Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_111/2025
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Näf,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Postulationsfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, vom 17. Dezember 2024 (OG Z 22 10).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1965) und B.________ (geb. 1963) haben 1998 geheiratet.
B.
Mit Urteil vom 9. Juni 2022 sprach das Landgericht Uri die Scheidung der Ehe aus und regelte deren Nebenfolgen. Soweit hier von Belang, verpflichtete es B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 116'084.65 und entschied, dass kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen werde.
C.
Dagegen wandte sich A.________ mit Berufung vom 31. Oktober 2022 an das Obergericht des Kantons Uri. Dieses hiess das Rechtsmittel teilweise gut und erhöhte die durch B.________ zu leistende güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 130'147.70. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Das Berufungsurteil wurde dem Rechtsvertreter von A.________ am 19. Dezember 2024 zugestellt.
D.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt in Aufhebung des Berufungsurteils die Rückweisung der Sache zwecks erneuter Durchführung der Hauptverhandlung und neuem Entscheid an das Landgericht, eventualiter an das Obergericht. Subeventualiter verlangt sie, es sei ihr nachehelicher Unterhalt in der Höhe von Fr. 3'398.80 zuzusprechen sowie festzustellen, dass ihr monatliches Manko Fr. 1'430.33 betrage und sie berechtigt sei, innerhalb von fünf Jahren seit der Scheidung eine Erhöhung der Rente zu verlangen, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.________ (Beschwerdegegner) sich verbessert haben.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 75 BGG), das auf Rechtsmittel hin über die Nebenfolgen der Scheidung der Parteien geurteilt hat. Diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ist vermögensrechtlicher Natur, zumal mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem nachehelichen Unterhalt nur vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen im Streit stehen (vgl. Urteil 5A_751/2024 vom 19. Februar 2026 E. 1 mit Hinweisen). Das massgebliche Streitwerterfordernis von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann eingetreten werden.
1.2. Die Vorinstanz trat auf die Berufung nicht ein, was den nachehelichen Unterhalt anbelangt. Streitgegenstand bildet in dieser Hinsicht allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2). Zulässig ist deshalb nur ein Rückweisungsantrag (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.4 mit Hinweis). Auf den reformatorischen Subeventualantrag wäre deshalb grundsätzlich nicht einzutreten. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass die Beschwerdeführerin anstrebt, dass auf ihre Berufung in diesem Punkt eingetreten wird, sodass ihr Rechtsbegehren in diesem Sinne ausgelegt und entgegengenommen wird (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3).
2.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Zum Sachverhalt zählen auch Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 148 V 366 E. 3.3; 140 III 264 E. 2.3; je mit Hinweisen), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 III 81 E. 1.3; 142 III 364 E. 2.4; je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin möchte allem voran erreichen, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung wiederholt wird. Nachdem die Vorsitzende des Landgerichts diese unterbrochen hatte, verliess die zu jenem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin den Gerichtssaal und kehrte nicht wieder zurück, weshalb die Verhandlung in der Folge ohne sie fortgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die kantonalen Instanzen hätten erkennen sollen, dass sie postulationsunfähig im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO gewesen sei.
4.
Die Postulationsfähigkeit setzt als Teil der Prozessfähigkeit die Fähigkeit voraus, vor Gericht die im Prozessrecht vorgezeichneten Rechte wahrzunehmen, prozessuale Anträge zu stellen, schriftliche oder mündliche Parteivorträge zu halten usw. (BGE 132 I 1 E. 3.2; Urteile 5A_890/2022 vom 27. April 2023 E. 4.1.3; 5A_469/2019 vom 17. November 2020 E. 1.2.1, in: SZZP 2021 S. 94; je mit Hinweisen). Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung (Art. 69 Abs. 1 ZPO; vgl. auch den ähnlich formulierten Art. 41 Abs. 1 BGG). Diese Bestimmung ist restriktiv zu handhaben und ein Unvermögen zur Prozessführung ist nicht leichthin anzunehmen (Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.1; zit. Urteil 5A_469/2019 E. 4.2, in: SZZP 2021 S. 96; je mit Hinweisen). Ein unzweckmässiges oder für die Beteiligten gar lästiges Verhalten im Prozess genügt nicht (zit. Urteil 5A_367/2025 a.a.O.; Urteile 2C_708/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2 mit Hinweis; 5A_286/2015 vom 2. November 2015 E. 2.2.4). In Betracht fallen demgegenüber beispielsweise dauernde Abwesenheit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (zit. Urteile 5A_367/2025 a.a.O.; 5A_173/2024 a.a.O. mit Hinweisen; 5A_483/2018 a.a.O. mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz erkannte, das Landgericht habe nicht annehmen müssen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich unfähig sei, das Verfahren selbst zu führen. Sie begründete dies folgendermassen:
5.1. Die Beschwerdeführerin bestreite die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht, wonach ihr vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren. Ihr damaliger Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 28. Januar 2021 sein Mandat niedergelegt. Rund ein Jahr später seien die Parteien darüber informiert worden, dass sie zu gegebener Zeit zur Hauptverhandlung eingeladen würden. Das Landgericht habe sodann mit Schreiben vom 8. April 2022 bestätigt, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werden könne, und habe die Vorladungen am 2. Mai 2022 verschickt. Somit habe es der Beschwerdeführerin nicht an Zeit gemangelt, für das Scheidungsverfahren bzw. die Hauptverhandlung eine neue Rechtsvertretung zu mandatieren.
5.2. Weder eine lange Verfahrensdauer noch die mehrfachen Gesuche der Beschwerdeführerin um Verschiebung der Hauptverhandlung reichten für die Annahme der fehlenden Postulationsfähigkeit aus. Ebenso wenig genüge hierfür die pauschale Behauptung, für die Beschwerdeführerin sei der Schlussvortrag bzw. die Stellungnahme zum Beweisergebnis von grosser Bedeutung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Verhandlung freiwillig verlassen und müsse die Säumnisfolgen hinnehmen. Ausserdem sei für die Beurteilung ihrer Postulationsfähigkeit nicht massgebend, ob nach ihrem Dafürhalten die Beweiserhebung unvollständig sei. Schliesslich bestreite die Beschwerdeführerin die Feststellungen des Beschwerdegegners nicht, sie sei bereits prozesserfahren und habe zahlreiche Verfahren ohne anwaltliche Vertretung geführt. Dasselbe gelte, soweit er ausführe, angesichts der Verfahrenshandlungen durch die Beschwerdeführerin sowie deren Verhalten anlässlich der erstinstanzlichen Parteibefragung müsse festgestellt werden, dass ihre Willensbildung und -äusserung nicht beeinträchtigt gewesen seien.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wurde ihren eigenen Angaben zufolge allein im erstinstanzlichen Verfahren nacheinander von sechs Rechtsanwälten vertreten. Sodann war sie offensichtlich in der Lage, sowohl für die Anfechtung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils als auch des Berufungsurteils der Vorinstanz rechtzeitig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Bereits aus diesem Grund liegt kein Anwendungsfall von Art. 69 Abs. 1 ZPO vor (vgl. Urteil 5A_530/2014 vom 19. März 2015 E. 8). Mit der Berufung auf Art. 69 Abs. 1 ZPO kann sich eine Partei nicht der Aufgabe entledigen, selber eine Rechtsvertretung zu suchen, die bereit ist, sie zu vertreten und für sie Rechtsvorkehren zu treffen (Urteile 5A_367/2025 vom 23. Juli 2025 E. 5.3, in: SZZP 2025 S. 598; 5A_173/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 3.5.1; 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2; zum Ganzen: Urteil 5A_422/2025 vom 24. März 2026 E. 3.3
in fine).
6.2. An dieser Einschätzung ändert vorliegend nichts, dass die Beschwerdeführerin das Scheidungsverfahren als komplex bezeichnet und darauf hinweist, dass sie juristische Laiin sei. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei zwar im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertreten gewesen. Sie sei jedoch keine prozessunerfahrene Laiin, sondern habe vielmehr seit 2015 bereits eine Vielzahl an Verfahren ohne Rechtsvertretung geführt. In dieser Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. So gelangte sie denn auch bereits dreimal selbständig an das Bundesgericht, sowohl im Kontext des damaligen Eheschutzverfahrens (Urteile 5A_190/2017 vom 7. März 2018; 5A_851/2018 vom 26. Februar 2019) als auch des nun durchgeführten Scheidungsverfahrens (Urteil 5A_75/2021 vom 24. Juni 2021), wobei sie mit ihrer erstgenannten Beschwerde durchdrang. Soweit die Beschwerdeführerin vertritt, sie habe im Scheidungsprozess unzweckmässig und erratisch gehandelt und sie sei "intellektuell in keinem Zeitpunkt fähig" gewesen, die Komplexität der Streitsache zu verstehen und die notwendigen Handlungen selber vorzunehmen, beschränkt sie sich darauf, in appellatorischer Weise einen Sachverhalt vorzutragen, welcher sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergibt (vgl. vorne E. 2). Eine derartige Kritik ist nicht geeignet darzutun, dass ihr im Scheidungsprozess die Postulationsfähigkeit gefehlt hätte (vgl. zit. Urteile 5A_422/2025 E. 3.4; 5A_367/2025 a.a.O.; 5A_173/2024 E. 3.5.2).
6.3. Die Beschwerdeführerin kann nicht unter Berufung auf Art. 69 Abs. 1 ZPO wiedergutmachen, dass sie sich anlässlich der Hauptverhandlung dazu entschloss, diese zu verlassen, da sie nicht wie von ihr beantragt verschoben worden war. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat sie sich die Folgen ihrer Säumnis selbst zuzuschreiben. Allein der Umstand, dass das Verlassen der Hauptverhandlung ihrer Sache nicht diente, vermag kein Unvermögen zur Prozessführung zu begründen (vgl. vorne E. 4). Im Hauptbegehren ist ihre Beschwerde deshalb abzuweisen.
7.
Im Eventualstandpunkt beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr kein nachehelicher Unterhalt zugesprochen wurde.
7.1. Die Vorinstanz trat auf ihre Berufung in diesem Punkt nicht ein, da die Beschwerdeführerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin bemängelte im Berufungsverfahren, dass ihr das Landgericht ein hypothetisches Nettoeinkommen von monatlich Fr. 4'000.-- angerechnet hatte. Die Vorinstanz hielt ihr vor, sie bezeichne keine genauen Aktenstellen, auf welche sie ihre Behauptungen stütze, begnüge sich mit oberflächlichen Bestreitungen und setze sich nicht im Detail mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Das Landgericht habe in E. 8.5.3.3 S. 104 f. seines Urteils diverse Tätigkeitsbereiche genannt, in welchen Hilfskräfte gesucht würden. Die Beschwerdeführerin hätte somit klar aufzeigen müssen, weshalb es ihr nicht zumutbar sei, in den aufgezählten Berufszweigen zu arbeiten, bzw. weshalb es ihr faktisch nicht möglich sei, eine entsprechende Anstellung zu finden.
7.2. Das Landgericht nannte in der verwiesenen Erwägung zusammengefasst Stellen als Bürohilfskraft oder als Aushilfskraft im Gastrobereich, in der Raumpflege oder im Gesundheitswesen. Weiter erwog es, die Beschwerdeführerin hätte, nachdem sie ihre Ausbildung an einer Handelsschule nicht abgeschlossen habe, einen Lehrgang als Pflegehelferin der SRK absolvieren können. Zudem seien während der Pandemie im Gesundheitswesen noch ganz andere Arbeitsplätze geschaffen worden. Zu denken sei an die zahlreichen Stellen im Bereich Contact Tracing und im administrativen Bereich. Auch im Bereich der Altenpflege werde Personal gesucht und im Asylwesen würden aufgrund des Ukraine-Krieges schnellstmöglich Aushilfskräfte benötigt.
7.3. Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe in ihrer Berufung sehr wohl Aktenstellen bezeichnet und ihre Ausführungen substanziiert. Sie habe auf S. 28 der Berufungsschrift mit Verweis auf das Protokoll der Parteibefragung vom 13. Januar 2020 ihre Antwort auf die Frage zitiert, in welchen Branchen sie sich nach der Trennung beworben habe. Im fraglichen Zitat nahm die Beschwerdeführerin jedoch lediglich auf eine Tätigkeit im KV-Bereich, im Service und in der Pflege sowie bei einem Sessellift Bezug. Sie bezeichnet keine Stellen ihrer Berufungsschrift, an welchen sie sich mit der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Tätigkeit im Bereich Raumpflege oder im Asylwesen spezifisch auseinandergesetzt hätte, oder an welcher sie aufgezeigt hätte, weshalb sie den Lehrgang als Pflegehelferin nicht absolvieren konnte. Ebenso wenig macht sie geltend, sie habe konkrete Absagen in den einschlägigen Tätigkeitsbereichen als Beweismittel angeführt oder auf entsprechende, bereits in den Akten liegende Unterlagen verwiesen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgerte, sie sei ihrer Begründungsobliegenheit nicht in genügendem Masse nachgekommen, und auf ihre Berufung insoweit nicht eintrat. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
8.
Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal dem Beschwerdegegner mangels Einholen von Vernehmlassungen kein entschädidungspflichtiger Aufwand entstanden ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller