusserte sich weder zum Umfang der trennungsbedingten Mehrkosten, noch stellte sie fest, ob die Sparquote durch sie (teilweise) aufgebraucht wird. Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre.
5.5. Das Bezirksgericht ermittelte die Sparquote gestützt auf die Lebenshaltung der Familie im Jahre 2015, als die Tochter der Parteien sechs und der Sohn vier Jahre alt war. Die Unterhaltsbeiträge sprach es hingegen für die Zeit ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu. Die Tochter ist heute sechzehn, der Sohn vierzehn Jahre alt. Unter diesen Umständen ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Überschussanteil der Kinder in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens nicht auf die frühere, gemeinsame Lebenshaltung begrenzte. Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass der Bedarf von Jugendlichen für aus dem Überschuss zu finanzierende Aktivitäten grösser ist als jener von Kindern im Kindergarten- bzw. Primarschulalter. Ebenso wenig macht er geltend, dass die konkreten Überschussanteile weit über das hinausgingen, was seine Kinder für ihre Hobbys, Ferien usw. konkret benötigten. In diesem Punkt vermag er mit seiner Beschwerde mithin nicht durchzudringen.
6.
Ferner ist der Beschwerdeführer der Ansicht, sein Betreuungsanteil für den Sohn betrage 43 % und nicht 36 %, sodass er entsprechend tiefere Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe.
6.1. Der im hiesigen Verfahren unangefochtenen Betreuungsregelung zufolge betreut der Beschwerdeführer den Sohn von Donnerstagabend (ab Schulschluss bzw. an schulfreien Tagen ab 17 Uhr) bis Montagmorgen (zu Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen bis 10 Uhr) in den geraden Kalenderwochen bzw. bis Freitagmorgen (zu Schulbeginn bzw. an schulfreien Tagen bis 10 Uhr) in den ungeraden Kalenderwochen. Die Regelung sieht ferner viermal pro Woche (jeweils am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag) eine Betreuung während der Mittagszeit vor. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren vor, mit der Oberstufe falle die Mittagsbetreuung des Sohnes wohl dahin, weshalb deren Anordnung nutzlos sei.
6.2. Das Bezirksgericht quantifizierte den Betreuungsanteil des Beschwerdeführers mit 36 %. Es mag sein, dass weder das Bezirksgericht noch die Vorinstanz erläuterten, wie sie diesen Prozentsatz errechneten. Darin ist aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch keine Gehörsverletzung zu erblicken. Die Vorinstanz erwog, die Gewichtung des Betreuungsanteils liege im Bereich des pflichtgemässen Ermessens; ein Anspruch auf eine prozentgenaue Anpassung bestehe nicht. Der Beschwerdeführer gehe selbst davon aus, mit der von ihm beantragten Betreuungsregelung bleibe der Anteil gleich wie gemäss Regelung des Bezirksgerichts. Im Übrigen beruhe der von ihm errechnete höhere Betreuungsanteil allein darauf, dass er seinen Anteil - und dabei insbesondere die (gemäss seinen Angaben im Sommer 2024 wegfallende) Mittagsbetreuung - höher gewichte als das Bezirksgericht, was nicht überzeuge. Diese Begründung erlaubte es dem Beschwerdeführer, den Entscheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5 mit Hinweisen), was er denn auch getan hat.
6.3.
6.3.1. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass das Gericht bei der Quantifizierung der Betreuungsanteile der Eltern über einen Ermessensspielraum verfügt (Art. 4 ZGB). Ihm stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, um den Umfang der Betreuungsanteile zu bestimmen (vgl. etwa zu einer Berechnung mit drei Tageseinheiten [Morgen/Schulbeginn bis Schulschluss/Abend]: Urteile 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4; 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2; zu einer weiteren Berechnung mit drei Tageseinheiten [Schulbeginn bzw. 8 Uhr bis Mittag/Mittag bis Schulschluss bzw. 18 Uhr/Schulschluss bzw. 18 Uhr bis Schulbeginn bzw. 8 Uhr]: ARNDT/JUNGO, Die Berechnung von Unterhalt - ein Lösungsansatz, in: FamPra.ch 2025 S. 301; zur Berechnung mit vier Tageseinheiten [Morgen/Nachmittag/Abend/Nacht]: FURLER, Betreuungsanteile bei der alternierenden Obhut: Überlegungen zur Berechnung, in: legalis brief 3/23, Fachdienst Familienrecht, Leitartikel; zur Berechnung nach Stunden: MAIER/GEIGER, Betreuen oder bezahlen? - Weshalb Obhut und Unterhalt untrennbar miteinander verknüpft sind, in: Anwaltsrevue 10/23 S. 435 ff.). In der Wahl der Methode ist das Gericht frei. Es hat jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob eine bestimmte Berechnungsmethode geeignet oder - namentlich bei komplexen Betreuungsregelungen - vielmehr eine Schätzung sachgerecht erscheint.
6.3.2. Das Bundesgericht überprüft derartige Ermessensentscheide an sich frei. Es schreitet allerdings nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 151 III 261 E. 2.4.8 mit Hinweisen).
6.4. Es ist unklar, ob die Vorinstanz davon ausging, dass eine Abweichung von 7 % (= 43 % - 36 %) noch im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums liegen würde (vgl. vorne E. 6.2). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Die Vorinstanz konnte darüber hinaus keine Gründe ausmachen, um die Gewichtung der Betreuungsanteile wie vom Beschwerdeführer gewünscht anzupassen. Sie implizierte, dass es sich aufgrund des Wegfalls der Mittagsbetreuung seit dem Sommer 2024 nicht rechtfertige, diese bei der Gewichtung der Betreuungsanteile zu berücksichtigen. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, es spiele keine Rolle, ob er den Sohn am Mittag persönlich betreue oder nicht, zumal er so oder anders die Betreuungsverantwortung für ihn trage. Dies ergibt sich indessen nicht aus dem angefochtenen Entscheid. Vielmehr lässt sich diesem entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren noch darüber beklagte, die Anordnung der Mittagsbetreuung sei nutzlos (vgl. vorne E. 6.1). Insofern vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Ebenso wenig dient ihm der Verweis auf die Methode der Berechnung mit drei Tageseinheiten, wie sie das Bundesgericht vereinzelt angewandt hat (vgl. vorne E. 6.3.1; zur Vorgehensweise s. VON WERDT, Aus der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Unterhalt in Familiensachen, in: Elfte Schweizer Familienrecht§Tage, 2025, S. 74). Zum einen ist bereits fraglich, ob diese Methode vorliegend überhaupt geeignet ist, um die Betreuungsanteile zu ermitteln, zumal die mittlere Einheit (Schulbeginn bis Schulschluss) aufgrund der - zumindest theoretisch - wechselnden Mittagsbetreuung Betreuungsanteile beider Eltern enthält. Zum anderen ergäbe auch ihre Anwendung nicht einen Betreuungsanteil in der Höhe, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht. Entgegen seiner Auffassung würde es allein die (ohnehin obsolet gewordene) Mittagsbetreuung nicht rechtfertigen, ihm jeweils die ganze mittlere Einheit zuzuweisen, sind es doch die Schulstunden, welche den Grossteil dieser Betreuungseinheit ausmachen. Dass ihm die Betreuungsverantwortung für den Sohn auch für diese Zeit zukommen solle, macht er weder geltend, noch ergibt sich dies aus der fraglichen Betreuungsregelung. Seine Rechnung taugt deshalb von vornherein nicht. Es gelingt ihm nicht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz als bundesrechtswidrig auszuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Unterhaltsberechnung ferner, was die Überschussanteile der Kinder anbelangt.
7.1. Die Vorinstanz bestätigte diesbezüglich die Vorgehensweise des Bezirksgerichts. Dieses ermittelte die Überschussanteile der Kinder, indem es auf den Gesamtüberschuss der Familie (Fr. 4'726.-- ab 1. August 2024 bzw. Fr. 5'510.-- ab 1. August 2027) einen Prozentsatz von je 16.5 % anwandte, was gerundet einem kleinen Kopf entspricht. Es trug sodann der alternierenden Obhut über den Sohn Rechnung, indem es seinen Überschussanteil - gleich wie den Grundbetrag - proportional zu den jeweiligen Betreuungsanteilen auf die Haushalte der Parteien verteilte (6 % beim Beschwerdeführer und 10.5 % bei der Beschwerdegegnerin). Gestützt darauf bezifferte es den Unterhaltsbedarf der Kinder folgendermassen:
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ab 1. August 2024
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ab 1. August 2027
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Haushalt
Mutter
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Haushalt
Vater
|
Haushalt
Mutter
|
Haushalt
Vater
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C.________
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Grundbedarf
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Fr. 1'384.--
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Fr. 1'416.--
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Überschussanteil
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Fr. 780.--
|
|
Fr. 909.--
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|
|
abzgl. Kinderzulage
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- Fr. 250.--
|
|
- Fr. 250.--
|
|
|
Barunterhalt
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Fr. 1'914.--
|
|
Fr. 2'075.--
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D.________
|
|
|
|
|
|
Grundbedarf
|
Fr. 1'109.--
|
Fr. 719.--
|
Fr. 1'142.--
|
Fr. 719.--
|
|
Überschussanteil
|
Fr. 496.--
|
Fr. 284.--
|
Fr. 579.--
|
Fr. 330.--
|
|
abzgl. Kinderzulage
|
- Fr. 250.--
|
|
- Fr. 250.--
|
|
|
Barunterhalt
|
Fr. 1'355.--
|
Fr. 1'003.--
|
Fr. 1'471.--
|
Fr. 1'049.--
|
7.2. Dem Beschwerdeführer zufolge hätte die Vorinstanz die Überschussanteile der Kinder nur anhand seines eigenen Überschusses berechnen dürfen. Seiner Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorgehensweise des Bezirksgerichts entspricht im Grundsatz den Vorgaben gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3), auch wenn es den Überschussanteil der Kinder nicht exakt, sondern gerundet ermittelte. Im Übrigen ist das Bezirksgericht korrekt vorgegangen, indem es den Überschussanteil des Sohnes proportional zu den jeweiligen Betreuungsanteilen auf die Haushalte der Parteien verteilte, was der Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Eine andere Frage ist, in welchem Verhältnis die Überschussanteile der Kinder von den Parteien zu tragen sind.
7.3. Die Vorinstanz verwies auf die sorgfältige Berechnung der Kindesunterhaltsbeiträge durch das Bezirksgericht, mit welcher es der Leistungsfähigkeit und den Betreuungsanteilen beider Parteien Rechnung getragen habe.
Das Bezirksgericht überband dem Beschwerdeführer in sämtlichen Berechnungsphasen den gesamten Unterhalt für die Tochter (inkl. Überschussanteil) mit der Begründung, diese stehe unter der alleinigen Obhut der Beschwerdegegnerin. Die Unterhaltslasten betreffend den Sohn errechnete es umgekehrt proportional zum jeweiligen Betreuungsanteil und proportional zur jeweiligen Leistungsfähigkeit der Parteien (vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5), wobei es von den nachfolgenden Bedarfs- und Einkommenszahlen ausging:
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ab 1. August 2024
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Einkommen
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Bedarf
|
Überschuss
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|
|
|
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|
Vater
|
Fr. 9'975.--
|
Fr. 4'099.--
|
Fr. 5'876.--
|
|
Mutter
|
Fr. 4'761.--
|
Fr. 3'199.--
|
Fr. 1'562.--
|
|
C.________
|
Fr. 250.--
|
Fr. 1'384.--
|
- Fr. 1'134.--
|
|
D.________
|
Fr. 250.--
|
Fr. 1'828.--
|
- Fr. 1'578.--
|
|
Total
|
Fr. 15'236.--
|
Fr. 10'510.--
|
Fr. 4'726.--
|
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|
|
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ab 1. August 2027
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|
Einkommen
|
Bedarf
|
Überschuss
|
|
|
|
|
|
|
Vater
|
Fr. 9'975.--
|
Fr. 4'144.--
|
Fr. 5'831.--
|
|
Mutter
|
Fr. 5'866.--
|
Fr. 3'410.--
|
Fr. 2'456.--
|
|
C.________
|
Fr. 250.--
|
Fr. 1'416.--
|
- Fr. 1'166.--
|
|
D.________
|
Fr. 250.--
|
Fr. 1'861.--
|
- Fr. 1'611.--
|
|
Total
|
Fr. 16'341.--
|
Fr. 10'831.--
|
Fr. 5'510.--
|
Gestützt darauf verteilte es den Unterhalt für den Sohn für die Zeit ab 1. August 2024 zu Fr. 1'935.-- auf den Beschwerdeführer und zu Fr. 423.-- auf die Beschwerdegegnerin sowie für die Zeit ab 1. August 2027 zu Fr. 1'874.-- auf den Beschwerdeführer und zu Fr. 646.-- auf die Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer moniert, diese Verteilung habe zur Folge, dass er teilweise einen Überschussanteil finanziere, welchen nicht er erwirtschafte, sondern die Beschwerdegegnerin.
7.4. Bei der Aufteilung des Unterhalts auf die Eltern unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit und Betreuungsanteile handelt es sich nicht um eine rein rechnerische Operation, sondern das Gericht hat sein Ermessen auszuüben (vgl. Urteil 5A_591/2025 vom 25. November 2025 E. 6.2). Dieses Ermessen hat die Vorinstanz denn auch hervorgehoben.
7.4.1. Im Grundsatz ist die von der Vorinstanz bestätigte Vorgehensweise des Bezirksgerichts nicht zu beanstanden. Sie berücksichtigt sowohl die Betreuungsanteile als auch die individuelle Leistungsfähigkeit beider Parteien. Indessen ergibt sich aus den oben dargestellten Zahlen, dass auch die Beschwerdegegnerin an den Familienüberschuss und damit an die Überschussanteile der Kinder beiträgt. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den vollen Unterhaltsbedarf der Tochter überband, bürdete sie ihm auch den Überschussanteil auf, welchen nicht er erzielt, sondern die Beschwerdegegnerin.
7.4.2. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Sohnes, und zwar aus folgendem Grund: Aufschluss darüber, wer wie viel an den Familienüberschuss beiträgt, gibt allein das Verhältnis der Überschüsse der Eltern zueinander (wobei hier die Überschüsse gemeint sind, welche resultieren, nachdem der Barunterhalt - noch ohne Überschussanteile der Kinder - auf die Eltern verteilt wurde). Dieses Verhältnis wird verzerrt, wenn auch bei der Verteilung der Überschussanteile die Betreuungsanteile berücksichtigt werden. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass die Vorinstanz mit den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen ihren Ermessensspielraum überschritten hat. Dies wäre lediglich dann zu bejahen, wenn die dem Beschwerdeführer auferlegte Unterhaltslast zur Folge hätte, dass er in nicht unwesentlichem Ausmass die von der Beschwerdegegnerin generierten Überschussanteile bezahlen müsste. Eine entsprechende Prüfung kann vorliegend unterbleiben, denn die Vorinstanz wird sich ohnehin neu mit der Unterhaltsberechnung befassen (vgl. hinten E. 8.2) und dabei die soeben dargelegten Grundsätze beachten müssen.
8.
8.1. Im Zusammenhang mit dem Volljährigenunterhalt verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem volljährigen Kind kein Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss der Eltern zusteht (vgl. BGE 151 III 261 E. 2.7; 147 III 265 E. 7.2
in fine) und der Unterhalt für das volljährige Kind allein nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit der Eltern auf diese zu verteilen ist (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3 und E. 8.5 mit Hinweisen).
8.2. Da die Beschwerdegegnerin bereits seit 1. August 2024 einen Überschuss erwirtschaftet (vgl. vorne E. 7.3), hätte die Vorinstanz in der Unterhaltsrechnung berücksichtigen müssen, dass sich auch die Beschwerdegegnerin am Volljährigenunterhalt für die Tochter zu beteiligen hat. Sodann hätte sie den Überschussanteil aus dem Volljährigenunterhalt streichen und stattdessen die mutmasslichen Ausbildungskosten einsetzen sollen. Zu Letzteren enthält weder der angefochtene Entscheid noch das erstinstanzliche Urteil eine tatsächliche Feststellung bzw. Prognose. Die Vorinstanz erwog lediglich, auch das Bezirksgericht sei davon ausgegangen, dass der gebührende Unterhalt eines volljährigen Kindes auf das um die Ausbildungskosten erweiterte familienrechtliche Existenzminimum begrenzt sei. Ob sie damit implizieren wollte, der wegfallende Überschussanteil werde durch die mutmasslichen Ausbildungskosten kompensiert, erscheint angesichts der Höhe des fraglichen Überschussanteils von Fr. 909.-- (vgl. vorne E. 7.1) zweifelhaft. Die Sache ist deshalb zur Ergänzung des Sachverhalts in diesem Punkt und zu neuem Entscheid über die Kindesunterhaltsbeiträge ab 1. August 2024 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es versteht sich von selbst, dass sie dabei die Phasen der Unterhaltsberechnung wird anpassen müssen, denn der Volljährigenunterhalt (ab 1. April 2027 bzw. 1. August 2029) berechnet sich anders als der Minderjährigenunterhalt. Bei dieser Gelegenheit wird die Vorinstanz auch über die Verteilung der Prozesskosten für das Berufungsverfahren neu zu befinden haben.
9.
Streitig ist ferner die güterrechtliche Ausgleichszahlung.
9.1. Bereits vor Vorinstanz kritisierte der Beschwerdeführer allein die Berechnung des Vorschlags der Beschwerdegegnerin.
9.1.1. Das Bezirksgericht ging von einem solchen in der Höhe von Fr. 32'078.80 aus. Es ermittelte ihn, indem es von den Vermögenswerten der Beschwerdegegnerin per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Fr. 461'635.10) ihr Eigengut (Fr. 429'556.30) abzog, welches es mit den Kontoständen per Heiratsdatum und den kumulierten Auszahlungsbeträgen des Erbschaftsanteils bewertete:
|
|
Eigengut
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Vermögenswerte per Stichtag
|
|
|
|
|
|
Mobiliar und Hausrat
|
|
Fr. 5'000.--
|
|
Auto
|
|
p.m.
|
|
Fahrrad
|
|
Fr. 1'399.--
|
|
Konten und Depots bei der Bank E.________
|
|
Fr. 242'785.--
|
|
Konto bei der Bank F.________
|
Fr. 32'419.85
|
Fr. 32'633.75
|
|
Schliessfach bei der Bank E.________
|
|
Fr. 0.--
|
|
Säule 3a Konten
|
Fr. 13'060.40
|
Fr. 14'517.35
|
|
"Darlehen" an die Schwester
|
|
Fr. 165'300.--
|
|
Guthaben bei der Bank G.________
|
Fr. 252'276.66
|
|
|
Anteil aus der Erbschaft des Vaters
|
Fr. 131'799.39
|
|
|
|
|
|
|
Total
|
Fr. 429'556.30
|
Fr. 461'635.10
|
9.1.2. Die Vorinstanz korrigierte diese Rechnung, indem sie im Eigengut für die Konten bei der Bank G.________ sowie der Bank F.________ den Wert per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung einsetzte, wodurch sich der Vorschlag auf Fr. 41'356.55 erhöhte:
|
|
Eigengut
|
Vermögenswerte per Stichtag
|
|
|
|
|
|
Mobiliar und Hausrat
|
|
Fr. 5'000.--
|
|
Auto
|
|
p.m.
|
|
Fahrrad
|
|
Fr. 1'399.--
|
|
Konten und Depots bei der Bank E.________
|
|
Fr. 242'785.--
|
|
Konto bei der Bank F.________
|
Fr. 32'633.75
|
Fr. 32'633.75
|
|
Schliessfach bei der Bank E.________
|
|
Fr. 0.--
|
|
Säule 3a Konten
|
Fr. 13'060.40
|
Fr. 14'517.35
|
|
"Darlehen" an die Schwester
|
|
Fr. 165'300.--
|
|
Guthaben bei der Bank G.________
|
Fr. 242'785.--
|
|
|
Anteil aus der Erbschaft des Vaters
|
Fr. 131'799.39
|
|
|
|
|
|
|
Total
|
Fr. 420'278.54
|
Fr. 461'635.10
|
9.1.3. Unbestritten waren vor Vorinstanz die Höhe des Vorschlags des Beschwerdeführers (Fr. 36'081.57) sowie eine Ersatzforderung seines Eigenguts gegenüber jenem der Beschwerdegegnerin (Fr. 5'000.--). Gestützt auf diese Zahlen bezifferte die Vorinstanz seine güterrechtliche Ausgleichsforderung auf Fr. 7'637.50 (≈ Fr. 41'356.55 : 2 -Fr. 36'081.57 : 2 + Fr. 5'000.--).
9.2. Der Beschwerdeführer moniert, der Wert des Eigenguts der Beschwerdegegnerin könne nicht bestimmt werden, indem auf die Kontostände per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung abgestellt werde. Dadurch werde der Zins auf diesen Konten zu Eigengut, obschon er Errungenschaft darstelle. Vielmehr sei vom Wert des Eigenguts per Heiratsdatum (Fr. 429'556.30) auszugehen. Von diesem seien die Beträge abzuziehen, welche die Beschwerdegegnerin für die Anschaffung eines Autos (Fr. 18'130.--) und eines Fahrrades (Fr. 3'601.--) verbraucht habe, gesamthaft also Fr. 21'731.--. Das am Ende des Güterstandes vorhandene Eigengut belaufe sich deshalb auf Fr. 407'825.30 (= Fr. 429'556.30 - Fr. 21'731.--). Daraus ergebe sich ein Vorschlag der Beschwerdegegnerin von Fr. 53'809.80 (= Fr. 461'635.10 - Fr. 407'825.30) und eine güterrechtliche Ausgleichsforderung des Beschwerdeführers von Fr. 13'864.10 (≈ Fr. 53'809.80 : 2 - Fr. 36'081.57 : 2 + Fr. 5'000.--).
9.3. Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Als Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes gilt bei - wie vorliegend im Rahmen des Eheschutzverfahrens erfolgter - gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung der Tag, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Bewertung ist hingegen der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB). Die für den Bestand und für die Bewertung massgebenden Zeitpunkte sind klar zu unterscheiden. Dass zwischen der Einreichung des Scheidungsbegehrens und der güterrechtlichen Auseinandersetzung eingetretene Wertveränderungen berücksichtigt werden müssen, ist nach der gesetzlichen Regelung gewollt. Grundsätzlich ausgeschlossen ist hingegen, dass Veränderungen der Vermögensmassen in ihrem Bestand nach der Auflösung des Güterstandes die güterrechtliche Auseinandersetzung noch beeinflussen können. Nach der Auflösung des Güterstandes entsteht - sowohl auf der Aktiv- als auch der Passivseite - keine Errungenschaft mehr, die unter den Ehegatten zu teilen wäre (zum Ganzen: BGE 136 III 209 E. 5.2). Auch sind keine Ersatzanschaffungen mehr möglich (BGE 135 III 241 E. 4.2 mit Hinweis).
9.4. Im Berufungsverfahren nicht (mehr) umstritten war, dass die Beschwerdegegnerin in die Ehe ein Guthaben von Fr. 252'276.66 bei der Bank G.________ (heute Bank E.________), von Fr. 32'419.85 bei der Bank F.________ sowie von Fr. 13'060.40 auf einem Konto der Säule 3a einbrachte. Ebenfalls nicht streitig war, dass sie während der Ehe ein neues Auto kaufte, welches sie zu Fr. 18'130.-- aus Eigengut und zu Fr. 5'000.-- durch Einlösung des vorehelichen Fahrzeugs des Beschwerdeführers finanzierte. Ferner bezahlte sie ein neues Fahrrad mit Fr. 3'601.-- aus Eigengutsmitteln und mit Fr. 1'399.-- von einem gemeinsamen Konto der Parteien. Das Fahrrad wurde nach Auflösung des Güterstandes gestohlen. Es blieb unbestritten, dass der Errungenschaft der Beschwerdegegnerin gegenüber ihrem Eigengut eine Ersatzforderung von Fr. 1'399.-- zustehen soll.
9.5. Bei Sparguthaben ist in der güterrechtlichen Auseinandersetzung vom Kontostand im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auszugehen. Fällt das gesamte Sparguthaben in die Errungenschaft eines Ehegatten, ist jener Kontostand für die Bewertung dieser Vermögensmasse massgebend. Hat ein Ehegatte demgegenüber voreheliches Vermögen in die Ehe eingebracht oder während der Ehe solches geerbt oder anderweitig unentgeltlich erhalten, stellt dieses Eigengut dar (Art. 198 Ziff. 2 ZGB). Diesfalls enthält das Guthaben, welches sich im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf dem Konto befindet, auch Errungenschaft, zumal die Bankzinsen als Erträge des Eigenguts in die Errungenschaft fallen (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Um die Höhe der (zwischen den Ehegatten zu teilenden) Errungenschaft zu ermitteln, muss deshalb vom Kontostand per Datum der Auflösung des Güterstandes jener per Datum der Heirat (bei vorehelichem Vermögen) bzw. des Vermögenszufalls (bei Erbschaft, Schenkung usw.) abgezogen werden. Damit werden auch allfällige, während der Ehe aus Errungenschaftsmitteln erfolgte Geldzuflüsse auf das Konto als Errungenschaft ausgeschieden. Wurden während der Ehe aus Eigengut Ersatzanschaffungen getätigt, so ist deren Kaufpreis in der soeben beschriebenen Rechnung vom Kontostand per Datum der Heirat bzw. des Vermögenszufalls abzuziehen, andernfalls die Ersatzanschaffungen wertmässig zweimal im Eigengut des betreffenden Ehegatten berücksichtigt würden. Dasselbe gilt, wenn Eigengut verbraucht wurde.
9.6. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich für die Beschwerdegegnerin folgende Aufstellung:
|
|
Vermögenswerte per Stichtag
|
|
Eigengut
|
Errungenschaft
|
|
|
|
|
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|
Mobiliar und Hausrat
|
Fr. 5'000.--
|
|
|
Fr. 5'000.--
|
|
Auto
|
p.m.
|
|
p.m.
|
|
|
Fahrrad (Ersatzforderung)
|
Fr. 1'399.--
|
|
|
Fr. 1'399.--
|
|
Konten und Depots bei der Bank G.________/Bank E.________
-
"Darlehen" an die Schwester
- Autokauf
- Fahrradkauf
- Anteil aus der Erbschaft des
Vaters
|
Fr. 242'785.--
|
-
-
-
|
Fr. 252'276.66
Fr. 165'300.--
Fr. 18'130.--
Fr. 3'601.--
Fr. 131'799.39
|
Fr. 45'739.95
|
|
Konto bei der Bank F.________
|
Fr. 32'633.75
|
|
Fr. 32'419.85
|
Fr. 213.90
|
|
Schliessfach bei der Bank E.________
|
Fr. 0.--
|
|
|
|
|
Säule 3a Konten
|
Fr. 14'517.35
|
|
Fr. 13'060.40
|
Fr. 1'456.95
|
|
"Darlehen" an die Schwester
|
Fr. 165'300.--
|
|
Fr. 165'300.--
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Total
|
Fr. 461'635.10
|
|
Fr. 407'825.30
|
Fr. 53'809.80
|
9.7. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, beläuft sich der Vorschlag der Beschwerdegegnerin auf Fr. 53'809.80. Sein eigener Vorschlag beträgt wie bereits ausgeführt Fr. 36'081.57 (vgl. vorne E. 9.1.3). Die Verrechnung beider Vorschläge sowie die Berücksichtigung seiner Ersatzforderung von Fr. 5'000.-- ergibt eine güterrechtliche Ausgleichsforderung seinerseits von Fr. 13'864.10 (≈ Fr. 53'809.80 : 2 - Fr. 36'081.57 : 2 + Fr. 5'000.--). Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
10.
Im Ergebnis wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, und zwar unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Dementsprechend obsiegt der Beschwerdeführer vollständig, sodass die Beschwerdegegnerin kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG) und entschädigungspflichtig wird ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 und 3 sowie die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. September 2024 werden aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 13'864.10 zu leisten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils."
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie den Sachverhalt hinsichtlich der Ausbildungskosten im Volljährigenunterhalt ergänze und über die Kinderalimente für die Zeit ab 1. August 2024 sowie die Kostenregelung des Berufungsverfahrens neu entscheide.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller