Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_374/2026
Urteil vom 4. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Oberaargau,
Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Grundpfandverwertungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. April 2026 (ABS 26 105).
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeführerin wird auf Grundpfandverwertung betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau). Am 10. Februar 2026 erliess das Betreibungsamt die Steigerungs- und Spezialanzeige und setzte die Steigerung auf den 19. Mai 2026 an.
Am 25. Februar 2026 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Am 3. März 2026 (Postaufgabe) reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Entscheid vom 10. April 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 30. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Das Obergericht hat sich zu den verschiedenen, von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Punkten geäussert und ihre Vorbringen verworfen (Zustellung des Zahlungsbefehls, Rechtsvorschlag, Einziehung von Mietzinsen, Verwertungsaufschub).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Im Wesentlichen schildert sie die Gründe für ihre finanziellen Schwierigkeiten und weshalb B.________ (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats) auf das Grundstück und die Mietzinseinnahmen angewiesen sei. Soweit sie den Erwägungen zum unterbliebenen Rechtsvorschlag entgegenhält, ihr Geschäftspartner habe genau gewusst, um welche Forderung von welchem Gläubiger es sich handle, und der Rechtsvorschlag sei form- und fristgerecht eingereicht worden, genügt dies den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg