Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_20/2026
Verfügung vom 11. März 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beklagter,
gegen
B.________ GmbH,
Klägerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Eingabe betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 14. Januar 2026 (RY250012-O/U).
Erwägungen
1.
Der Beklagte reichte am 29. Januar 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Eingabe betreffend den Entscheid des Obergerichts vom 14. Januar 2026 ein. Das Obergericht leitete die Eingabe mit Schreiben vom 30. Januar 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter. Dieses eröffnete in dieser Angelegenheit ein Verfahren unter der Nummer 4D_20/2026.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass aus seiner Eingabe nicht klar hervorgehe, ob er gegen den genannten Entscheid vom 14. Januar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde erheben wolle. Er wurde aufgefordert, dem Bundesgericht bis zum 27. Februar 2026 schriftlich mitzuteilen, ob seine Eingabe so zu verstehen ist, dass er die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht wünscht. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass die Eingabe als erledigt betrachtet und das bundesgerichtliche Verfahren geschlossen werde, wenn bis zu diesem Datum kein schriftlicher Bericht von seiner Seite erfolge.
Bis zum genannten Datum und auch bis zum heutigen Zeitpunkt ging beim Bundesgericht keine entsprechende Mitteilung des Beklagten ein.
2.
Das Verfahren 4D_20/2026 ist somit als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 4D_20/2026 wird als erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer