Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_59/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Ceregato,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung aus unerlaubter Handlung (Art. 41 Abs. 1 OR),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2025 (OG.2025.00056).
Sachverhalt
A.
Am 18. Juli 2015 begab sich A.________ (Beschwerdeführerin) mit ihrem Cousin B.________ (Beschwerdegegner) und weiteren Verwandten auf eine Wanderung. Dabei bewegte der Beschwerdegegner einen quer über dem Wanderweg liegenden Ast. Die Beschwerdeführerin wurde von diesem Ast getroffen und erlitt schwerwiegende Kopfverletzungen.
B.
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch beantragte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht Glarus, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr als Schadenersatz Fr. 371'118.-- zu bezahlen und für die vorprozessualen Anwaltskosten Fr. 19'843.--, je nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2023. Sie forderte ausserdem die Bezahlung der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 800.--. Am 27. März 2025 wies das Kantonsgericht die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Glarus am 19. Dezember 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Sache sei zur Beurteilung des Schadenersatzanspruchs an das Kantonsgericht oder eventualiter an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde anträgt, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) ist eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4).
1.3. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen).
1.4. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.2).
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt. Zum Prozesssachverhalt gehören namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.2. Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
2.3. Unter der Überschrift "Sachverhalt" präsentiert die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht den Geschehensablauf aus ihrer Sicht und offeriert diverse Beweise. Damit verkennt sie das Wesen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Das Bundesgericht nimmt grundsätzlich keine Beweise ab. Wie soeben dargelegt wurde, greift es nur in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ein, wenn diese willkürlich ist, was klar und substanziiert aufzuzeigen ist. Diese Anforderungen verfehlt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin. So listet sie über viele Seiten der Beschwerde diverse Erwägungen der Vorinstanz auf und schreibt dazu "bestritten", als ob sie auf die Rechtsschrift einer Gegenpartei Bezug nähme und nicht auf ein angefochtenes Urteil. Auf diese Weise formuliert die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Willkürrügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie ihre Argumentation auf einen Sachverhalt gründet, der von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen abweicht.
3.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihrer Klage.
3.1. Sie beruft sich auf Art. 41 Abs. 1 OR. Demnach wird schadenersatzpflichtig, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Eine solche Haftung setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, eine Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. etwa BGE 132 III 122 E. 4.1).
3.2. Die Erstinstanz erwog, das Ziehen an einem über dem Wanderweg liegenden Ast sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet, ein plötzliches und sehr heftiges Ausschlagen eines Nebenastes zu bewirken. Die Handlung des Beschwerdegegners sei üblicherweise ungefährlich, womit der Gefahrensatz nicht zur Anwendung komme. Zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem Schaden bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Damit könne offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin den Kausalzusammenhang unterbrochen habe, weil sie stehen geblieben sei. Da es in der Regel ungefährlich sei, an einem Ast zu ziehen, könne dem Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Damit habe er nicht fahrlässig gehandelt, womit ihn kein Verschulden treffe
3.3.
3.3.1. Im Berufungsverfahren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Erstinstanz habe den adäquaten Kausalzusammenhang und das Verschulden des Beschwerdegegners zu Unrecht verneint. Auch wenn das Ziehen an einem Ast üblicherweise zu keinen Unfällen führe, könne es geeignet sein, einen Unfall wie den vorliegenden zu verursachen. Die Spannung des Astes sei nicht erwiesen und auch nicht aussergewöhnlich. Die Beschwerdeführerin und der Bruder des Beschwerdegegners seien nahe beim Ast gestanden. Dies sei dem Beschwerdegegner bewusst gewesen, als er mit dem Ast hantiert habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ein vernunftgemäss handelnder Mensch in der Situation des Beschwerdegegners eine Warnung ausgesprochen oder gewartet, bis sich die umstehenden Personen entfernt hätten. Der Beschwerdegegner habe demnach fahrlässig gehandelt.
3.3.2. Der Beschwerdegegner stellte sich mit der Erstinstanz auf den Standpunkt, dass ein atypisches Geschehen vorliege. Für eine durchschnittliche Person sei nicht erkennbar gewesen, dass der Ast die Beschwerdeführerin schwer verletzen könnte. Auch die Beschwerdeführerin habe keine Gefahr erkannt, obwohl sie den Ast erblickt und dem Beschwerdegegner bei seinem Tun zugesehen habe. Obwohl die Beschwerdeführerin für die adäquat-kausale Verursachung des Schadens beweispflichtig sei, habe sie nicht substanziiert behauptet, weshalb die Handlung des Beschwerdegegners geeignet sei, den eingetretenen Schaden zu verursachen. Die Länge, die Beschaffenheit, das Gewicht und die Lage des Astes hätten nicht bestimmt werden können. Der Beschwerdegegner habe stets bestritten, dass es ein langer Ast von grossem Gewicht gewesen sei.
3.4. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner am 18. Juli 2015 gemeinsam mit weiteren Personen auf einer Wanderung waren, wobei ein Ast quer über dem Wanderweg lag. Der Beschwerdegegner zog an diesem Ast, weil er ihn von dem Wanderweg entfernen wollte. Der Ast oder ein Teil davon traf die Beschwerdeführerin, die sich schwerwiegende Kopfverletzungen zuzog.
3.5. Zur Widerrechtlichkeit erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe eine Körperverletzung erlitten, womit ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt worden sei. Der Beschwerdegegner räume ein, dass die Widerrechtlichkeit ohne weiteres gegeben sei.
3.6. In der Folge prüfte die Vorinstanz, ob ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem Schaden vorliegt.
3.6.1. Die Vorinstanz erwog, die Körperverletzung gehe dem Schaden in der Kausalkette voraus. Fehle es an der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und der Körperverletzung, dann könne das Verhalten auch nicht kausal für den Schaden sein. Entsprechend untersuchte die Vorinstanz, ob es bereits an der Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und der Körperverletzung fehlt. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, liegt ein natürlicher Kausalzusammenhang vor, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist. Dies ist der Fall, wenn das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 143 II 661 E. 5.1.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 132 III 715 E. 2.2; 129 V 177 E. 3.1; 128 III 180 E. 2d). Bezogen auf den konkreten Fall gelangte die Vorinstanz zum Schluss, das Ziehen am Ast könne nicht weggedacht werden, ohne dass die Kopfverletzungen der Beschwerdeführerin entfallen. Entsprechend ging sie von einem natürlichen Kausalzusammenhang aus, was von niemandem bestritten wird.
3.6.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens ist, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 143 III 242 E. 3.7; 143 II 661 E. 5.1.2; 139 V 176 E. 8.4.2; BGE 129 V 177 E. 3.2). Die adäquate Kausalität ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht frei zu prüfen ist (Art. 95 lit. a BGG; BGE 143 III 242 E. 3.7; 139 V 176 E. 8.4.3; BGE 132 III 715 E. 2.2). Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass die Adäquanz nur bejaht werden kann, wenn der Erfolg in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fällt (BGE 143 III 242 E. 3.7: "La jurisprudence a précisé que, pour qu'une cause soit adéquate, il n'est pas nécessaire que le résultat se produise régulièrement ou fréquemment; une telle conséquence doit demeurer dans le champ raisonnable des possibilités objectivement prévisibles."; vgl. auch Urteil 4A_404/2023 vom 13. Mai 2024 E. 5.1.3). Die Vorinstanz hielt fest, das Ziehen an Ästen führe meistens nicht dazu, dass Teile davon ausschlagen und schwere Kopfverletzungen bewirken. Die Vorinstanz erkannte zutreffend, dass die fehlende Häufigkeit des eingetretenen Erfolgs allein die Adäquanz nicht ausschliesst. Folgerichtig prüfte sie weiter, ob der eingetretene Erfolg im Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren lag. Dabei ging sie von der Sachverhaltsfeststellung aus, dass der fragliche Ast oder ein Teil davon unter Spannung stand. Sie hielt fest, dies erscheine nicht vollkommen ungewöhnlich. Zumindest für eine Person mit entsprechendem Fachwissen müsse es im Bereich des Voraussehbaren liegen, dass ein herumliegender grösserer Ast oder ein Teil davon unter Spannung stehen, beim Bewegen ausschlagen und umstehende Personen verletzen könnte. Das Ziehen am Ast sei also nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung dazu geeignet, die Verletzungen der Beschwerdeführerin herbeizuführen.
3.6.3. Mit dieser Begründung bejahte die Vorinstanz die natürliche und adäquate Kausalität zwischen der Handlung des Beschwerdegegners und der Verletzung der Beschwerdeführerin. Sie ergänzte, für die Kausalität sei es nicht relevant, wie lange der Ast gewesen und ob die Beschwerdeführerin vom Hauptast oder von einem Nebenast getroffen worden sei. Entsprechend liess sie diese Fragen offen. Sie liess auch offen, ob ein allfälliges grobes Selbstverschulden der Beschwerdeführerin die Kausalität unterbrochen haben könnte. Denn wie sogleich gezeigt wird, verneinte die Vorinstanz ein Verschulden des Beschwerdegegners.
3.7.
3.7.1. Ein Verschulden liegt vor, wenn dem Schädiger die Tat vorwerfbar ist. In objektiver Hinsicht muss der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig handeln (Art. 41 Abs. 1 OR) und in subjektiver Hinsicht muss er urteilsfähig sein (Art. 16 ZGB). Es wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden. Für eine Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR reicht leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. statt vieler MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Auflage 2020, N. 48 zu Art. 41 OR).
3.7.2. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdegegner habe an einem längeren Ast gezogen, während die Beschwerdeführerin etwa zwei bis fünf Meter entfernt gewesen sei. Wie lang der Ast genau war, sei nicht relevant, zumal feststehe, dass er genügend lang war, um die Beschwerdeführerin zu treffen. Gemäss Vorinstanz ist notorisch, dass regelmässig grössere Äste auf Wanderwegen liegen und von Wanderern weggezogen werden. In der Regel führe dies nicht dazu, dass die Äste über eine Distanz von zwei oder mehr Metern ausschlagen und dort Personen verletzen. Dies treffe unabhängig davon zu, ob der Durchmesser der Äste 5 cm oder 15 cm betrage, weshalb der präzise Durchmesser des fraglichen Astes für das Verschulden nicht entscheidend sei. Eine durchschnittliche Person sehe bei herumliegenden Ästen keine Spannung voraus. Entsprechend werden solche Äste häufig weggezogen, ohne dass dabei irgendeine Gefahr entsteht.
3.7.3. Die Vorinstanz fuhr fort, der Beschwerdegegner habe kein besonderes Fachwissen, denn er sei kein Förster oder dergleichen. Daran ändere auch seine Arbeitstätigkeit auf dem Bau nichts, zumal sich zugeschnittene Bretter auf Baustellen anders verhielten als runde, gebogene und verwinkelte Äste, wie man sie auf Wanderwegen findet. Für eine durchschnittliche Person in der Situation des Beschwerdegegners sei nicht vorhersehbar gewesen, dass der fragliche Ast unter Spannung stehen und deshalb ausschlagen könnte. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine durchschnittliche Person den Ast entfernt hätte. Dafür spricht gemäss Vorinstanz auch das Verhalten der Beschwerdeführerin selbst. Sie habe an der erstinstanzlichen Befragung erklärt, dass sie dem Beschwerdegegner zugesehen habe, als er gesagt habe, dass er den Ast entferne. Aus der Distanz von zwei bis fünf Metern habe auch die Beschwerdeführerin den Ast ohne weiteres erkennen können. Hätte eine durchschnittliche Person in der Position des Beschwerdegegners die Gefahr erkennen können, so gelte dies auch für eine durchschnittliche Person in der Position der Beschwerdeführerin. Dass die Beschwerdeführerin im Gefahrenbereich blieb, belege daher, dass eine durchschnittliche Person die Gefahr nicht erkannt habe. Der Bruder des Beschwerdegegners, der neben der Beschwerdeführerin gestanden sei, habe das Ausschlagen des Astes auch nicht vorhergesehen.
3.8. Mit dieser Begründung verneinte die Vorinstanz ein Verschulden des Beschwerdegegners und damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin aus unerlaubter Handlung.
4.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, dringt nicht durch.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung von Art. 8 ZGB geltend und rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach der Ast unter Spannung gestanden sei. Dies habe der Beschwerdegegner zwar behauptet, sei von ihr aber bestritten worden. Einen Beweis dafür habe der Beschwerdegegner nie vorbringen können. Es sei "mit nichts nachgewiesen". Entgegen der Beschwerdeführerin kann von einer Verletzung von Art. 8 ZGB keine Rede sein. Die Beweislastregeln gelangen nur bei Beweislosigkeit zur Anwendung. Dies war vorliegend nicht der Fall. Denn die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass der Ast unter Spannung gestanden habe. Sie schloss sich der erstinstanzlichen Beurteilung an, wonach der Ast oder zumindest ein Teil davon unter Spannung gestanden habe. Dies begründete sie nachvollziehbar, indem sie festhielt, es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdegegner den Ast angehoben und dergestalt damit hantiert habe, dass der Ast eine dermassen hohe Wucht entwickelt und die Beschwerdeführerin so erheblich verletzt habe. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt setzte sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit diesen Ausführungen nicht auseinander. Vielmehr habe sie sich darauf beschränkt, die Spannung des Astes zu bestreiten. Damit habe sie ihrer Begründungspflicht nicht genügt. Daher sei davon auszugehen, dass der Ast oder zumindest ein Teil davon unter Spannung gestanden habe. Diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung weist die Beschwerdeführerin nicht als willkürlich aus. Vielmehr wiederholt sie bloss ihre einfache Bestreitung. Dies genügt nicht. Vor Bundesgericht müsste sie sogar aufzeigen, dass die vorinstanzliche Annahme einer Spannung auf dem Ast geradezu unhaltbar ist (vgl. E. 2 hiervor).
4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Voraussehbarkeit auch ihr Verhalten thematisierte. Geht es nach ihr, "dann wäre dies allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens zu thematisieren, sicherlich aber nicht bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit". Dies trifft so nicht zu. Die Vorinstanz begründete ausführlich und überzeugend, weshalb eine durchschnittliche Person nicht annehmen muss, dass herumliegende Äste unter Spannung stehen. Weil der Beschwerdegegner kein besonderes forstwissenschaftliches Fachwissen habe, sei auch für ihn nicht vorhersehbar gewesen, dass der fragliche Ast ausschlagen könnte. Als weiteren Hinweis für diese Schlussfolgerung führte die Vorinstanz an, dass auch die Beschwerdeführerin und der Bruder des Beschwerdegegners die Gefahr nicht erkannten und dem Beschwerdegegner dabei zusahen, wie er den Ast entfernte. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür und verletzte auch sonst kein Bundesrecht mit der Annahme, für eine durchschnittliche Person sei nicht erkennbar gewesen, dass der Ast die Beschwerdeführerin schwer verletzen könnte. Weil diese Gefahr nicht erkennbar war, musste der Beschwerdegegner keine Warnung aussprechen. Aus demselben Grund kann offenbleiben, ob er wusste, wo sich die Beschwerdeführerin befand, als er am Ast zog.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Matt