Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_150/2026
Urteil vom 28. Juli 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remo Dolf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 26. Februar 2026 (410 26 29).
Erwägungen
1.
1.1. Der Beschwerdeführer erhob beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 5. Januar 2026 betreffend definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2256344.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.-- oder zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt. Der Beschwerdeführer bezahlte innert Frist den Betrag von Fr. 125.-- und führte mit Eingabe vom 4. Februar 2026 aus, den Kostenvorschuss in sechs monatlichen Raten zu leisten. Mit Verfügung vom 9. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung des Restkostenvorschusses von Fr. 625.-- angesetzt. Gleichzeitig wurde die Säumnisfolge des Nichteintretens auf die Beschwerde angedroht, falls der Kostenvorschuss nicht innert der Nachfrist geleistet werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Februar 2026 zugestellt. Die Nachfrist endete am 16. Februar 2026, ohne dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss geleistet hat.
Mit Entscheid vom 26. Februar 2026 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog dazu im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe den eingeräumten Kostenvorschuss nicht geleistet und auch kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Ratenzahlungsgesuch würde zu einer ungebührlichen Verzögerung des summarischen Verfahrens von sechs Monaten führen, weshalb das Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2026 implizit abgewiesen worden sei.
1.2. Mit Eingabe vom 25. März 2026 (Postaufgabe 31. März 2026) erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Der Beschwerdeführer reichte am 27. April und am 2. Juni 2026 weitere Eingaben ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerdeeingabe vom 25. März 2026 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht rechtsgenügend auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte. Er unterbreitet dem Bundesgericht über weite Strecken und gestützt auf zahlreiche Beilagen in unzulässiger Weise seine eigene Sicht der Dinge zum Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren. Was konkret die Begründung des Nichteintretens mangels Leistung des Kostenvorschusses im vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, wirft er der Vorinstanz pauschal vor, er habe den Internetlink auf dem Merkblatt für unentgeltliche Rechtspflege nicht öffnen können und die Vorinstanz habe ihn mit der Abweisung des Gesuchs um Ratenzahlung schikaniert, ihn als minderbemittelte Person nicht rechtsgleich behandelt und gegen das Gesetz verstossen. Worin eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebot genau liegen soll und inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung seines Gesuchs um Ratenzahlung in Verletzung von Bundesrecht auf die Verzögerung des Verfahrens abgestellt haben soll, begründet der Beschwerdeführer damit offensichtlich nicht hinreichend.
2.4. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juli 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst