Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_25/2025
Urteil vom 2. April 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich,
Steuerbezug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Dezember 2024 (RT240103-O/U).
Erwägungen
1.
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023) für Fr. 1'560.-- nebst Zins zu 4% seit 25. Oktober 2023 und Fr. 76.90 die definitive Rechtsöffnung. Im Mehrumfang wies es das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Dezember 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde bezüglich des Beginn des Verzugszinseslaufs teilweise gut und erteilte dem Beschwerdegegner definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'560.-- nebst Zins seit dem 25. November 2023 und Fr. 76.90 und wies das Gesuch im Mehrbetrag ab. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Februar 2025 Beschwerde an das Bundesgericht ein. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Am 7. und 10. März reichte die Beschwerdeführerin Beschwerdeergänzungen ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine vorliegt, ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz beträgt der Streitwert Fr. 1'560.-- und erreicht damit die Streitwertgrenze nicht.
2.2. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag wie in casu nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, zumindest offensichtlich nicht hinreichend, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
3.
3.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Soweit die beschwerdeführende Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.
4.1. Auf die Rüge der Verletzung einfachen Bundesrechts, insbesondere auf die Rüge einer Verletzung verschiedenster ZPO-Bestimmungen, des SchKG oder des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, kann von vornherein nicht eingetreten werden, da es sich hierbei nicht um verfassungsmässige Rechte handelt (Erwägung 3.1).
4.2. Auch im Übrigen erfüllen die Eingaben der Beschwerdeführerin die oben genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid auf die diversen Vorbringen der Beschwerdeführerin ein. Sie hiess die Beschwerde in einem Nebenpunkt (Verzugszinsen) gut, widerlegte aber im Übrigen ausführlich und sorgfältig alle Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dagegen macht die Beschwerdeführerin in ihrer gewohnten Art und Weise ausführliche theoretische Ausführungen zu verschiedensten Themen, rügt die Verletzung diverser Bestimmungen und stellt eine Vielzahl von Rechtsbegehren und verlangt darin unter anderem auch mehrfach, dass das angefochtene Urteil, das erstinstanzliche Urteil, der Zahlungsbefehl und die "Betreibung xxx" für nichtig zu erklären seien. Sie geht in ihren Eingaben indessen nicht hinreichend konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz ein, geschweige denn zeigt sie nachvollziehbar auf, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit ihrem Entscheid inwiefern verletzt haben soll.
4.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).
5.
Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid vorweg die von der Beschwerdegegnerin bestrittene Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin. Sie verneinte unter den gegebenen Umständen die Prozessunfähigkeit für das konkrete Verfahren. Dies schliesst nicht aus, dass die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin, deren zahllose Eingaben an die kantonalen Instanzen und an das Bundesgericht querulatorische Züge aufweisen, indem sie unter anderem immer wieder dieselben aussichtslosen Argumente vorbringt (Nichtigkeit von Urteilen und anderen Prozesshandlungen, Urkundenfälschung, mangelhafte Zustellung, ungültige Vertretung usw.), in einer anderen Konstellation erneut geprüft werden könnte.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BG
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.