Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_60/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pädagogische Hochschule der FHNW, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch,
handelnd durch die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW, Direktion, Bahnhofstrasse 6, 5210 Windisch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 9. Januar 2026 (WBE.2025.342).
Sachverhalt
A.
A.________ absolviert seit dem Herbstsemester 2021 den Diplomstudiengang Sekundarstufe II (Lehrdiplom für Maturitätsschulen) an der Pädagogischen Hochschule (PH) der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW). Im Frühjahrssemester 2022 legte er dort u.a. die schriftliche Prüfung im Modul "Individuelle Arbeitsleistung [IAL] Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" sowie die mündliche Prüfung im Modul "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" ab. Im August 2022 verfügte die PH FHNW den Leistungsausweis von A.________ für das Frühjahrssemester 2022. Gemäss dem Leistungsausweis waren die Prüfungen in den Modulen "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" je mit der Note 3 als nicht bestanden bewertet worden. Die von A.________ gegen diese beiden Prüfungsergebnisse ergriffenen hochschulinternen Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie die von ihm in der Folge erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Gegen dessen Urteil vom 28. Mai 2024 gelangte A.________ am 27. Juni 2024 ans Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil 2D_17/2024 vom 28. Januar 2025 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
B.a. Am 31. August, 11. September, 7. und 9. Oktober 2024, also nach Eintritt der Rechtshängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens 2D_17/2024, stellte A.________ bei der Studiengangsleiterin Sekundarstufe II der PH FHNW u.a. mehrere die Module "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 1" und "IAL Fachdidaktik Wirtschaft und Recht 2" betreffende Anträge. Für den Fall, dass diesen Anträgen nicht stattgegeben werde, verlangte A.________ den Erlass einer Verfügung. Am 21. Oktober 2024 teilte die Studiengangsleiterin A.________ per
E-Mail mit, dass sie die von ihm verlangte Verfügung derzeit (aufgrund des Devolutiveffekts seiner beim Bundesgericht hängigen Beschwerde) nicht erlassen könne. Auf eine dagegen gerichtete "Einsprache" von A.________ hin entschied der Direktor der PH FHNW am 11. November 2024, dass auf die Einsprache nicht eingetreten und keine Verfügung bezüglich der Anträge vom 31. August, 11. September, 7. und 9. Oktober 2024 erlassen werde. Diesen Entscheid zog A.________ am 15. November 2024 an die Beschwerdekommission FHNW weiter (Verfahren BK FHNW 24.015). Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 11. November 2024 und den Erlass einer Verfügung über seine Anträge vom 31. August 2024.
B.b. Am 11. September 2025 ersuchte die PH FHNW die Beschwerdekommission FHNW um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, da sie A.________ eine Verfügung betreffend seine Anträge zukommen lassen werde. Gleichentags teilte die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW den Parteien mit, dass vorgesehen sei, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Die FHNW werde gebeten, der Beschwerdekommission die in Aussicht gestellte Verfügung innert 14 Tagen zur Kenntnis zu bringen.
B.c. Gegen das Schreiben der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025 erhob A.________ am 16. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Beschwerde vom 15. November 2024 sei einzutreten und die Rechtsverweigerung und -verzögerung sowie die Verstösse gegen das rechtliche Gehör seien zu behandeln (bzw. die Beschwerdekommission sei anzuweisen, diese Punkte zu behandeln). Ferner sei festzustellen, dass das Verfahren vor der Beschwerdekommission nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden könne, und die Beschwerdekommission oder die FHNW sei anzuweisen, über seine Anträge vom 31. August 2024 eine Verfügung zu erlassen, die dem Beantragten entspreche.
B.d. Mit Verfügung vom 23. September 2025 entschied die Institutsleiterin Sekundarstufe I und II der PH FHNW über die von A.________ Ende August 2024 gestellten Anträge.
B.e. Mit Urteil vom 9. Januar 2026 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde von A.________ nicht ein, soweit das Rechtsmittel nicht gegenstandslos geworden sei. Das Verwaltungsgericht erwog zusammengefasst, die Verfügung der Institutsleiterin Sekundarstufe I und II der PH FHNW vom 23. September 2025 habe zur Gegenstandslosigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geführt. Mit Erlass dieser Verfügung sei auch das eigentliche Ziel der Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde erreicht und das Verfahren vor der Beschwerdekommission FHNW beendet worden. Soweit der Beschwerdeführer weitere Anträge stelle, namentlich den Antrag auf materielle Beurteilung seiner Begehren vom 31. August 2024, könne darauf nicht eingetreten werden (vgl. E. I/3.6 des angefochtenen Urteils).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 9. Januar 2026 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Abschreibung des Verfahrens vor der Beschwerdekommission FHNW Bundesrecht verletze, und es sei die Sache zur materiellen Beurteilung der Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde an die Vorinstanz oder an die Beschwerdekommission FHNW zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung der PH FHNW vom 23. September 2025 aufzuheben und festzustellen, dass diese Verfügung Bundesrecht verletze.
Das Verwaltungsgericht und die FHNW verzichten auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 27. März 2026 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 12. Februar 2026 datierte Verfügung der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretens- und Abschreibungsentscheid (Art. 90 BGG; vgl. Urteil 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.2) eines oberen kantonalen Gerichts als letzte kantonale Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht verschiedene Anträge, deren prozessuale Zulässigkeit getrennt zu prüfen ist. Auf die Beschwerde kann von vornherein nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 bezieht. Die Rechtmässigkeit dieser Verfügung war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb sie auch vor Bundesgericht nicht Teil des Streitgegenstands bildet (vgl. Urteil 2C_202/2025 vom 13. August 2025 E. 1.4 mit Hinweis).
1.3. Fraglich ist, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt nach Art. 82 lit. a BGG vorliegt.
1.3.1. Der Begriff des Entscheids nach Art. 82 lit. a BGG impliziert, dass über Rechte und Pflichten entschieden wird. Die Rechtsstellung der betroffenen Person muss tangiert sein, indem diese zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Urteil 2C_1042/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.2; vgl. auch BGE 145 I 121 E. 1.1.2; 138 I 6 E. 1.2). Bei Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide ist immer auch die Rechtsnatur des ursprünglich angefochtenen Akts zu berücksichtigen. Auf eine Beschwerde nach Art. 82 lit. a BGG ist grundsätzlich nur dann einzutreten, wenn es sich bei diesem Akt um einen Entscheid im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. Urteile 2C_1042/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.2; 1C_183/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1; 1C_36/2020 vom 20. August 2020 E. 1.2).
1.3.2. Vor Verwaltungsgericht bildete die als Zwischenverfügung bezeichnete Mitteilung der Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW vom 11. September 2025 das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer wandte sich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. September 2025 gegen die Ziff. 2 der besagten Mitteilung. Darin hielt die Präsidentin der Beschwerdekommission fest, es sei "vorgesehen, das Verfahren nach Zustellung der vom Beschwerdeführer [...] verlangten Verfügung betreffend seine Anträge vom 31. August 2024 [...] als gegenstandslos abzuschreiben". Der Beschwerdeführer beantragte vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Aufhebung dieser Ziffer und die Anweisung der Beschwerdekommission, seine Beschwerde vom 15. November 2024 materiell zu behandeln.
1.3.3. In ihrem Schreiben vom 11. September 2025 stellte die Präsidentin der Beschwerdekommission FHNW den Parteien lediglich einen Abschreibungsentscheid in Aussicht und fällte - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - noch keinen solchen Entscheid. Es handelt sich mit anderen Worten um einen Brief ohne konkrete hoheitliche Anordnung.
1.3.4. Die Vorinstanz setzte sich mit der Rechtsnatur des Briefes nicht näher auseinander und prüfte namentlich nicht vertieft, ob es sich gestützt auf § 32 und § 33 Abs. 3 des Staatsvertrags vom 27. Oktober 2004 zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die FHNW (Staatsvertrag FHNW; SAR 426.070) i.V.m. dem aargauischen Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG/AG; SAR 271.200) um eine Verfügung handelt (vgl. zum Begriff der Verfügung BGE 151 II 68 E. 1.5.2; 151 I 19 E. 6.1). Ein Schreiben, mit dem lediglich eine spätere Anordnung in Aussicht gestellt wird, fällt jedoch im Allgemeinen nicht unter den Verfügungsbegriff, da damit keine Rechtsbeziehung geregelt wird (Urteil 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.4.1; UHLMANN / KRADOLFER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 105 zu Art. 5 VwVG; vgl. auch Urteil 2C_1097/2014 vom 6. Oktober 2015 E. 3.2). Demnach erfüllt das Schreiben vom 11. September 2025 die Voraussetzungen eines Entscheids nach Art. 82 lit. a BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher insoweit, als sich der Beschwerdeführer gegen diesen Brief wendet, aufgrund des Fehlens eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.
1.4. Der Beschwerdeführer rügte vor der Vorinstanz auch eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Vor Bundesgericht bringt er vor, die Vorinstanz habe sein Rechtsmittel in diesem Punkt zu Unrecht als gegenstandslos qualifiziert. Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Abschreibung des vorinstanzlichen Verfahrens richtet, ist sie zulässig (vgl. Urteile 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3; 2C_507/2022 vom 18. Februar 2023 E. 1.2). Der Streitgegenstand ist allerdings auf die Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensabschreibung beschränkt. Ist diese Frage zu verneinen, weist das Bundesgericht die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück; andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden (Urteil 2C_52/2023 vom 3. August 2023 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.5. Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit einzutreten, als sie sich gegen die vorinstanzliche Abschreibung des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung richtet.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2; 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 148 II 392 E. 1.4.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die seitens des Beschwerdeführers erhobene Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde als gegenstandslos abschreiben durfte oder ob sie diese hätte behandeln müssen.
3.1. Die materielle Behandlung einer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde setzt grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Urteil 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Ein solches Interesse besteht bei Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden in der Regel nur, solange der Entscheid, der angeblich unrechtmässig verweigert oder verzögert wird, noch aussteht. Ergeht dieser während des wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung angestrengten Rechtsmittelverfahrens, wird die Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde wegen Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses gegenstandslos (vgl. Urteile 12T_4/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4 [nicht publ. in: BGE 144 II 486]; 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.1; 2C_1057/2012 vom 7. März 2014 E. 2). Um festzustellen, ob die Vorinstanz die ihr unterbreitete Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde zu Recht für erledigt erklärt hat, ist vor dem Hintergrund von Art. 111 BGG zu prüfen, ob der kantonale Entscheid die bundesrechtlichen Minimalvorgaben einhält (vgl. BGE 137 I 296 E. 4.1; Urteile 6B_1155/2021 vom 30. Januar 2023 E. 2.3.2; 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.3).
3.2. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht bei Rechtsverzögerungsbeschwerden auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn der beschwerdeführenden Partei kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinn von Art. 13 EMRK (mehr) zur Verfügung steht, mit dem sie eine Überprüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer veranlassen kann (vgl. Urteile 7B_924/2025 vom 21. Januar 2026 E. 4.3; 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2 und 3; 4A_744/2011 vom 12. Juli 2012 E. 11.1). Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen auch die kantonalen Instanzen kein aktuelles Rechtsschutzinteresse verlangen (vgl. Art. 111 Abs. 1 BGG).
3.3. Der Beschwerdeführer beantragte im (inter-) kantonalen Verfahren den Erlass einer Verfügung über seine der Beschwerdegegnerin am 31. August 2024 unterbreiteten Anträge. Diese Verfügung erliess die Beschwerdegegnerin am 23. September 2025. Seither hat der Beschwerdeführer an der Behandlung seiner Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde kein aktuelles Interesse mehr. Da es dem Beschwerdeführer unbenommen war, die Verfügung vom 23. September 2025 wegen Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots anzufechten, bestand im vorinstanzlichen Verfahren kein Grund, auf das Eintretenserfordernis des aktuellen Interesses zu verzichten.
3.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers als gegenstandslos abschrieb.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann