Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_704/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jan Bangert,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft, Kantonsgericht Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Disziplinarverfahren, öffentliche Urteilsberatung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. Dezember 2025 (810 25 153).
Sachverhalt
A.
A.________ ist im EU-/EFTA-Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach setzte ihn mit Entscheid vom 2. November 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand in einem bei ihr hängigen Kindesschutzverfahren ein. Mit Entscheid vom 6. Juni 2023 entliess sie A.________ wieder aus dem Amt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Am 24. Januar 2023 reichte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach bei der Anwaltsaufsichtskommission Basel-Landschaft eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen A.________ ein. Die Anwaltsaufsichtskommission sprach mit Beschluss vom 3. Juni 2025 einen Verweis aus. Sie erwog zusammengefasst, A.________ habe sich im Verfahren bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach mehrfach sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber der Gegenanwältin im Ton vergriffen. Ausserdem habe er das unentgeltliche Mandat einseitig und zur Unzeit niedergelegt (Art. 105 Abs. 2 BGG).
B.
A.________ erhob am 13. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft gegen den Beschluss der Anwaltsaufsichtskommission vom 3. Juni 2025.
Mit Brief vom 4. November 2025 ("Anzeige der Urteilsberatung") informierte das Kantonsgericht Basel-Landschaft A.________, dass am 10. Dezember 2025 eine öffentliche Urteilsberatung durchgeführt werde. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 ersuchte A.________ um Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Kantonsgericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2025 und beantragt dem Bundesgericht, das Kantonsgericht Basel-Landschaft sei anzuweisen, die Urteilsberatung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er zudem - im Sinn einer vorsorglichen Massnahme - um Absetzung der Urteilsberatung vom 10. Dezember 2025.
Die Abteilungspräsidentin heisst das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 gut, annulliert die Beratung vom 10. Dezember 2025 und ordnet für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens an, dass keine neue öffentliche Urteilsberatung angesetzt werde.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft nimmt am 15. Januar 2026 zur Beschwerde Stellung. Der Beschwerdeführer repliziert am 3. Februar 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein das Verfahren nicht abschliessender Entscheid über die Durchführung einer öffentlichen Urteilsberatung auf kantonaler Stufe. Im kantonalen Verfahren ist in der Hauptsache umstritten, ob der Beschwerdeführer für sein Verhalten als Rechtsanwalt gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) zu disziplinieren ist. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (Art. 82 lit. a BGG) vor, die unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) fällt.
1.2. Ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ist ein Zwischenentscheid (BGE 150 I 174 E. 1.1.2; 147 III 451 E. 1.2; 139 V 42 E. 2.3). Betrifft er weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG), ist er einzig nach Massgabe von Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann ein Zwischenentscheid weitergezogen werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Erforderlich ist, dass ein späterer Entscheid in der Sache den drohenden Nachteil nicht wieder beheben könnte (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; Urteil 2C_380/2023 vom 24. August 2023 E. 1.3.1). Auf die Beschwerde ist einzutreten, wenn der nicht wieder gutzumachende Nachteil schlüssig behauptet wird bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegt (BGE 147 IV 188 E. 1.4; Urteil 2C_71/2024 vom 5. Juni 2024 E. 1.3).
Das trifft hier zu: Der Beschwerdeführer macht geltend, die öffentliche Urteilsberatung der disziplinarrechtlichen Streitigkeit bedeute für ihn ein berufliches Reputationsrisiko, denn wenn die Vorinstanz seine Sache öffentlich beraten würde, könnte dies seine Zukunft als Rechtsanwalt kompromittieren. Angesichts der erhobenen Vorwürfe ist die öffentliche Urteilsberatung geeignet, das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt zu beeinträchtigen und damit für diesen einen Nachteil zu bewirken. Eine solche Beeinträchtigung liesse sich durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nach der Beratung nicht mehr (vollständig) beseitigen. Somit ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil hinreichend geltend gemacht, womit die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig ist.
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten frei (Art. 95 lit. a und lit. c BGG; BGE 147 I 136 E. 1.4; 141 V 234 E. 2). Die Auslegung und Anwendung des einfachen kantonalen Rechts untersucht es hingegen einzig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; Urteil 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 2.1). Obschon das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft es zudem nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Der Streitgegenstand vor Bundesgericht umfasst die Frage, ob im kantonalen Beschwerdeverfahren eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen ist. Die entsprechenden kantonalrechtlichen Grundlagen finden sich im Gesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Februar 2001 über die Organisation der Gerichte (GOG; SGS 170). Nach § 41 Abs. 1 lit. b GOG wird in Verfassungs- und Verwaltungssachen eine öffentliche Urteilsberatung durchgeführt, wobei das Gesetz eine Ausnahme vorsieht für den Fall, dass private oder öffentliche Interessen den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten (§ 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. f GOG). Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf diese Bestimmungen und kam in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zum Ergebnis, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsberatung in Verfassung- und Verwaltungssachen (§ 41 Abs. 1 lit. b GOG) überwiege die gegenläufigen Interessen.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst sinngemäss auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) und macht geltend, die mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 angeordnete Öffentlichkeit der Urteilsberatung verstosse gegen übergeordnetes (Bundes-) Recht.
4.1. Die Ausgestaltung des Verfahrens in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten fällt in die Organisationsautonomie der Kantone (Art. 3 i.V.m. Art. 43 BV; BGE 151 I 285 E. 5.3.1; vgl. 147 I 241 E. 5.1). Die Kantone sind dabei jedoch an einen bundesrechtliche Rahmen gebunden. Soweit keine unmittelbaren bundesrechtlichen Vorgaben bestehen, dürfen sie nach dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 150 II 308 E. 7.2; 148 I 210 E. 4.2; 146 I 20 E. 4.1).
4.2. Aus dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 BV) ergeben sich verschiedene Vorgaben für das kantonale Verfahrensrecht.
4.2.1. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht er auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt werden, und liegt insoweit auch im öffentlichen Interesse. Er will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 146 I 30 E. 2.2; 139 I 129 E. 3.3; 134 I 286 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen).
4.2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verbürgt Art. 30 Abs. 3 BV kein Recht auf eine mündliche Verhandlung. Er garantiert einzig, dass dort, wo eine Verhandlung stattfinden muss, diese im Prinzip öffentlich ist (BGE 146 I 30 E. 2.1; 128 I 288 E. 2.3). Auch erfasst er nicht alle gerichtlichen Verfahrensstadien. Neben Vergleichsgesprächen (BGE 146 I 30 E. 2.4) untersteht namentlich die Urteilsberatung nicht Art. 30 Abs. 3 BV. Die Kantone sind daher von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, das Institut der öffentlichen Urteilsberatung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorzusehen (Urteile 2D_6/2025 vom 9. September 2025 E. 3.1; 2C_553/2021 vom 21. Februar 2022 E. 3.2.3).
4.2.3. Dem Gesetzgeber steht es offen, die verfassungsrechtlich garantierten Aspekte der Justizöffentlichkeit zu ergänzen und insbesondere eine öffentliche Urteilsberatung vorzusehen (GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 30 BV; PETER BIERI, Bearbeitung von Daten über Richterinnen und Richter, 2017, S. 222; JOHANNES REICH, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 2. Aufl. 2025, N. 47 zu Art. 30 BV). Der Bundesgesetzgeber hat dies verschiedentlich getan (vgl. Art. 59 Abs. 1 BGG; Art. 41 Abs. 3 VGG [SR 173.32]; Art. 54 Abs. 2 ZPO; Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]). Auch die Kantone können im Rahmen ihrer Organisationsautonomie die Justizöffentlichkeit weiter fassen und das Institut der öffentlichen Urteilsberatung in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorsehen (Benjamin SCHINDLER, Justizöffentlichkeit im digitalen Zeitalter, in: Festgabe Schweizerischer Juristentag 2015 in St. Gallen, 2015, S. 746; für das Zivilverfahrensrecht: Art. 54 Abs. 2 ZPO). Als besondere Form der Justizöffentlichkeit dient die im Kanton Basel-Landschaft vorgesehene öffentliche Urteilsberatung zum einen der Transparenz und Kontrolle der Rechtsprechung (E. 4.2.1 hiervor). Zum anderen schafft sie den Raum für eine erfahrbare diskursive Auseinandersetzung konkurrierender Meinungen innerhalb des gerichtlichen Spruchkörpers (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4303 Ziff. 4.1.2.9 [zu Artikel 55]; Jean-Maurice FRÉSARD, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 12 zu Art. 59 BGG; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 41 zu Art. 59 BGG).
4.2.4. Entscheidet sich ein Kanton im Rahmen seiner Organisationsautonomie dafür, in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten punktuell oder generell eine öffentliche Urteilsberatung durchzuführen, so hat er in der konkreten Ausgestaltung dieser erweiterten Justizöffentlichkeit den verschiedenen davon betroffenen, teils gegenläufigen Interessen Rechnung zu tragen. Die Justizöffentlichkeit wird in diesem Sinn begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz der Persönlichkeit der Parteien, durch Drittinteressen und durch öffentliche Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen (BGE 139 I 129 E. 3.6; Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; vgl. François BOHNET, in: Commentaire romand Constitution fédérale, 2021, N. 121 zu Art. 30 BV; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 85 zu Art. 30 BV; REICH, a.a.O., N. 57 zu Art. 30 BV).
4.3. Der Kanton Basel-Landschaft hat sich mit der Regelung in §§ 40 f. GOG für die grundsätzliche Öffentlichkeit der Urteilsberatung in Verfassungs- und Verwaltungssachen entschieden. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 40 Abs. 2 lit. f GOG sehen zudem vor, dass die Öffentlichkeit unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer macht vor diesem Hintergrund zu Recht nicht geltend, die allgemeine Ausgestaltung der erweiterten Justizöffentlichkeit im kantonalen Recht verstosse gegen Bundesrecht. Er stellt sich aber auf den Standpunkt, in Verfahren, die eine disziplinarrechtliche Sanktion nach BGFA zum Gegenstand haben, dürfe keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden. Dadurch werde eine Publizität erzeugt, die sich auf die Betroffenen ähnlich wie eine Sanktion auswirke. Da das BGFA die möglichen Sanktionen abschliessend umschreibe, verbleibe den Kantonen kein entsprechender Regelungsspielraum. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf BGE 150 II 308.
4.4. Das Bundesgericht erkannte in BGE 150 II 308, dass die Publikation eines gegenüber einem Anwalt ausgesprochenen Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt gegen Bundesrecht verstösst. Es erwog zusammengefasst, das BGFA sehe eine abschliessende Ordnung der Disziplinarmassnahmen vor (BGE 150 II 308 E. 7.4). Die nach Abschluss eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens erfolgende Publikation entfalte eine "Prangerwirkung" und sei vergleichbar mit in anderen Rechtsgebieten eingesetzten repressiven Verwaltungssanktionen ("naming and shaming"; BGE 150 II 308 E. 7.7 f.). Mit Blick auf diesen repressiven Charakter handle es sich um eine eigentliche Sanktion, die im Bundesrecht aber nicht vorgesehen und damit unzulässig sei (BGE 150 II 308 E. 7.8 f.).
4.5. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf diese Rechtsprechung. Strittig ist vorliegend die Öffentlichkeit der gerichtsinternen Meinungsbildung im Rahmen der Urteilsberatung. Die Öffentlichkeit dieses Entscheidungsverfahren kann nicht mit der Publikation einer Sanktion verglichen werden, wie sie in BGE 150 II 308 zu beurteilen war. Zum einen dient die Urteilsberatung der diskursiven Erläuterung der Streitsache. Ihr Zweck besteht auch darin, Argumente und Gegenargumente auszutauschen (E. 4.2.3 hiervor). Selbst wenn am Ende ein allenfalls für den Beschwerdeführer nachteiliges Ergebnis feststeht, fällt das durch die Urteilsberatung vermittelte Bild der Streitsache anders aus als bei einer schlichten Publikation einer bereits verhängten Sanktion. Zum anderen erzeugt die öffentliche Urteilsberatung naturgemäss eine geringere Publizitätswirkung als die Veröffentlichung einer Sanktion im kantonalen Amtsblatt. Lediglich die an der Beratung anwesenden Personen können von der gerichtlichen Diskussion unmittelbar Kenntnis nehmen. Allfällige Medienschaffende sind zur Objektivität verpflichtet und müssen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten respektieren. Bei Personen, die nicht ohnehin in der Öffentlichkeit stehen, erfolgt die Berichterstattung durch Medienschaffende in der Regel anonymisiert (BGE 129 III 529 E. 3.2; vgl. dazu auch 143 I 194 E. 3.6.2; 141 I 211 E. 3.3.2).
4.6. Da die öffentliche Urteilsberatung demnach nicht mit einer Sanktionspublikation vergleichbar ist, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht. Demnach wird Art. 49 Abs. 1 BV nicht verletzt.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter einen unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Die Öffentlichkeit der Urteilsberatung wirke sich negativ auf sein berufliches Fortkommen aus. Sie sei aber nicht notwendig, um die Transparenz der Rechtsprechung im Sinn der Gerichtsöffentlichkeit zu gewährleisten.
5.1. Das in Art. 27 BV verbürgte Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit umfasst namentlich die freie Wahl der Organisationsform einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BGE 138 II 440 E. 16 und E. 18) sowie die Ausgestaltung der betrieblichen Organisation (BGE 151 I 194 E. 4.1). Das Bundesgericht entschied sodann, dass die Bearbeitung und Weitergabe von berufsbezogenen Informationen von Art. 27 BV erfasst sind, wenn dadurch das wirtschaftliche Fortkommen beeinträchtigt wird (BGE 143 I 253 E. 5).
Vorliegend steht die Öffentlichkeit einer Urteilsberatung zur Diskussion, die sich auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Rahmen des Verfahrens bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach bezieht. Die erste Instanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe sich mehrfach im Ton vergriffen sowie das Mandat zur Unzeit niedergelegt, womit er gegen die Verpflichtung zur sorgfältigen Berufstätigkeit (Art. 12 lit. a BGFA) verstossen habe. Die Vorinstanz hat zu beurteilen, ob diese Vorwürfe zutreffen und - falls ja - ob der Beschwerdeführer disziplinarrechtlich zu sanktionieren ist. Die Urteilsberatung betrifft damit unmittelbar die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers. Sie erzeugt überdies eine gewisse Publizitätswirkung (vgl. E. 4.5 hiervor). Durch die Anwesenheit an der Beratung könnten Dritte von den Vorwürfen Kenntnis nehmen, was sich auf das berufliche Fortkommen des Beschwerdeführers auswirken könnte. Die Durchführung der öffentlichen Urteilsberatung greift somit in den Schutzbereich von Art. 27 BV ein.
5.2. Das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit kann eingeschränkt werden, wenn dafür eine rechtliche Grundlage besteht (Art. 36 Abs. 1 BV), ein öffentliches Interesse vorliegt (Art. 36 Abs. 2 BV) und sich der Eingriff als verhältnismässig erweist (Art. 36 Abs. 3 BV).
Das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz sieht die öffentliche Urteilsberatung für Verfassungs- und Verwaltungssachen als Regel vor (§ 41 Abs. 1 lit. b GOG) und bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen davon abgewichen werden kann (§ 40 Abs. 2 lit. f i.V.m. § 41 Abs. 2 GOG). Der vorliegende Eingriff stützt sich somit auf eine formell und materiell genügende gesetzliche Grundlage, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet. Auch ein öffentliches Interesse im Sinn von Art. 36 Abs. 2 BV ist zu bejahen: Die öffentliche Urteilsberatung erfüllt wesentliche rechtsstaatlich-demokratische Funktionen, namentlich dient sie der Transparenz und der demokratischen Kontrolle der Justiz durch die Rechtsgemeinschaft (E. 4.2.1 und 4.2.3 hiervor) sowie dem Empfang von Informationen (Art. 16 Abs. 3 BV) über die Rechtsprechung (vgl. Urteile 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E. 2.2; 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.5.2).
5.3. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 36 Abs. 3 BV) gilt es, den durch die Öffentlichkeit der Urteilsberatung berührten und und teils gegenläufigen Interessen Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.2.4 hiervor).
5.3.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen sich Einschränkungen der Justizöffentlichkeit namentlich mit Blick auf gewichtige Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes (BGE 143 I 194 E. 3.6.1; Urteil 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 2.3). Auch die Betroffenheit in eng mit der Persönlichkeit einer Partei verbundenen Umständen kann es rechtfertigen, das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen (vgl. für familienrechtliche Verfahren Art. 54 Abs. 4 ZPO). Hingegen vermag ein allgemeines und wirtschaftlich motiviertes Diskretionsbedürfnis nicht - jedenfalls nicht für sich alleine genommen - den Grundsatz der Justizöffentlichkeit einzuschränken. So hielt das Bundesgericht fest, dass selbst in Schiedsstreitigkeiten, die mitunter gerade dazu dienen, einen öffentlichen Streit zu vermeiden, nicht von vornherein die aus Art. 30 Abs. 3 BV abgeleiteten Garantien unberücksichtigt bleiben können (BGE 152 I 61 E. 7.2).
5.3.2. Die Vorinstanz hielt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass die Akten des Verfahrens bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden-Sissach lediglich auszugsweise sowie anonymisiert in das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einbezogen wurden. Rückschlüsse auf die Parteien des Kindesschutzverfahrens sind nicht möglich (angefochtene Verfügung E. 2.4). Damit tangiert die Öffentlichkeit der Urteilsberatung keine Interessen von nicht am Verfahren Beteiligten.
5.3.3. Der Beschwerdeführer wird durch die öffentliche Urteilsberatung in seiner durch Art. 27 BV geschützten Interessensphäre berührt. Sein allgemeines Diskretionsbedürfnis genügt jedoch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (E. 5.3.1 hiervor) nicht, um einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit zu bejahen. Zudem ist der Publizitätseffekt der öffentlichen Beratung, wie bereits dargelegt, stark zu relativieren (E. 4.5 hiervor). Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, in allgemeiner Weise vorzubringen, er werde in seinem beruflichen Vorankommen geschädigt. Es ist aber nicht dargetan oder ersichtlich, dass seine Streitsache besondere mediale Aufmerksamkeit erzeugt. Eine allfällige Sanktion würde ausserdem im kantonalen Anwaltsregister verzeichnet werden (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA). Dieser Eintrag wäre für Behörden im Sinn von Art. 10 Abs. 1 BGFA jederzeit zugänglich. Mit anderen Worten müsste der Beschwerdeführer im Fall einer Disziplinierung ohnehin hinnehmen, dass zumindest Gerichts- und Verwaltungsbehörden von seiner Sanktion Kenntnis nehmen können.
5.3.4. Im Ergebnis liegen keine überwiegenden Interessen vor, die es rechtfertigen würden, vom im kantonalen Recht vorgesehenen Grundsatz der öffentlichen Urteilsberatung abzuweichen. Dadurch wird der Beschwerdeführer nicht in der Wirtschaftsfreiheit verletzt.
6.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller