Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_633/2025
Urteil vom 15. Juni 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Pte Ltd,
vertreten durch Rechtsanwältin Shayan Farhad,
Gesuchstellerin,
gegen
Commonwealth of Australia, c/o Office of International Law,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Scherer,
Rechtsanwältinnen Catherine Anne Kunz, Domitille Baizeau und Laura Azaria sowie Rechtsanwalt Simon Bianchi,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit; Ausstand,
Revisionsgesuch gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 (PCA No. 2023-40).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ Pte Ltd (Klägerin, Gesuchstellerin) ist eine am 21. Januar 2019 in Singapur gegründete Gesellschaft.
B.________ Pty Ltd ist eine australische Gesellschaft, die am 18. Juni 1985 gegründet wurde. Seither hält und entwickelt sie zahlreiche Minenrechte in verschiedenen Regionen des Commonwealth of Australia (Beklagter, Gesuchsgegner), sei es direkt oder indirekt über lokale Tochtergesellschaften, so unter anderem die C.________ Pty Ltd.
Die erwähnten Gesellschaften gehören zur B.________-Gruppe. Der australische Staatsangehörige D.________ ist Verwaltungsrat der B.________ Pty Ltd und der C.________ Pty Ltd. Zudem ist er alleiniger wirtschaftlich Berechtigter ("ultimate beneficial owner") der B.________-Gruppe.
A.b. Am 5. Dezember 2001 schloss die B.________ Pty Ltd - gemeinsam mit verschiedenen von ihr beherrschten Mitunterzeichnerinnen (wie etwa der C.________ Pty Ltd, der E.________ Pty Ltd und der F.________ Pty Ltd) - mit der Regierung des Bundesstaates Western Australia das "Iron Ore Processing (B.________ Pty Ltd) Agreement" (nachfolgend State Agreement) ab.
Das State Agreement sah die Entwicklung von Projekten zum Abbau, zur Verarbeitung und zum Abtransport von Eisenerz in der westaustralischen Region U.________ vor. Nach Ziffer 6 der Vereinbarung durfte die B.________ Pty Ltd der Regierung von Western Australia einen oder mehrere detaillierte Projektvorschläge zur Genehmigung unterbreiten. Die Regierung konnte gemäss Ziffer 7 den Vorschlag entweder genehmigen, die Genehmigung bis zur Unterbreitung eines weiteren Vorschlags zu konkreten Punkten aufschieben oder bestimmte Auflagen machen, die als angemessen zu betrachten sind.
Am 24. September 2002 erliess das Parlament von Western Australia den "Iron Ore Processing (B.________ Pty Ltd) Agreement Act 2002 (WA) " (nachfolgend Agreement Act), der das State Agreement genehmigte und ratifizierte.
Am 14. November 2008 vereinbarten die B.________ Pty Ltd sowie die von ihr beherrschten Mitunterzeichnerinnen mit der Regierung von Western Australia eine Anpassung des State Agreement. Diese Änderung wurde am 10. Dezember 2008 vom westaustralischen Parlament genehmigt.
In der Folge unterbreitete die B.________ Pty Ltd gestützt auf das State Agreement verschiedene Vorschläge, die von der Regierung von Western Australia genehmigt wurden.
Am 8. August 2012 unterbreitete die B.________ Pty Ltd zusammen mit ihrer australischen Tochtergesellschaft C.________ Pty Ltd einen als "V.________ Iron Ore Project" bezeichneten Vorschlag zur Genehmigung. Der Vorschlag wurde von der westaustralischen Regierung am 4. September 2012 als ungültig zurückgewiesen.
A.c. In der Folge leiteten die B.________ Pty Ltd und die C.________ Pty Ltd ein Schiedsverfahren gegen die Regierung von Western Australia ein.
Der eingesetzte Einzelschiedsrichter stellte mit Schiedsentscheid vom 20. Mai 2014 fest, dass das "V.________ Iron Ore Project" einen Vorschlag nach Ziffer 6 des State Agreement darstelle und die westaustralische Regierung es in Verletzung von Ziffer 7 unterlassen habe, diesen zu behandeln.
In seinem zweiten Schiedsentscheid vom 11. Oktober 2019 stellte der Einzelschiedsrichter fest, dass über die Schadenersatzpflicht im ersten Schiedsentscheid vom 20. Mai 2014 noch nicht entschieden worden sei und demnach dessen Rechtskraft einer Schadenersatzklage wegen Verletzung des State Agreement nicht entgegenstehe.
Am 8. Juli 2020 schlossen die B.________ Pty Ltd und die C.________ Pty Ltd einerseits und die Regierung von Western Australia andererseits eine Schiedsvereinbarung ab, mit der der Einzelschiedsrichter damit betraut wurde, über den Schadenersatzanspruch zu entscheiden.
A.d. In den Monaten Dezember 2018 und Januar 2019 wurde die B.________-Gruppe einer Restrukturierung unterzogen, die am 14. Dezember 2018 mit der Gründung der neuseeländischen Gesellschaft BC.________ Ltd ihren Anfang nahm.
Am 16. Dezember 2018 wurde der neuseeländischen BC.________ Ltd die Gesamtheit der Aktien der australischen B.________ Pty Ltd übertragen. Entsprechend sahen die Eigentümerverhältnisse wie folgt aus:
Am 21. Januar 2019 gründete die neuseeländische BC.________ Ltd in Singapur die Klägerin und hielt eine Gründeraktie. Einige Tage später, nämlich am 21. Januar 2019, schloss die Klägerin mit der BC.________ Ltd einen Aktienkaufvertrag ab. Entsprechend übernahm die Klägerin sämtliche Aktien der australischen B.________ Pty Ltd und gab ihrerseits 6'002'896 neue eigene Aktien aus, die im Gegenzug an die BC.________ Ltd übertragen wurden. Die von der BC.________ Ltd gehaltene einzelne Gründeraktie wurde zurückgenommen bzw. vernichtet. Die Eigentumsverhältnisse sahen nach dieser Transaktion wie folgt aus:
Am 31. Januar 2019, also zehn Tage nach der Gründung, erwarb die Klägerin sämtliche Aktien der singapurischen Gesellschaften G.________ Engineering Ltd, H.________ Engineering Pte Ltd und I.________Engineering Pte Ltd (nachfolgend Engineering-Gesellschaften).
Am 24. Januar 2020 schloss die Klägerin mit den zwei singapurischen Gesellschaften J.________ Pte Ltd und K.________ Pte Ltd (nachfolgend J.________-Gesellschaften) ein Joint Venture Agreement ab betreffend den Betrieb eines Reinigungsgeschäfts.
Am 12. Oktober 2020 beschlossen die Engineering-Gesellschaften ihre Liquidation, die am 27. September 2022 abgeschlossen wurde, wobei die Löschung im Handelsregister am 28. Dezember 2022 erfolgte.
A.e. Am 13. August 2020 erliess das westaustralische Parlament den "Iron Ore Processing (B.________ Pty Ltd) Agreement Amendment Act 2020" (nachfolgend Amendment Act). Dieser sah vor, dass (i) die beiden oben erwähnten Schiedsentscheide vom 20. Mai 2014 und vom 11. Oktober 2019 zu behandeln seien, als hätten sie nie eine Wirkung entfaltet, und (ii) das im Jahr 2020 eingeleitete Schiedsverfahren wie auch die am 8. Juli 2020 abgeschlossene Schiedsvereinbarung aufgehoben ( "terminated") seien.
A.f. Sowohl der Beklagte als auch die Republik Singapur (als Mitglied der Association of Southeast Asian Nations [ASEAN]) sind Vertragsstaaten des "Agreement Establishing the ASEAN-Australia-New Zealand Free Trade Area" vom 27. Februar 2009 (AANZFTA). Kapitel 11 AANZFTA enthält eine Regelung zum Investitionsschutz.
A.g. Am 14. Oktober 2020 teilte die Klägerin dem Beklagten gestützt auf Artikel 19 von Kapitel 11 des AANZFTA das Vorliegen einer Streitigkeit wegen Verletzung des Übereinkommens mit.
Am 22. Dezember 2020 teilte der Beklagte mit, er beabsichtige, der Klägerin gestützt auf Artikel 11 ("Denial of Benefits") von Kapitel 11 die Leistungen zu verweigern.
Am 24. Juni 2021 informierte der Beklagte die Klägerin über seinen Entscheid, ihr die Vorteile nach Kapitel 11 zu verweigern.
B.
B.a. Am 29. März 2023 leitete die Klägerin gestützt auf Artikel 20 f. von Kapitel 11 AANZFTA beim Permanent Court of Arbitration (PCA) ein Schiedsverfahren nach den Arbitration Rules of the United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL Rules) gegen den Beklagten ein. Gleichzeitig schlug sie William Kirtley als Schiedsrichter vor.
Am 28. April 2023 reichte der Beklagte seine Stellungnahme ein und nominierte Donald McRae als Schiedsrichter. Er bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wie auch die Zulässigkeit der Schiedsklage.
Am 9. Juni 2023 einigten sich die Parteien auf Gabrielle Kaufmann-Kohler als Vorsitzende des Schiedsgerichts. Am 9. Juni 2023 konstituierte sich das Schiedsgericht.
Am 10. August 2023 fand eine erste mündliche Verhandlung per Videokonferenz statt.
Am 28. September 2023 bezeichnete das Schiedsgericht Genf als Sitz des Schiedsgerichts.
Nach Durchführung des Schriftenwechsels fand vom 16. bis 18. September 2024 in Den Haag eine mündliche Verhandlung statt.
B.b. Mit Schiedsentscheid vom 26. September 2025 erklärte sich das Schiedsgericht mit Sitz in Genf für unzuständig. Es erwog, bei der Klägerin handle es sich nicht um einen Investor mit einer nach Kapitel 11 AANZFTA geschützten Investition. Entsprechend fehle es dem Schiedsgericht an der Zuständigkeit zur Beurteilung der Schiedsklage.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 erhob die Klägerin gegen den Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, der angefochtene Schiedsentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung der ihm unterbreiteten Streitigkeit zuständig ist (Verfahren 4A_531/2025).
Am 9. Dezember 2025 reichte sie dem Bundesgericht zudem ein Revisionsgesuch ein und beantragte, der Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 sei aufzuheben und die Schiedsrichter Gabrielle Kaufmann-Kohler, William Kirtley und Donald Rae seien als befangen zu erklären und vom Schiedsverfahren auszuschliessen (vorliegendes Verfahren 4A_633/2025).
Am 17. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe ein.
Der Gesuchsgegner beantragt, auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Das Schiedsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Gesuchstellerin reichte dem Bundesgericht am 23. März 2026 eine Replik, der Gesuchsgegner reichte ihm am 22. April 2026 eine Duplik ein.
D.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 hiess das Bundesgericht das Sicherstellungsgesuch des Gesuchsgegners gut und forderte die Gesuchstellerin auf, bei der Bundesgerichtskasse als Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung des Gesuchsgegners den Betrag von Fr. 250'000.-- zu leisten. Der Betrag ging in der Folge bei der Bundesgerichtskasse ein.
Erwägungen
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht praxisgemäss der von den Parteien verwendeten Amtssprache (BGE 142 III 521 E. 1). Wurde das Revisionsgesuch nach Art. 119a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2bis BGG (in Kraft seit 1. Januar 2021) in englischer Sprache abgefasst, bestimmt das Bundesgericht die Verfahrenssprache nach freiem Ermessen. Es kann dabei im Interesse des verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) namentlich die Ausgewogenheit der Arbeitsbelastung der sprachlichen Sektionen der mit der Materie befassten Abteilung des Bundesgerichts berücksichtigen (Urteile 4A_460/2024 vom 10. März 2025 E. 1; 4A_268/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 1; 4A_184/2022 vom 8. März 2023 E. 1, nicht publ. in BGE 149 III 277).
Der Schiedsentscheid, dessen Revision beantragt wird, ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und das Instruktionsverfahren vor Bundesgericht in deutscher Sprache geführt wurde, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in Deutsch, dies zumal das parallele Beschwerdeverfahren (4A_531/2025) in Deutsch (Sprache der Beschwerde) geführt wird.
2.
Die Gesuchstellerin hat gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 sowohl eine Beschwerde als auch ein Revisionsgesuch eingereicht. In solchen Fällen behandelt das Bundesgericht die Beschwerde in der Regel vorrangig, doch gilt dieser Grundsatz nicht absolut (BGE 129 III 727 E. 1; Urteil 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 III 65).
Im zu beurteilenden Fall betrifft das Revisionsgesuch einzig die Frage, ob betreffend die Schiedsrichter, die den angefochtenen Schiedsspruch erlassen haben, ein Ablehnungsgrund vorliegt. Aus prozessökonomischen Gründen ist es daher angebracht, von der erwähnten Regel abzuweichen und zunächst das Revisionsgesuch zu prüfen, da dessen Gutheissung die Aufhebung des Schiedsspruchs zur Folge hätte und das Bundesgericht über die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen nicht mehr zu entscheiden hätte (vgl. auch Urteil 4A_318/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2, nicht publ. in BGE 147 III 65).
3.
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG (SR 291) zur Anwendung gelangen ( Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG ).
3.2. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht enthält in seiner revidierten und per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung (AS 2020 4179) nunmehr in Art. 190a f. IPRG eigene Bestimmungen zur Revision von Entscheiden eines Schiedsgerichts im Sinne von Art. 176 ff. IPRG (vgl. auch Art. 119a BGG).
Zuständig zur Beurteilung von Revisionsgesuchen ist das Bundesgericht, wobei sich das Verfahren nach Art. 119a BGG richtet (Art. 191 IPRG). Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück oder trifft die notwendigen Feststellungen (Art. 119a Abs. 3 BGG).
4.
Die Gesuchstellerin ersucht das Bundesgericht unter Berufung auf einen nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund (Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG) um Revision des Schiedsentscheids des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2026.
4.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 145 I 121 E. 1). Sind die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).
Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch demgegenüber als zulässig, tritt es darauf ein und prüft, ob der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist. Ob tatsächlich ein Grund zur Revision vorliegt, ist demnach keine Frage des Eintretens, sondern der inhaltlichen Beurteilung des Gesuchs (BGE 149 III 277 E. 3.1; 147 III 238 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
4.2. Die Revision nach Art. 190a IPRG kann grundsätzlich sowohl gegen einen schiedsgerichtlichen End- und Teilentscheid als auch gegen einen Zwischenschiedsspruch erhoben werden. Erforderlich ist dabei, dass der fragliche Entscheid für das Schiedsgericht bindend ist, da nur rechtskräftige Entscheide der Revision zugänglich sind (vgl. bereits BGE 151 III 62 E. 4.2; 149 III 277 E. 3.2; 134 III 286 E. 2.2; 122 III 492 E. 1).
4.3. Beim Schiedsentscheid vom 26. September 2025, mit dem das Schiedsgericht mit Sitz in Genf seine Zuständigkeit verneint hat, handelt es sich um einen nach Art. 190a IPRG der Revision zugänglichen Endschiedsspruch (vgl. BGE 143 III 462 E. 3.1).
Zudem ist das Bundesgericht nach Art. 191 IPRG einzige Rechtsmittelinstanz und damit in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit auch für die Beurteilung der Revision ausschliesslich zuständig.
4.4. Da die Begründung im Revisionsgesuch enthalten sein muss, darf die gesuchstellende Partei die Replik nicht dazu benutzen, tatsächliche oder rechtliche Gründe geltend zu machen, die sie nicht rechtzeitig - d.h. vor Ablauf der nicht erstreckbaren Revisionsfrist - vorgebracht hat, oder um nach Fristablauf eine ungenügende Begründung zu ergänzen (vgl. BGE 150 III 280 E. 4.1; Urteile 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 2.3; 4A_478/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).
Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Replik darüber hinausgeht, was für zahlreiche ihrer Vorbringen zutrifft, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden.
4.5. Die Gesuchstellerin beruft sich im Übrigen zu Unrecht darauf, es liege eine erzwungene Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
Semenya gegen Schweiz vom 10. Juli 2025 (§ 193 ff. mit Hinweisen) vor, was zu einer erweiterten Prüfungspflicht des Bundesgerichts führe.
Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann im zu beurteilenden Fall nicht von einer erzwungenen Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ausgegangen werden, hat sie doch das in Art. 20 von Kapitel 11 AANZFTA enthaltene Angebot des Gesuchsgegners zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung durch Einreichen der Schiedsklage angenommen (vgl. BGE 150 III 280 E. 7.6.3; 149 III 131 E. 6.4.3; 141 III 495 E. 3.4.2), wie die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde selber einräumte. Ebenso wenig liegt ein Rechtsstreit zwischen einem Sportverband und einem Athleten vor, der einen oder mehrere zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK betrifft, die im innerstaatlichen Recht Grundrechten entsprechen (zit. Urteil
Semenya, § 209).
5.
Die Gesuchstellerin begründet ihr Revisionsgesuch damit, sie habe nach Erlass des angefochtenen Schiedsentscheids Umstände entdeckt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit der drei Schiedsrichter Gabrielle Kaufmann-Kohler, William Kirtley und Donald Rae gäben.
5.1. Nach Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG kann eine Partei die Revision eines Entscheids verlangen, wenn ein Ablehnungsgrund gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die Revision ist gegenüber der Beschwerde subsidiär (BGE 143 III 589 E. 3.2; Urteil 4A_645/2025 vom 21. Mai 2026 E. 2.1) und damit ausgeschlossen, wenn der Ablehnungsgrund, der gleichzeitig einen Beschwerdegrund darstellt (Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG), während der Beschwerdefrist entdeckt wird (BERNHARD BERGER, International and domestic arbitration in Switzerland, 5. Aufl. 2025, Rz. 1920a; vgl. bereits Urteile 4A_247/2014 vom 23. September 2014 E. 2.3 a.E.; 4A_234/2008 vom 14. August 2008 E. 2.1).
5.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, die drei Schiedsrichter hätten jeweils sehr wenig - und völlig unzureichende - Zeit für die Streitsache aufgewendet, insbesondere gemessen am Umfang des Materials, der Tragweite der in diesem Fall relevanten Fragen und der Höhe des Streitwerts. Gemessen an der Anzahl Seiten des Prozessstoffs - insgesamt 114'489 Seiten - habe Donald McRae nur 3.6 Sekunden pro Seite aufgewendet, William Kirtley lediglich 5.6 Sekunden und Gabrielle Kaufmann-Kohler nur 14.8 Sekunden. Demgegenüber habe der Gesuchsgegner 20 Minuten (1'200 Sekunden) pro Seite aufgewendet. Indem sich die Schiedsrichter nicht richtig mit der Schiedsklage auseinandergesetzt und den Gehörsanspruch nicht gewährleistet hätten, hätten sie die Gesuchstellerin benachteiligt und gezeigt, dass sie nicht mit der erforderlichen Unparteilichkeit handelten. Sie habe angesichts der anscheinenden Eminenz der Mitglieder des Schiedsgerichts die berechtigte Erwartung hegen können, einen einwandfreien Schiedsentscheid zu erhalten und nicht eine eingeschränkt oder unzureichend begründete Entscheidung, die auf einer unangemessen oder unzureichend beschränkten Analyse der Unterlagen beruhe. Damit hätten die Schiedsrichter fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit an den Tag gelegt bzw. Voreingenommenheit gegenüber der von ihr eingereichten Schiedsklage bewiesen, indem sie ihren Pflichten nicht gehörig nachgekommen seien.
Die Begründung des angefochtenen Schiedsentscheids zeige ausserdem, dass die Schiedsrichter bereits im Voraus über die Sache entschieden, wesentliche Punkte ausser Acht gelassen und den Fall nicht unvoreingenommen behandelt hätten. Die Gesuchstellerin listet verschiedene von ihr im Schiedsverfahren vorgebrachte Argumente auf, die vom Schiedsgericht unberücksichtigt gelassen worden seien, weil die Schiedsrichter die Eingaben nicht gelesen hätten. Zudem habe sich das Schiedsgericht auf Argumente gestützt, die von den Parteien gar nicht vorgebracht worden seien. Auch die Feststellungen im angefochthenen Schiedsentscheid zur Frage eines Beitrags ("contribution") der Gesuchstellerin bzw. des Ursprungs der Mittel ("origin of funds") zeigten eine fehlende Auseinandersetzung des Schiedsgerichts mit ihren Vorbringen. Die Gesuchstellerin listet in der Folge weitere Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid auf, die darauf hindeuten sollen, dass sich die Schiedsrichter bereits im Voraus festgelegt hätten. Zudem beanstandet sie, dass der Sekretär des Schiedsgerichts mehr Aufwand als die Schiedsrichter selber betrieben habe und wirft dem Schiedsgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Schiedsentscheid zahlreiche weitere Rechtsverletzungen vor, wobei sie rügt, es habe die Zuständigkeit in Verletzung des AANZFTA zu Unrecht verneint.
Die Gesuchstellerin behauptet, sie habe von den geltend gemachten Ablehnungsgründen während des Schiedsverfahrens keine Kenntnis gehabt, sondern habe diese erst nach Erlass des Schiedsspruchs samt Kostenentscheid wahrgenommen, der es ihr ermöglicht habe, ihre Sorgfaltsprüfung (due diligence) zu beginnen. Der Schiedsentscheid sei ihrem Rechtsvertreter am 26. September 2025 zugegangen. Sie habe von den Umständen für den Ablehnungsgrund erst nach Abschluss der Sorgfaltsprüfung am 24. November 2025 und der Bewertung der Handlungen der Schiedsrichter Kenntnis erlangt.
5.3. Die Gesuchstellerin stützt ihre Vorbringen im Revisionsgesuch zur von den einzelnen Schiedsrichtern aufgewendeten Zeit zur Beurteilung der Streitsache auf ihr während des Schiedsverfahrens bekannte Informationen zum Umfang der Schiedsakten sowie im Schiedsspruch enthaltene Angaben zu den von den Schiedsrichtern einzeln verrechneten Honoraren, wobei sich die jeweils aufgewendeten Stunden aus einer Division der Honorarsumme durch den aufgeführten Stundenansatz von EUR 650 ergeben soll. Die Zahlen, auf deren Grundlage die Gesuchstellerin die Schiedsrichter für voreingenommen bezeichnet, ergeben sich damit - zumindest mittelbar - aus dem angefochtenen Schiedsentscheid. Die für die ins Feld geführte Berechnung erforderlichen Angaben waren ihr mit Erhalt des angefochtenen Schiedsentscheids, mithin am 26. September 2025, bekannt. Dass ihre Berechnungen für die Begründung des angeblich nachträglich entdeckten Ablehnungsgrunds auf anderen nachträglich entdeckten Elementen beruhen würden, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Sie bringt im Gegenteil vor, der Permanent Court of Arbitration bzw. die Schiedsrichter hätten sich auf ihre Anfragen vom 9., 14. und 18. November sowie 5. Dezember 2025 hin geweigert, ihr detaillierte Zeitabrechnungen zur Verfügung zu stellen.
Somit ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den nunmehr in ihrem Revisionsgesuch erhobenen Ablehnungsgrund der Voreingenommenheit der Schiedsrichter, die sie mit der dargelegten Berechnung zum jeweiligen Zeitaufwand wie auch mit verschiedenen schiedsgerichtlichen Erwägungen begründen will, mit Erhalt des begründeten Schiedsentscheids erkennen konnte. Ihr Einwand, es habe zunächst besonderer Abklärungen bedurft, die erst am 24. November 2025 hätten abgeschlossen werden können, verfängt nicht. Damit stand der Gesuchstellerin für den nunmehr geltend gemachten Ablehnungsgrund die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG offen, die nach Art. 190 Abs. 4 IPRG innert 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheids einzureichen war. Sie verkennt, dass die behauptete Voreingenommenheit bzw. fehlende Unparteilichkeit von Schiedsrichtern mit dem Beschwerdegrund nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG gerügt werden kann (BGE 147 III 379 E. 2.3.1; 142 III 521 E. 3.1.1; Urteile 4A_494/2024 vom 23. Januar 2026 E. 6.1.1 und 6.1.2, zur Publ. vorgesehen; 4A_359/2025 vom 15. Januar 2026 E. 3.1).
Die Gesuchstellerin hat zwar beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht (Verfahren 4A_531/2025), darin innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 190 Abs. 4 IPRG) jedoch keine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG erhoben. Soweit sie mit ihrem Revisionsgesuch Gründe für die angebliche Voreingenommenheit der Schiedsrichter vorbringt, die sich aus dem Schiedsentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 26. September 2025 ergeben, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
5.4. Die im Gesuch ins Feld geführte - erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Kenntnis genommene - Weigerung des Permanent Court of Arbitration bzw. des Schiedsgerichts, auf ihre Anfragen hin detaillierte Zeitabrechnungen zum Aufwand der Schiedsrichter zu liefern, belegt nicht deren Voreingenommenheit im Zeitpunkt des Schiedsentscheids und stellt keinen nachträglich entdeckten Ablehnungsgrund gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG dar (vgl. BGE 151 III 62 E. 7.2 und 7.3). Damit lässt sich entgegen der von der Gesuchstellerin vertretenen Ansicht keine Revision gestützt auf Art. 190a Abs. 1 lit. c IPRG begründen.
Soweit überhaupt auf das Revisionsgesuch eingetreten werden kann, ist dieses abzuweisen.
6.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Gesuchstellerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 250'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann