Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_605/2025
Urteil vom 8. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
c/o C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
2. C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Thurnherr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unbezifferte Forderungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 27. Juni 2025 (O1Z 24 5).
Sachverhalt
A.
Nachdem A.________ (Verunfallter; Beschwerdeführer) einen Arbeitsunfall erlitten hatte, erfolgten mehrere operative Eingriffe am rechten Knie, die unter anderem von B.________ (Arzt; Beschwerdegegner) in der C.________ AG (Klinik; Beschwerdegegnerin) durchgeführt wurden. Der Verunfallte ist der Ansicht, der Arzt habe bei der dritten Operation einen Behandlungsfehler begangen, indem er die Tibialresektion zu tief vorgenommen bzw. von der Tibia zu viel entfernt habe.
B.
Mit Klage vom 6. Mai 2022 verlangte der Verunfallte vor dem Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden im Wesentlichen, den Arzt und die Klinik unter solidarischer Haftung zu verpflichten, ihm einen nach Ausgang des Beweisverfahrens zu beziffernden Betrag für die Behebung der festgestellten Personenschäden und Folgeschäden aus der ärztlichen Fehlbehandlung durch den Arzt sowie die Mitbeteiligten - insbesondere die Klinik - und eine Genugtuung von mindestens Fr. 50'000.-- zu bezahlen. Bei diesem Antrag handle es sich um eine Teilklage. Er behalte sich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weiteren Schadenersatz sowie eine Genugtuung zu fordern.
B.a. Das Kantonsgericht beschränkte das Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses auf die Eintretensfrage (Art. 125 lit. a ZPO). Es prüfte, ob die Rechtsbegehren in der Klage hinreichend beziffert waren (Art. 84 Abs. 2 ZPO) bzw. ob aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO die Klage bei Einreichung noch nicht zu beziffern war. Mit Urteil vom 18. März 2024 trat es auf die Klage nicht ein, weil der Verunfallte nicht dargelegt hatte, dass es unmöglich bzw. unzumutbar wäre, die Forderung zu beziffern.
B.b. Mit Urteil vom 27. Juni 2025 wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die vom Verunfallten gegen das Urteil des Kantonsgerichts erhobene Berufung ab.
B.b.a. Der Verunfallte hatte erstinstanzlich ausgeführt, zunächst werde ein Beweisverfahren beantragt. In einem ersten Schritt solle mittels einer Expertise festgestellt werden, ob der Arzt seine Beratung und Behandlung lege artis ausgeführt habe. In einem zweiten Schritt sollten die finanziellen Folgen der fehlerhaften Behandlung gutachterlich ermittelt werden. Er verlangte Schadenersatz nebst Zins (insbesondere für Arbeitsausfall, Genugtuung, Integritätsschaden, Haushaltsschaden und dergleichen). Es seien namentlich die Folgen für ihn für die Einschränkung seiner körperlichen Integrität und der Schaden vorab pekuniär per Gutachten festzusetzen. In der Replik hatte er klargestellt, es sei nicht von einer vorsorglichen Beweisführung die Rede. Es gehe darum, die derzeit für ihn nicht substanziierbaren medizinischen Faktoren sowie deren Auswirkungen gutachterlich zu erheben und diese betragsmässig festzustellen.
B.b.b. Das Kantonsgericht hatte festgestellt, der Verunfallte habe vorab die Durchführung eines Beweisverfahrens beantragt. Er habe sich die Ergänzung der Sachverhaltsdarstellungen im laufenden Verfahren und die Bezifferung des definitiven Schadensbetrags nach Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten. Er äussere sich aber kaum zum Schaden. Er behaupte nur, es sei wegen der Fehlbehandlung zu einer Verkürzung des Beins und zu einem Beckenschiefstand gekommen, und er leide wegen Fehlbelastungen unter heftigen Schmerzen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben bzw. überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Er begründe aber nicht, worin der Schaden konkret bestehen solle, und unternehme keinen Versuch, zumindest den bereits aufgelaufenen Schaden zu beziffern. Er erkläre nicht, weshalb ihm eine Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar und die Abnahme von Beweismitteln (Expertengutachten) für schlüssige Behauptungen im Zusammenhang mit der Schadensbezifferung unabdingbar sein solle. Der pauschale Hinweis auf die noch andauernde medizinische Behandlung sei ungenügend. Die Bestimmung des bereits aufgelaufenen Schadens werde nicht durch den medizinischen Endzustand beeinflusst.
B.b.c. Das Obergericht brachte nicht den seit dem 1. Januar 2025 geltenden Art. 85 ZPO mit seinem neugefassten Abs. 2, sondern aArt. 85 ZPO (AS 2010 1757) zur Anwendung (vgl. Art. 407f ZPO e contrario). Es erkannte, der Verunfallte habe erstinstanzlich kein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gestellt. Weshalb die Abnahme des Gutachtens schon für schlüssige Behauptungen zu den Schadenspositionen unabdingbar und eine Bezifferung des geltend gemachten Schadens ohne dieses Gutachten unmöglich oder unzumutbar sein soll, werde nicht näher erläutert. Zwar bringe der Verunfallte vor, er könne den Schaden nicht beziffern, weil ihm einerseits das medizinische Wissen fehle und andererseits der Endzustand noch nicht eingetreten sei. Mit diesen pauschalen Hinweisen begründe er die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit aber ungenügend. In der Klage fänden sich keine Hinweise auf seine finanziellen Verhältnisse. Daher könnte auch ein Gutachter die Höhe des Schadens (Arbeitsausfall, Genugtuung, Integritätsschaden, Haushaltsschaden und dergleichen samt Verzinsung) nicht beziffern.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Verunfallte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts vollumfänglich aufzuheben. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdeschrift enthält keinen materiellen Antrag, wie er nach Art. 42 Abs. 1 BGG an sich erforderlich ist. Der blosse Aufhebungsantrag genügt indessen, weil aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens mit Anordnung eines Gutachtens anstrebt. Sollte das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers für begründet erachten, könnte es kein Sachurteil fällen, sondern müsste die Streitsache zur Anordnung des Gutachtens zurückweisen. Unter diesen Umständen ist ein materieller Antrag nicht erforderlich (BGE 136 V 131 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.1. Das Bundesgerichtsgesetz unterscheidet zwischen Endentscheiden (Art. 90 BGG), Teilentscheiden (Art. 91 BGG) sowie Vor- bzw. Zwischenentscheiden (Art. 92 und Art. 93 BGG ). Ein Entscheid ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, wenn damit das Verfahren in der Hauptsache beendet wird, und zwar unabhängig davon, ob aus verfahrensrechtlichen Gründen oder ob materielles Recht zu diesem Ergebnis führt (BGE 141 III 395 E. 2.2; 134 III 426 E. 1.1; 133 III 393 E. 4, 629 E. 2.2). Es kommt allein darauf an, ob das erstinstanzliche Verfahren beendet ist oder nicht.
Bleibt es beim angefochtenen Entscheid, wird damit das kantonale Verfahren abgeschlossen. Es handelt sich um einen Endentscheid, der unabhängig davon anfechtbar ist, ob er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Weshalb die Beschwerde Ausführungen zu dieser Voraussetzung für die Anfechtung eines Zwischenentscheides (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) enthält, obwohl kein solcher gegeben ist, bleibt unklar.
1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Soweit das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 BGG), ist zwar eine ausdrückliche Nennung bestimmter Gesetzesartikel nicht erforderlich, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll. Unerlässlich ist aber, dass auf die Begründung des angefochtenen Urteils eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegen soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
1.3.1. Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.3.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.3.3. Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Das erstinstanzliche Urteil bildet kein zulässiges Anfechtungsobjekt. Einzugehen ist auf die Argumente der letzten kantonalen Instanz.
2.
Zur hinreichenden Begründung hat sich die Beschwerde einlässlich mit der Begründung des letztinstanzlichen Urteils auseinanderzusetzen und darauf einzugehen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich indessen weitgehend darauf, einfach seinen eigenen Standpunkt darzulegen. Ob er damit überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, kann offenbleiben, da sich die Beschwerde jedenfalls als unbegründet erweist: Der Beschwerdeführer vermengt verschiedene prozessrechtliche Institute und argumentiert insgesamt am angefochtenen Entscheid vorbei:
2.1. Der Beschwerdeführer führt aus, nach Art. 85 ZPO könne die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar sei, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie müsse jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gelte (Abs. 1). Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setze das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibe zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Damit zitiert der Beschwerdeführer Art. 85 ZPO in seiner aktuellen seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Die Vorinstanz hält aber zu Recht fest, dass diese Version auf Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung rechtshängig waren, keine Anwendung findet (vgl. Art. 407f ZPO, der diese Bestimmung nicht nennt). Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Für den zu beurteilenden Fall gilt immer noch, dass die Forderung zu beziffern ist, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (aArt. 85 Abs. 2 ZPO). Dem kommt keine entscheidende Bedeutung zu, es zeigt aber, wie die Beschwerde den angefochtenen Entscheid zum Teil schlicht ignoriert.
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe konkret die Begutachtung der Qualität seiner medizinischen Versorgung nach dem Arbeitsunfall beantragt. Würden zu hohe Anforderungen an die Substanziierung gestellt, führe dies zu einem unauflösbaren Konflikt mit dem herabgesetzten Beweismass der Glaubhaftmachung, das objektive Anhaltspunkte genügen lasse. Vergegenwärtige man sich das herabgesetzte Beweismass, könne spiegelbildlich nicht eine bis ins letzte Detail reichende Schilderung des Hergangs verlangt werden. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn - wie bei Personenschäden häufig - eine vorsorgliche Beweisabnahme in Form eines medizinischen Gutachtens verlangt werde. Dieses erfordere Spezialwissen, das einem Laien der Medizin verschlossen bleibe. Einem Rechtssuchenden könne nicht zugemutet werden, diejenigen Tatsachen im Einzelnen zu behaupten, deren Kenntnis spezifisches Sachverständigenwissen eines Experten erfordere. Mit der Klage samt Beweisantrag habe er in diesem Sinn glaubhaft schon im erstinstanzlichen Verfahren deutlich gemacht, dass ein Anspruch auf Beweisverfahren wegen der fehlenden Kenntnisse des Schadenumfangs bestehe. Auf jeden Fall habe er seinerzeit alle dannzumal vorhandenen Kenntnisse betreffend die Schäden aktenkundig gemacht. Weitergehende Kenntnisse seien im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht vorhanden gewesen. Es fehle am notwendigen Fachwissen für die Beurteilung des Handelns des Beschwerdegegners sowie der Mitbeteiligten. Denn nur ein Arzt könne die Folgen einer falsch erfolgten Behandlung in Form einer Kniesanierung mittels Tibiaresektion und Einsatz einer Prothese abschätzen. Mit der angestrengten Stufenklage habe der Beschwerdeführer die Beweisaufnahme betreffend die im Zuge der Behandlung erlittenen Behandlungsfehler verlangt, die durch den Beschwerdegegner und Mitbeteiligte begangen worden seien. Bestehe eine Haftpflicht des Beschwerdegegners, so könne nach der Begutachtung der durch die Behandlung begründeten Schäden auch die Substanziierung derselben erfolgen. Anderenfalls könne der Prozess nach dem Beweisverfahren ohne den zweiten Teil der Stufenklage im Sinn der Prozessökonomie beendet werden.
Mit seinen Vorbringen veranstaltet der Beschwerdeführer, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, ein eigentliches Durcheinander:
2.2.1. Nach Art. 158 Abs. 1 ZPO betreffend die vorsorgliche Beweisführung nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt oder wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2.2.1.1. Die vorsorgliche Beweisführung dient somit einerseits der Beweissicherung für den Fall, dass das Beweismittel verloren zu gehen droht oder eine spätere Beweiserhebung auf grosse Schwierigkeiten stossen würde (BGE 142 III 40 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_118/2012 vom 19. Juni 2012 E. 2.1). Sie kann aber auch zur Abklärung von Prozesschancen dienen. Gemäss der Botschaft wird mit dem Begriff des schutzwürdigen Interesses in Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Möglichkeit Bezug genommen, eine vorsorgliche Beweisführung zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Diese Möglichkeit soll dazu beitragen, aussichtslose Prozesse zu vermeiden (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7315; BGE 138 III 76 E. 2.4.2). Das Gesetz gibt damit die Möglichkeit, eine vorsorgliche Beweisabnahme zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten durchzuführen. Eine vorsorgliche Beweisführung kann nur mit Blick auf einen konkreten materiellrechtlichen Anspruch verlangt werden. Die gesuchstellende Person muss daher glaubhaft machen, dass ein Sachverhalt vorliegt, gestützt auf den ihr das materielle Recht einen Anspruch gegen die Gegenpartei gewährt, und zu dessen Beweis das abzunehmende Beweismittel dienen kann (BGE 143 III 113 E. 4.4.1; 142 III 40 E. 3.1.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A_293/2023 vom 27. Juni 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.2.1.2. Die Vorinstanz ging mit Blick auf die Klarstellung in der Replik davon aus, der Verunfallte habe erstinstanzlich kein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO gestellt. Diese Feststellung müsste der Beschwerdeführer als offensichtlich unhaltbar ausweisen, wenn er aus dem reduzierten Beweismass der Glaubhaftmachung etwas zu seinen Gunsten ableiten wollte. Es gilt im Rahmen von Art. 158 ZPO für die Gefährdung der Beweismittel und das schutzwürdige Interesse. Mit der Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage haben diese Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung und das dafür geforderte Beweismass nichts zu tun.
2.2.2. Die Regelung von Art. 85 Abs. 1 ZPO beruht auf dem schon vor Inkrafttreten der ZPO anerkannten Grundgedanken des Verwirklichungsgebots. Es ist dem Zivilprozessrecht verwehrt, eine Bezifferung der Klageforderung auch dort zu verlangen, wo die klagende Partei nicht in der Lage ist, die Höhe ihres Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe unzumutbar erscheint. Dies hat einerseits dort zu gelten, wo erst das Beweisverfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt (unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne: vgl. hierzu: BGE 148 III 322 E. 2.1). Gleiches gilt aber auch, wenn ein Begehren um Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden wurde (Stufenklage: vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3; vgl. zum Ganzen: BGE 151 III 425 E. 3.2 f. mit Hinweisen). Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbstständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf Auskunft geltend, sondern verlangt die Anordnung eines Gutachtens. Es handelt sich nicht um eine Stufenklage, sondern um eine unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne.
2.2.3. Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht, hat sie bereits in der Klageschrift aufzuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr muss die klagende Partei bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Ansonsten ist der diesbezüglichen Darlegungspflicht nicht Genüge getan (BGE 148 III 322 E. 3.8; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 4A_24/2024 vom 23. Mai 2024 E. 3.5). Da die ZPO die Bezifferung von Forderungsklagen grundsätzlich verlangt (Art. 84 Abs. 2 ZPO), ist der Anspruch soweit möglich und zumutbar zu substanziieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
2.2.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt abklären lassen will, ob der Beschwerdegegner seine Beratung und Behandlung lege artis ausgeführt hat, während die finanziellen Folgen der fehlerhaften Behandlung erst in einem zweiten Schritt gutachterlich ermittelt werden sollen, dann betrifft im Wesentlichen nur dieser zweite Schritt die Bezifferung. Ein medizinisches Gutachten, das die Fehler und Kausalitätsfrage klärt, mag notwendig sein, um festzustellen, ob dem Beschwerdeführer der geltend gemachte Anspruch zusteht. Auf die Bezifferung hat dies aber grundsätzlich keinen Einfluss. Bei der Bezifferung geht es darum, in welchem Betrag die Klage, für den Fall, dass sie sich als begründet erweisen sollte, nach Ansicht der klagenden Partei gutzuheissen wäre. Zweifel, ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, können Anlass zu einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zur Abklärung der Beweis- und Prozessaussichten geben. Ist die Partei aber ohnehin zum Prozess entschlossen und reicht sie direkt Klage ein, ist ihr auch zuzumuten, diese zu beziffern, soweit sie dazu in der Lage ist.
2.2.3.2. Unter dem Gesichtspunkt der Bezifferung ist massgebend, ob der Beschwerdeführer die Folgen beziffern kann, welche die Behandlung für ihn gezeitigt hat, sofern sie sich als fehlerhaft erweisen sollte. Auf diesen Punkt geht die Beschwerde nicht rechtsgenüglich ein und zeigt damit auch nicht auf, dass die Klage diesbezüglich hinreichende Ausführungen enthält. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich in Bezug auf den Schaden aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2; 142 III 23 E. 4.1; 132 III 186 E. 8.1). In Bezug auf die Genugtuung ist die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen massgebend (BGE 132 II 117 E. 2.2.2; 127 IV 215 E. 2a; 125 III 412 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Ungewissheit darüber, ob die Forderung tatsächlich besteht, führt für sich allein nicht dazu, dass es unmöglich oder unzumutbar wäre, die Klageforderung zu beziffern. In jedem Prozess steht erst am Ende fest, ob der eingeklagte Anspruch tatsächlich besteht. Das hat mit der Frage, ob er bezifferbar war, nichts zu tun.
2.2.3.3. Die Angaben, die der Beschwerdeführer zu den Folgen der angeblich fehlerhaften Operation gemacht hat, lassen nicht auf eine Unzumutbarkeit der Bezifferung schliessen: Er behauptete, es sei wegen der Fehlbehandlung zu einer Verkürzung des Beins und zu einem Beckenschiefstand gekommen, und er leide wegen Fehlbelastungen unter heftigen Schmerzen und könne seinen angestammten Beruf nicht mehr ausüben bzw. überhaupt keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Der Beschwerdeführer weiss, was er vor dem Unfall mit seiner Erwerbstätigkeit verdient hat. Ihm ist bekannt, was er nach dem Unfall für Leistungen erhalten hat. Er erlebt selbst, wie sehr er im Haushalt beeinträchtigt wird. Insoweit sollte eine Bezifferung des Schadens keine Probleme bereiten. Auch die immaterielle Unbill, die er durch die behauptete Fehlbehandlung oder allenfalls nötige Folgebehandlungen erleidet, spürt er am eigenen Leib. Er müsste die Genugtuung demnach beziffern können.
2.2.3.4. Die Behauptung, gerade bei Langzeitschäden bestehe keine Möglichkeit, im Zeitpunkt der Erstellung der Klageschrift den Schaden genau zu beziffern, hilft dem Beschwerdeführer nicht. Er hat explizit eine Teilklage eingereicht. Für eine Teilklage ist die Bezifferung des Gesamtschadens nicht notwendig - es muss nur der eingeklagte Teil beziffert werden. Will eine Partei eine unbezifferte Teilklage einreichen, dann setzt dies voraus, dass sie darlegt, welchen Teil sie mit der Teilklage einklagt und weshalb sie diesen nicht beziffern kann. Aus der Klage muss hervorgehen, welchen Teil die Teilklage betrifft und weshalb dieser Teil nicht beziffert werden kann. Auch dazu sind hinreichende Ausführungen weder behauptet noch festgestellt. Selbst wenn der Beschwerdeführer für die Bezifferung gewisser Posten des Gesamtschadens auf Expertenwissen angewiesen sein sollte, kommt dem nur Bedeutung zu, sofern deren Höhe für die Bezifferung der Teilklage eine Rolle spielt.
2.2.3.5. Die Vorinstanz hält fest, die Bestimmung des bereits aufgelaufenen Schadens werde durch den medizinischen Endzustand nicht beeinflusst und in der Klage fänden sich keine Hinweise auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Auch darauf geht die Beschwerde nicht ein. Damit ist der Vorwurf der mangelnden Substanziierung ohne Weiteres begründet. Vom Beschwerdeführer kann jedenfalls verlangt werden, dass er die Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse offenlegt. Das wäre für die Festsetzung des Schadens ohnehin notwendig.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, ob der Arzt medizinisch korrekt vorgegangen sei, könne nicht vom Juristen beurteilt werden; dies sei Aufgabe des sachverständigen Gutachters, dann mag dies zwar zutreffen, es unterstreicht aber das der ganzen Beschwerde zugrundeliegende Missverständnis: Will der Beschwerdeführer abklären, ob der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen ist, kann er dies, ohne eine Klage einzureichen, im Rahmen einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO tun. Soll die Abklärung dagegen im Rahmen eines Prozesses erfolgen, dann hat er seine Ansprüche bei Einreichung der Klage mit Blick auf eine mögliche Gutheissung zu beziffern oder darzulegen, warum ihm dies nicht möglich oder zumutbar ist. Selbst wenn er nicht sicher sein sollte, ob der Beschwerdegegner korrekt vorgegangen ist, bedeutet das nicht, dass er nicht beziffern könnte, wie hoch sein Anspruch wäre, falls der Beschwerdegegner ihn nicht korrekt behandelt haben sollte. Der wiederholte Hinweis auf die dienende Funktion des Prozessrechts hilft dem Beschwerdeführer nichts, wenn er nicht das in der Zivilprozessordnung für den von ihm verfolgten Zweck vorgesehene Institut ergreift.
3.
Der Beschwerdeführer versucht die Zulässigkeit seiner unbezifferten Forderungsklage zu begründen, indem er Ausführungen zu den Voraussetzungen einer vorsorglichen Beweisführung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO macht, die er nicht beantragt hat. Dem kann kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit angesichts der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht ist nicht geschuldet, da den Beschwerdegegnern kein zu entschädigender Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Luczak