Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_7/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung),
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen
Bundesgerichts vom 12. Juni 2025 (2C_546/2024) und
vom 16. Oktober 2025 (2F_16/2025).
Erwägungen
1.
1.1. A.________ (geboren 1988) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1999 wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erteilt. Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und hat Schulden.
1.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.________ letztinstanzlich mit Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 ab.
1.3. Mit einem ersten Revisionsgesuch vom 25. August 2025 gelangte A.________ an das Bundesgericht. Er beantragte, es sei das Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 in Revision zu ziehen, ihm eine angemessene Frist zur Schuldenregulierung einzuräumen, die getroffene Abstufung des Aufenthaltstitels (von C auf B) im Lichte der Verhältnismässigkeit zu überprüfen und hilfsweise eine Lösung mit Bewährung vorzusehen, um seine weiteren Integrations- und Verbesserungsbemühungen unter Beweis zu stellen. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil vom 16. Oktober 2025 mangels Revisionsgrund nicht ein (Urteil 2F_16/2025).
1.4. Mit Eingabe vom 5. März 2026 stellt A.________ erneut ein Revisionsgesuch, das er mit Eingabe vom 21. April 2026 ergänzte bzw. präzisierte. Er verlangt zusammengefasst die Revision der Urteile 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 und 2F_16/2025 vom 16. Oktober 2025. In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei ihm eine Frist von 30 Tagen zu gewähren, um sämtliche relevanten Beweismittel, Unterlagen und Stellungnahmen einzureichen, welche aufzeigen, dass einzelne der im Entscheid berücksichtigten Vorwürfe unzutreffend oder unvollständig sind bzw. rechtlich nicht korrekt gewürdigt wurden.
1.5. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).
2.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Gesuch ausschliesslich auf den Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Demnach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
2.3. Revisionsbegehren nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG sind binnen neunzig Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG). Mit der Entdeckung ist sichere Kenntnis gemeint. Es obliegt der gesuchstellenden Partei, die Umstände nachzuweisen, die erlauben zu prüfen, ob sie die Frist eingehalten hat (vgl. Urteil 5F_2/2026 vom 7. Mai 2026 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.4. Der Gesuchsteller nennt vor Bundesgericht keinen Zeitpunkt, zu welchem er nachträglich erhebliche neue Tatsachen erfahren haben soll. Mangels entsprechender Substanziierung ist die 90-tägige Frist damit als nicht gewahrt zu betrachten. Auf das Revisionsgesuch ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Soweit er um die Gewährung einer weiteren 30-tägigen Frist ersucht, um "sämtliche relevanten Beweismittel, Unterlagen und Stellungnahmen einzureichen", ist darauf hinzuweisen, dass die 90-tägige Frist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird weder ausdrücklich noch sinngemäss gestellt.
2.5. Im Übrigen legt der Gesuchsteller auch nicht dar, inwiefern ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte. So macht er zwar geltend, nach eingehender Prüfung der Aktenlage bestünden seiner Ansicht nach erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit sowie an der sachlichen Richtigkeit einzelner im Entscheid berücksichtigter Tatsachen und Würdigungen. Insbesondere lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass bestimmte Sachverhalte unvollständig dargestellt oder in rechtlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt wurden. Er zeigt damit jedoch weder auf, inwiefern er von erheblichen Tatsachen erfahren hat, die er im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht hatte beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG), noch dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Die geltend gemachte unrichtige Rechtsanwendung stellt zudem entgegen seinen sinngemässen Vorbringen keinen Revisionsgrund dar. Insgesamt genügt er damit den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor), weshalb auf das Revisionsgesuch auch bei Einhaltung der Frist nicht einzutreten gewesen wäre.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Revisionsbegehren kostenpflichtig behandelt werden könnten. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner