Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_730/2025
Urteil vom 24. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 26. August 2025 (420 25 105).
Sachverhalt
A.
Gegen A.________ wurden mehrere Betreibungen eingeleitet. Nachdem am 4. Dezember 2024 zunächst eine ergebnislose Pfändung durchgeführt wurde, lud ihn das Betreibungsamt Basel-Landschaft auf den 28. März 2025 zu einem erneuten Pfändungsvollzug ein, erstellte gleichentags eine neue Existenzminimumberechnung und pfändete das Aktienkapital der B.________ AG im Umfang von 65 %.
B.
Mit Schreiben vom 4. April 2025 erhob A.________ gegen die Existenzminimumberechnung vom 28. März 2025 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden: Aufsichtsbehörde). Diese wies die Beschwerde ab. Der Entscheid datiert vom 26. August 2025 und wurde A.________ am 29. August 2025 eröffnet.
C.
Mit Beschwerde vom 5. September 2025 (Datum der Postaufgabe) wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid der Aufsichtsbehörde aufzuheben und festzustellen, dass die Pfändung seiner 65 %-Aktienanteile an der B.________ AG unzulässig ist. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Dem Antrag, der Beschwerde an das Bundesgericht aufschiebende Wirkung zu erteilen, entsprach der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 24. September 2025 in dem Sinne, dass die Verwertung der Aktien der B.________ AG während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens untersagt wird. Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Das Rechtsmittel ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Die Aufsichtsbehörde ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a BGG). Die Beschwerde steht grundsätzlich offen.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt festzustellen, dass die Pfändung seiner 65 %-Beteiligung an der B.________ AG unzulässig ist. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (Art. 76 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 113 E. 1.7). Das Feststellungsinteresse ist von der beschwerdeführenden Partei zu begründen und nachzuweisen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_158/2021 vom 19. Mai 2021 E. 1.4). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu diesem Interesse. Freilich ist zur Auslegung der Begehren auch die Begründung der Beschwerde beizuziehen (BGE 137 II 313 E. 1.3; 137 III 617 E. 6.2). Wie sich daraus ergibt, möchte der Beschwerdeführer der Sache nach letztlich erreichen, dass seine Aktienanteile an der B.________ AG nicht gepfändet werden. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt überdies das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt die Pfändung der Aktienanteile des Beschwerdeführers an der B.________ AG.
3.1. Die Vorinstanz prüft, ob die gepfändeten Aktienanteile unpfändbare Werkzeuge im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG darstellen. Sie stellt als unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer 65 % Aktienanteile der B.________ AG besitze und damit im Umfang von 65 % an dieser Unternehmung beteiligt sei. Das Aktienkapital der Gesellschaft belaufe sich laut Handelsregister auf Fr. 100'000.--; es sei in hundert vinkulierte Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- aufgeteilt und im Umfang von 50 % liberiert. Der Beschwerdeführer sei als Präsident des Verwaltungsrates eingetragen. Damit stehe fest, dass er Hauptaktionär der B.________ AG sei und die Funktion eines Organs der Aktiengesellschaft innehabe. In der Folge kommt der angefochtene Entscheid auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sprechen, wonach er die besagten Aktienanteile nicht als Wertschriften zur Spekulation halte, sondern für seine Selbständigkeit brauche, die B.________ AG mithin als ein persönliches Erwerbswerkzeug im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG zu betrachten sei. Dem hält die Aufsichtsbehörde entgegen, dass das Werkzeug, das ein Schuldner im Rahmen seiner Unternehmung verwendet, keinen Kompetenzcharakter habe, auch wenn es für seinen Betrieb unentbehrlich sei. Der Beschwerdeführer könne als Aktionär und Verwaltungsrat der B.________ AG daher weder für das Werkzeug, das er im Betrieb seines Unternehmens verwende, noch für die ihm gehörenden Aktienanteile Berufskompetenz beanspruchen. Die Mehrheit seiner weiteren Einwände betreffe sodann gar nicht die Pfändung der Aktienanteile als solche, sondern deren Verwertung, die in der angefochtenen Existenzminimumberechnung aber noch gar nicht Thema bzw. noch gar nicht angeordnet worden sei. Auf die Rügen, die sich auf die Verwertung beziehen, sei daher nicht weiter einzugehen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass die Aktienanteile bis anhin nicht gepfändet worden sind, keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser schuldnerfreundlichen Entscheide ableiten, zumal diese im Widerspruch mit der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ständen. Gestützt auf diese Erwägungen weist die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Er wirft der Vorinstanz vor, seine Vorbringen, insbesondere die Bestätigung der C.________ AG und die Bedeutung des Aktionärsbindungsvertrags, nicht substanziell zu würdigen und als "Verwertungsfragen" abzutun. Die im kantonalen Verfahren eingereichte, von der C.________ AG unterzeichnete Erklärung belege, dass die B.________ AG vollständig von ihm abhängig sei.
3.2.2. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verbürgte Gehörsanspruch umfasst alle Befugnisse, die dem Rechtsunterworfenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, darunter insbesondere auch das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und mit Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden (BGE 143 V 71 E. 4.1; 142 I 86 E. 2.2; 135 II 286 E. 5.1). Der Gehörsanspruch ist aber formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a). Er verschafft dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch auf eine "korrekte" Würdigung von Beweisen (Urteil 5A_504/2025 vom 11. Februar 2026 E. 3.3.2). Ob die Vorinstanz bestimmte Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als für die Beurteilung der Streitigkeit irrelevant einstuft, ist daher keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der (korrekten) Beweiswürdigung. Entsprechend müsste der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt aufzeigen, dass die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung, so wie sie von der Vorinstanz vorgenommen wurden, im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (s. vorne E. 2.2) sind. Das aber gelingt ihm nicht, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer erklärt, die B.________ AG habe nur gegründet werden können, weil die C.________ AG ihm Waren zur Verfügung gestellt habe, mit denen das notwendige Kapital aufgebaut worden sei. Die B.________ AG sei damit von Beginn an in einer engen Abhängigkeit von der C.________ AG entstanden. Mit Rücksicht auf diesen Umstand sehe der Aktionärsbindungsvertrag vor, dass die Aktien nur zum Nominalwert und ausschliesslich an die Mitaktionärin übertragen werden dürften. Eine Verwertbarkeit der Anteile sei damit ausgeschlossen bzw. die Verwertung würde kaum Erlös erzielen und den sofortigen Konkurs der B.________ AG auslösen. Dies zeige deutlich, dass die B.________ AG kein unabhängig wirtschaftendes Unternehmen, sondern ein rechtlicher Mantel ist, der ausschliesslich durch die Unterstützung der C.________ AG und durch die persönliche Tätigkeit von ihm, dem Beschwerdeführer, existiere. Eine Pfändung seiner Anteile verkenne diese Realität, da die Aktien damit wie frei handelbare Wertschriften behandelt würden, obwohl sie in Wahrheit untrennbar mit ihm, dem Beschwerdeführer, und den vertraglichen Strukturen verknüpft seien. Das Warenlager gehöre der C.________ AG; ohne seine Mitwirkung stelle diese die Lieferungen sofort ein mit der Folge, dass die B.________ AG sofort funktionsunfähig wäre.
3.3.2. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Beanstandungen tatsächlicher Natur zu wiederholen und sie dem angefochtenen Entscheid unreflektiert gegenüberzustellen. Dass bzw. inwiefern die Vorinstanz den - mit Blick auf die Pfändbarkeit der Aktienanteile (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) - relevanten Sachverhalt im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig (s. vorne E. 2.2) feststellt, legt er nicht dar. Allein zu behaupten, die Aufsichtsbehörde tue seine Vorbringen als "Verwertungsfragen" ab, genügt nicht. Ebenso wenig ist der Beschwerde zu entnehmen, inwiefern sich die Aufsichtsbehörde geradezu dem Vorwurf der Willkür aussetzt, wenn sie die Einwände des Beschwerdeführers als für die Frage der Pfändbarkeit der Aktienanteile irrelevant einstuft und deshalb nicht auf diese Tatsachenvorbringen eingeht (s. zur unechten antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 203 E. 3.3.2), sondern ihrer Beurteilung den Sachverhalt zugrunde legt, wonach der Beschwerdeführer Hauptaktionär der B.________ AG ist und zudem die Funktion eines Organs dieser AG innehat (s. vorne E. 3.1). Diese Tatsachenfeststellungen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Entsprechend sind sie auch im hiesigen Verfahren Ausgangspunkt für die rechtliche Beurteilung.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz die Pfändbarkeit seiner Aktienanteile gestützt auf BGE 63 III 17, 106 III 108, 116 III 745 und 129 III 595 bejahe. Diese Entscheide beträfen Gesellschaften mit eigenem Betriebsvermögen, Substanz und Marktwert. Auf die B.________ AG treffe dies nicht zu. Anders als im Fall, der BGE 63 III 17 zugrunde liege, sei die B.________ AG ohne Substanz und reine Hülle seiner Tätigkeit. Im Unterschied zur GmbH, um die sich BGE 106 III 108 drehe, verfüge die B.________ AG über kein eigenes Vermögen und sei nur von seiner Arbeit abhängig, dies auch im Gegensatz zur "Gesellschaft mit eigener Wirtschaftskraft", um die es in BGE 116 III 745 gehe. Schliesslich sei die B.________ AG durch den Aktionärsbindungsvertrag und die Vinkulierung praktisch unverwertbar und somit - anders als in BGE 129 III 595 - keine wirtschaftlich aktive Gesellschaft mit realisierbarem Marktwert. Der Aufsichtsbehörde wirft er vor, die Rechtsprechung formalistisch zu übertragen, ohne die erwähnten Besonderheiten zu würdigen; damit liege eine falsche Anwendung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG vor. Ausserdem tadelt der Beschwerdeführer die Pfändung als unverhältnismässig im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SchKG, weil die Aktien der B.________ AG wegen des Aktionärsbindungsvertrags und der Vinkulierung nur zum Nominalwert verwertet werden könnten und kaum Erlös erzielen würden.
3.4.2. Auch diese Reklamationen sind zum Scheitern verurteilt. Die Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG begründet der Beschwerdeführer mit den verschiedenen Eigenheiten tatsächlicher Natur, durch die sich die B.________ AG seiner Meinung nach auszeichnet. Wie gesehen, gelingt es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auszuweisen, weshalb diese angeblichen Umstände ausser Betracht bleiben müssen (s. vorne E. 3.3.2). Damit ist auch der Argumentation, weshalb die Aufsichtsbehörde Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG falsch anwende, der Boden entzogen. Allein der vorinstanzlichen Erkenntnis, dass er als Aktionär und Verwaltungsrat der B.________ AG weder für das Werkzeug, das er im Betrieb seines Unternehmens verwendet, noch für die ihm gehörenden Aktienanteile Berufskompetenz beanspruchen könne, hat der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Auch soweit er sich über eine Verletzung von Art. 92 Abs. 2 SchKG beklagt, vermag er nichts auszurichten. Gemäss der zitierten Norm dürfen Gegenstände nicht gepfändet werden, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt. Der Beschwerdeführer gibt sich mit der pauschalen Behauptung zufrieden, dass die Aktien nur zum Nominalwert, mithin zu Fr. 65'000.--, liquidiert werden könnten und die Verwertung der Aktien kaum Erlös erzielen würde. Weshalb dieser mutmassliche Erlös zu den voraussichtlichen Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis stehen soll, wie die Ausnahmevorschrift von Art. 92 Abs. 2 SchKG dies verlangt, mag er nicht ausführen. Mithin genügt er den beschriebenen Begründungsanforderungen (s. vorne E. 2.1) nicht.
3.5.
3.5.1. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass am 4. Dezember 2024 eine Existenzminimumsberechnung erstellt worden sei, der zufolge seine Aktienanteile an der B.________ AG nicht pfändbar seien. Diese Beurteilung sei unter Berücksichtigung des Aktionärsbindungsvertrags und der fehlenden freien Verwertbarkeit der Anteile erfolgt. Der Aufsichtsbehörde hält er vor, nicht darzulegen, welche neuen Tatsachen oder rechtlichen Änderungen, die eine gegenteilige Einschätzung rechtfertigen würden, seither eingetreten sein sollen. Tatsächlich hätten sich die Umstände auch gar nicht geändert. Die Abhängigkeit der B.________ AG von seiner persönlichen Tätigkeit und von der C.________ AG bestehe unverändert, ebenso die Übertragungsbeschränkungen des Aktionärsbindungsvertrags. Für den Beschwerdeführer ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Anteile nun plötzlich als pfändbar beurteilt werden. Das Prinzip von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz gemäss Art. 9 BV sei verletzt.
3.5.2. Abermals verpasst es der Beschwerdeführer, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; s. vorne E. 2.1) auf den angefochtenen Entscheid einzugehen. Die Aufsichtsbehörde hält fest, die angerufenen schuldnerfreundlichen Entscheide widersprächen der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weshalb der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass die Aktienanteile bis anhin nicht gepfändet wurden, nichts ableiten könne (s. vorne E. 3.1). Warum sich die Vorinstanz mit dieser Beurteilung dem Vorwurf einer Bundesrechtsverletzung aussetzt, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bezieht sich stets und ausschliesslich auf ein bestimmtes Verfahren, das heisst die geforderte Vertrauensgrundlage muss sich aus dem Verfahren selbst ergeben (s. Urteil 5D_191/2021 vom 29. März 2022 E. 4.3.4; s. zum Ganzen auch BGE 131 II 627 E. 6.1; 129 I 161 E. 4.1). Daher kann der Beschwerdeführer allein daraus, dass das Betreibungsamt in anderen Pfändungsverfahren von der Pfändung der streitgegenständlichen Aktienanteile absah, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit er mit dem "Prinzip von Rechtssicherheit" einen allfälligen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ins Spiel bringen will, tut er nicht dar, inwiefern bezogen auf die hier in Frage stehende Pfändbarkeit von Gesellschaftsbeteiligungen eine ständige rechtswidrige Praxis des Betreibungsamts vorliegt und das Betreibungsamt zu erkennen gegeben hat, auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abweichen zu wollen (s. dazu BGE 136 I 65 E. 5.6 mit Hinweisen). In der Folge bleibt es beim Grundsatz, wonach der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht richtig angewendet wurde, dem Rechtsunterworfenen keinen Anspruch darauf verschafft, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (vgl. BGE 131 V 9 E. 3.7).
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Betreibungsamt Basel-Landschaft ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn