Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_382/2026
Urteil vom 5. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Amthausquai 23, 4601 Olten 1 Fächer.
Gegenstand
Berechnung des Existenzminimums,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 23. April 2026 (SCBES.2026.45).
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums bei der laufenden Lohnpfändung durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen gelangte der Beschwerdeführer an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit den Begehren, die betreffende Verfügung vom 30. März 2026 sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, in seinem Existenzminimum ab sofort krankheitsbedingte Selbstbehalte von insgesamt Fr. 1'835.95 als notwendige Ausgaben zu berücksichtigen und die laufende Lohnpfändung entsprechend zu reduzieren.
Mit Urteil vom 23. April 2026 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2026 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil vom 23. April 2026 sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums krankheitsbedingte Selbstbehalte von Fr. 1'835.95 als notwendige Auslagen zu berücksichtigen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wird die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
Erwägungen
1.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
2.
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht im Unterschied zur kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG) nicht mehr die Angemessenheit bzw. das Ermessen prüfen kann, welches bei der Lohnpfändung gemäss Art. 93 SchKG eine grosse Rolle spielt, sondern nur noch Rechtsverletzungen (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Beim Missbrauch oder der Überschreitung des Ermessens, d.h. bei der Berücksichtigung sachfemder Kriterien oder Ausserachtlassung rechtserheblicher Umstände, liegt allerdings eine Rechtsverletzung und damit ein Beschwerdegrund im Sinn von Art. 95 lit. a BGG vor (BGE 134 III 323 E. 2).
Inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, der Beschwerdeführer bringe vor, in den Jahren 2024 und 2025 seien ihm krankheitsbedingte Selbstbehalte von insgesamt Fr. 1'835.95 entstanden, und sie hat anerkannt, dass während einer Lohnpfändung für grössere notwendige Auslagen, namentlich auch für die Franchise oder für Selbstbehalte, das Existenzminimum vorübergehend erhöht werden oder gegen Vorlage von Zahlungsbelegen eine entsprechende Rückerstattung durch das Betreibungsamt erfolgen kann. Sie hat indes erwogen, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten in den Jahren 2024 und 2025 nicht bezahlt, sondern vielmehr die Krankenkasse diese mittlerweile in Betreibung gesetzt habe, weshalb diese in der laufenden Lohnpfändung nicht berücksichtigt werden könnten, weil dies de facto zu einer aktuellen Bereicherung führen würde, was nicht Sinn und Zweck einer Lohnpfändung sei.
4.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Kernüberlegung des angefochtenen Urteils nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf eine Wiederholung seiner kantonalen Vorbringen, wonach Kosten für Franchise und Selbstbehalt gemäss BGE 129 III 242 E. 4.3 im Existenzminimum zu berücksichtigen seien und er damals die Kosten nicht habe begleichen können. Dies geht insofern an der Sache vorbei, als in einer laufenden bzw. pro futuro wirkenden Lohnpfändung nur die zur Bestreitung des aktuellen Notbedarfs notwendigen Kosten berücksichtigt werden können, wozu solche nicht gehören, die in früheren Perioden angefallen sind. Dies kommt auch in BGE 129 III 242 E. 4.3, welchen der Beschwerdeführer anruft und woraus er eine Rechtsverletzung ableitet, zum Ausdruck, dass nämlich laufende und vom Schuldner getragene Gesundheitskosten wie u.a. die Jahresfranchise im Existenzminimum zu berücksichtigen sind. Die Kosten müssen mit anderen Worten während der Dauer der Lohnpfändung anfallen (VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 32 zu Art. 93 BGG) und diesfalls ist entweder das Existenzminimum im Zeitpunkt des Kostenanfalls vorübergehend zu erhöhen oder sind die entsprechenden Kosten durch das Betreibungsamt zurückzubezahlen (Urteil 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3), soweit sie effektiv vom Schuldner getragen worden sind (zum Effektivitätsgrundsatz vgl. Urteil 5A_821/2021 vom 14. Novemberr 2022 m.w.H.). Nachdem es vorliegend nicht um aktuell anfallende, sondern um Kosten vergangener Jahre geht, ist mit der blossen Wiederholung der kantonalen Vorbringen keine unsachgemässe Ermessenausübung dargelegt.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
7.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli