Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_690/2025
Urteil vom 12. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gnädinger,
gegen
Gemeinde U.________,
vertreten durch die Schulpflege U.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Susanne Raess,
Bezirksrat V.________, Bezirksgebäude,
Gegenstand
Klassenzuteilung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2025
(VB.2025.00514).
Sachverhalt
A.
A.a. C.A.________ (geb. 2017) ist die Tochter von A.A.________ und B.A.________. Sie besucht die Schule U.________.
A.b. In der Schule U.________ werden die Kinder seit dem Schuljahr 2018/2019 in altersdurchmischten Zwei- bzw. Dreijahrgangsklassen unterrichtet und hierfür beim Eintritt in die 1. Klasse und beim Übertritt von der Mittel- in die Sekundarstufe jeweils einer neuen Klasse zugeteilt. Bei Bedarf findet auch eine Neueinteilung der (Halb-) Klassen beim Übertritt von der Unter- in die Mittelstufe statt.
A.c. Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 traten 43 Kinder - 15 Mädchen und 28 Jungen - von der Unterstufe 2 (2. Klasse) in die Mittelstufe 1 (3. Klasse) über und 45 Kinder - 19 Mädchen und 26 Jungen - von der Mittelstufe 1 (3. Klasse) in die Mittelstufe 2 (4. Klasse). Die Schulleitung der Schule U.________ nahm aufgrund der Erfahrungen mit der bisherigen Klasseneinteilung vor allem im sozialen Bereich und im Bereich Sprache eine Neueinteilung der (künftigen) Dritt-klässlerinnen und -klässler vor. Die Klassenaufteilung präsentiert sich gemäss der Einteilung wie folgt:
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Halbklassen
|
männlich
|
weiblich
|
gesamt
|
Verhältnis Geschlechter
|
|
3a
|
6
|
4
|
10
|
60/40 %
|
|
3b
|
5
|
5
|
10
|
50/50 %
|
|
3c
|
11
|
2
|
13
|
85/15 %
|
|
3d
|
6
|
4
|
10
|
60/40 %
|
|
Halbklassen
|
männlich
|
weiblich
|
gesamt
|
Verhältnis Geschlechter
|
|
4a
|
7
|
4
|
11
|
64/36 %
|
|
4b
|
6
|
6
|
12
|
50/50 %
|
|
4c
|
6
|
4
|
10
|
60/40 %
|
|
4d
|
7
|
5
|
12
|
58/42 %
|
|
Gesamtklassen
|
männlich
|
weiblich
|
gesamt
|
Verhältnis Geschlechter
|
|
3a/4a
|
13
|
8
|
21
|
62/38 %
|
|
3b/4b
|
11
|
11
|
22
|
50/50 %
|
|
3c/4c
|
17
|
6
|
23
|
74/26 %
|
|
3d/4d
|
13
|
9
|
22
|
59/41 %
|
B.
B.a. Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte die Schulverwaltung der Schule U.________ A.A.________ und B.A.________ mit, dass ihre Tochter C.A.________ auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 der 3. Klasse 3c/4c zugeteilt werde. Die Tochter wird somit im Schuljahr 2025/2026 einer Halbklasse mit einem anderen Mädchen bzw. einer Gesamtklasse mit sechs Mädchen zugeteilt. Während acht Lektionen pro Woche wird die Tochter in der Halbklasse, d.h. zusammen mit einem anderen Mädchen, D.________, unterrichtet, und während 21 Wochenlektionen wird sie mit fünf anderen Mädchen in der Gesamtklasse unterrichtet. Auf Beginn des folgenden Schuljahres 2026/2027 wird die Gesamtklasse (3./4. Klasse) wieder neu gebildet.
B.b. Am 1. Juni 2025 baten A.A.________ und B.A.________ die Schulleiterin der Schule U.________ um ein Gespräch betreffend die Klassenzuteilung ihrer Tochter C.A.________. Die Schulleiterin führte in der Folge am 3. Juni 2025 ein Telefonat mit A.A.________ über die Klasseneinteilung ihrer Tochter und liess den Eltern am 12. Juni 2025 ergänzend die Schülerzahlen der 3./4. Klassen des Schuljahres 2025/2026 zukommen mit einer kurzen schriftlichen Begründung des Vorgehens der Schule bei der Bildung der insgesamt vier altersdurchmischten Klassen.
B.c. Am 6. Juni 2025 erhoben A.A.________ und B.A.________ bei der Schulpflege U.________ Einsprache gegen die Klasseneinteilung ihrer Tochter bzw. ersuchten um Neubeurteilung und verlangten, dass C.A.________ in eine der drei anderen Klassen einzuteilen oder der Klasse 3c/4c zwei zusätzliche Mädchen zuzuteilen seien. Mit Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025 bestätigte die Schulpflege U.________ die Einteilung von C.A.________ in die Klasse 3c/4c für das Schuljahr 2025/2026.
B.d. Dagegen rekurrierten A.A.________ und Tobias B.A.________ beim Bezirksrat V.________, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. August 2025 guthiess (Disp.-Ziff. 1), die gesamte Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 aufhob (Disp.-Ziff. 2) und die Schulpflege U.________ anwies, schnellstmöglich eine neue Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 vorzunehmen (Disp.-Ziff. 3). Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ordnete der Bezirksrat an, dass bis zur neuen Einteilung der 3./4. Klassen die bestehende Einteilung von Ende Mai 2025 für die Klassen gelte (Disp.-Ziff. 4). Einer allfälligen Beschwerde entzog der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 9).
B.e. Am 20. August 2025 erhob die Gemeinde U.________ dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 angesichts des am 18. August 2025 aufgenommenen Schulbetriebs zunächst superprovisorisch und, nach Anhörung von A.A.________ und B.A.________, mit Präsidialverfügung vom 2. September 2025 für die weitere Dauer des Verfahrens angeordnet.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2025 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Gemeinde U.________ gut und hob die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Beschlusses des Bezirksrates V.________ auf. Sie bestätigte damit die Klassenzuteilung von C.A.________ in die Klasse 3c/4c, wie sie von der Schule U.________ am 28. Mai 2025 bzw. 1. Juli 2025 festgelegt worden war.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. November 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführende) ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2025 und des Entscheids der Schule U.________ betreffend Neubeurteilung vom 4. Juli 2025 sowie die Anweisung an die Schule U.________, C.A.________, die Tochter der Beschwerdeführenden, unter Beachtung einer ausgewogenen Geschlechterverteilung sowie der individuellen Förderbedürfnisse neu in die Klasse 3d/4d, eventualiter die Klasse 3b/4b oder subeventualiter die Klasse 3a/4a zuzuteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellen die Beschwerdeführenden ein Gesuch um Kostenbefreiung nach Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG; SR 151.3).
Der Bezirksrat V.________ und die Vorinstanz verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde U.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 151 II 884 E. 2.2; 151 I 187 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen namentlich Entscheide über die Einschulung, Einstufung und die Klassenumteilung nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. t BGG, solange nicht eine Leistungsbeurteilung im Streit liegt (Urteile 2C_698/2025 vom 26. Mai 2026 1.2; 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid betrifft die Zuteilung der Tochter der Beschwerdeführenden in eine von vier Schulklassen der Regelschule unabhängig von einer Leistungsbewertung und fällt damit nicht unter den Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig.
1.2. Die Beschwerdeführenden sind Inhaber der elterlichen Sorge über C.A.________. Ihnen steht die Vertretung ihrer Tochter von Gesetzes wegen zu (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels sowohl im eigenen Namen als auch im Namen ihrer Tochter berechtigt (vgl. Urteile 2C_402/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 1.4; 2C_33/2023 vom 28. Februar 2024 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 150 I 88). Sie sind zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts. Dieses ersetzt den bei ihm angefochtenen Beschluss des Bezirksrates, welcher wiederum den Neubeurteilungsentscheid der Schule U.________ ersetzte. Diese Verwaltungsakte sind inhaltlich notwendigerweise mitangefochten, wenn der Sachentscheid mit Beschwerde ans Bundesgericht weitergezogen wird (sog. Devolutiveffekt, BGE 151 II 120 E. 5.3.1; 150 II 244 E. 4.4). Soweit die Beschwerdeführenden auch die Aufhebung des Neubeurteilungsentscheids der Schule U.________ vom 4. Juli 2025 verlangen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.4. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe ist unter Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich der vorliegend nicht einschlägigen Art. 95 lit. c-e BGG einzig auf ihre Vereinbarkeit mit dem Willkürverbot und anderen verfassungsmässigen Rechten hin (BGE 150 I 80 E. 2.1; Urteil 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 151 I 285). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1), sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 151 I 354 E. 2.2; 151 III 405 E. 2).
Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1). Um der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht zu genügen, ist in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 354 E. 2.2; 150 I 80 E. 2.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d. h. willkürlich (BGE 147 I 73 E. 2.2) - ist oder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3). Eine solche Rüge ist qualifiziert zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 151 I 354 E. 2.3; 150 II 346 E. 1.6; 147 I 73 E. 2.2). Dementsprechend haben die Beschwerdeführenden, die die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten wollen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; Urteil 2C_876/2021 vom 2. November 2022 E. 2.4). Blosse Hinweise auf die Ausführungen im kantonalen Verfahren genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht (Urteil 2C_525/2023 vom 19. Juni 2024 E. 2.2). Die blosse Behauptung, die vorinstanzliche Darstellung sei unzutreffend, genügt ebenfalls nicht (BGE 150 II 537 E. 3.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 151 IV 211 E. 2.3; 150 I 50 E. 3.3.1).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; unechte Noven; BGE 151 I 41 E. 4.3; 148 I 160 E. 1.7). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).
Die Noveneingabe der Beschwerdeführenden vom 27. Oktober 2025 sind genauso wie die als Beilagen 10-13 eingereichten Nachrichten erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2025 entstanden. Sie bleiben im vorliegenden Verfahren daher unbeachtlich. Gleiches gilt für den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bericht, der zwar undatiert ist, aber "aktuell" sein soll und damit angesichts der Einreichung der Vernehmlassung am 16. Februar 2026 ebenfalls nach dem angefochtenen Urteil entstanden sein dürfte.
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Klassenzuteilung der Tochter C.A.________. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der Schule, C.A.________ in die Klasse 3c/4c einzuteilen, indem sie den anderslautenden Entscheid des Bezirksrates aufhob. Die beschwerdeführenden Eltern hingegen verlangen eine Zuteilung in eine der drei anderen 3./4. Klassen, d.h. a, b oder d, da sie nur darin eine angemessene Förderung der Tochter und eine ausgewogene Geschlechterverteilung als gewährleistet erachten.
4.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) im Hinblick auf das Förderbedürfnis ihrer Tochter und deren schulischer Vulnerabilität sowie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Im Einzelnen machen sie geltend, der Sachverhalt zum Förderbedürfnis stütze sich auf unvollständige Akten und falsche Tatsachen, und die Vorinstanz habe unkritisch Vorbringen der Beschwerdegegnerin übernommen und damit die Beweise willkürlich gewürdigt. Ausserdem sei der Entscheid ungenügend begründet und die Vorinstanz habe sich nicht mit den Parteivorbringen der Beschwerdeführenden, insbesondere der Rüge der mittelbaren Diskriminierung, auseinandergesetzt.
4.1. Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig und damit willkürlich, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführenden übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 150 II 417 E. 2.6.4; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 2C_68/2024 vom 30. Juni 2025 E. 5.3, zur Publ. vorgesehen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern und erhebliche Beweise beibringen zu können (BGE 150 I 174 E. 4.1; 144 I 11 E. 5.3; Urteil 2C_291/2024 vom 15. September 2025 E. 4.5). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und - soweit entscheidrelevant - in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Urteile 2C_228/2024 vom 11. Oktober 2024 E. 3.3; 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 4.1).
Der Gehörsanspruch aus Art. 29 Abs. 2 BV räumt der betroffenen Person zudem einen Begründungsanspruch ein. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Sie darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 150 V 474 E. 4.1; 150 IV 225 E. 4.5.5; 149 V 156 E. 6.1; 146 II 335 E. 5.1; 142 II 49 E. 9.2). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der Betroffenen berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 150 III 1 E. 4.5).
4.2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass C.A.________ aufgrund einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche Probleme in der Schule hat und seit dem Kindergarten die Logopädie besucht (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Ausserdem ergibt sich, dass für die Tochter der Beschwerdeführenden und ihrer Mitschülerin D.________ in der 2. Klasse eine gemeinsame Förderung stattgefunden hat, was gut funktioniert habe (angefochtener Entscheid E. 4.3.2).
Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht ferner davon aus, dass die Schulleitung im Hinblick auf die (Förder-) Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler die Meinung der verantwortlichen Lehrpersonen und der zuständigen Heilpädagoginnen eingeholt habe. Sie stützt sich dabei auf das Schreiben der Schulleitung der Schule U.________ vom 12. Juni 2025 und die Ausführung der Beschwerdegegnerin zu den unterschiedlichen schulischen Bedürfnissen der Kinder der (aktuellen) 3./4. Klasse.
Weiter stellt die Vorinstanz fest, dass die bisherige Heilpädagogin der Tochter den Beschwerdeführenden anlässlich eines schulischen Standortgesprächs am 30. Juni 2025 mitgeteilt habe, sie habe im Hinblick auf die Klassenzuteilung vermerkt, dass die Tochter der Beschwerdeführenden und ihre Mitschülerin D.________ gut in der gemeinsamen Förderung gearbeitet hätten, während sie den Aspekt der gegenseitigen Beeinflussung der beiden Mädchen nicht berücksichtigt und keine Aussage dazu gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 4.4). Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich zudem, dass gemäss den Lehrpersonen der abgebenden Klasse die Tochter der Beschwerdeführenden und D.________ gut zusammen gearbeitet und sich nicht gegenseitig am Lernen gehindert haben (angefochtener Entscheid E. 4.3.1). Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass sich weder den aktenkundigen Protokollen der schulischen Standortgespräche noch den Fachberichten zu den besonderen pädagogischen Bedürfnissen der Tochter entnehmen lasse, dass diese Zuteilung für die Tochter unzumutbar sei (angefochtener Entscheid E. 4.5).
Die Vorinstanz würdigt die Tatsachenfeststellungen dahingehend, dass ein besonderes Bedürfnis zur Förderung der Tochter der Beschwerdeführenden besteht und es diesem Förderbedürfnis entspricht, die bestehende Fördergemeinschaft mit der Mitschülerin D.________ fortzuführen (angefochtener Entscheid E. 4.4).
4.3. In der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung ist keine Willkür zu erblicken. Die Vorinstanz stützt sich für die Sachverhaltserstellung zu den Förderbedürfnissen der Tochter auf die aktenkundigen Protokolle der schulischen Standortgespräche und die Fachberichte zu deren besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Dass die Tochter an einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche leidet und logopädische Begleitung benötigt, ergibt sich aus diesen Dokumenten. Inwiefern das Protokoll zum Standortgespräch aus dem 2. Kindergarten für die Einteilung in die 3. Klasse in dieser Frage relevant sein und zu einem offensichtlich unvollständigen Sachverhalt führen sollte, wie die Beschwerdeführenden rügen, erschliesst sich aus deren Ausführungen nicht. Gleiches gilt für die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten medizinischen Berichte des Zentrums für Kinderneurologie, insbesondere jenen vom 5. November 2024. Sofern die Beschwerdeführenden pauschal auf weitere fehlende Dokumente verweisen, genügt dies den Begründungsanforderungen nicht (vorstehend E. 2.2). Soweit sich die Kritik im Übrigen auf die Aktenführung der Schule U.________ bezieht, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes (vorstehend E. 1.3).
Auch im Hinblick auf die Einholung der Meinungen der Klassenlehrperson und Heilpädagogin zu den Förderbedürfnissen von C.A.________ ist - anders als die Beschwerdeführenden geltend machen - keine Willkür zu erblicken. Nachdem am 9. Dezember 2024, mithin kein halbes Jahr vor dem Zuteilungsentscheid, ein ausführliches schulisches Standortgespräch mit der Klassenlehrperson (Art. 105 Abs. 2 BGG), zu Beginn des Einteilungsprozesses eine Absprache mit den zwei Heilpädagoginnen über die Zuteilung der Kinder mit besonderen Förderbedürfnissen (angefochtener Entscheid E. 4.3.2) und am 30. Juni 2025, mithin vor Erlass des Neubeurteilungsentscheids, ein Standortgespräch mit der Heilpädagogin von C.A.________ stattgefunden hat, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass die Meinungen der Klassenlehrperson und der Heilpädagogin in die Klassenzuteilung miteingeflossen sind. Dass die Beschwerdeführenden die Aussagen der Heilpädagogin anlässlich dieses Gesprächs anders interpretieren als die Vorinstanz, vermag keine Willkür in der Beweiswürdigung zu belegen.
Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich die Aufzählung und Gewichtung der Zuteilungskriterien und die Begründung der Zuteilung der Mädchen auf die einzelnen Klassen als willkürlich rügen, betrifft dies nicht den Sachverhalt, sondern die rechtliche Würdigung, sofern sich die Beschwerdeführenden dabei überhaupt auf die Begründung der Vorinstanz beziehen. Darauf ist, soweit erforderlich, an geeigneter Stelle einzugehen (nachstehend E. 5.4).
4.4. In rechtlicher Hinsicht begründet die Vorinstanz die Klassenzuteilung unter Bezugnahme auf die dargelegten rechtlichen Grundlagen damit, dass ein Ermessensspielraum bei der Zuteilung bestehe und kein Zuteilungskriterium Vorrang vor dem anderen geniesse. Der Fokus bei der Einteilung der 3. (Halb-) Klassen des Schuljahrs 2025/2026 habe auf den unterschiedlichen Förderbedürfnissen (Sprache, Leistungsfähigkeit, Soziales) der betroffenen Kinder einschliesslich der Tochter der Beschwerdeführenden gelegen und es sei darauf geachtet worden, etablierte Förderbeziehungen oder Lernpartnerschaften möglichst zu erhalten, um so ein optimales Lernumfeld für alle Kinder zu schaffen. Aufgrund der starren Faktoren (maximale Klassengrösse, Anzahl Kinder und Geschlecht der zuzuteilenden Kinder, Grösse und Zusammensetzung der aktuellen 4. Halbklasse) sei der Spielraum eingeschränkt und die Bildung von vier in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz wertete das Interesse an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der einzelnen Klassen im Ergebnis weniger stark als das Interesse daran, in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften bzw. -freundschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren unterschiedlichen (Förder-) Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen Klassen zu verteilen (angefochtener Entscheid E. 4.4).
Die Rüge der indirekt diskriminierenden Ungleichbehandlung verwirft die Vorinstanz mit der Begründung, alle Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 in die Mittelstufe übergetreten seien, seien nach den gleichen Kriterien in die Klassen eingeteilt worden (angefochtener Entscheid E. 4.5).
Die Vorinstanz begründet klar und nachvollziehbar, warum sie C.A.________ der Klasse 3c/4c zuteilte. Sie benennt die Zuteilungskriterien, auf die sie sich stützt, und legt dar, wie sie sie würdigt. Sie bezieht dabei auch die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach C.A.________ zeitweise nur mit einem anderen Mädchen beschult werde, und C.A.________s Lernsituation mit ein und setzt sich damit auseinander. Ebenso begründet die Vorinstanz kurz und prägnant, warum sie in der Zuteilung keine indirekte Diskriminierung erblickt. Dass die Vorinstanz dabei zu anderen Ergebnissen kommt als die Beschwerdeführenden, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Vorinstanz musste sich dabei nicht mit allen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandersetzen. Dass es weitere entscheidrelevante Vorbringen der Beschwerdeführenden zur Zuteilung gegeben hätte, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hätte, können die Beschwerdeführenden nicht aufzeigen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
4.5. Sofern sich die Kritik im Übrigen auf das Verhalten der Schule U.________ oder Argumente im vorinstanzlichen Verfahren bezieht, liegt dies ausserhalb des Streitgegenstandes bzw. entspricht nicht den Begründungsanforderungen. Dasselbe gilt für die pauschal erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV, weil kein faires Verfahren stattgefunden haben soll. Auf die Rügen ist nicht weiter einzugehen (vorstehend E. 2.2).
4.6. Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt nicht als willkürlich und liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Damit bleibt der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
5.
5.1. In materieller Sicht bringen die Beschwerdeführenden vor, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Interesse an einer ausgewogenen Geschlechterverteilung in den Hintergrund rücke, um etablierte Förder- und Freundschaftsstrukturen zu wahren, sei haltlos. Die Erhaltung von Freundschaften sei kein Zuteilungskriterium und die Förderbedürfnisse seien nicht ausgewogen verteilt, vielmehr konzentrierten sich die Beeinträchtigungen durch die gemeinsame Zuteilung zweier lernschwacher Schülerinnen, sodass die Klasse nicht ausgewogen sei. Ferner werfen die Beschwerdeführenden der Vorinstanz eine indirekte Diskriminierung ihrer Tochter vor, da diese durch die Zuteilung tatsächlich benachteiligt werde. Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Tatsache, dass ihre Tochter über längere Zeiträume fast ausschliesslich mit Jungen unterrichtet werde, könne insbesondere im Primarschulalter geschlechtsspezifische Belastungen auslösen. Wenn zwei Mädchen mit Förderbedarf im Bereich Sprache ohne gleichaltrige gleichgeschlechtliche Bezugspersonen mit höherem Leistungsniveau verblieben, führe dies zu einer faktischen Isolation und erschwere ihre soziale Förderung erheblich. Die Halbklasse 3c sei aus Sicht der Beschwerdeführenden sowohl geschlechterseitig als auch leistungsseitig unausgewogen. Die Geschlechterverteilung und die individuelle Leistungsdisposition schliesslich seien von der Vorinstanz vollständig vernachlässigt worden, obschon deren Berücksichtigung gesetzlich gefordert sei. Die Tochter sei durch die Klassenzusammensetzung objektiv benachteiligt. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV ), des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Gebots der Koedukation und geschlechtergerechter Förderung (Art. 8 Abs. 3 BV), des Gleichstellungsgesetzes (GlG, SR 151.1) sowie eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV in Verbindung mit § 25 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich vom 28. Juni 2006 [VSV/ZH, LS 412.101]).
5.2. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Zürich vom 7. Februar 2005 (VSG/ZH, LS 412.100) am Wohnort (vgl. zum Begriff Urteil 2C_111/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass daraus kein Recht abgeleitet werden kann, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen. Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt im Kanton Zürich vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG/ZH) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG/ZH). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 VSV/ZH statuierten Kriterien zu orientieren hat (angefochtener Entscheid E. 3.1). Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt diese Bestimmung die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1), namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV/ZH; angefochtener Entscheid E. 3.2).
5.3.
5.3.1. Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 151 II 615 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 145 I 73 E. 5.1; 143 I 129 E. 2.3.1). Eine indirekte oder mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 151 I 314 E. 8.1 mit Hinweisen).
Mann und Frau sind gleichberechtigt (Art. 8 Abs. 3 BV Satz 1). Die erwähnte Verfassungsbestimmung schliesst die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus (BGE 151 I 314 E. 8.2). Neben dem formalrechtlichen Diskriminierungsverbot in Satz 1 enthält Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BV als Gesetzgebungsauftrag ein Egalisierungsgebot, materielle Chancengleichheit zu schaffen. Im Zusammenhang mit dem Schulunterricht verlangt Art. 8 Abs. 3 BV sowohl einen diskriminierungsfreien Zugang zur Ausbildung als auch einen diskriminierungsfreien Unterrichtsinhalt. Mit anderen Worten besteht von Verfassungs wegen grundsätzlich ein Anspruch beider Geschlechter darauf, in der öffentlichen Schule dieselben Lehrinhalte vermittelt zu bekommen (BGE 151 I 314 E. 8.6). Ferner hat der Unterricht an der öffentlichen Schule mit Blick auf Art. 8 Abs. 3 BV grundsätzlich gemischtgeschlechtlich zu erfolgen (BGE 151 I 314 E. 8.7).
5.3.2. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine rechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (BGE 151 II 254 E. 4.2 mit Hinweisen).
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 BV verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, mithin eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegt (BGE 151 I 257 E. 7.1).
Sowohl das Legalitätsprinzip als auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz stellen keine verfassungsmässigen Rechte dar, sondern Verfassungsgrundsätze. Diese Grundsätze können im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (BGE 152 II 49 E. 7.3.1). Ausserhalb von Grundrechtseingriffen im Zusammenhang mit kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht die Einhaltung dieser Grundsätze nur auf Willkür hin (BGE 141 I 1 E. 5.3.2; Urteil 2C_102/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2 mit Hinweisen).
5.3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 850 E. 4.3; 151 I 337 E. 6.1; 151 II 120 E. 6.9.1).
5.4. In Anwendung der dargestellten kantonalen Grundlagen (vorstehend E. 5.2) prüfte die Vorinstanz die Zuteilung von C.A._______ in die Klasse 3c/4c sorgfältig und nachvollziehbar. Sie gelangte dabei zum Ergebnis, dass die Klassen angesichts der gegebenen Verhältnisse (Anzahl Kinder und Geschlecht der zuzuteilenden Drittklässlerinnen und Drittklässler, Grösse und Zusammensetzung der 4. Halbklasse) und der Vorgaben zur maximalen Klassengrösse ausgewogen seien. Sie mass dabei dem Zuteilungskriterium der Leistungsfähigkeit, mithin den individuellen Förderbedürfnissen der Kinder, bei der Ausgangslage grösseres Gewicht zu als der Verteilung der Geschlechter. Die Vorinstanz kam daher zum Schluss, dass sachliche Gründe für die Zuteilung in die Klasse 3c/4c vorgelegen hätten. Dies ist im Lichte der nachfolgenden Erwägungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden:
5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverfassungsrecht - gleich wie das Zürcher Recht - keinen Anspruch auf Zuteilung einer Schülerin in eine bestimmte Schulklasse kennt (vgl. Urteil 2C_590/2025 vom 2. April 2026 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Insofern ist es bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz den Wünschen der Eltern kein massgebliches Gewicht beimisst und stattdessen auf die kantonal-gesetzlichen Zuweisungskriterien abstellt.
5.4.2. Gemäss verbindlich festgestelltem Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) waren 43 Kinder in die 3. Klassen einzuteilen. Darunter waren 15 Mädchen und 28 Jungen. Gleichermassen bestanden die 4. Klassen, die mit den 3. Klassen Halbklassen bilden sollten, aus mehr Jungen als Mädchen, nämlich 19 Mädchen und 26 Jungen, insgesamt 45 Kinder (vorstehend Bst. A.c). Die maximale Klassengrösse beträgt für eine Halbklasse 21 Kinder (vorstehend E. 5.2). Nachdem fast doppelt so viele Jungen wie Mädchen den 3. Klassen zuzuteilen waren, ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz folgert, eine ausgewogene Geschlechterverteilung in Bezug auf die vier zu bildenden 3. Klassen sei von vornherein nicht möglich gewesen. Die Vorinstanz durfte und musste die Ausgewogenheit der Klassen daher anhand anderer Kriterien herstellen.
5.4.3. Dass die Vorinstanz sich dabei ausserhalb der kantonalen Zuteilungskriterien bewegt hätte, ist entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht ersichtlich. Gemäss § 25 Abs. 1 VSV/ZH sollen die Klassen ausgewogen zusammengesetzt sein, namentlich hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und der Verteilung der Geschlechter. Wenn die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit der Klasse, insbesondere die von den Fachpersonen gesehenen Synergieeffekte in der gemeinsamen Beschulung der Tochter und D.________, höher gewichtet als mehr Mädchen in derselben Halbklasse, stellt dies eine zulässige Priorisierung der in der Verordnung genannten Kriterien und keine Verletzung des Legalitätsprinzips dar.
5.4.4. Aus dem massgeblichen Sachverhalt ergibt sich zudem, dass die Tochter der Beschwerdeführenden und ihre Mitschülerin bereits in der 2. Klasse zusammen beschult und insbesondere zusammen gefördert wurden. Sowohl die Heilpädagogin als auch die Lehrperson der 2. Klasse hielten dazu fest, dass die beiden gut in der gemeinsamen Förderung gearbeitet und sich nicht im Lernen behindert hätten (vorstehend E. 4.2). Die Vorinstanz berücksichtigt dabei entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht die Freundschaft der beiden Mädchen, sondern deren Fördergemeinschaft. Es ist daher keine Willkür darin zu erblicken, wenn die Vorinstanz die gemeinsame Beschulung und Förderung der beiden Mädchen in der 3. Klasse fortsetzt und sie derselben Klasse zuteilt.
5.4.5. Inwieweit es die Tochter der Beschwerdeführenden sozial isolieren und objektiv bzw. tatsächlich benachteiligen sollte, wenn sie nur mit diesem einen anderen Mädchen in der Halbklasse ist, begründen die Beschwerdeführenden nicht. Sie machen nicht geltend, dass ihre Tochter für ihren Lernerfolg auf mehr weibliche Mitschülerinnen angewiesen ist bzw. dass die Beschulung mit mehr Jungen ihrem schulischen Fortkommen schadet. So hält die Vorinstanz fest, dass sich weder aus den schulischen Standortgesprächen noch den Fachberichten ergebe, dass die Zuteilung in eine mehrheitlich aus Jungen bestehende Klasse für die Tochter unzumutbar wäre. Die Tochter wurde der Halbklasse 3c mit einem anderen Mädchen zugeteilt, weil die beiden ähnliche Förderbedürfnisse haben, bereits zuvor gemeinsam gefördert wurden und dies erfolgreich war. Dies sind sachliche Gründe für die Zuteilung und entsprechen dem Kriterienkatalog des Kantons. Die gemeinsame Förderung in einer Halbklasse fortzuführen, die ansonsten nur aus Jungen besteht, stellt nach dem Gesagten keine rechtliche Ungleichbehandlung und erst recht keine (indirekte) Diskriminierung dar.
5.4.6. Die Unterzahl der Mädchen in der Halbklasse wird überdies in zweierlei Hinsicht relativiert: Einerseits dadurch, dass die Halbklasse nur während acht Lektionen allein unterrichtet wird. Während den übrigen 21 Lektionen in der Woche findet der Unterricht zusammen mit der 4. Halbklasse statt, in der vier Mädchen sind (vorstehend Bst. B.a). Den Grossteil der Schulzeit verbringt die Tochter der Beschwerdeführenden damit in einem Klassenverband mit fünf weiteren Mitschülerinnen. Andererseits ist die Zuteilung in den Klassenverband nicht auf Dauer angelegt, sondern wird zu Beginn des folgenden Schuljahres 2026/2027 neu vorgenommen (vorstehend Bst. B.a). Insofern erweist sich die Zuteilung entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden auch nicht als unverhältnismässig.
5.4.7. Schliesslich kennt die Schule U.________ keine getrenntgeschlechtlichen Klassen und die Kinder erhalten unabhängig vom Geschlecht denselben Lehrstoff vermittelt. Damit erweist sich auch die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV als unbegründet. Gleiches gilt für die Rüge der Verletzung des Gleichstellungsgesetzes, welches weder Bundesverfassungsrecht (vorstehend E. 2.1) noch vorliegend einschlägig ist (vgl. Art. 2 GlG).
5.4.8. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, weil sie den Zuteilungsentscheid der Schule bestätigte.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Mit der sachverhaltlich erstellten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche, der notwendigen Sprachförderung sowie der fortdauernden Begleitung durch eine schulische Heilpädagogin liegt ein genügend enger Zusammenhang mit einer Behinderung vor (vgl. Art. 8 Abs. 2 BehiG i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BehiG sowie Urteil 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Für das Verfahren vor Bundesgericht gilt gemäss Art. 10 Abs. 3 BehiG die Regelung des Bundesgerichtsgesetzes, welche für die Ansprüche nach Art. 7 BehiG und Art. 8 BehiG reduzierte Gerichtskosten vorsieht (vgl. Art. 65 Abs. 4 lit. d BGG; Urteil 2C_248/2023 vom 20. September 2024 E. 6, nicht publ. in: BGE 151 I 73). Demgemäss sind den unterliegenden Beschwerdeführenden solidarisch die reduzierten Gerichtskosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Nachdem die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren keinen Kostenerlass beantragt haben, bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet, nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha