Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_269/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
Beschwerdegegnerin,
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
weiterer Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Forderung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 30. Dezember 2024 (1A3 19 10) sowie die Entscheide vom 15. Juli 2025 (1U 25 6) und vom 20. April 2026 (1B 25 7) des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 31. Juli 2019 beim Bezirksgericht Hochdorf eine Klage ein. Darin stellte er den Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm aus einem Verkehrsunfall Fr. 1'242'082.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Mit Urteil vom 30. Dezember 2024 wies das Bezirksgericht Hochdorf diese Klage ab.
2.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht Luzern. Dieses wies mit Entscheid 15. Juli 2025 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ab. Mit Entscheid vom 20. April 2026 trat es sodann auf die Berufung des Beschwerdeführers nicht ein.
3.
Mit Beschwerde ficht der Beschwerdeführer sowohl das Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf vom 30. Dezember 2024 als auch die Entscheide des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Juli 2025 und vom 20. April 2026 an.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2), offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung dieses Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
5.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem weiteren Verfahrensbeteiligten ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Bezirksgericht Hochdorf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner