Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_83/2026
Urteil vom 7. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Tribunal Arbitral du Sport (TAS),
Palais de Beaulieu,
Avenue des Bergières 10, 1004 Lausanne,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablen Rechtsverlust im CAS-Verfahren gegen das Tribunal Arbitral du Sport (TAS),
Erwägungen
1.
Am 17. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine "Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablem Rechtsverlust im CAS-Verfahren" ein. Darin machte er geltend, er habe am 12. November 2025 erstmals eine Berufung mit Eilantrag beim TAS erhoben. Am 30. November 2025 habe er diese Eingabe überarbeitet und am 24. Dezember 2025 eine weitere Berufung verfasst. Schliesslich habe er am 12. Januar 2026 eine Ordinary Arbitration eingereicht. In der Folge habe das TAS weder ein Verfahren formell eröffnet noch eine verfahrensleitende Verfügung erlassen. Es habe zudem keine Frist angesetzt und auch keinen Entscheid über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gefällt. Schliesslich sei eine Beschwerde beim internen Aufsichtsorgan ICAS unergiebig geblieben.
Das Bundesgericht habe daher insbesondere festzustellen, dass das TAS das Verfahren rechtswidrige verzögere und den Beschwerdeführer aufgrund dieser Untätigkeit in seinen verfassungsmässigen Rechten verletze. Das Bundesgericht habe aufsichtsrechtlich anzuordnen, dass das TAS unverzüglich verfahrensleitend tätig werde.
2.
Das Bundesgericht übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus (Art. 1 Abs. 2 BGG). Das TAS fällt nicht in den Kreis der vom Bundesgericht zu beaufsichtigenden Instanzen. Folglich fehlt dem Bundesgericht die Kompetenz, um die vorliegende Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.
Abgesehen davon könnte gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Schiedsentscheides beim Bundesgericht ohnehin keine Beschwerde geführt werden (Art. 94 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm mangels Einholung einer Vernehmlassung aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner