Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_645/2025
Urteil vom 21. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Habrik,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C.________,
2. D.________ Trust,
als gemeinsame Trustees der folgenden liechtensteinischen Trusts:
1. E.________ Trust
2. F.________ Trust
3. G.________ Trust
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd und Rechtsanwältin Dr. Manuela Heiss,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Anspruch auf rechtliches Gehör, Gleichbehandlungsgrundsatz, Ordre public,
Beschwerde gegen den Endschiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Zürich vom 6. November 2025 (SAC-Verfahren Nr. 600752-2025).
Sachverhalt
A.
Dr. A.________ (Kläger 1; Beschwerdeführer 1) arbeitet als Rechtsanwalt bei der Anwaltskanzlei B.________ (Klägerin 2; Beschwerdeführerin 2), einer Kollektivgesellschaft nach schweizerischem Recht.
Die C.________ (Beklagte 1; Beschwerdegegnerin 1) ist eine Anstalt nach liechtensteinischem Recht. Sie hat ihren Sitz in U.________. Der D.________ Trust (Beklagter 2; Beschwerdegegner 2) ist ein Treuunternehmen mit Sitz in V.________, das ebenfalls nach liechtensteinischem Recht organisiert ist.
Der Kläger 1 war ein enger Vertrauter und langjähriger Berater von H.H________ sel., einer vermögenden Privatperson.
H.H________ sel. liess im Rahmen seiner Nachlassplanung eine Truststruktur errichten, die sich aus der I.________ Foundation und elf liechtensteinischen Trusts mit Beteiligungen an diversen Gesellschaften zusammensetzt. Zu diesen Trusts gehören unter anderem E.________ Trust, F.________ Trust und G.________ Trust. H.H________ sel. setzte den J.________ Trust als Trustee (Verwalter) seiner Trusts ein.
Zu einem späteren Zeitpunkt traten die Beklagte 1 und der Beklagte 2 als weitere Trustees zum J.________ Trust hinzu.
H.H________ sel. betraute den Kläger 1 mit verschiedenen trust- sowie nachlassbezogenen Funktionen und Aufgaben. Unter anderem bezeichnete er in seinem Last Will (Testament) den Kläger 1 als Willensvollstrecker für seinen in England und Wales belegenen Nachlass. Zugleich hielt er fest, dass sich der Kläger 1 für seine willensvollstreckerbezogenen Verbindlichkeiten am Nachlass schadlos halten könne.
Am 18. März 2015 verstarb H.H________ sel. Er hinterliess neben seiner Ehefrau K.H________ seine beiden Töchter L.________ und M.________. Diese drei Familienangehörigen waren neben weiteren Personen die Begünstigten seiner Trusts.
Ab dem Jahr 2016 soll M.________ versucht haben, sich auf Kosten ihrer Schwester L.________ und weiterer Begünstigter unrechtmässig aus dem Nachlass zu bereichern. Ihre Mutter K.H________ soll M.________ dabei unterstützt haben. Dies führte zu Gerichtsverfahren in mehreren Ländern, wodurch hohe Anwaltskosten entstanden. Der Kläger 1 war als Willensvollstrecker in einzelne dieser Verfahren involviert. Nach Auffassung des Klägers 1 haben die Beklagten 1 und 2 ihn und seine Anwaltskanzlei, die Klägerin 2, für seine nachlassbezogenen Leistungen nicht ausreichend entschädigt.
Am 14. respektive 28. Januar 2022 schlossen die Kläger 1 und 2 mit den Beklagten 1 und 2 sowie dem J.________ Trust eine prozessrechtliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab:
"1. Dr. A.________ und der B.________ wird mit dieser Vereinbarung die Option eingeräumt, alle eingangs genannten, gegenüber der J.________ Trust, der C.________ und der D.________ Trust geltend gemachten Forderungen, Ansprüche und Rechte im Bestreitungsfall entweder (i) im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens durch ein staatliches Gericht oder (ii) im Rahmen eines Schiedsverfahrens durch ein Schiedsgericht verbindlich beurteilen zu lassen.
[...]
3. Für den Fall der Geltendmachung der Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung bildenden Forderungen, Ansprüche und Rechte im Rahmen eines Schiedsverfahrens richtet sich dieses Schiedsverfahren gemäss der Internationalen Schweizerischen Schiedsordnung der Swiss Chambers' Arbitration Institution (nachstehend: "Swiss Rules"). Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Swiss Rules.
Das Schiedsgericht soll aus einem Mitglied bestehen. Der Sitz des Schiedsverfahrens [sic] ist Zürich, Schweiz. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Deutsch."
Seit dem 24. Januar 2024 sind nur noch die Beschwerdegegner 1 und 2 gemeinsame Trustees von E.________ Trust, F.________ Trust und G.________ Trust. Demgegenüber wirkt der J.________ Trust nicht mehr als Trustee mit.
B.
Am 31. Januar 2025 leiteten die Kläger 1 und 2 beim Schiedsgerichtshof des Swiss Arbitration Centre (SAC) ein Schiedsverfahren gegen die Beklagten 1 und 2 ein. Die Parteien einigten sich auf Dr. N.________ als Einzelschiedsrichter mit Sitz in Zürich. Der Schiedsgerichtshof bestätigte diese Ernennung.
Die Kläger 1 und 2 stellten in ihrer Klageschrift vom 20. Juni 2025 zusammengefasst folgende Anträge:
1. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin 2 zulasten des F.________ Trusts Fr. 92'422.75 und Fr. 10'261.50 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
2. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin 2 zulasten des G.________ Trusts Fr. 19'278.30 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
3. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, der Klägerin 2 zulasten des E.________ Trusts Fr. 14'100.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
4. Die Beklagten 1 und 2 seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger 1 zulasten des E.________ Trusts und des G.________ Trusts GBP 373'111.70 zuzüglich Zinsen zu bezahlen.
5. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 als Trustees des E.________ Trusts und des G.________ Trusts unter solidarischer Haftung verpflichtet sind, dem Kläger 1 die ihm seitens der O.________ LLP in Rechnung gestellten Honorare und Auslagen von GBP 141'845.97 nebst Zinsen und Verfahrenskosten zulasten dieser beiden Trustvermögen zu bezahlen.
6. Es sei festzustellen, dass die Beklagten 1 und 2 als Trustees des E.________ Trusts und des G.________ Trusts unter solidarischer Haftung verpflichtet sind, dem Kläger 1 die Lea K.H________ und M.________ durch den High Court of Justice zugesprochenen Kosten und Entschädigungen, einschliesslich der in der entsprechenden Kostenverfügung des High Court of Justice festgehaltenen Betrags von GBP 150'000.--, nebst Zinsen und Verfahrenskosten, zulasten des Vermögens dieser beiden Trusts zu bezahlen.
7. Die Beklagten 1 und 2 seien zu verpflichten, dem Kläger 1 zulasten des Vermögens des E.________ Trusts Fr. 4'104.-- nebst Zinsen zu bezahlen.
Am 6. November 2025 erliess der Einzelschiedsrichter seinen Endschiedsspruch:
1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 werden die Beklagten 1 und 2 als Trustees des F.________ Trusts unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Klägerin 2 zulasten des Vermögens dieses Trusts Fr. 43'454.25 nebst Zins zu 5% pro Jahr auf Fr. 15'837.75 seit 19. Mai 2017, Zins zu 5% pro Jahr auf Fr. 17'956.95 seit 10. August 2017, Zins zu 5% pro Jahr auf Fr. 4'573.95 seit 11. November 2017, Zins zu 5% pro Jahr auf Fr. 1'405.65 seit 24. August 2018 und Zins zu 5% auf Fr. 1'017.75 seit 16. November 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziff. 1 abgewiesen.
2. Die Rechtsbegehren Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 6 und Ziff. 7 werden vollumfänglich abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen unterbreiteten die Beschwerdeführer 1 und 2 dem Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren:
Der Endschiedsspruch des Einzelschiedsrichters Dr. N.________ vom 6. November 2025 sei - mit Ausnahme der teilweisen Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 1 gemäss Dispositiv Ziff. 1 Abs. 1 sowie der Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 7 gemäss Dispositiv Ziff. 2 - aufzuheben und die (Schieds-) Sache sei zur neuen Beurteilung an den Einzelschiedsrichter Dr. N.________ zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner 1 und 2 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien reichten eine Replik respektive eine Duplik ein.
Der Einzelschiedsrichter verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
1.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Zürich. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG zur Anwendung gelangen (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
1.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst, soweit dieser dem Bundesgericht erlaubt, in der Sache selbst zu entscheiden). Soweit der Streit die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder dessen Zusammensetzung betrifft, gilt davon eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen bzw. über die Ablehnung des betreffenden Schiedsrichters befinden kann (BGE 149 III 277 E. 3.3; 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht die Sache an das Schiedsgericht zurückweist (Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.2; 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 2.2; 4A_405/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2). Die Anträge der Beschwerdeführer 1 und 2 sind demnach zulässig.
1.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 150 III 280 E. 4.1; 146 III 358 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Diese Bestimmung sieht das Rügeprinzip und damit eine ähnliche Obliegenheit vor wie Art. 106 Abs. 2 BGG für die Rüge der Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem und interkantonalem Recht (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 186 E. 5). Die Anforderungen an die Begründung der Schiedsbeschwerde sind demnach erhöht. Die beschwerdeführende Partei muss einen der abschliessend aufgeführten Beschwerdegründe geltend machen und ausgehend vom angefochtenen Schiedsspruch präzise aufzeigen, inwiefern der geltend gemachte Grund die Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen soll. Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 150 III 280 E. 4.1; 134 III 565 E. 3.1).
1.4. Da die Begründung in der Beschwerdeschrift enthalten sein muss, kann die beschwerdeführende Partei nicht auf die Behauptungen, Beweise und Beweisangebote verweisen, die in den Rechtsschriften des Schiedsverfahrens enthalten sind. Ebenso wenig darf die beschwerdeführende Partei die Replik dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 190 Abs. 4 IPRG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG) - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteil 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3).
1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des Schiedsverfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 150 III 238 E. 4.2; 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 4A_483/2025 vom 9. April 2026 E. 3.2).
1.6. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Es überprüft die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 150 III 89 E. 4.2.1; 149 III 338 E. 3.3; 144 III 559 E. 4.1; je mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen zunächst geltend, sie hätten ein revisionsbegründendes Novum im Sinne von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG entdeckt.
2.1. Eine Partei muss ihr zivilprozessuales Revisionsgesuch an das Gericht richten, das letztinstanzlich in der Sache entschieden hat (sog. iudex a quo; Art. 328 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist die schiedsgerichtliche Revision nach Art. 190a IPRG ein devolutives Rechtsmittel: Nicht das Schiedsgericht selbst, sondern das Bundesgericht behandelt als iudex ad quem das Revisionsgesuch. Das Bundesgericht ist mithin in Schiedssachen gleichzeitig Beschwerde- und Revisionsinstanz (Art. 191 i.V.m. Art. 190 bzw. Art. 190a IPRG). Die Revision ist gegenüber der Beschwerde subsidiär (BGE 143 III 589 E. 3.2; BGE 129 III 727 E. 1; Urteil 4A_510/2024 vom 23. Januar 2026 E. 1). Entsprechend lässt Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG eine Revision wegen eines nachträglich entdeckten Ausstandsgrundes nur dann zu, wenn "kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht". Demgegenüber bilden die in Art. 190a Abs. 1 lit. a und b IPRG aufgeführten Revisionsgründe nicht gleichzeitig Beschwerdegründe nach Art. 190 Abs. 2 IPRG.
2.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 führen unter diesem Punkt aus, der J.________ Trust habe den Beschwerdeführer 1 im Januar 2016 beauftragt, als Willensvollstrecker von H.H________ tätig zu sein. Der J.________ Trust und der Beschwerdeführer 1 hätten dafür einen Stundenlohn von Fr. 500.-- vereinbart. Dies gehe aus dem Mandate Agreement hervor, welches sie am 23. Mai 2016 unterzeichnet hätten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien erst am 30. November 2025 und damit nach Eröffnung des Endschiedsspruchs in den Besitz dieses Mandatsvertrages gelangt. Sie hätten daher dieses Schriftstück unverschuldet nicht schon in das Schiedsverfahren einbringen können. Folglich sei es als revisionsbegründendes Novum im Sinne von Art. 190a Abs. 1 lit. a IPRG zu qualifizieren.
2.3. Damit zeigen die Beschwerdeführer keinen zulässigen Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 IPRG auf und begründen auch nicht, dass ihr Novum ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre. Ohnehin präzisieren sie nicht, weshalb sie das Mandate Agreement vom 23. Mai 2016 nicht bereits im Schiedsverfahren einreichen konnten. Stattdessen behaupten sie in pauschaler Form, sie hätten diesen Mandatsvertrag "aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen respektive unverschuldet" erst jetzt beibringen können. Damit verfehlen sie die Begründungsanforderungen. Entsprechend ist diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen weiter, das Schiedsgericht habe sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet und gegen den Ordre public verstossen ( Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG ).
3.1.
3.1.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1).
3.1.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsspruchs (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Dennoch ergibt sich daraus eine minimale Pflicht des Schiedsgerichts, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.1.3. Nach ständiger Rechtsprechung beinhaltet das rechtliche Gehör keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid, sondern sichert allein das Recht auf Beteiligung der Parteien an der Entscheidfindung (BGE 127 III 576 E. 2b und 2d; Urteil 4A_192/2025 vom 6. November 2025 E. 4.1). Es ist daher unzulässig, dem Bundesgericht unter dem Deckmantel der Gehörsrüge Kritik an der materiellen Beurteilung des Falles zu unterbreiten (vgl. Urteile 4A_308/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.1; 4A_73/2024 vom 6. Mai 2024 E. 4.1; Carruzzo/Kiss, Les particularités du contrôle des sentences exercé par le Tribunal fédéral suisse en matière d'arbitrage international, SJ 2023 S. 635 ff., 659).
3.2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet weiter, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 586 E. 5.1) gleich behandelt (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 586 E. 5.1). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (BGE 150 III 238 E. 4.1; 147 III 379 E. 3.1, 586 E. 5.1).
3.3. Der Ordre public schliesslich hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den materiellen Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen zählt namentlich das Prinzip der Vertragstreue (pacta sunt servanda), der Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1). Zur Aufhebung des angefochtenen Schiedsspruchs kommt es nur, wenn dieser nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis dem Ordre public widerspricht (BGE 151 III 53 E. 7.1; 144 III 120 E. 5.1; 138 III 322 E. 4.1).
3.4. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung von fundamentalen und allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 150 III 238 E. 3.1; 147 III 379 E. 4.1; 141 III 229 E. 3.2.1). Diese Verfahrensgarantie ist subsidiär zu den weiteren Beschwerdegründen nach Art. 190 Abs. 2 IPRG (BGE 138 III 270 E. 2.3; Urteil 4A_474/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.1).
4.
4.1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 begründen ihre Rügen wie folgt: Ausgehend von den gegnerischen Beweismitteln habe das Schiedsgericht eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen, die von keiner Partei behauptet worden seien. Das Schiedsgericht sei beispielsweise fälschlicherweise davon ausgegangen, dass G.________ Trust und E.________ Trust dem Beschwerdeführer 1 keinen entgeltlichen Auftrag erteilt hätten. Umgekehrt habe das Schiedsgericht zulasten der Beschwerdeführer 1 und 2 Tatsachenbehauptungen missachtet, welche die Beschwerdegegner 1 und 2 überhaupt nicht oder bloss pauschal bestritten hätten. So seien namentlich die Auftragserteilung, der Umfang der erbrachten Leistungen sowie deren Notwendigkeit und Angemessenheit unbestritten geblieben. Gleiches gelte für die Höhe der Auslagen und den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 500.--. Angesichts der Fülle an aussagekräftigen Beweismitteln hätte das Schiedsgericht bei pflichtgemässer Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne Weiteres der Sachdarstellung der Beschwerdeführer 1 und 2 folgen müssen. Zudem habe das Schiedsgericht übersehen, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 auf drei wissentlich falsche schriftliche Zeugenerklärungen abgestützt hätten. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten die anwaltlichen Honorarrechnungen der Beschwerdeführer 1 und 2 jahrelang mit keinem Wort bestritten. Der von den Beschwerdegegnern 1 und 2 in ihrer Klageantwort erstmals erhobene Einwand des ungenügenden Detaillierungsgrades dieser Honorarrechnungen verstosse daher gegen Treu und Glauben. Das Schiedsgericht habe diesen Einwand trotz offensichtlicher Missbräuchlichkeit geschützt und damit gleichermassen den Ordre public als auch den Gleichbehandlungsgrundsatz missachtet.
4.2. Mit diesen Ausführungen rügen die Beschwerdeführer 1 und 2 richtig besehen weder eine Gehörsverletzung noch eine unzulässige Ungleichbehandlung und schon gar keinen Verstoss gegen den Ordre public. Vielmehr werfen sie dem Schiedsgericht lediglich vor, es habe den Verhandlungsgrundsatz missachtet, einzelne Beweismittel falsch gewürdigt und einen gegnerischen Einwand nicht in ihrem Sinn behandelt. Die Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG bilden indessen keine Grundlage, um solche Verfahrensverstösse zu korrigieren bzw. materielle Kritik an der Beweiswürdigung zu äussern. Entsprechend ist auf die unter dem Titel von Art. 190 Abs. 2 lit. d und e IPRG erhobenen Rügen nicht einzutreten.
5.
Auf die Beschwerde kann insgesamt nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 13'000.-- zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 11'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben unter solidarischer Haftbarkeit die Beschwerdegegner 1 und 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 13'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner