Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_131/2026
Urteil vom 24. April 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Haesler, Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________ AG,
2. C.________ AG,
beide vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Florentin Weibel,
Beschwerdegegnerinnen,
D.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roberto Dallafior und Florentin Weibel,
Verfahrensbeteiligte.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 19. Februar 2026 (Z2 2025 44).
Erwägungen
1.
Mit Entscheid vom 22. August 2025 wies das Kantonsgericht Zug ein von den Beschwerdegegnerinnen gestelltes Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.
Mit Urteil vom 19. Februar 2026 hob das Obergericht des Kantons Zug den Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. August 2025 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschwerdegegnerinnen auf und verbot dem Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unter Strafandrohung, die Beschwerdegegnerinnen zu vertreten, deren Geschäftsführung auszuüben und in deren Namen aufzutreten oder Rechtsgeschäfte zu tätigen. Zudem setzte es den Beschwerdegegnerinnen eine Frist an, eine Prosequierungsklage einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen bei unbenütztem Ablauf dieser Frist dahinfallen. Im Übrigen wies es das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ab und wies das Handelsregisteramt Zug an, bestimmte Eintragungen vorzunehmen bzw. eine erfolgte Handelsregistersperre aufzuheben.
Mit Eingabe vom 15. März 2026 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Februar 2026 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur als Endentscheide, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmenentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
Die vorliegend strittigen vorsorglichen Massnahmen wurden im Hinblick auf ein Hauptverfahren erlassen. Es handelt sich daher beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 19. Februar 2026 um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 138 III 46 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1; 133 III 629 E. 2.3.1).
2.3. Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, es handle sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er zeigt keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auf, der auch durch einen für ihn günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden könnte (die Ausnahme von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht). Die Eintretensvoraussetzungen sind daher offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Leemann