Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_171/2026
Urteil vom 26. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vertragsqualifikation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 27. Februar 2026
(Z1 2025 27).
Sachverhalt
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) und B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) lernten sich 2017 kennen. 2018 intensivierte sich ihre Beziehung. Die Beklagte hatte verschiedene Schulden, namentlich gegenüber ihrer Mutter und gegenüber C.________. Am 30. Juli 2018 überwies der Kläger der Beklagten Fr. 8'000.--. Am 31. Juli 2018 überwies er Fr. 12'000.-- an deren Mutter und Fr. 6'500.-- an C.________. Am 2. Oktober 2018 überwies er der Beklagten Fr. 20'000.-- sowie am 4. Oktober 2018 Fr. 2'000.--. Im Juli 2020 wurden die Parteien Eltern von Zwillingen. Im Februar 2021 heirateten sie. Ende Dezember 2021 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe, eventualiter auf Scheidung, ein. Am 4. Juli 2023 teilte er der Beklagten mit, er kündige die ihr gegenüber gewährten Darlehen im Gesamtumfang von Fr. 48'500.--, sie habe ihm diese innerhalb von sechs Wochen zurückzubezahlen. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.
B.
Am 18. März 2024 beantragte der Kläger beim Kantonsgericht Zug, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 48'500.-- nebst Zins zu bezahlen. Mit Entscheid vom 1. Juli 2025 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Es erwog, die Beklagte habe nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass er ihr die Beträge unentgeltlich im Sinne einer Schenkung überwiesen habe. Eine dagegen gerichtete Berufung des Klägers wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 27. Februar 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Kläger dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 48'500.-- nebst Zins zurückzubezahlen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2), einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Für die Beschwerdeantwort gelten dieselben Begründungsanforderungen (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer über weite Strecken nicht. Stattdessen übt er appellatorische Kritik. So etwa, wenn er geltend macht, die Vorinstanz weise " mit willkürlich herausgepickten begrifflichen Einwänden " seine Rügen ab. Ebenso wenig genügt es, pauschal zu behaupten, er habe " in seinen Eingaben rechtsgenüglich vorgenommen und nachgewiesen, dass [er] der Beklagten verschiedene Darlehen gewährt bzw. übernommen [habe] ".
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz betreffend die Überweisungen nicht von einem Darlehen ausgegangen ist.
3.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Pflicht zur Rückzahlung von erhaltenem Geld ergibt sich nicht schon aus der blossen Geldhingabe, sondern aus dem Rückzahlungsversprechen. Die Geldhingabe ist nur eine notwendige Voraussetzung für die Rückzahlungspflicht. Unter gewissen Umständen kann ausnahmsweise die blosse Tatsache, dass eine Person Geld erhalten hat, ein genügendes Element sein, um einen Darlehensvertrag und damit eine Rückzahlungsverpflichtung zu bejahen. Das setzt allerdings voraus, dass sich die Geldhingabe vernünftigerweise nicht anders denn als Darlehen erklären lässt (BGE 144 III 93 E. 5.1.1 mit Hinweisen; Urteile 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 4.1 mit Hinweisen; 4A_588/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.1.1).
Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 Abs. 1 OR). Es handelt sich um einen Vertrag, der den übereinstimmenden Willen der Parteien zur Übertragung eines Vermögenswerts ohne Gegenleistung voraussetzt und entsprechend auch eine Annahme durch den Beschenkten. Da die Schenkung für den Beschenkten nur Vorteile bringt, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen (BGE 144 II 93 E. 5.1.2).
3.2.
3.2.1. Die Erstinstanz prüfte in einem ersten Schritt, ob die am 30. und 31. Juli 2018 erfolgten Überweisungen von insgesamt Fr. 26'500.-- als Darlehen oder Schenkungen qualifizieren. Sie erwog, der Beschwerdeführer begründe ein Darlehen primär damit, dass er bei den Überweisungen einen solchen Zahlungszweck erwähnt habe. Die Beschwerdegegnerin mache indes geltend, sie habe davon erst mehrere Jahre nach den Überweisungen Kenntnis erlangt. Sie habe nie auf die einzelnen Überweisungen geklickt und somit die Transaktionsdetails in ihrer Banking-App nie angeschaut. Der eingereichte Screenshot belege, dass der Zahlungszweck aus der Transaktionsübersicht nicht ersichtlich sei. Dass der Zahlungszweck auch mündlich mitgeteilt wurde, sei nicht erstellt. Im Weiteren seien die Umstände der Zahlungen zu berücksichtigen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Anfang 2018 finanziell unterstützt habe, wobei sich diese Unterstützung in den Jahren 2018 bis 2021 auf mehr als Fr. 150'000.-- belaufen habe. Er bestreite verspätet, dass er der Beschwerdegegnerin einfach so Geld zur Verfügung gestellt habe. Es sei davon auszugehen, dass es sich bereits 2018 um eine Liebesbeziehung gehandelt habe. In ihrem Schreiben an den Beschwerdeführer vom Juli 2018 habe die Beschwerdegegnerin Schulden von insgesamt Fr. 26'500.-- bei verschiedenen Personen aufgelistet und ihn um Geld zur Begleichung dieser Schulden gebeten. Der Inhalt des Schreibens weise durch die Formulierungen "mein Leben endlich bereinigen" und "Neustarten" darauf hin, dass sie davon ausgegangen sei, eine Schenkung und kein Darlehen zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe verspätet behauptet, dass die verschiedenen Darlehensgeber der Beschwerdegegnerin auf die unmittelbare Rückzahlung dieser Darlehen angewiesen gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin mache schlüssig geltend, sie hätte die Darlehen bei Freunden und Verwandten nicht beendet, um ein Darlehen beim Beschwerdeführer aufzunehmen, dessen Modalitäten sie nicht gekannt habe. Die Willenserklärungen seien nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es seien keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Überweisungen nach Treu und Glauben nur als Darlehen hätte verstanden werden können.
3.2.2. Die Erstinstanz qualifizierte auch die am 2. Oktober 2018 überwiesenen Fr. 20'000.-- als Schenkung. Sie erwog, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Betrag überwiesen habe, damit sie die D.________ GmbH gründen könne. Als Zahlungsgrund habe er ein Darlehen angegeben. Nicht erwiesen sei hingegen, dass die Beschwerdegegnerin ihn um ein Darlehen gebeten und versichert habe, sie könne das Geld bald wieder zurückzahlen. Es sei somit nicht erwiesen, dass die Parteien durch Vermerk im Zahlungszweck bzw. in den Transaktionsdetails eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart hätten. Die Überweisung eines Geldbetrags für die Gründung einer Gesellschaft spreche zwar grundsätzlich für ein Darlehen. Zu berücksichtigen sei jedoch die spezifische Situation der Parteien (schwierige finanzielle Lage der Beschwerdegegnerin, umfangreiche finanzielle Unterstützung durch den Beschwerdeführer seit 2018). Es seien daher keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin die Überweisung von Fr. 20'000.-- nach Treu und Glauben nicht auch als Schenkung hätte verstehen dürfen.
3.3. Die Vorinstanz qualifizierte die dagegen gerichteten Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit sie überhaupt darauf eintrat.
Sie erwog namentlich, soweit der Beschwerdeführer rüge, die Vorinstanz habe nicht Beweis darüber erhoben, wie die Beschwerdegegnerin ihre Banking-App verwendet habe, zeige er nicht auf, welche Beweisofferten er dazu im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe. Im Übrigen lege die Erstinstanz nicht pauschal dar, wie die Banking-App verwendet werden könne, sondern sie widerlege die pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es notorisch sei, dass eine Person in der Situation der Beschwerdegegnerin bei allen Zahlungseingängen die Transaktionsdetails anschaue. Auch helfe ihm der Einwand nichts, dass die Beschwerdegegnerin den Zahlungszweck hätte zur Kenntnis nehmen können. Entscheidend sei, ob sie dies tatsächlich getan habe. Betreffend die Überweisung im Zusammenhang mit der D.________ GmbH mache er zwar geltend, es handle sich um einen anderen Sachverhalt. Er lege aber nicht dar, weshalb es sich um einen " komplett anderen Sachverhalt " handle und inwiefern die Erstinstanz dieser Andersartigkeit zu wenig Rechnung getragen habe. Betreffend die Behauptung, dass die Beschwerdegegnerin beim Notar einen Zahlungsbeleg habe vorlegen müsse, zeige er nicht auf, dass er diese Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig vorgebracht hätte. Auf die von der Erstinstanz als Schenkung qualifizierte Überweisung vom 4. Oktober 2018 im Betrag von Fr. 2'000.-- gehe er in seiner Berufung nicht ein, womit es damit sein Bewenden habe.
3.4. Der Beschwerdeführer rügt, wie bereits vor der Vorinstanz, dass die Erstinstanz keine Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO erlassen habe.
3.4.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer moniere, die Erstinstanz habe keine Beweisverfügung erlassen und eine Parteibefragung angeordnet, ohne zuvor die Beweisthemen festzulegen. Er übersehe, dass prozessuale Vorschriften keinen Selbstzweck darstellten. Sie habe nicht abstrakt zu prüfen, ob eine Beweisverfügung in diesem oder jenem Punkt lege artis erlassen worden sei oder nicht. Entscheidend sei vielmehr, ob und inwieweit einer Partei aus dem Fehlen einer Beweisverfügung ein erheblicher Nachteil entstehe. Ausführungen dazu, welche konkrete Nachteile der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Beweisverfügung gehabt habe, fänden sich in der Berufung nicht. Im Übrigen lege er nicht dar, dass er das Fehlen einer Beweisverfügung im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hätte.
3.4.2. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht hinreichend auseinander. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer verlangt, dass er in seiner Berufung aufzeigt, inwiefern ihm durch die fehlende Beweisverfügung ein Nachteil entstanden ist. Selbst im bundesgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, welche Nachteile ihm durch die fehlende Beweisverfügung entstanden sein sollen. Zudem räumt er vor Bundesgericht selbst ein, es sei zutreffend, dass er sich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht "explizit wegen der fehlenden Beweisverfügung beschwert habe ". Er zeigt dabei nicht hinreichend auf, weshalb ihm eine solche Rüge nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre. Er macht bloss pauschal geltend, er sei davon ausgegangen, dass er zu allen Sachverhaltselementen zum Beweis und zur Beweiswürdigung (sic) zugelassen sei.
3.5. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige Entgegennahme und Berücksichtigung der Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin.
3.5.1. Die als Einschreiben versandte Verfügung vom 22. September 2025 betreffend Einreichung der Berufungsantwort wurde gemäss den Sendungsinformationen der Post der Beschwerdegegnerin am 23. September 2025 zur Abholung (mit Frist bis zum 30. September 2025) gemeldet. In der Folge löste die Beschwerdegegnerin einen "Auftrag" aus, worauf die Post die Aufbewahrungsfrist bis am 21. Oktober 2025 verlängerte. Die Zustellung der Verfügung vom 22. September 2025 erfolgte letztlich am 10. Oktober 2025.
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 erwog der vorinstanzliche Abteilungspräsident, durch dieses Vorgehen sei zwar die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO missachtet worden. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin dürfe dadurch aber kein Nachteil erwachsen, weshalb die mit der Verfügung vom 22. September 2025 angesetzte 30-tägige Frist mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 ausnahmsweise als gewahrt zu gelten habe. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass ein solches Vorgehen künftig nicht mehr toleriert werde. Nachdem (nun) ein Prozessverhältnis bestehe und sie mit einer Zustellung rechnen müsse, gälten eingeschriebene Postsendungen des Gerichts, die nicht abgeholt würden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, auf die Berufungsantwort sei nicht einzutreten bzw. diese sei wegen verspäteter Einreichung aus dem Recht zu weisen. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2025 lehnte der vorinstanzliche Abteilungspräsident die Anträge des Beschwerdeführers ab. Er erwog namentlich, dass der Laienschutz ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist rechtfertigen könne; dass der Entscheid über die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Berufungsantwort rechtzeitig eingereicht habe, nicht vom verfahrensleitenden Präsidenten, sondern von der I. Zivilabteilung im Endentscheid zu fällen sei, und dass die verspätete Einreichung der Berufungsantwort nicht dazu führe, dass auf die Berufungsantwort "nicht eingetreten wird", sondern das Verfahren nach Art. 147 Abs. 2 ZPO fortgesetzt werde, wobei die Säumnis grundsätzlich nicht bedeute, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers als anerkannt gälten.
3.5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe entgegen den Ausführungen in der Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2025 im Endentscheid nicht entschieden, ob die Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin rechtzeitig eingereicht worden sei. Im vorinstanzlichen Urteil fänden sich keinerlei Ausführungen zu dieser Thematik. Die in den Präsidialverfügungen geltend gemachte Interpretation von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei weder vom Wortlaut noch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gedeckt und vertrage sich nicht mit dem Beschleunigungsgebot.
3.5.3. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz nicht mehr explizit mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin befasst hat. Auf Seite 3 in Erwägung 3 des angefochtenen Entscheids hat sie aber zumindest die Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2025 erwähnt, mit der die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers betreffend die Berufungsantwort abgewiesen wurden. Daraus ergibt sich zumindest implizit, dass die Vorinstanz nicht von den Erwägungen des verfahrensleitenden Präsidenten in dessen Verfügung vom 18. Dezember 2025 abweichen wollte bzw. sich dessen Auffassung anschloss. Eine sachgerechte Anfechtung (vgl. BGE 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2) war dem Beschwerdeführer möglich, wie auch seine Beschwerde zeigt.
3.5.4. Die schweizerische Zivilprozessordnung regelt die gerichtliche Zustellung in Art. 136 ff. ZPO. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten persönlich zuzustellen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, soweit der Empfänger mit der Sendung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Holt der Adressat die eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der siebentägigen Abholungsfrist ab, behilft sich die ZPO mit einer Fiktion: Der Adressat wird so behandelt, wie wenn er die Sendung am letzten Tag der Frist abgeholt hätte (sog. Zustell- oder Zustellungsfiktion; BGE 143 III 15 E. 4.1; 138 III 225 E. 3.1; Urteil 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.1).
Die Zustellfiktion trifft bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein (zit. Urteil 4A_53/2019 E. 4.2). Dies gilt grundsätzlich auch bei Zurückbehaltungsaufträgen des Empfängers oder im Fall, dass die Post von sich aus eine längere Abholfrist einräumt (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.3; Urteil 5A_677/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion unabhängig von der postalischen Abholfrist eintreten zu lassen (Urteile 5A_969/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.2.2; 4A_704/2011 vom 16. Januar 2012 E. 3.4; vgl. Urteil 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.3 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz allerdings teilweise dahingehend relativiert, dass nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen sind, dass die Frist erst nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen beginnt (vgl. zit. Urteil 2C_990/2015 E. 3.4; Urteil 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 4.2; JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 18 zu Art. 138 ZPO).
Das vorinstanzliche Vorgehen steht grundsätzlich im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Darauf muss vorliegend aber nicht im Einzelnen eingegangen werden. Denn wie nachfolgend dargelegt, vermöchte der Beschwerdeführer auch nichts für sich abzuleiten, wenn man davon ausginge, die Vorinstanz hätte die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigen dürfen (vgl. hiernach E. 3.5.5).
3.5.5. In der Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer auf BGE 144 III 394 E. 4.1.1 f. hingewiesen. Gemäss dieser Rechtsprechung ist die Berufungsinstanz bei Ausbleiben der Berufungsantwort grundsätzlich weder an die Argumente noch an die Ausführungen des Berufungsklägers gebunden. Eine Anerkennung mangels Bestreitung wird nur angenommen, wenn der Berufungskläger in der Berufungsschrift
zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und - trotz Androhung der Säumnisfolgen - keine Berufungsantwort eingereicht wird (BGE 144 III 349 E. 4.1.2 mit Literaturhinweisen). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausginge, die Vorinstanz hätte die Berufungsantwort als verspätet aus dem Recht weisen müssen, vermöchte er vorliegend nichts für sich abzuleiten. Denn er legt nicht dar, dass er in seiner Berufung zulässige neue Tatsachenbehauptungen vorgebracht hätte. Die Vorinstanz verwies in ihrem Entscheid ohnehin nur einmal auf Ausführungen in der Berufungsantwort. Dies im Zusammenhang mit der Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin bei ihm für die Überweisungen bedankt habe. Dies aber nur, um anschliessend zum Schluss zu gelangen, es könne offenbleiben, ob und in welcher Form sich die Beschwerdegegnerin bedankt habe, zumal er nicht darlege, dass er im erstinstanzlichen Verfahren den fehlenden Dank bereits vorgebracht habe.
3.6. Der Beschwerdeführer fasst das vorinstanzliche Urteil über mehrere Seiten zusammen und rügt, aus dieser Zusammenfassung werde ersichtlich, dass die Vorinstanz zuerst ihr berufungsabweisendes Urteil gefällt habe, um danach seine Rügen " mit (zum Teil spitzfindiger) formalistischer Begriffsjurisprudenz " abzuschmettern.
3.6.1. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Bestimmung bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung ist nicht Genüge getan, wenn lediglich auf die vor Erstinstanz vorgetragenen Vorbringen verwiesen oder der erstinstanzliche Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert wird. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit das Berufungsgericht sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die erstinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen bezeichnet und Aktenstücke genannt werden, auf denen die Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; 138 III 374 E. 4.3.1). Unzulässig ist eine Beschränkung auf die Wiederholung der erstinstanzlich vorgebrachten Tatsachenbehauptungen oder rechtlichen Argumente. Stattdessen muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufgezeigt werden, inwiefern sich die Überlegungen des erstinstanzlichen Gerichts nicht halten lassen (Urteile 4A_242/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1.2; 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025 E. 11.3; 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1).
3.6.2. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er entgegen der Vorinstanz diesen Anforderungen an die Begründung der Berufung nachgekommen wäre. Er unterlässt es, sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Stattdessen wirft er der Vorinstanz pauschal vor, sie habe nicht den Gesamtsachverhalt gewürdigt, und behauptet, er habe seine Rügen in der Berufung nachvollziehbar dargelegt. Damit genügt er den Rügeanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2.1) nicht.
3.6.3. Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer vorliegend aus dem Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) für sich ableiten möchte. Dieser Grundsatz dispensiert ihn jedenfalls nicht davon, substanziiert zu behaupten und zu beweisen, dass die Parteien einen tatsächlichen übereinstimmenden Willen zu einer Rückzahlungsverpflichtung betreffend die Überweisungen von Fr. 26'500.-- bzw. Fr. 20'000.-- hatten (vgl. hiervor E. 3.1). Diesen Nachweis hat die Vorinstanz mit der Erstinstanz nicht als erbracht erachtet und ist infolgedessen in einer Auslegung der Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin habe betreffend die Überweisungen nach Treu und Glauben von einer Schenkung ausgehen dürfen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3; 133 III 61 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Ausführungen in Rz. 14 der Beschwerde namentlich, dass nachträgliches Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung ist, sondern höchstens im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen kann (BGE 132 III 626 E. 3.1). Schliesslich verletzt das Vorgehen der Vorinstanzen insbesondere auch nicht den Grundsatz "da mihi factum, dabo tibi ius", den der Beschwerdeführer ins Feld führt.
3.7. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege keine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung, sondern eine Verletzung des Rechts auf Beweis vor, wenn das Gericht objektiv taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnehme.
Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügt er den Rügeanforderungen nicht. Er legt bereits nicht dar, welche Beweise nicht abgenommen worden sein sollen. Erst recht zeigt er nicht mit präzisem Aktenhinweis auf, dass er angeblich nicht abgenommene Beweise im kantonalen Verfahren prozesskonform angeboten hätte. Damit genügt er den Anforderungen an die Rüge einer willkürlichen (antizipierten) Beweiswürdigung im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (vgl. dazu: BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 II 244 E. 2.2). Ebenso wenig genügt er den Rügeanforderungen, wenn er pauschal geltend macht, die Vorinstanzen verfielen in Willkür, wenn sie sich auf Beweisbeilagen stützten, welche die Beschwerdegegnerin grundlos eingeschwärzt habe.
3.8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, womit der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross