Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_313/2025
Urteil vom 8. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3006 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
weiterer Beteiligter.
Gegenstand
SRF Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten
vom 14. Februar bis 14. Mai 2024,
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) vom 12. Dezember 2024 (b.1002).
Sachverhalt
A.
Im Frühjahr 2024 kam es an amerikanischen und schweizerischen Universitäten zu Protesten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg. Das Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) berichtete über diese Proteste und damit zusammenhängende Themen insbesondere im Rahmen der folgenden Fernsehbeiträge:
- "Sternstunde Religion" vom 18. Februar 2024, Thema: "Antisemitismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz";
- "Sternstunde Philosophie" vom 24. März 2024, Thema: "Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?";
- "Tagesschau" Hauptausgabe vom 23. April 2024, Beitrag "Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter";
- "Tagesschau" am Mittag vom 30. April 2024, Beitrag "Die Pro-Palästina Proteste an US-Universitäten eskalieren weiter";
- "Tagesschau" am Mittag vom 1. Mai 2024, Beitrag "Polizei geht gegen US-Studenten an der Columbia-Universität vor";
- "Tagesschau" Hauptausgabe vom 1. Mai 2024, Beitrag "Stürmung der besetzten Columbia-UnIversität durch Polizei";
- "Tagesschau" Hauptausgabe vom 2. Mai 2024, Beitrag "Polizei räumt Uni-Protestcamp in Los Angeles";
- "Tagesschau" Hauptausgabe vom 4. Mai 2024, Beiträge "Offener Brief von jüdischen Hochschuldozierenden"; "Protest an Universitäten gegen US-Nahostpolitik"; und "Rabbinerin Horvilleur zur Simplifizierung des Nahost-Kriegs";
- "Sternstunde Religion" vom 5. Mai 2024, Thema: "Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?";
- "10 vor 10" vom 9. Mai 2024, Beitrag "Pro-Palästina Demonstrationen an Schweizer Unis";
- "Schweiz Aktuell" vom 14. Mai 2024, Beitrag "Palästina-Protest an Universität Zürich wieder aufgelöst";
- "10 vor 10" vom 14. Mai 2024, Beiträge "Palästina-Protest nun auch an der Universität Zürich" und "Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten".
Daneben berichtete SRF in diversen Beiträgen im Rahmen von verschiedenen weiteren Formaten - so namentlich im Radio, auf der eigenen Website, sowie auf der Plattform "X" - über die Proteste.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 erhob A.________ gegen die Berichterstattung von SRF über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar 2024 bis 14. Mai 2024 Popularbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Durch die Nicht- und Spätberichterstattung über die Vorgänge bei den studentischen Protesten habe die entsprechende Berichterstattung das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Ferner hätten die Beiträge auch gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG verstossen. Im relevanten Zeitraum und zuvor sei zudem das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt worden: So habe SRF über verschiedene relevante Fakten nicht orientiert, wie unter anderem über die Sympathien der Studierenden mit den Hamas-Terroristen und der Hisbollah-Miliz, über die Intifada-Aufrufe, über das Anzünden von amerikanischen Fahnen, die Forderungen zur Vernichtung Israels oder die ideologischen Grundlagen der Proteste. Zudem habe SRF nicht repräsentatives Bild- und Videomaterial veröffentlicht. Im Zusammenhang mit seiner Beschwerde beanstandete A.________ 17 Radio-, Fernseh- und Online-Beiträge, welche das SRF im Zeitraum zwischen dem 24. April 2024 und dem 14. Mai 2024 veröffentlichte.
Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen unter anderem ein Bericht der Ombudsstelle vom 16. Mai 2024 sowie die Angaben und Unterschriften von 310 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützten.
B.b. Mit Entscheid b. 1002 vom 12. Dezember 2024 hiess die UBI die Beschwerde mit sechs zu drei Stimmen gut, soweit sie darauf eintrat. Dabei verneinte die UBI eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG mit Blick auf die 17 vom Beschwerdeführer explizit beanstandeten Publikationen im Radio und Fernsehen und auf den Online-Kanälen der SRG. Indessen kam sie zum Schluss, dass Fernsehen SRF mit den zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 ausgestrahlten
Fernsehbeiträgen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt habe.
Die UBI forderte die SRG auf, sie innert 60 Tagen nach Eröffnung des Entscheides bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.
C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erhebt mit Eingabe vom 11. Juni 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid der UBI vom 12. Dezember 2024 (b. 1002) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Berichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar 2024 bis zum 14. Mai 2024 das Vielfaltsgebot im Sinne von Art. 4 Abs. 4 RTVG nicht verletzt habe.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und die UBI haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. A.________ hat am 15. September 2025 Stellung genommen. Die SRG hat am 14. Oktober 2025 repliziert. Am 4. November 2025 hat A.________ eine Duplik eingereicht.
Erwägungen
1.
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 135 II 430 E. 1.1). Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist als Veranstalterin der beanstandeten Beiträge wegen des mit dem Entscheid der UBI verbundenen Eingriffs in ihre Programmautonomie hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 131 II 253 E. 1.1; Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 1, nicht publ. in BGE 151 II 164).
Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Keine Parteistellung kommt im bundesgerichtlichen Verfahren dem ursprünglichen Popularbeschwerdeführer (A.________) zu: Als solcher wäre er grundsätzlich nicht legitimiert gewesen, gegen einen negativen Entscheid der Beschwerdeinstanz an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Vernehmlassungen von A.________ sind aber als Stellungnahmen eines weiteren Beteiligten im Sinne von Art. 102 Abs. 1 BGG entgegenzunehmen (vgl. die Urteile 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 139 II 519; 2C_880/2010 vom 18. November 2011 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 138 I 107; BGE 131 II 253 E. 1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 148 II 392 E. 1.4.1; 142 I 135 E. 1.5). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 150 II 346 E. 1.6 mit Hinweis). Eine willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung ist in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; BGE 148 III 215 E. 3.1.4; BGE 148 IV 356 E. 2.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; vgl. BGE 151 I 41 E. 4.3), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
Bei den beiden Medienartikeln über die öffentliche Beratung der Vorinstanz, deren Beizug der weitere Beteiligte vor Bundesgericht beantragt, handelt es sich um echte Noven, die im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein nicht zulässig sind. Soweit er damit Beweismassnahmen beantragen will, übersieht er, dass das Bundesgericht solche in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnet, da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 2C_453/2024 vom 20. Oktober 2025 E. 2.3; 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Das Vorliegen solcher ausserordentlichen Umstände ist vorliegend nicht ersichtlich.
3.
Vorab ist mit Blick auf den angefochtenen Entscheid und die seitens der SRG vor Bundesgericht erhobene Beschwerde der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens abzugrenzen.
3.1. Im angefochtenen Entscheid hat die UBI die vom weiteren Beteiligten im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf siebzehn Fernseh- und Radiobeiträge sowie im Internet veröffentlichte Beiträge im übrigen publizistischen Angebot (üpA) gerügten Verletzungen des Sachgerechtigkeitsgebots (Art. 4 Abs. 2 RTVG) sowie von Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG jeweils verneint. Demgegenüber hat sie die Verletzung des Vielfaltsgebots durch die Gesamtheit der zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024
im Fernsehen SRF ausgestrahlten Beiträge (vgl. dazu die Liste vorne unter Sachverhalt A.) bejaht. Das Fernsehen SRF habe im relevanten Zeitraum und insbesondere zwischen dem 23. April 2024 und dem 14. Mai 2024 zwar in angemessener Zahl über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten zum Gaza-Krieg berichtet. Indessen habe die Berichterstattung insgesamt einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck dieser Proteste vermittelt. Das betreffe namentlich die Wortwahl, die Bildgestaltung, sowie das Nichterwähnen der extremen Forderungen und Parolen der Demonstrierenden und der "wissenschaftlichen Kritik am linken akademischen Antisemitismus". Wichtige Fakten und Hintergrundinformationen zu den Protesten seien den Fernsehzuschauenden vorenthalten worden. Weil die Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen darstellten, habe nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden können. Die tendenziöse Berichterstattung von Fernsehen SRF habe eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit in der Informationsvermittlung bewirkt und damit das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt.
3.2. Die beschwerdeführende SRG bestreitet die Verletzung des Vielfaltsgebots durch ihre Fernsehberichterstattung im genannten Zeitraum. Einerseits wirft sie der Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor, indem diese die Inhalte der streitgegenständlichen Sendungen nur unvollständig wiedergegeben habe. Andererseits macht sie geltend, sie habe in intensiver Berichterstattung in einem kurzen Zeitraum von nur wenigen Wochen in verschiedenen prominenten Sendegefässen (Tagesschau, 10 vor 10, Schweiz aktuell, Sternstunden) ausgewogen zum Thema der studentischen Proteste berichtet. Die Vorinstanz habe widersprüchlich entschieden, indem sie alle einzelnen in der Popularbeschwerde beanstandeten Beiträge - und damit auch mehrere der im Rahmen des Vielfaltsgebots streitgegenständlichen Sendungen - jeweils für sich genommen als sachgerecht respektive nicht tendenziös eingestuft, dann aber mit Blick auf die Gesamtheit der Sendungen eine Verletzung des Vielfaltsgebots festgestellt habe. Das weitgehend programmatische Vielfaltsgebot bilde keine rechtliche Grundlage dafür, dass die UBI von der SRG verlangen könne, in Fernsehbeiträgen spezifische Themen zu behandeln ("linker akademischer Antisemitismus" resp. Kritik daran), spezifische thematische Aspekte stärker zu gewichten ("antisemitische Tendenzen" oder "extreme Aufrufe" der Protestierenden) oder dem Publikum einen anderen, spezifischen Eindruck zum Gros der Protestierenden und der Proteste nahezulegen (Kritik an der Verwendung des Begriffs "pro-palästinensisch"). Ferner habe die UBI die Verletzung des Vielfaltsgebots nur ausgesprochen rudimentär und beschränkt auf Pauschalvorwürfe begründet und jeweils lediglich einige Begriffe oder Sätze ohne Zuordnung zu einzelnen Sendungen und ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kontext zitiert.
3.3. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden, wobei der maximal zu berücksichtigende Zeitraum von Gesetzes wegen auf drei Monate beschränkt ist (vgl. Art. 92 Abs. 3 RTVG). Infolge dieser Rechtslage hat die UBI die Beurteilung der Verletzung des Vielfaltsgebots auf die Gesamtheit der zwischen 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 ausgestrahlten Beiträge von Fernsehen SRF (vgl. dazu die Liste vorne unter Sachverhalt A.) begrenzt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im übrigen publizistischen Angebot der SRG veröffentlichten Beiträge von der Beurteilung ausgenommen hat, nachdem das Vielfaltsgebot dort nur bei Wahl- und Abstimmungsdossiers zur Anwendung kommt (Art. 5a RTVG; Art. 92 Abs. 4 RTVG). Ebenfalls ohne Weiteres korrekt erscheint die Beschränkung auf Beiträge der betroffenen Sprachregion, zumal in der Regel davon ausgegangen werden kann, dass das Publikum in erster Linie respektive überwiegend die Angebote der SRG in der eigenen Sprachregion konsumiert.
Demgegenüber ist nicht ohne Weiteres klar, ob die UBI ihre Beurteilung grundsätzlich auf die im Beschwerdezeitraum veröffentlichten redaktionellen Beiträge im
Fernsehen beschränken durfte, wie sie dies unter Berufung auf ihre eigene Praxis in früheren Verfahren auch vorliegend tat (vgl. den angefochtenen Entscheid E. 6.2 mit Verweis auf den Entscheid der UBI b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 1.5). Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz nicht ohne Weiteres, dass die SRG das Vielfaltsgebot in beiden Medien - Radio und Fernsehen - jeweils unabhängig voneinander wahren muss (vgl. den Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 RTVG; zum Programmbegriff Art. 2 lit. a RTVG). Eine sachliche Begründung für die Handhabe der UBI findet sich weder im vorliegend angefochtenen Entscheid noch im verwiesenen Entscheid b. 500 vom 4. Februar 2005. Vorliegend kann diese Frage letztlich aber offen bleiben, nachdem die Beschwerdeführerin selber die Vorgehensweise der UBI im konkreten Streitfall nicht beanstandet und sie sich vor Bundesgericht ohnehin auf den Standpunkt stellt, die seitens der Vorinstanz festgestellte Verletzung des Vielfaltsgebots sei bereits (allein) mit Blick auf die Gesamtheit der in der umstrittenen Zeitperiode veröffentlichten Fernsehbeiträge widerrechtlich.
3.4. Nach dem Gesagten ist vorliegend nur noch Streitgegenstand, ob die UBI zu Recht auf eine Verletzung des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG durch die Berichterstattung von Fernsehen SRF zu den Protesten an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg im Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 geschlossen hat (vgl. nachfolgende E. 4 zur diesbezüglichen Rechtslage und zum Massstab der vorzunehmenden Prüfung).
4.
Zunächst ist die Rechtslage im Zusammenhang mit der Anwendung des Vielfaltsgebots (Art. 93 Abs. 2 BV sowie Art. 4 Abs. 4 RTVG) im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde betreffend die Berichterstattung zu einer gesellschaftspolitischen Kontroverse zu klären.
4.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BV ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet. Art. 93 Abs. 3 BV gewährleistet die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie der Programmgestaltung. In Konkretisierung dieser Bestimmung regelt Art. 6 RTVG die Autonomie der Veranstalter. Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind die Programmveranstalter nicht an die Weisungen von eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Behörden gebunden (Abs. 1). Sie sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer redaktionellen Publikationen und der Werbung frei und tragen dafür die Verantwortung (Abs. 2). Niemand kann von einem Programmveranstalter die Verbreitung bestimmter Darbietungen und Informationen verlangen (Abs. 3).
Der verfassungsrechtliche Schutz der Programmautonomie erstreckt sich auf den gesamten Prozess der Produktion und Ausstrahlung von Programmen. Im Rahmen des Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre (BGE 151 II 164 E. 5.1; 134 I 2 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. jüngst auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.1 [zu den entsprechenden Vorgaben von Art. 10 EMRK] sowie insbesondere E. 5.2 [zu Art. 17 Abs. 1 BV]).
4.2. Allerdings gilt die Programmautonomie nicht uneingeschränkt: So sieht Art. 93 Abs. 2 BV ausdrücklich vor, dass Radio und Fernsehen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung beitragen, die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigen, und Ereignisse sachgerecht darstellen sowie die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Das Vielfaltsgebot von Art. 93 Abs. 2 BV wird in Art. 4 Abs. 4 RTVG gesetzlich konkretisiert. Unter dem Titel "Mindestanforderungen an den Programminhalt" verlangt die Bestimmung, dass konzessionierte Programme in der Gesamtheit ihrer redaktionellen Sendungen die Vielfalt der Ereignisse und Ansichten angemessen zum Ausdruck bringen. Entsprechend muss die Aufsichtsbehörde von Gesetzes wegen insbesondere dann in die Programmautonomie eingreifen, wenn die Grundprinzipien der pluralistischen Darstellung von Meinungen in einem Ausmass verletzt werden, das eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Programmveranstalter darstellt (BGE 151 II 164 E. 5.2; 134 I 2 E. 3.1 f.; Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.3).
4.3. Dabei rechtfertigt sich ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Staates nur im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen der Programmautonomie des Veranstalters einerseits und der Informationsfreiheit des Publikums bzw. anderer verfassungsmässiger Rechte andererseits (BGE 151 II 164 E. 5.3; 134 I 2 E. 3.2.2 mit Hinweis; BGE 133 II 136 E. 5.1; Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4). Eingriffe in die Rechtsstellung der (öffentlich-rechtlichen oder privaten) Rundfunkveranstalter sollen nicht über das hinausgehen, was zur Realisierung des Programmauftrags und des pluralistischen Wettbewerbs der Meinungen nötig erscheint. Die Programmaufsicht hat sich auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf nicht in eine Fachaufsicht verfallen (BGE 151 II 164 E. 5.3; 134 I 2 E. 3.2.2; 131 II 253 E. 3.4 mit Hinweis; BGE 122 II 471 E. 5). Eine rundfunkrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn im Nachhinein und losgelöst von jedem zeitlichen Druck festgestellt werden kann, dass ein Beitrag anders und überzeugender hätte gestaltet werden können, sondern nur, wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen bezüglich des Sachgerechtigkeits-, Transparenz- und Vielfaltsgebots bzw. des kulturellen Mandats verletzt worden sind (BGE 151 II 164 E. 5.3; 134 I 2 E. 3.2.2; 132 II 290 E. 2.2; 131 II 253 E. 2.3 und 3.4; Urteile 2C_484/2024 vom 6. August 2025 E. 5.6; 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.4; 2C_432/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 3.6 mit Hinweisen).
4.4. Das durch Art. 4 Abs. 4 RTVG gewährleistete Vielfaltsgebot will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verpflichtet das audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln, und bezieht sich primär auf die Programme in ihrer Gesamtheit (BGE 151 II 164 E. 5.4; insb. BGE 134 I 2 E. 3.3.2; auch BGE 138 I 107 E. 2.1; 136 I 167 E. 2.1 und 3.2.1; vgl. auch: Urteile 2C_597/2023 vom 17. April 2024 E. 5.1; 2C_859/2022 vom 20. September 2022 E. 5.5.1). Strenger gilt das Vielfaltsgebot aus staatspolitischen Gründen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: In diesem Zusammenhang soll der Grundsatz verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung einseitig beeinflusst und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis möglicherweise verfälscht wird; in diesem Kontext müssen konzessionierte Veranstalter dem Gebot - wegen den ihnen zur Sicherung des Meinungspluralismus übertragenen besonderen Aufgaben - bereits im Rahmen einzelner Sendungen und Beiträge Rechnung tragen (BGE 151 II 164 E. 5.4 sowie BGE 138 I 107 E. 2.1; zum Ganzen auch das Urteil 2C_859/2022 vom 20. September 2023 E. 5.5 und 5.6; jeweils mit Hinweisen). Darüber hinaus kann die Einhaltung des Vielfaltsgebots in der Berichterstattung während einer bestimmten Zeitperiode Prüfungsgegenstand einer Zeitraumbeschwerde bilden (vgl. Art. 92 Abs. 3 RTVG; schon das Urteil 2C_408/2011 vom 24. Februar 2012 E. 1.3.1; BGE 136 I 167 E. 3.1 und 3.2.2; vgl. auch schon BGE 123 II 115 E. 3a).
4.5. Vorliegend bildet nicht eine einzelne Sendung im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen, sondern eine Zeitraumbeschwerde betreffend die Berichterstattung zu einer gesellschaftspolitischen Kontroverse Streitgegenstand. Zum Beurteilungsmassstab in einer solchen Fallkonstellation hat sich das Bundesgericht bislang noch nicht geäussert.
4.5.1. Grundsätzlich enthält das Vielfaltsgebot insbesondere im Zusammenhang mit umstrittenen gesellschaftlichen und politischen Fragen auch ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen eine positive Verpflichtung der konzessionierten Veranstalter, ein möglichst breites Spektrum von Perspektiven auf eine umstrittene Thematik abzubilden. Vermieden werden soll eine einseitige Information des Publikums durch die stark überwiegende oder ausschliessliche Vermittlung bestimmter politisch oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Insbesondere müssen Minderheitsansichten angemessen dargestellt werden. Dabei verlangt das Vielfaltsgebot sowohl die Berücksichtigung verschiedener politischer, wirtschaftlicher, kultureller, religiöser Themenkreise als auch die Darstellung verschiedener Perspektiven innerhalb derselben (vgl. Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N 37 f. zu Art. 4 RTVG mit Hinweisen; Martin Dumermuth, Rundfunkrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 1996, N 92; auch Saxer/Brunner, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N 7.128; vgl. auch Werly/Barrelet, Droit de la communication, 3. Aufl. 2024, N 1006 f. und 1008 ff.).
Indessen ergibt sich aus dieser im Kern programmrechtlichen Verpflichtung regelmässig kein justiziabler Anspruch darauf, dass ein Veranstalter über einen bestimmten Themenkreis in einer bestimmten Art und Weise und in einem bestimmten Umfang berichten muss. Wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt (vgl. Art. 4 Abs. 4 RTVG) wird von den konzessionierten Veranstaltern in ihren redaktionellen Sendungen die
angemessene Darstellung der Vielfalt sowohl von Ereignissen als auch von Ansichten verlangt. Angesichts der unzähligen verschiedenen Arten und Möglichkeiten, die Meinungsvielfalt in der Programmgestaltung und Themenauswahl zum Ausdruck zu bringen, fällt in diesem Zusammenhang die Programmautonomie der Veranstalter stark ins Gewicht (vgl. auch das Urteil 2C_408/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2.3.2). Entsprechend ist auch der Gesetzgeber immer von einem "primär richtungsweisenden (programmatischen) Charakter" des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG ausgegangen (vgl. ausdrücklich die Botschaft vom 4. März 2003 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569, S. 1669; auch Weber, a.a.O., N. 40 zu Art. 4 RTVG).
4.5.2. Für eine Verletzung des Vielfaltsgebots ausserhalb von Wahlen und Abstimmungen ist deshalb eine offensichtlich anmutende Einseitigkeit bei der Themenwahl oder der Darstellung der sich gegenüberstehenden Meinungen zu einem bestimmten Thema erforderlich, die sich zudem über einen längeren Zeitraum hinweg manifestiert (vgl. auch Weber, a.a.O., N 39 zu Art. 4 RTVG; Martin Dumermuth, a.a.O., N 94 m.H.; Nobel/Weber, Medienrecht, 4. Aufl. 2021, N 159; Denis Masmejean, Loi sur la radio-télévision, 2014, N 70; zudem die Entscheide der UBI b. 733 vom 17. Juni 2016 E. 7.6
in fine ["Börse"]; b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6 ["Die Schweizer"]; b. 619 vom 20. August 2010 E. 6 ["Klimaforschung"]; b. 500 vom 4. Februar 2005 E. 5.6 ["Trentième anniversaire du plébiscite jurassien"]). So verlangt das Vielfaltsgebot kein streng numerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen (Franz Zeller, Öffentliches Medienrecht, 22. Aufl. 2025, S. 163). Das Vielfaltsgebot ist erst dann verletzt, wenn einzelne Meinungen und Ansichten oder bestimmte relevante Aspekte einer Thematik systematisch nicht im Programm Abbildung finden. Dabei kann den Veranstaltern indessen nicht vorgeschrieben werden, wie sie ein bestimmtes Thema darzustellen respektive wie sie darüber zu berichten haben. Deshalb genügt es - wie im Zusammenhang mit der Beurteilung einzelner Beiträge (vgl. vorne E. 4.3) - für eine Verletzung des Vielfaltsgebots im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde nicht, dass im Nachhinein eine andere Programmgestaltung als vergleichsweise besser oder ausgewogener erscheint.
Dabei ist auch zu beachten, dass die Zeitraumbeschwerde zwar von Gesetzes wegen jeweils auf die Beurteilung der Berichterstattung in einem vergleichsweise kurzen Zeitraum von drei Monaten beschränkt ist (vgl. Art. 92 Abs. 3 RTVG; vorne E. 3.3). Indessen ist in die Beurteilung der Vielfalt miteinzubeziehen, wenn mit Blick auf die konkret umstrittene Thematik von einem themenbezogenen und relevanten Vorwissen des Publikums auszugehen ist.
5.
Im konkret zu beurteilenden Fall rügt die Beschwerdeführerin zunächst in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Diese Rüge ist vorab zu beurteilen, um die Sachverhaltsgrundlage für die Rechtsanwendung (nachfolgende E. 6) zu klären.
5.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass der angefochtene Entscheid den Sachverhalt mit Blick auf die vorliegend zu beurteilende Frage - die Verletzung des Vielfaltsgebots durch sämtliche Fernsehbeiträge betreffend die Proteste der Studierenden im Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 - in qualifizierter Weise unvollständig feststellt. Zwar anerkennt die Vorinstanz, dass für die Beurteilung des Vielfaltsgebots neben den im Rahmen der Sachgerechtigkeit bereits einzeln beanstandeten Fernsehbeiträgen verschiedene weitere in der streitgegenständlichen Zeitperiode ausgestrahlte Beiträge im Fernsehen SRF in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (angefochtener Entscheid E. 6.3). Indessen fehlt es im angefochtenen Entscheid an jeglichen Feststellungen zum Inhalt dieser Beiträge. Konkrete Sachverhaltsfeststellungen finden sich nur zum Sendungsinhalt der drei Beiträge, die mit Blick auf die Sachgerechtigkeit beurteilt wurden ("Tagesschau"-Mittagsausgaben vom 30. April 2024 und vom 1. Mai 2024 [angefochtener Entscheid E. 5.6.2 und 5.7.2]; "Tagesschau"-Hauptausgabe vom 2. Mai 2024 [angefochtener Entscheid E. 5.10.2]), und auch dies jeweils nur in diesem spezifischen Zusammenhang. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidbegründung wesentlich auf punktuelle Feststellungen zu einzelnen in den Sendungen vorkommenden Worten und Formulierungen, zu Sendezeiten sowie zur Bildgestaltung, ohne aber auszuweisen, in welchem Sendegefäss und in welchem Kontext die genannten Sachverhaltselemente vorkamen. Im Weiteren beschränkt sich der Entscheid darauf, aus Perspektive der Vorinstanz in der Berichterstattung fehlende Inhalte aufzuzählen (vgl. zum Ganzen den angefochtenen Entscheid E. 6.5 und 6.6).
5.2. Auf dieser Sachverhaltsgrundlage lässt sich nicht beurteilen, ob die Vorinstanz mit Blick auf die beanstandete Fernsehberichterstattung der SRG zu Recht eine Verletzung des Vielfaltsgebots festgestellt hat. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Feststellungen zu den konkreten Inhalten der Mehrheit der im Rahmen der vorliegenden Zeitraumbeschwerde umstrittenen Beiträge. Insgesamt hat die UBI den Sachverhalt im angefochtenen Entscheid deshalb qualifiziert unvollständig und somit willkürlich festgestellt. Indessen ist eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht notwendig, da die Aufnahmen der streitgegenständlichen Sendungen sowie entsprechende Sendungstranskripte auch dem Bundesgericht vorliegen und sich die Sendungsinhalte daraus unmissverständlich ergeben (vgl. act. 3 und 4 der vorinstanzlichen Akten).
Entsprechend ist der Sachverhalt im Folgenden im Zusammenhang mit den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin respektive von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) zu ergänzen.
5.2.1. in der Sendung "Sternstunde Religion" vom 18. Februar 2024 (Thema "Antisemitismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz") diskutiert die Moderatorin Olivia Röllin in einem rund eine Stunde dauernden Gespräch mit zwei Experten - der Politologin und Autorin Elham Manea und dem Historiker Zsolt Balkanyi, Präsident der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, Rektor einer jüdischen Schule in Zürich und jüdischer Armeeseelsorger - eingehend über Antisemitismus und Islamfeindlichkeit in der Schweiz. In der Langformatsendung werden verschiedenste Aspekte dieser Themen mit den Studiogästen vertieft beleuchtet. Unter anderem werden dabei auch im Zusammenhang mit Protesten gegen den Gaza-Krieg gerufene Parolen respektive deren antisemitische Dimension aufgegriffen und vertieft diskutiert.
5.2.2. In der Sendung "Sternstunde Philosophie" vom 24. März 2024 ("Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?") spricht der Moderator Yves Bossart mit dem jüdischen Politikwissenschaftler Yascha Mounk während ungefähr einer Stunde über gesellschaftliche Debatten rund um Identität und die sog. Identitätspolitik. Dabei wird insbesondere auf wesentliche Inhalte von dessen neuem Buch eingegangen, in welchem er über seine Perspektive auf die Ursprünge und Auswirkungen akademischer Strömungen wie der Postmoderne, des Postkolonialismus und der sog. "Critical Race Theory" schreibt. Es handelt sich auch hier um eine Langformatsendung, in der neben zahlreichen Themen auch über Antisemitismus gesprochen und in diesem Zusammenhang die genannten wissenschaftlichen Strömungen auch kritisch diskutiert werden.
5.2.3. In der Hauptausgabe der Tagesschau vom 23. April 2024 wird in einem rund dreieinhalb Minuten dauernden Beitrag ("Nahost: Proteste an US-Universitäten gehen weiter") über die Studentenproteste berichtet. Das Segment wird wie folgt anmoderiert: "Seit Beginn des Krieges in Gaza, ausgelöst durch den Hamas-Überfall auf Israel am 7. Oktober, gibt es an zahlreichen US-Universitäten pro-palästinensische Demonstrationen, teils sind regelrechte Protest-Camps entstanden. Wo gegen das israelische Vorgehen in Gaza und die amerikanische Israel-Politik protestiert wird. Und wo sich die Gangart jetzt verschärft. Ausschreitungen bei Verhaftungen gestern, und immer lautere antisemitische Parolen". In der Folge wird über Zusammenstösse zwischen der Polizei und Demonstranten in New York sowie die Forderungen der Protestierenden (Waffenstillstand in Gaza, Distanzierung von Israel) berichtet. Ein Sprecher der Protestierenden an der Columbia-Universität in New York wird zitiert ("Es ist an der Zeit, dass wir wahrgenommen werden. Die Universität sollte etwas gegen den Völkermord in Gaza tun. Sie sollte aufhören, in diesen Völkermord zu investieren."). Darauf folgt dieser Kommentar der Redaktion: "Doch die Demonstranten der Elite-Universität stehen in der Kritik. Bei den Protesten letzte Woche wurden auch antisemitische Parolen gerufen. 'Geht zurück nach Polen!', ruft ein Demonstrant in diesem Video - eine Anspielung auf den Holocaust. Bei den Protesten kam es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Nach den neuesten Vorfällen haben jüdische Studierende Angst." Daraufhin äussert sich ein jüdischer Studierender: "Das ist wirklich keine angenehme Atmosphäre. Es ist eine schwierige Zeit für jüdische Studenten." In der Folge wird über die Reaktion der Universität berichtet. Zum Schluss kommt der damalige US Präsident Joe Biden zu Wort: "Ich verurteile die antisemitischen Proteste. Ich verurteile aber auch jene, die nicht verstehen, was mit den Palästinensern passiert." Die Moderation schliesst mit der Bemerkung "Die Proteste sind ein Dilemma - für Joe Biden gleichermassen wie für die Hochschulen".
5.2.4. In der Mittagsausgabe der Tagesschau vom 30. April 2024 ("Die Pro-Palästine Proteste an den US-Universitäten eskalieren weiter") berichtet Fernsehen SRF in einem rund zwei Minuten dauernden Beitrag über die Studierendenproteste und die tagesaktuell erfolgte Besetzung eines Universitätsgebäudes an der Columbia University in New York. Neben der Einordnung der Besetzung in die bereits seit zwei Wochen dauernden Studierendenproteste wird kurz erwähnt, dass die Studierenden gegen die Haltung der Universität im Nahost-Konflikt und die US-Unterstützung für Israel protestieren würden. In diesem Zusammenhang wird ein Protestierender zitiert ("Es gibt viele Menschen, die uns unterstützen und die Uni hoffentlich zur Vernunft bringen."). Darauf folgt der folgende Kommentar der Redaktion: "Jüdische Studierende gaben allerdings an, sich auf dem Campus nicht mehr sicher zu fühlen. Einem Teil der Demonstrierenden werden antisemitische und gewaltverherrlichende Aussagen vorgeworfen. Die Universität Columbia hat den Studierenden wiederholt Fristen gesetzt, um das Protestcamp zu verlassen - ohne Erfolg." In der Folge werden Protestaktionen an weiteren amerikanischen Universitäten erwähnt und wird auf die Ausbreitung der Proteste auf europäische Universitäten hingewiesen).
5.2.5. Am 1. Mai 2024 wurde sowohl in der Mittagsausgabe ("Polizei geht gegen US-Studenten an der Columbia-Universität vor") als auch zusammengefasst in der Hauptausgabe ("Stürmung der besetzten Columbia-Universität durch Polizei") über die Räumung der Studierendenproteste an der Columbia-Universität berichtet. Die Beiträge befassen sich mit der tagesaktuellen Räumung der von Studierenden besetzten Campusgelände und -gebäude durch die Polizeikräfte. Der längere Beitrag der Mittagsausgabe wird wie folgt anmoderiert: "In New York hat die Polizei das besetzte Gebäude sowie das Protestcamp an der Columbia-Universität geräumt. Studierende haben dort seit zwei Wochen gegen den Krieg in Gaza demonstriert, teils mit antisemitischen Parolen". Der Beitrag zeigt insbesondere Bilder der Räumung des Protestcamps sowie der am Vortag besetzten sog. Hamilton Hall auf dem Campus der Universität. In diesem Zusammenhang wird kurz darauf hingewiesen, dass dieses Gebäude 1968 im Zusammenhang mit den Protesten gegen den Vietnamkrieg ebenfalls besetzt worden war. Im Beitrag wird ferner eine Stellungnahme des zuständigen Polizeichefs gezeigt ("Wir werden niemals Gewalt, Sachbeschädigungen oder die Störung von Rettungsdiensten dulden. Sobald die Universität uns um Hilfe bittet, wird die New Yorker Polizei zur Stelle sein und sie unterstützen"). Zudem werden kurz die im Zusammenhang mit der Räumung erfolgten Festnahmen sowie einzelne Forderungen der Protestierenden (unter anderem Beendigung der finanziellen Beziehungen mit Israel) thematisiert. Direkt im Anschluss hält der Beitrag fest, dass einem Teil der Demonstrierenden Antisemitismus und Gewaltverherrlichung vorgeworfen würden. Zum Schluss verweist der Beitrag noch auf Proteste und Ausschreitungen an weiteren amerikanischen Universitäten.
5.2.6. In der Hauptausgabe der Tagesschau vom 2. Mai 2024 berichtet das Fernsehen SRF in einem rund zweiminütigen Beitrag über die Räumung der Protestcamps an der Universität von Kalifornien in Los Angeles ("Polizei räumt Uni-Protestcamp in Los Angeles"). Der Beitrag wird wie folgt anmoderiert: "Eben erst war es bei der Columbia-Universität in New York so weit. Jetzt hat sich die gleichermassen renommierte Universität von Kalifornien in Los Angeles auch dazu entschieden: Nach wochenlangen studentischen Protesten, inklusive der Errichtung sogenannter 'Protest-Camps', in denen der Krieg in Gaza und die amerikanische Israel-Politik lautstark - und teils auch antisemitisch - kritisiert wird, hat die Polizei in der Nacht mit der Räumung des Geländes begonnen." Im Beitrag wird in Bild und Ton die Räumung des Geländes gezeigt. Ferner wird eine Stellungnahme des US-Präsidenten Joe Biden eingespielt, wonach gewalttätige Proteste nicht geschützt würden. Zudem wird auf die Auflösung des Protestlagers an der Columbia-Universität in New York kurz zuvor verwiesen. Der Beitrag schliesst mit den folgenden Sätzen: "Seit Mitte April protestieren in den USA an Universitäten pro-palästinensische Gruppen gegen das Vorgehen Israels im Gaza-Krieg. Sie forderten unter anderem Universitätsleitungen auf, finanzielle Beziehungen zu israelischen Universitäten zu kappen. Kritiker werfen dem radikalen Teil der Protestbewegung Judenhass und die Verharmlosung der Hamas vor." Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Entscheid zudem in tatsächlicher Hinsicht fest, dass im Tagesschau-Beitrag die Gewaltbereitschaft der Protestierenden auch ohne Bilder für das Publikum ersichtlich war (vgl. den angefochtenen Entscheid E. 5.10.2).
5.2.7. In der Hauptausgabe der Tagesschau vom 4. Mai 2024 sind drei jeweils rund zweieinhalbminütige Beiträge den Universitätsprotesten gewidmet.
Der erste Beitrag ("Offener Brief von jüdischen Hochschuldozierenden") betrifft die Kritik von jüdischen Hochschuldozierenden an den Forderungen der protestierenden Studenten. Er wird wie folgt anmoderiert: "Die pro-palästinensischen Proteste, welche die USA seit einiger Zeit beschäftigen, gibt es vermehrt auch an Universitäten in Europa. Wir haben in anderen Berichten den Fokus auf die Forderungen der Studierenden gelegt, heute geht es um jüdische Hochschuldozierende, welche die Forderungen der Studierenden kritisieren. Die Grenze sei längst überschritten, schreiben die Akademiker in einem offenen Brief." Im anschliessenden Beitragstext weist die Redaktion ausdrücklich auf die Problematik antisemitischer Tendenzen bei Teilen der Protestierenden hin ("Problematisch sind die Proteste, wenn volksverhetzende Parolen zu hören oder wenn Israel des Genozids bezichtigt wird"; "Bei Jüdinnen und Juden an den Hochschulen wächst derweil die Sorge vor zunehmendem Antisemitismus. Jeder Dritte berichte von Diskriminierung - so der Extremismusexperte"). Im zweiten Teil des Beitrags äussert sich einer der hinter dem offenen Brief stehenden Hochschuldozierenden ausführlich und kritisch zu den Protesten und den Positionen eines Teils der protestierenden Studierenden, insbesondere mit Blick auf antisemitische Parolen. Auch der Inhalt des offenen Briefs wird thematisiert. Der Beitrag schliesst mit dem Hinweis auf problematische Fahnen an den Studierendenprotesten in Lausanne, und dass die Uni die Besetzer gewähren lassen wolle, solange sie friedlich blieben.
Der zweite Beitrag ("Protest an Universitäten gegen US-Nahostpolitik") wird unter anderem mit folgender Aussage anmoderiert: "In den USA wurden - wegen der Proteste - mehr als 2000 Protestierende im Laufe dieser Woche verhaftet, von New York bis Los Angeles. US-Präsident Biden sah sich genötigt, gewaltsame Proteste und Antisemitismus scharf zu verurteilen - und gleichzeitig friedfertigen Protest zu schützen." In der Folge kommen sowohl ein protestierender Student als auch ein Mitglied des Repräsentantenhauses zu Wort, wobei Letztere wiederum die Perspektive der jüdischen Studierenden einbringt ("Das hier ist äusserst respektlos. Wir haben jüdische Studenten, die aufgrund der Kommentare hier um ihr Leben fürchten"). In der Folge werden die beiden Positionen einander anhand von weiteren Zitaten der Protestierenden einerseits und der Politikerin andererseits erneut gegenübergestellt. Der Beitrag schliesst mit einem Kommentar zur Polarisierung ("Die Proteste an Amerikas Universitäten offenbaren viele der Risse, die das Land durchziehen. Es geht um die US-Nahostpolitik, aber auch um Meinungsfreiheit gegen Hassrede, um das Recht, zu demonstrieren gegen das Recht, sich sicher zu fühlen. Und links wie rechts graben sich ideologisch ein").
Im dritten Beitrag ("Rabbinerin Horvilleur zur Simplifizierung des Nahostkriegs") thematisiert die Redaktion mit einer bekannten französischen Rabbinerin ausgehend von bestimmten Parolen antisemitische Tendenzen bei gewissen Teilen der Protestierenden ("Delphine Horvilleur ist Frankreichs bekannteste Rabbinerin und eine Brückenbauerin. Doch seit dem Angriff der Hamas auf Israel beobachtet sie mit Sorge, dass der Nahostkonflikt erneut auf Europas Strassen getragen und wie hier an der Uni Sorbonne antisemitisch unterwandert wird"). Dabei werden die Parolen im Gespräch mit der Rabbinerin kontextualisiert ("'From the river to the sea, Palestine will be free': Die Jungen brüllen diesen Slogan, aber sie haben keine Ahnung von der Geschichte dieser Region oder dieses Konflikts, der so unglaublich komplex und vielschichtig ist. Ist ihnen nicht bewusst, dass dieser Spruch dazu aufruft, den anderen auszulöschen, also eine Aufforderung zur ethnischen Säuberung ist?"). Im Anschluss wird ein protestierender Student eingespielt, der seine Position erklärt, und kommt auch die Rabbinerin nochmal zu Wort.
5.2.8. In der Sendung "Sternstunde Religion" vom 5. Mai 2024 ("Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?") führt die Moderatorin Olivia Röllin ein einstündiges Gespräch mit Delphine Horveilleur, der bereits in der Tagesschau vom 4. Mai 2024 zu Wort kommenden französischen Rabbinerin (vgl. vorne E. 5.2.7). Im Gespräch wird ausführlich und grundsätzlich über Antisemitismus in der heutigen Gesellschaft gesprochen und wird namentlich der Nahostkonflikt seit dem 7. Oktober 2023 und in diesem Zusammenhang die Problematik bestimmter Parolen eingehend diskutiert ("Auf Demonstrationen ertönt typischerweise der Slogan 'From the river to the sea. Palestine will be free.' Junge Menschen ohne jede Ahnung von der Geschichte dieser Region, der historischen Zusammenhänge und Schichtungen, der historischen oder geografischen Kultur dieses Konflikts, schreien diesen Slogan. Verstehen sie nicht, dass dies ein Aufruf zur Auslöschung des anderen ist, eine Form der ethnischen Säuberung eines ganzen Volkes? Das Land Israel existiert. Sie können ihm und seiner Politik vieles vorwerfen. Sie können seine militärische Antwort in Frage stellen. All das ist nicht nur legitim, sondern auch notwendig. Aber zwischen dem Fluss und dem Meer gibt es heute in dieser Region einen Staat, der sich Israel nennt, in dem Millionen von Menschen leben, Juden und Nichtjuden. Natürlich braucht es eine politische Lösung und einen Status für die Palästinenser. Aber dazu aufzurufen, dass dieses Gebiet von einer jüdischen Präsenz befreit werden muss, ist eine Leugnung der Existenzberechtigung Israels.").
5.2.9. In der rund sechs Minuten dauernden Sendung "10 vor 10" vom 9. Mai 2024 werden in einem längeren Beitrag ("Pro-Palästina Demonstrationen an Schweizer Unis") die Universitätsproteste und die dort teilweise verwendeten Protestparolen aufgearbeitet. Zunächst wird eingangs auf den Hintergrund der Proteste und die Forderungen der Protestierenden an mehreren Schweizer Universitäten eingegangen. In der Folge wird der Bogen zu bestimmten Parolen geschlagen ("Die Studenten sprechen von Genozid. Auf Plakaten steht: NO Tech for Genocide. Ist das bereits antisemitisch? Wenn der Begriff Antisemitismus inflationär gebraucht werde, verwässere er, sagt der ehemalige Leiter des Nahost-Instituts der Universität Bern"). In der Folge äussern sich der ehemalige Leiter des Nahost-Instituts der Universität Bern und eine Vertreterin des Vereins "Jüdische Stimme für Demokratie und Gerechtigkeit in Israel/Palästina" zu Aspekten der an den Protesten teilweise verwendeten Parolen. Zudem äussert sich der ehemalige Leiter des Nahost-Instituts kritisch zur Teilnahme von Dozierenden an den Protesten. Schliesslich kommt ein Vertreter des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds zu Wort, der die Stimmung insbesondere an der Universität Lausanne kritisiert und auf die Verunsicherung jüdischer Universitätsmitglieder verweist. Die Universität Lausanne kommt mit einer schriftlichen Stellungnahme zu Wort.
5.2.10. In der Sendung "10 vor 10" vom 14. Mai 2024 befassen sich wiederum zwei Beiträge mit der weiteren Thematik der Universitätsproteste.
Der erste knapp dreiminütige Beitrag ("Palästina-Protest nun auch an der Universität Zürich") thematisiert die Ausbreitung der Studierendenproteste auch an den Universitäten Zürich, Basel und Bern. Der Beitrag befasst sich dabei unter anderem auch ausdrücklich mit den Parolen der Studierenden, wobei problematische Aspekte angesprochen werden ("Denn, so sagen einige, Israel besetze ja auch die Palästinensergebiete. 'Free free Palestine' - Freie Palästinensergebiete. Eine 'Waffenruhe JETZT'. 'Ceasefire now'. Forderungen, die viele Staaten weltweit teilen. Im Vergleich zu anderen Parolen, die höchst umstritten sind. Der Vorwurf des Genozids etwa. Oder der geforderte Boykott israelischer Organisationen"). Im Übrigen thematisiert der Beitrag den Umgang der Universitäten mit den Protesten und in diesem Zusammenhang erfolgten Polizeieinsätzen.
Im zweiten rund fünf Minuten dauernden Beitrag ("Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten") werden Aspekte der Parolen und Forderungen der Studierenden eingeordnet (Anmoderation: "Die Forderungen in der protestierenden Studierendenschaft sind also vielfältig - ebenso wie die Vorwürfe und Behauptungen gegenüber Israel: Genozid, Kriegsverbrechen, Apartheid-Staat. Das wirft Fragen auf - in und ausserhalb der Universitätsmauern. Was steckt hinter den Slogans und Begriffen? Und wie gerechtfertigt sind die teilweise heftigen Vorwürfe? Wir haben mit mehreren Staatsrechtsexperten darüber gesprochen"), und wird die völkerrechtliche Tragweite der Vorwürfe zu "Genozid", "Kriegsverbrechen" und "Apartheid" von gleich mehreren Rechtsexperten differenziert und im Zusammenhang mit der Situation in Gaza erläutert.
5.2.11. In der etwa dreieinhalbminütigen Sendung "Schweiz Aktuell" vom 14. Mai 2024 ("Palästina-Protest an Universität Zürich wieder aufgelöst") wird wiederum über die Proteste an Schweizer Universitäten und insbesondere den Universitäten Zürich und Bern berichtet. Dabei werden Hintergrundinformationen zum Ablauf der Proteste, den Forderungen der Studierenden und der Position der Universitäten Zürich und Bern gegenüber den Protestierenden erläutert. Gegen Ende der Sendung kommt im Zusammenhang mit den Protesten an der Universität Zürich auch prominent ein Studierender zu Wort, der eine kritische Perspektive auf die Proteste und die dort teils präsenten Parolen äussert (Moderation: "Z Züri an der Uni gits au Studierendi, wo sich durch d Protest ihgschüchteret fühlend." ["In Zürich an der Universität gibt es auch Studierende, die sich durch die Proteste eingeschüchtert fühlen"] Studierender: "Man soll einen Raum geben, wo man offen reden und das nachher hinaustragen kann. Aber so ist es falsch. Die Uni ist ein Raum wo man zusammensitzen und lernen können soll, und sich nicht unwohl fühlen, egal um was es geht. Offen reden, aber das [...]"; Moderation: "Vur Uni erhofft er sich" ["Von der Universität erhofft er sich"]; Studierender: "[...] dass sie sagen, dass Sprüche wie 'from the river to the sea' Hassparolen sind und das nicht geht, dass Besetzungen nicht gehen"). Hierzu nimmt abschliessend auch der Universitätssprecher Stellung.
5.3. Schliesslich hat die SRG vor der Vorinstanz eine nicht abschliessende Liste von 131 zwischen Januar 2023 und Mitte 2024 veröffentlichten Beiträgen in Radio, Fernsehen und üpA (insb. Online-News) eingereicht, in der sie sich mit dem weiteren Thema "Antisemitismus" auseinandergesetzt hat. Ebenfalls hat die SRG eine Liste mit insgesamt 109 Beiträgen in Radio, Fernsehen und üpA eingereicht, die sich zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 20. Juni 2024 mit dem Thema der Studierendenproteste in den USA und in der Schweiz befassten. Aufgrund der im Rahmen der Zeitraumbeschwerde beschränkten streitgegenständlichen Zeitperiode und der vorliegenden Einschränkung auf Fernsehbeiträge (vgl. vorne E. 3) bilden die meisten dieser Beiträge nicht direkt Gegenstand der vorliegenden Beurteilung. Indessen sind sie für Annahmen mit Blick auf das Vorwissen des Publikums von Bedeutung (dazu hinten E. 6.6).
6.
In der Sache rügt die Beschwerdeführerin eine rechtswidrige Anwendung der Bestimmungen zum Vielfaltsgebot (Art. 93 Abs. 2 BV sowie Art. 4 Abs. 4 RTVG) durch die Vorinstanz.
Entsprechend ist auf der Basis des zu den Sendungsinhalten vervollständigten Sachverhalts (vorne E. 5) zu beurteilen, ob die SRG mit ihrer Berichterstattung zu den Studierendenprotesten in der Zeitperiode zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot (vgl. vorne E. 4) verstossen hat.
6.1. Die Vorinstanz beurteilte in ihrem Entscheid die Gesamtheit aller im Fernsehen SRF im Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 zu den Protesten ausgestrahlten Beiträge (zur Übersicht vorne Sachverhalt A.). Insgesamt habe Fernsehen SRF im relevanten Zeitraum und insbesondere vom 23. April 2024 bis zum 14. Mai 2024 zwar in angemessener Zahl über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten berichtet. Indessen sei das Vielfaltsgebot aufgrund der inhaltlich verharmlosenden Berichte über die Proteste verletzt. Hinweise auf antisemitische Tendenzen bei den Protesten seien nur am Rande und in anspruchsvollen Formaten ausserhalb der Hauptsendezeiten (z.B. Sternstunde Religion oder Philosophie), meist zurückhaltend (z.B. "Dilemma") oder bloss als fremde Behauptung formuliert ("gilt als antisemitisch", "einigen Demonstrierenden wird Antisemitismus vorgeworfen", "kritisiert werden teils auch antisemitische Äusserungen") erfolgt. Insgesamt habe die Berichterstattung namentlich mit Blick auf die Wortwahl, die Bildgestaltung sowie den fehlenden Einbezug der "wissenschaftlichen Kritik am linken akademischen Antisemitismus" einen verharmlosenden bzw. beschönigenden Eindruck von den Protesten der Studierenden vermittelt. Damit seien den Fernsehzuschauenden wichtige Fakten und Hintergrundinformationen zu den Protesten vorenthalten worden. Da die Studierendenproteste seit dem 17. April 2024 ein neues Phänomen dargestellt hätten, habe nicht von einem Vorwissen des Publikums ausgegangen werden können. Die tendenziöse Berichterstattung habe eine rechtserhebliche Einseitigkeit bzw. Unausgewogenheit in der Informationsvermittlung bewirkt und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG verletzt.
6.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die SRG über die Proteste - als relevantes gesellschaftspolitisches Thema - in rein quantitativ ausreichendem Umfang berichtet hat. Wie erwähnt wirft die UBI der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe nicht ausreichend auf antisemitische Tendenzen bei den Protesten hingewiesen. Das ist im Folgenden anhand der konkreten Inhalte der beanstandeten Sendungen zu prüfen, wobei auf den im bundesgerichtlichen Verfahren korrigierten respektive vervollständigten Sachverhalt (vgl. im Einzelnen vorne E. 5) abzustellen ist.
6.3. Entgegen der von der UBI im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung ergibt sich aus einer Gesamtschau des rechtskonform festgestellten Sachverhalts (vgl. dazu vorne E. 4) nicht, dass Hinweise auf antisemitische Tendenzen bei den Protesten in der umstrittenen Berichterstattung der Beschwerdeführerin nur am Rande und in anspruchsvollen Formaten ausserhalb der Hauptsendezeiten erfolgt sind. Ganz im Gegenteil hat Fernsehen SRF in sämtlichen Formaten, in denen über die Universitätsproteste berichtet wurde, auch auf den Vorwurf antisemitischer Tendenzen bei einem Teil der Protestierenden respektive die diesbezügliche Problematik im Zusammenhang mit bestimmten anlässlich der Proteste verwendeten Parolen hingewiesen. Gerade in den tendenziell kurzen Beiträgen in den Hauptnachrichtenformaten (Tagesschau, Tagesschau am Mittag, 10 vor 10) im Zusammenhang mit den Universitätsprotesten sowohl in den USA als auch in der Schweiz wird jeweils prominent auf diesen Aspekt der Proteste eingegangen. Einzelne der in den Hauptnachrichtenformaten der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Fernsehbeiträge waren sogar überwiegend kritischen Perspektiven auf die an den Protesten verwendeten Parolen respektive deren Kontextualisierung gewidmet (Tagesschau Hauptsausgabe vom 4. Mai 2024 ["Offener Brief von jüdischen Hochschuldozierenden"; "Rabbinerin Horvilleur zur Simplifizierung der Nahostkriege"], 10vor10 vom 9. Mai 2024 ["Pro-Palästina Demonstrationen an Schweizer Unis"]; 10 vor 10 vom 14. Mai 2014 ["Was Begriffe wie Genozid und Apartheid bedeuten"]). Die Berichterstattung erweist sich bereits in diesem Rahmen nicht als einseitig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in Langformaten ausserhalb der Hauptsendezeiten (Sternstunde Philosophie, Sternstunde Religion) gerade die vorliegend umstrittene Thematik (Antisemitismus in der Gesellschaft, auch konkret am Beispiel gewisser Slogans anlässlich der Proteste im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg) wiederum unter Einbezug kritischer Stimmen noch vertiefte (vgl. insbesondere die Sternstunde Religion vom 5. Mai 2024 ["Wie befreien wir uns vom Hass, Delphine Horvilleur?"]). Entsprechend hat die Thematik in der ganzen Breite des Programms Eingang in die Fernsehberichterstattung gefunden.
6.4. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Thematik antisemitischer Tendenzen respektive Parolen im Zusammenhang mit den Unviersitätsprotesten in den einschlägigen Fernsehbeiträgen mehrheitlich in Form von Stellungnahmen oder Positionen Dritter eingebracht wurde. Entgegen der Vorinstanz erscheint diese Handhabung gerade nicht problematisch, zumal das Vielfaltsgebot die Beschwerdeführerin insbesondere verpflichtet, möglichst viele der gesellschaftlichen Meinungen und Ansichten abzubilden. Von der Beschwerdeführerin zu verlangen, sich eine bestimmte Position oder Haltung zu einer kontroversen Thematik zu Eigen zu machen, würde gerade unter dem Blickwinkel des Vielfaltsgebots (und auch der Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG) wiederum zu berechtigter Kritik der Gegenseite Anlass geben. Gerade bei der Berichterstattung über Veranstaltungen wie die vorliegend streitgegenständlichen Universitätsproteste, bei denen mit Blick auf Hintergründe und Motivation von einer heterogenenen Teilnehmerschaft auszugehen ist, erschiene eine pauschale Kategorisierung der Protestierenden als antisemitisch - wie sie der weitere Beteiligte anzustreben scheint - als problematisch. Vor diesem Hintergrund und gerade mit Blick auf die komplexe und im gesellschaftlichen Diskurs kontroverse Thematik der Proteste im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt ist die differenzierte und zurückhaltende Berichterstattung der Beschwerdeführerin aus Perspektive des Vielfaltsgebots nicht zu beanstanden.
Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verwendung des Begriffs "pro-palästinensisch" als Bezeichnung für die Proteste ein einseitiges Bild der Protestierenden gezeichnet hätte. Zu Recht verweist die SRG diesbezüglich auf die (umfangreiche) Berichterstattung in anderen Medien, in der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls von pro-palästinensischen Protesten gesprochen wird. Die Bezeichnung entspricht somit dem in diesem Zusammenhang üblichen Sprachgebrauch. Zudem verwendete die SRG für die Gegenproteste mitunter auch die Bezeichnung "pro-israelisch". Die Bezeichnungspraxis blieb damit auch in dieser Hinsicht ausgewogen.
Zuletzt ist auch mit Blick auf die Bildgestaltung keine Beschönigung oder tendenziöse Berichterstattung ersichtlich. In den Nachrichtensendungen werden - naheliegenderweise - Bilder der Universitätsproteste gezeigt. Dabei wurden in den Nachrichten- und den Einspielsequenzen in den Langformaten verschiedentlich auch problematische Parolen gezeigt und - wie erwähnt (vgl. vorne E. 6.3) - umfassend eingeordnet. Dass nicht nur solche Aspekte der Proteste sondern auch beispielsweise friedliche Protestszenen oder die Räumungen durch die Polizei gezeigt wurden, ist gerade mit Blick auf die im Zusammenhang mit dem Vielfaltsgebot erforderliche multidimensionale Darstellung eines Themas nicht zu beanstanden.
6.5. Schliesslich ist auch programmrechtskonform, dass Fernsehen SRF in den Berichten zu den Universitätsprotesten im beanstandeten dreimonatigen Zeitraum nicht noch gesondert auf die "wissenschaftliche Kritik am sich an den Protesten offenbarenden linken Antisemitismus" (angefochtener Entscheid E. 6.6) eingegangen ist. Dass auch über diese Debatte - wie über diverse weitere mit den Universitätsprotesten zusammenhängende Kontroversen im Kontext des Nahostkonflikts - auch noch hätte berichtet werden können, stellt noch keine Verletzung des Vielfaltsgebots dar. Die SRG ist im Rahmen des Vielfaltsgebots und angesichts der naturgemäss limitierten Sendezeit nicht verpflichtet, über jegliche assoziierte Themen und Aspekte einer relevanten Thematik zu berichten. Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen im Zusammenhang mit den Universitätsprotesten für die ausgewogene Berichterstattung und Information der Bevölkerung in der vorliegend umstrittenen Zeitperiode geradezu zwingend zu diskutierenden Aspekt handelt (vgl. auch vorne E. 4.5.2). Allein der Umstand, dass der Popularbeschwerdeführer und die Vorinstanz gerne eine Ausweitung der Berichterstattung auf die genannten Vorwürfe gesehen hätten, begründet keine programmrechtliche Verpflichtung der SRG, entsprechende Inhalte in ihrer Programmgestaltung zu berücksichtigen.
6.6. Schliesslich ist auch fraglich, ob die Vorinstanz beim vorliegend streitgegenständlichen Thema von fehlendem Vorwissen des Publikums ausgehen durfte. Grundsätzlich sind die Debatte um die Situation in Gaza respektive Israel/Palästina und die kontroversen gesellschaftlichen Positionen in diesem Zusammenhang seit Jahren in der Öffentlichkeit präsent. Die Universitätsproteste im Frühjahr 2024 stehen in offensichtlichem Zusammenhang zu dieser weiteren Thematik. Entgegen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Publikum diesbezüglich ein erhebliches Vorwissen mitbringt. Dies zeigt sich im Übrigen auch an den beiden in der vorliegend streitgegenständlichen Zeitperiode im Vorfeld der eigentlichen Berichterstattung über die Studierendenproteste ausgestrahlten Langformatbeiträgen ("Sternstunde Religion" vom 18. Februar 2024 ["Antisemitismus und Muslimfeindlichkeit in der Schweiz"]; "Sternstunde Philosophie" vom 24. März 2024 ["Identitätspolitik als Gefahr für die Demokratie?"]), die sich unter anderem ebenfalls mit Fragen im weiteren Zusammenhang des Konflikts zwischen Israel und Palästina beschäftigen. Aus den vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ergibt sich zudem, dass die SRG seit Herbst 2023 in hunderten von Radio-, Fernseh- und Online-Beiträgen und Formaten gerade auch über antisemitische Vorfälle im Zusammenhang respektive in Folge der Ereignisse in Nahost berichtet hat. Während diese Beiträge für die vorliegende streitgegenständliche Beurteilung entweder in zeitlicher Hinsicht oder aufgrund des Beitragsformats nicht unmittelbar relevant sind, sprechen auch sie für die Annahme von themenbezogenem Vorwissen beim Publikum. Entsprechend ist davon auszugehen, dass das Publikum auch über relevantes Vorwissen für die Einordnung der in der streitgegenständlichen Zeitperiode ausgestrahlten Fernsehbeiträge verfügte.
Letztlich ist der Aspekt des Vorwissens vorliegend aber ohnehin nicht entscheidend, nachdem sich die Berichterstattung zu den Universitätsprotesten im beanstandeten Zeitraum bei korrekter Sachverhaltsfeststellung ohne Weiteres als vielfältig im Sinn von Art. 4 Abs. 4 RTVG erweist (vgl. vorne E. 6.2 bis 6.5).
6.7. Nach dem Gesagten verstösst die Fernsehberichterstattung zu den Protesten an amerikanischen und schweizerischen Universitäten im Zusammenhang mit dem Gaza-Krieg im Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2024 und dem 14. Mai 2024 nicht gegen das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG.
Damit bestand kein Anlass für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen der UBI. Der Entscheid der Vorinstanz stellt unter diesen Umständen einen übermässigen Eingriff in die Programmautonomie (Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 6 RTVG) und die Medienfreiheit der Beschwerdeführerin (Art. 17 BV) dar. Er ist aufzuheben und es ist antragsgemäss festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht gegen das rundfunkrechtliche Vielfaltsgebot verstossen hat.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet. Der Entscheid der UBI vom 12. Dezember 2024 ist aufzuheben.
7.2. Dem weiteren Beteiligten sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG), ebenso wenig der Vorinstanz (Art. 66 Abs. 4 BGG; vgl. das Urteil 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 151 II 164 mit Hinweisen). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. Urteile 2C_871/2022 vom 28. August 2024 E. 8.2, nicht publ. in: BGE 151 II 164; 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 6, nicht publ. in: BGE 139 II 519).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 12. Dezember 2024 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die SRG mit der Fernsehberichterstattung über die Proteste an amerikanischen und schweizerischen Universitäten vom 14. Februar bis 14. Mai 2024 das programmrechtliche Vielfaltsgebot nicht verletzt hat.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) und dem Bundesamt für Kommunikation mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler